Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. VII ZB 44/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7712

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 44/13

vom

20. Februar
2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

[X.]er
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar
2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
[X.]r.
[X.],
die Richterin [X.],
die Richter
[X.]r. Eick
und [X.]r. Kartzke
und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel
der Gläubigerin
werden
der
Beschluss der
7.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
vom 26.
Juli
2013
sowie der Beschluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht
-
[X.] vom 13.
Mai
2013 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht

Vollstreckungs-gericht -
zurückverwiesen.
[X.]as Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
darf den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grün-den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:
I.
[X.]ie Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschlusses.
Sie ist Inhaberin einer
gegen den Schuldner
titulierten Hauptforderung
in Höhe von 3.925,22

nebst Zinsen und

.
1
2
-
3
-

Wegen dieser
Ansprüche
und entstandener Vollstreckungskosten in [X.] die Gläubigerin bei dem Amtsgericht die
Pfändung und Überweisung der
angeblichen
Forderungen des
Schuldners
gegen dessen Ar-beitgeber sowie gegen die [X.] beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin
eines
Antragsformulars
bedient, welches nicht vollständig mit
dem Formular
gemäß
Anlage 2 zu §
2 Nr.
2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung ([X.]
-
[X.], [X.]. 2012 I S. 1822, 1827)
übereinstimmt.
[X.]ie [X.]arstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die [X.]icke der Rahmenlinien, die Zeilenumbrüche
und die Zeilenabstände weichen zum Teil
von diesem Formular
ab. Ferner fehlen in einzelnen Bereichen
die in dem ge-nannten Formular vorgesehenen
Textlinien.
[X.]as Antragsformular der Gläubige-rin ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
[X.]ie Gläubigerin hat ihrem Antrag außerdem eine in dem amtlichen [X.]
nicht vorhandene Seite 10 beigefügt, auf die
sie unter "Anspruch A (an Arbeitgeber)"
und "Anspruch [X.] (an Kreditinstitute)"
auf den Seiten 4 und 5 ihres Antrags verwiesen hat. Auf dieser Seite hat die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung weiterer Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber und gegen die [X.] beantragt, die über die Aufzählung auf den Seiten 4 und 5 des Formulars hinausgehen und auf den vorhandenen Freilinien aus Platzgründen nicht eingetragen werden können.

[X.]as Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Über-weisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. [X.]ie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Be-3
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schwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.
[X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der
angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1.
[X.]as Beschwerdegericht ist der Auffassung, der
Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses sei nicht [X.] eingereicht worden, da er
nicht unter Verwendung des verbindlichen [X.]s gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] gestellt worden sei. [X.]ie [X.], gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der [X.]
noch deren Um-setzung durch das [X.] zu entnehmen. Nur ganz ge-ringfügige, lediglich durch unterschiedliche [X.]rucksoft-
und -hardware bedingte Abweichungen des Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars
(wie einseitiger [X.]ruck statt [X.]uplexdruck, Schwarz-Weiß-[X.]ruck statt Farbdruck, programm-
und/oder gerä-tespezifische [X.]ruckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obliga-torischen Nutzung des Originalformulars. [X.]urch solche rein drucktechnisch be-gründeten Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. [X.]ie Nutzung einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
2. [X.]ies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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[X.]er Antrag auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
a) [X.]er Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin das Antragsformular um eine zusätzliche Seite 10 erweitert hat.
Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formu-lare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der [X.] ihrer bedienen,
§ 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1.
September 2012 ist
die [X.] in [X.] getreten ([X.].
[X.] S.
1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage 2 zur [X.] vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
Wie der Senat mit Beschluss vom 13.
Februar 2014 -
VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) entschieden hat, sind die den [X.] regelnden Normen
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular [X.], unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.
In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den
Fall des Gläubigers nicht zutref-fend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dem Formular eine Anlage beifügt oder in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe An-10
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zahl an Freizeilen aufweist. [X.]ie
Gläubigerin
war daher berechtigt,
zusätzliche
Angaben nicht nur durch
Beifügen einer gesonderten Anlage, sondern auch
durch die Erweiterung des Formulars um eine von ihr
erstellte Seite
10
einzufü-gen.
b) [X.]er Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des
Layouts von dem [X.] gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] abweicht.
[X.]ie den Formularzwang regelnden Normen
sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2014 -
VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).
Weicht -
wie hier
-
ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 [X.] lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der [X.] und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das
Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. [X.]er Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete [X.] nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu §
2 Nr.
2 [X.] enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. [X.]ie farbige Gestaltung der Formu-lare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den
Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu er-14
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leichtern (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2014 -
VII ZB 39/13, zur [X.] in [X.] vorgesehen).

III.
[X.]er Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vorliegen. [X.]ie Sache war daher an das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
zurückzu-verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Eick

Kartzke

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2013 -
1 M 2343/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2013 -
7 T 209/13 -

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Meta

VII ZB 44/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. VII ZB 44/13 (REWIS RS 2014, 7712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7712

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VII ZB 42/13 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses


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VII ZB 39/13

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