Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. IV ZR 309/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4068

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 309/12
vom

17. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 17. Juli 2013

beschlossen:

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 12.
September 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zugelassen, soweit die Klage wegen eines Betrages von 64.500

abgewiesen worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten 19.383,92

83.883,92

be, dass diese im Verhältnis zum
[X.]n nur in Höhe von 23% anzusetzen sind.

Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeich-nete Urteil gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

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Gründe:

I. Die Parteien sind Brüder. Zwischen 1997 und 2007 überließ der Kläger dem [X.]n mehrfach Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe, deren Rückzahlung er begehrt. Er behauptet, er habe dem [X.]n diese Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt. Mit den ab dem Jahre 2003 geleisteten Beträgen habe er den unstreitigen Erwerb einer Immobilie durch
den [X.]n und deren weiteren Aus-
und Umbau un-terstützt; der [X.] habe ihm im Hinblick hierauf und auch vom Kläger erbrachte Arbeitsleistungen versprochen, ihm später hälftiges Miteigen-tum an der Immobilie einzuräumen. Im Jahre 2010 habe der [X.] sich geweigert, dieses Versprechen zu erfüllen.

[X.] in Höhe von insgesamt 81.883,92

r-auslagung von 16.000

Insgesamt hat der Kläger, der weitere [X.] und Auslagen für den [X.]n behauptet, in den Vorinstanzen 143.016,51

n-sen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.

Der [X.] behauptet, bei der Übergabe der unstreitigen Beträge handele es sich um die Auskehrung von Einnahmen aus einem [X.] und einem Ladengeschäft des [X.]n, die der Kläger zunächst für ihn verwahrt gehabt habe. Daneben habe der Kläger nur einige [X.] verauslagt, hinsichtlich derer über eine Rückzahlung nie gespro-chen worden sei. Der [X.] hat sich ferner unter anderem auf Verjäh-rung berufen.
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II. Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung von 16.000

nebst Zinsen verurteilt (Erstattung des Kaufpreises für die Küche) und die Klage im Übrigen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen zurückgewiesen. [X.] der erfolglosen Berufung des [X.] hat es ausgeführt:

Abgesehen von der Kaufpreiszahlung für die Einbauküche habe der Kläger das Zustandekommen eines Darlehensvertrages schon man-gels Beweisantritts nicht bewiesen. Aber auch ein Bereicherungsan-spruch gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 BGB sei nicht gegeben. Der [X.] habe mit der behaupteten Auskehrung von Einnahmen aus seinen Ge-schäften sowie dem weiter behaupteten [X.], dass Auslagen für ein anderes Familienmitglied nicht erstattet würden, einen Rechts-grund für die Zahlungen dargelegt. Das Fehlen dieses geltend gemach-ten [X.] habe der Kläger nicht bewiesen.

Im Übrigen wären die Ansprüche auch verjährt. Die letzte unstreiti-ge Zahlung sei am 3.
Januar 2007 erfolgt; der Kläger habe damit die nach §
199 Abs.
1 BGB erforderlichen Kenntnisse gehabt, um seinen Anspruch geltend zu machen, so dass Ende 2010
und damit vor Klage-einreichung im Jahre 2011

Verjährung eingetreten sei. Soweit der Klä-ger geltend mache, die Ansprüche seien erst dadurch entstanden, dass der [X.] sich im Oktober 2010 geweigert habe, ihm Miteigentum an dem erworbenen Anwesen in K.

zu übertragen, sei dieses erst in zweiter Instanz erfolgte Vorbringen nach §
531 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 ZPO unbeachtlich.
Hinsichtlich streitiger Zahlungen in den Jahren 2008 und 2009 habe der Kläger schon keinen Beweis dafür angetreten, dass der [X.] das Geld oder dafür gekaufte Sachen erhalten habe.
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III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Be-schwerde des [X.] ist hinsichtlich der 64.500

r-steigenden Ansprüche unbegründet.
Insoweit
allein in Betracht kommen-de Darlehensansprüche hat
das Berufungsgericht verneint. [X.] hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen. Diesbezüglich hat
der Senat auch die auf Art.
103 Abs.
1 GG gestützte Rüge der Verletzung rechtlichen [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

[X.] Die Abweisung der Klage verletzt jedoch den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) soweit das [X.] einen möglichen Bereicherungsanspruch des [X.] abge-lehnt hat, ohne seinem Vorbringen nachzugehen, dass die ab 2003 ge-leisteten Zahlungen nicht aus den vom [X.]n genannten Gründen, sondern im Hinblick auf dessen Bitte, ihn beim Erwerb des von ihm ge-kauften Anwesens zu unterstützen, und das in diesem Zusammenhang gegebene Versprechen, dem Kläger später hälftiges Miteigentum [X.], erfolgt sind.

1. Dieses Vorbringen des [X.] ist geeignet, einen Bereiche-rungsanspruch wegen [X.] zu begründen. Leistungen, die in Erwartung eines künftigen Verhaltens, insbesondere einer späteren Zu-wendung, des Empfängers erbracht werden, können eine Kondiktion nach §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 BGB rechtfertigen. Voraussetzung ist ei-7
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ne
auch stillschweigend mögliche

Einigung im Sinne der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über
den
mit der Leistung verfolgten Zweck. Diese kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu wi-dersprechen ([X.], Urteile vom 6.
Juli 2011
[X.]/08, [X.], 2880 Rn.
31; vom 10.
November 2003
[X.], [X.], 512 un-ter [X.], jeweils m.w.N.).

Dem genügt der Vortrag des [X.], dass er gerade wegen des Versprechens des [X.]n auf Einräumung von Miteigentum auf des-sen Bitte um finanzielle Unterstützung hin geleistet hat. Dieser Zweck-bindung steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der [X.] (§
311b Abs.
1 Satz
1 BGB) keinen durch-setzbaren Anspruch auf Übereignung hatte. Dies schließt nicht aus, dass seinen Leistungen die Erwartung einer Heilung des Formmangels durch Erfüllung des Versprechens zugrunde lag, §
311b Abs.
1 Satz
2 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 1989
[X.], [X.]Z 108, 256, 261; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1548, jeweils m.w.N.).

2. Sofern sich das [X.] als richtig erweisen sollte, ist auch keine Verjährung eingetreten, weil der Bereicherungsanspruch we-gen [X.] erst entsteht, wenn der Nichteintritt des [X.] Erfolges feststeht ([X.], Urteil vom 12.
Juli 1989 aaO 266 m.w.N.). Das wäre hier aufgrund der Weigerung des [X.]n im Jahre 2010 der Fall gewesen, so dass die Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im Jahre 2011 rechtzeitig gehemmt wurde, §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB.
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3. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gemäß §
531 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.], weil die Zurückweisung des [X.] nach dieser Norm nicht zulässig war. Der Kläger hatte schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 13.
April 2011 (dort S.
3) unter [X.] das Versprechen des [X.]n vorgetragen, ihm "für seine Unterstützung" die Hälfte der Immobilie zu übertragen. Eine [X.], dass der Kläger einen Rückzahlungsan-spruch haben soll, wenn die Eigentumsübertragung scheitert
die in die-ser Form erst in zweiter Instanz geltend gemacht wurde

,
setzt der [X.] wegen [X.] dagegen nicht voraus.

4. Gegenstand eines möglichen Bereicherungsanspruchs des [X.] sind aber nur
die Zahlungen vom 31.
Oktober 2003, 12.
Dezember 2003, 5.
Mai 2004 und 3.
Januar 2007 gemäß den Anlagen K
6, K
7, K
8 und K
22 in einer Gesamthöhe von 64.500

e-schwerde auch die behauptete Zahlung vom 14.
August 2008 gemäß der Anlage K
17 als unstreitig an. Dem steht bereits entgegen, dass das Be-rufungsurteil im [X.] an das landgerichtliche Urteil diese Zahlung als streitig darstellt und insoweit keine Tatbestandsberichtigung bean-tragt ist.
Zudem deckt sich die Feststellung als streitig mit dem [X.] Vorbringen des [X.]n auf S.
6 seiner Klageerwiderung.

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V. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2003

[X.], [X.], 1048
f.).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
8 O 56/11 -

O[X.], Entscheidung vom 12.09.2012 -
15 U 5/12 -

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Meta

IV ZR 309/12

17.07.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. IV ZR 309/12 (REWIS RS 2013, 4068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4068

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