Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. VII ZB 42/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7668

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 42/13

vom

20. Februar
2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar
2014
durch [X.],
die Richterin [X.] und die Richter
Dr. [X.],
Dr. Kartzke
und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel
der Gläubigerin
werden
der
Beschluss der
7.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 25.
Juli
2013
sowie der Beschluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht
-
[X.] vom 10. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht

Vollstreckungs-gericht
-
zurückverwiesen.
Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
darf den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grün-den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschlusses.
1
-
3
-

Sie ist Inhaberin einer
gegen die Schuldnerin durch [X.] titulierten Forderung
in Höhe von 42,90

nebst Zinsen und Kosten
in .
Wegen dieser
Ansprüche
und bereits entstandener Vollstreckungskosten hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht -
Vollstreckungs-gericht
-
die
Pfändung und Überweisung angeblicher
Forderungen der Schuld-nerin gegen die R.-Bank aus [X.] beantragt. Hierzu hat sich die Gläubi-gerin eines
in der [X.] bereitgestellten
Antrags-formulars
bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß
Anlage 2
zu §
2
Nr.
2
der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung ([X.]
-
[X.], [X.]
2012 I S.
1822, 1827)
übereinstimmt.
Auf sämtlichen
Seiten des Antragsformulars fehlen zum Teil die in dem
Formular gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] vorgegebenen Textlinien. Zudem weichen
in einigen Bereichen die Schriftgröße, die Abmessungen der auf den einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe der
Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände und Zeilenumbrüche
von dem Formular gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] ab.
Das Formular ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Be-schwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten 2
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5
-
4
-

Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der
angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der
Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses sei nicht [X.] eingereicht worden, da er nicht mit dem
verbindlichen Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von [X.], gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der
[X.]
noch deren Umsetzung durch das [X.]
zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich durch unterschiedliche Drucksoft-
und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erschei-nungsbild des amtlichen Formulars
(wie einseitiger Druck statt Duplexdruck, [X.] statt Farbdruck, programm-
und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nut-zung des Originalformulars. Durch solche rein
drucktechnisch begründete Un-terschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung einer Formularnachahmung komme
hingegen nicht in Betracht.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Antrag auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
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9
-
5
-

Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil
sich die Gläubigerin ei-nes Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formu-lar
gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] abweicht.
Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formu-lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt
sind, muss sich der [X.] ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die [X.] in [X.] getreten ([X.] I 2012, 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses seit dem 1.
März
2013 verbindlich das in Anlage
2
zur [X.] vorgegebene Antrags-formular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterlie-genden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 -
VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formular-zwang regelnden Normen
nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist,
die
im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthal-ten.
[X.] -
wie hier
-
ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der [X.] und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen
ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht 10
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beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antrags-formular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] enthal-tenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den
Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu er-leichtern (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2014 -
VII ZB 39/13, zur [X.] in [X.] vorgesehen).

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-
7
-

III.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
zurückzu-verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

[X.]
[X.]
[X.]

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2013 -
1 M 2479/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.07.2013 -
7 [X.]/13 -

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Meta

VII ZB 42/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. VII ZB 42/13 (REWIS RS 2014, 7668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7668

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VII ZB 42/13

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