Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. VII ZB 31/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7710

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 31/13

vom

20. Februar 2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

[X.]er
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar
2014
durch [X.],
die Richterin [X.] und die Richter
[X.]r. Eick
und [X.]r. Kartzke
und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
Mai 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht
-
[X.] vom 28.
März
2013 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht

Vollstreckungs-gericht
-
zurückverwiesen.
[X.]as Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
darf den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grün-den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:
I.
[X.]ie Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschlusses.
Sie ist Inhaberin einer
gegen den Schuldner titulierten
Hauptforderung
in Höhe von 3.931,40

nebst Zinsen und
Kosten in Höhe von 6.546,34

.
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-

Wegen dieser
Ansprüche
und entstandener Vollstreckungskosten in [X.] von 217,96

hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die
Pfändung und Überweisung angeblicher
Forderungen des
Schuldners
gegen dessen [X.] beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines
Antragsformulars
be-dient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstre-ckungsformular-Verordnung
-
[X.],
BGBl.
2012 I S.
1822, 1827)
überein-stimmt.
[X.]ie in diesem Formular vorgegebenen Textlinien
fehlen in dem von der Gläubigerin ausgefüllten Antragsformular teilweise und sind zum Teil
durch er-gänzenden Text ersetzt worden. [X.]ie Gläubigerin hat auf Seite 4 unter "[X.] (an Arbeitgeber)" unter 3. bis 5. in einer von dem vorgegebenen Text abweichenden Schriftart die Pfändung zusätzlicher Forderungen beantragt.
Sie
hat ferner
auf Seite 4 im obersten Rahmen unter "B (an [X.]) Art der Sozialleistung:" eine zusätzliche
Ein-tragung eingefügt. Auf Seite 5 unter
"Anspruch [X.] (an Kreditinstitute)" hat die Gläubigerin das Antragsformular unter Nr. 6. bis 8.
in einer sich vom
sonstigen Schriftbild nicht unterscheidenden Schriftart um weitere
zu pfändende [X.] ergänzt.
Schließlich hat
die Gläubigerin den auf Seite 6 unter "Anspruch F
(an Bausparkassen)"
in dem amtlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] vorgesehenen
Text, den sie für fehlerhaft gehalten hat, inhaltlich [X.].
[X.]as Antragsformular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] vorgesehenen grünfar-bigen Elemente auf.

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[X.]as Amtsgericht hat
den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. [X.]ie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Be-schwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.
[X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. [X.]as Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses sei nicht [X.] eingereicht worden, da es sich nicht um das
verbindliche Formular gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] handele.
[X.]ie Gläubigerin habe im Feld "Anspruch [X.] (an Kreditinstitute)" zusätzlich zu den fünf vorgedruckten Alternativen weitere drei Alternativen als formularmäßigen Text hinzugefügt und im Feld "Anspruch F (an Bausparkassen)" darüber hinaus den amtlichen Text inhaltlich abgeän-dert. Im Hinblick auf diese schwerwiegenden
inhaltlichen
Änderungen handele es sich nicht mehr um das amtlich vorgeschriebene
Formular.
[X.]ie Einführung des
Formularzwangs solle die Arbeit der Amtsgerichte vereinfachen. [X.]ies würde jedoch in das Gegenteil verkehrt, wenn eine um-ständliche Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit selbst
erstellter
Formulare erfor-derlich wäre.

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[X.]ass das amtlich vorgeschriebene
Formular unvollständig sei, hindere nicht dessen Nutzung, da ausdrücklich Felder zur Ergänzung
vorgesehen
seien
und, wenn diese nicht ausreichten, die Möglichkeit bestehe, durch Beifügung
von Ergänzungsblättern beliebige weitere Ausführungen zu machen. Soweit
die amtlichen Formulare in einigen Punkten Unrichtigkeiten aufwiesen, sei es nicht Sache
der Gläubigerin,
etwaige Fehler des Gesetzgebers durch die Erstellung eigener Formulare zu korrigieren. Vielmehr müsse sie sich auf eine erkennbare Abänderung unter Benutzung des amtlichen Formulars verweisen lassen.
2. [X.]ies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[X.]er Antrag auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
a) [X.]er Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin auf Seite 4 des Formulars unter "Anspruch A (an Arbeitgeber)"
zusätzliche Eintra-gungen vorgenommen hat.
Gemäß § 829
Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formu-lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt
sind, muss sich der [X.] ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die [X.] in [X.] getreten (BGBl.
I 2012
S.
1822). Nach deren §
2 Nr.
2, §
3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur [X.] vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1.
März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
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Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 -
VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) entschieden hat, sind die
den Formular-zwang regelnden Normen
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular [X.], unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den
Fall des Gläubigers nicht zutref-fend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er
in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist.
[X.]ie Gläubige-rin war daher berechtigt, das amtliche Formular auf Seite
4
unter "Anspruch A (an Arbeitgeber)"
über die bereits vorgegebene Aufzählung
hinaus um weitere Ansprüche
zu ergänzen, die das Formular nicht vorsieht.
Ebenfalls unschädlich ist es, dass die Gläubigerin auf Seite 5 unter
"An-spruch [X.] (an Kreditinstitute)" für ihre Zwecke ergänzende Eintragungen und auf Seite 6 unter "Anspruch F
(an Bausparkassen)" Korrekturen des vorgegebenen Textes vorgenommen hat.
b) [X.]er Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem [X.] gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] abweicht.
[X.]ie den Formularzwang regelnden Normen
sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare zulässig
ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2014 -
VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).
Weicht -
wie hier
-
ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage
2
zu §
2 Nr.
2 [X.] lediglich in der [X.]arstellung der Linien
oder in sons-16
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tigen [X.] ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. [X.]er Rechtspfleger
findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete [X.] nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu §
2 Nr.
2 [X.] enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. [X.]ie farbige Gestaltung der Formu-lare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den
Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu er-leichtern (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2014 -
VII ZB 39/13, zur [X.] in [X.] vorgesehen).

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III.
[X.]er Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vorliegen. [X.]ie Sache war daher an das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
zurückzu-verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Eick

Kartzke

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
653 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 22.05.2013 -
10 T 26/13 -

22

Meta

VII ZB 31/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. VII ZB 31/13 (REWIS RS 2014, 7710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7710

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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