Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. VII ZB 65/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7341

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 65/13

vom

6. März
2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. März
2014
durch den Vor-sitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.],
die Richterin [X.],
die
Richter
Dr.
Eick
und
Dr.
Kartzke
und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel
der Gläubigerin
werden
der
Beschluss der
7.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 22.
November
2013
sowie der Beschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungs-gericht

[X.] vom 9. Oktober
2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht

Vollstreckungs-gericht

zurückverwiesen.
Das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

darf den
Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grün-den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschlusses.
Sie ist Inhaberin
einer
gegen die Schuldnerin durch [X.] titulierten Forderung
in Höhe von 556,26

nebst Zinsen und Kosten.

1
2
-
3
-

Wegen dieser
Ansprüche
hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

die
Pfändung und Überweisung angeblicher
Forderun-gen der Schuldnerin gegen die L.-Bank beantragt. Hierzu hat sich die Gläubige-rin eines
Antragsformulars
bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß
Anlage 2
zu § 2
Nr. 2
der Verordnung über Formulare für die Zwangs-vollstreckung ([X.]

[X.], [X.]. 2012
I
S. 1822, 1827)
übereinstimmt.
Zum Teil fehlen die in dem
Formular gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] vorgegebenen Textlinien. Zudem weichen
in einigen Bereichen die Abmessun-gen der auf den einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe der
Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände von dem Formular gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] ab.
Das Formular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
Das Amtsgericht hat
den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubi-gerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des be-antragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die [X.] zur erneuten Entscheidung.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der
angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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-
4
-

1.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der
Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses sei nicht [X.] eingereicht worden, da er nicht mit dem
verbindlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von [X.], gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der
[X.]
noch deren Umsetzung durch das [X.]
zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft-
und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erschei-nungsbild des amtlichen Formulars
(wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, [X.] statt Farbdruck, programm-
und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nut-zung des Originalformulars. Durch solche rein
drucktechnisch begründete Un-terschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme
hingegen nicht in Betracht.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Antrag auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Gläubigerin ei-nes Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formu-lar
gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] abweicht.
Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formu-lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt
sind, muss sich der An-7
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-
5
-

tragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die [X.] in [X.] getreten ([X.]. 2012
I
S.
1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das
in Anlage 2 zur [X.] vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
Wie der Senat mit Beschluss vom 13.
Februar
2014

VII
ZB
39/13 (zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formular-zwang regelnden Normen
nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist,
die
im Layout geringe, für die
zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthal-ten.
Weicht

wie hier

ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der [X.] und -länge, in den [X.] oder in sonstigen Layout-elementen
ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die [X.] durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antrags-formular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] enthal-tenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den
Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu er-leichtern (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2014

[X.] 39/13, zur [X.] in [X.] vorgesehen).
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III.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

zurückzu-verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Eick

Kartzke

Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2013 -
1 M 5071/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2013 -
7 [X.]/13 -

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Meta

VII ZB 65/13

06.03.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. VII ZB 65/13 (REWIS RS 2014, 7341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7341

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VII ZB 42/13 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses


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VII ZB 39/13

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