Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. XII ZR 149/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4578

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 149/09
Verkündet am:

20. Juli 2011

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
313, 516 Abs.
1, 683, 812
Abs.
1 Satz
1
a)
Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zu-wendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im [X.] an [X.] [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958).
b)
Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 BGB gegen das Schwiegerkind
grundsätzlich nicht in Betracht.
[X.], Urteil vom 20. Juli 2011 -
XII ZR 149/09 -
OLG Naumburg

[X.]

-
2
-
Der XI[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Juli 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr.
Hahne und die Richter [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
August 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger we-gen einer Forderung in Höhe von 29.910,59

je ½
von 51.896,14

r-den ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über
die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger sind die Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung
mit ihrem [X.] im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben.
1
-
3
-
Mitte der 90-er Jahre beabsichtigten die Kläger, mit ihrem [X.] und [X.] Ehefrau, der Beklagten, ein Grundstück zu erwerben, dieses mit einem Zweifamilienhaus zu bebauen und das Anwesen gemeinsam zu bewohnen. Die Beklagte und ihr Ehemann erwarben ein Grundstück als Miteigentümer zu je ½; die Kläger beteiligten sich an der Zahlung des Kaufpreises.
[X.] eröffneten
die Beklagte
und ihr Ehemann den Klägern, nur ein Einfamilienhaus errichten und dieses allein bewohnen zu wollen. Die Kläger verlangten ihre bis dahin geleisteten Zahlungen nicht zurück und stellten auch die künftige finanzielle Unterstützung des Hausbaus
in Aussicht. Anfang 2001 leisteten sie weitere Zahlungen. Die Beklagte und ihr Ehemann nahmen außer-dem als Gesamtschuldner ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Hauses auf. Nach der Fertigstellung des Gebäudes wohnte die Beklagte dort mit ihrem Ehemann und ihrem
gemeinsamen Kind. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in deren Verlauf die Beklagte aus dem Haus auszog. Die Ehe wurde Ende 2004 rechtskräftig geschieden. In den Jahren 2005 und 2006 überwiesen die Kläger insgesamt weitere 33.582,94

und der Beklagten.
Das Haus wird weiterhin von dem [X.] und dem Enkel der Kläger [X.]; die Beklagte hat die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der [X.] beantragt. Der Ehemann hat eine gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgenommen.
Die Kläger haben behauptet, außer den Überweisungen auf das [X.] weitere Leistungen in Höhe von 64.821,17

nämlich auf den 1997 zu entrichtenden Kaufpreis für das Grundstück 51.896,14

vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 98.404,11

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3
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-
4
-
nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Das [X.] hat die Beklagte -
unter Abweisung der Klage im Übri-gen
-
zur Zahlung von 33.582,95

rurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Senat in Höhe eines Betrages von 46.702,06

(93.404,11

: 2) zugelassen hat, verfolgen sie ihr Begehren insoweit weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur teilweise begründet.

A.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

[X.] Zahlungen während der Ehe:
Das Klagebegehren scheitere zwar nicht daran, dass ein möglicher Rückzahlungsanspruch der Kläger verjährt sei. Dabei könne dahinstehen, ob von der dreijährigen Regelverjährung (§
195 BGB) oder von einem familien-rechtlichen Anspruch mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist (§
197 Abs.
1 Nr.
2 BGB) auszugehen sei. Denn ein möglicher Rückzahlungsanspruch sei bis 6
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5
-
zur Erhebung der Klage im November 2008 selbst bei Annahme einer dreijähri-gen Frist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen, in das die Ehescheidung gefallen sei. Die Verjährung sei durch Verhandlungen über den Anspruch von Mitte Januar 2006 bis Oktober 2008 gehemmt gewesen, so dass bis zur Klageerhebung keine Verjährung eingetre-ten sei.
Den
Klägern
stehe aber kein Rückzahlungsanspruch zu. Eine auflösend bedingte Zuwendung mit der Maßgabe, dass die gewährten Beträge im Falle des Scheiterns der Ehe zurückzuzahlen seien, hätten die Kläger nicht bewie-sen. Eine Zweckschenkung mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs we-gen [X.] bei Scheitern der Ehe liege bei Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach der Rechtsprechung nicht vor. Vielmehr seien in solchen Fällen die Grundsätze über unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten entsprechend heranzuziehen, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die Ehe und in Erwartung auf deren Fortbestand erfolgt sei. Ein Anspruch der [X.] nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme aber nur in Betracht, wenn der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führe
und für den Zuwendenden unzumutbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Gegen eine Unbillig-keit spreche
jedenfalls, dass der [X.] der Kläger neben der Beklagten Eigen-tümer des Grundstücks sei und dieses seit der Trennung mit seinem eigenen [X.] bewohne. Zudem sei von Bedeutung, dass offensichtlich ein erheblicher Wertverlust des Grundstücks eingetreten sei. Ein solcher entwerte aber auch die Zuwendung an das Schwiegerkind.

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-
6
-
I[X.] Zahlungen nach der Scheidung:
Der Anspruch der Kläger lasse sich insofern weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag oder Berei-cherungsrecht stützen. Bei den Überweisungen der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 handele es sich zwar aus der Sicht der Bank um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde Schuld, welche in der entsprechenden Höhe zum Erlö-schen der Kreditverbindlichkeit des [X.]es und der Beklagten geführt habe. Unter Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute für den Kredit und das Verhältnis der Kläger zu ihrem [X.] bestehe ein Bereiche-rungsanspruch aber nicht. Mit den Zahlungen an die Bank hätten die Kläger aus der Sicht ihres [X.]es und der Beklagten letztlich eine Leistung allein an ihren [X.] erbracht. Denn nur diesen hätten sie finanziell unterstützen wollen, um ihm und dem Enkel das weitere Wohnen in dem Haus zu ermöglichen. Unge-achtet der Einordnung des den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsver-hältnisses -
etwa als Auftrag, Darlehen oder berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
-
sei der von den Klägern beabsichtigte [X.] eingetreten. Ein finanzieller Vorteil der Beklagten stelle sich als bloßer Reflex der Leistung an den [X.] dar. Eine Rückgriffsmöglichkeit stehe den Klägern deshalb nur ge-genüber ihrem [X.] zu. Im Ergebnis sei es daher nicht anders, als ob die Klä-ger ihrem [X.] Geld zur Verfügung gestellt hätten, damit dieser die [X.] begleichen könne. Auch im Hinblick darauf erscheine es richtig, einen Ausgleich im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann vor-zubehalten.
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-
B.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

[X.] Zahlungen während der Ehe:
1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Rückforderungsan-sprüche der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint hat, [X.] die Klageabweisung in Höhe der auf die Beklagte als Miteigentümerin des Grundstücks zu ½ entfallenden hälftigen Zuwendungen, um die es im [X.] allein noch geht, nicht zu tragen.
a) Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) sind im vorliegenden Fall anwendbar. Davon ist auch das Berufungsge-richt ausgegangen.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Leistungen der Kläger allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen, son-dern um Schenkungen.
Wie der Senat -
nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in [X.] von seiner bisherigen Rechtsprechung
-
entschieden hat,
erfüllen schwie-gerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Vorausset-zungen des §
516 Abs.
1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Wil-len erfolgen (Senatsurteile [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
19
ff. mit zustimmender Anmerkung
Koch [X.] 2010,
861
ff. und vom 21.
Juli 2010 -
XII
ZR
180/09
-
FamRZ 2010, 1626 Rn.
12; vgl. hierzu [X.], 1021; kritisch [X.] FamRZ 2010, 1047 und [X.] FF 2010, 273). Insbeson-14
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-
8
-
dere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim [X.], wie sie §
516 Abs.
1 BGB voraussetzt (vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
516 Rn.
5
f.).
Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden
Gegenstand regelmäßig in
dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (Senatsurteile [X.]Z 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn.
23 und vom 21.
Juli 2010 -
XII
ZR
180/09
-
FamRZ 2010, 1626 Rn.
12).
[X.]) Auch wenn die Zahlungen der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten sind, finden auf sie gleich-wohl die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung (Senatsurteile [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
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ff. und vom 21.
Juli 2010 -
XII
ZR
180/09
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FamRZ 2010, 1626 Rn.
13).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getre-tenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ([X.] 20
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Urteil vom 10.
September 2009
-
VII
ZR
152/08
-
NZBau 2009, 771, 774 mwN). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten [X.] mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute-kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundla-ge
(Senatsurteile [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
26 und vom 21.
Juli 2010 -
XII
ZR
180/09
-
FamRZ 2010, 1626 Rn.
14).
b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Kläger allerdings geltend gemacht, nicht nur die Vorstellung gehabt zu haben, die Zuwendungen seien im Falle eines Scheiterns der Ehe zurück zu gewähren, vielmehr sei das Scheitern der Ehe als auflösende Bedingung der Zuwendun-gen (§
158 Abs.
2 BGB) vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat eine sol-che Abrede nach der durchgeführten Beweisaufnahme indessen nicht als [X.] angesehen, weil es die Angaben des
[X.]es der Kläger nicht für [X.] erachtet hat. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken; auch die Revision erinnert insofern nichts. Damit scheidet eine auflösend bedingte Schenkung aber aus.
c) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Zuwendungen jedenfalls der Ehe und deren Fortbestand gedient hätten. Denn die Kläger hätten ihrem [X.] und seiner Ehefrau nach Aufgabe des Plans, ein Zweifamilienhaus zu bauen, zu verstehen gegeben, auf eine Rück-zahlung der bis dahin gewährten Beträge zu verzichten, um ein zu errichtendes Einfamilienhaus der Eheleute ebenfalls zu unterstützen. Danach konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, Geschäftsgrundlage der Schenkungen sei die für die Beklagte erkennbare
Erwartung der Kläger
gewe-sen, die Ehe des [X.] mit dem [X.] werde Bestand haben;

mit 23
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der Schenkung werde zum Bau eines Familienheims beigetragen, das den [X.] auf Dauer zugutekomme. Dieses Verständnis steht auch mit der von der Revision vertretenen Auffassung in Einklang. Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Auch die dauerhafte Nutzung des Hauses durch den [X.] ist in Frage gestellt, da die Klägerin als Miteigentümerin zu ½ die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt hat. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ist das Berufungsgericht deshalb ebenfalls zu Recht ausgegangen.
d) Dessen weitere Annahme, es stelle kein unzumutbares
Ergebnis dar, wenn den Klägern kein Rückforderungsanspruch zugebilligt werde, begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger nicht bereits mit der Begründung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die [X.] herbeigeführten Vermögenslage belaste die Kläger nicht unzumutbar, weil ihr [X.] von der Beklagten Zugewinnausgleich verlangen könne. Derartige güterrechtliche Erwägungen stünden, wie der Senat unter Aufgabe seiner [X.] Rechtsprechung entschieden hat, dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht entgegen
(Senatsurteile [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
32
ff. und vom 21.
Juli 2010 -
XII
ZR
180/09
-
FamRZ 2010, 1626 Rn.
18
ff.). Das Berufungsgericht hat hier dahinstehen lassen, ob zugunsten des [X.]es ein Zugewinnausgleich in Betracht kommt, und ebenso, mit wel-chem Ergebnis ein isolierter Ausgleich nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks möglich ist.
[X.]) Das Berufungsgericht hat eine Unbilligkeit vielmehr verneint, weil der [X.] der Kläger Miteigentümer des Hauses sei und dieses seit der Trennung von der Beklagten mit dem gemeinsamen [X.] bewohne. Darüber hinaus ist es 25
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27
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11
-
von einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks ausgegangen, durch den auch die Zuwendung der Kläger an die Beklagte entwertet worden sei. Diese Begründung trägt die vollständige Abweisung eines Rückforderungsanspruchs indes nicht.
In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwä-gung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind insbe-sondere die Kriterien heranzuziehen,
die auch nach der bisherigen Senats-rechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren (Senatsurteil [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
58; vgl. auch Senatsurteile vom 7.
September 2005 -
XII
ZR
316/02
-
FamRZ 2006, 394, 395
ff.; vom 28.
Oktober 1998 -
XII
ZR
255/96
-
FamRZ 1999, 365, 366
f. und vom 4.
Februar 1998 -
XII
ZR
160/96
-
FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine
Bedeutung mehr zu.
Ist -
wie hier
-
die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schen-kung die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zugute-kommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dem-entsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes ent-gegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteil [X.]Z
184, 190
=
FamRZ 2010, 958
Rn.
59; vgl. auch Senatsurteil
vom 7.
September 2005 -
XII
ZR
316/02
-
FamRZ
2006, 394, 395).
Demgemäß ist zu berücksichtigen, dass der [X.] der Kläger das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Da sich hierdurch die gehegte [X.] teilweise erfüllt hat, wird eine vollständige Rückgewähr der Schenkung 28
29
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-
12
-
nicht in Betracht kommen. Mit dem Argument einer zeitweisen Nutzung lässt sich indessen kein völliger Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs [X.],
denn die Erwartung der Kläger ist nur teilweise, nicht aber vollständig eingetreten. Das Miteigentum des [X.]es der Kläger vermag dieses Ergebnis ebenfalls
nicht zu begründen. Denn das [X.] dieser Rechtsstellung ist nicht, jedenfalls nicht unmittelbar Folge
der Zuwendung an die Beklagte, son-dern derjenigen an den [X.].
Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim [X.] noch vorhandenen
Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Ein Rück-forderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der [X.] noch vorhandene,
messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Das Berufungsgericht hat insofern darauf abge-stellt, dass das Grundstück einen erheblichen Wertverlust erlitten habe. Dieser Feststellung ist indessen keine Aussage über eine noch vorhandene Vermö-gensmehrung zu entnehmen. Eine solche ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Wert der Immobilie hinter den
Herstellungskosten zurückbleiben [X.]. Abgesehen davon ist der Wertverlust auch
nicht hinreichend konkretisiert worden. Sein Ausmaß lässt sich nur feststellen, wenn der Wert zur [X.] mit dem getätigten Aufwand verglichen wird. Welche Mittel die Beklagte und ihr Ehemann -
außer dem Kredit in Höhe von 374.000
DM (ca.
191.000

-
in das Hausgrundstück investiert haben, ist aber nicht ersicht-lich. Ebenso wenig sind dem Berufungsurteil Angaben zum Wert des Hauses zu entnehmen.
e) Danach kann das angefochtene Urteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, berück-sichtigt wesentliche Umstände nicht und kann den Ausschluss eines Rückforde-rungsanspruchs deshalb nicht rechtfertigen.
31
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-
2. Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können nach der geänderten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch Ansprüche wegen Zweckver-fehlung nach §
812 Abs.
1 Satz
2
Alt.
2 BGB in Betracht kommen (Senatsurteile [X.]Z 184, 190 =
FamRZ 2010, 958 Rn.
47
ff. und vom 21.
Juli 2010 -
XII
ZR
180/09
-
FamRZ 2010, 1626 Rn.
27
ff.). Eine Zweckvereinbarung zwi-schen dem Kläger und der Beklagten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dies greift die Revision auch nicht an, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich insoweit in Frage kommt.

I[X.] Zahlungen nach der Scheidung:
Hinsichtlich der Überweisungen der Kläger auf das Darlehenskonto der Beklagten und ihres Ehemannes hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nach-prüfung dagegen stand.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage insofern kein [X.] ergibt, da die Kläger ihre Leistungen nicht mehr in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe ihres [X.]es mit der Beklagten erbracht haben können und eine anderweitige Geschäftsgrundlage nicht festgestellt ist. Dem [X.] ist ferner darin zu folgen, dass sich der [X.] insoweit weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf eine berechtigte Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag (§
683 BGB) stützen lässt, weil die Überweisungen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen.
Denn sie hat geltend gemacht, mit ihrem Ehemann vereinbart zu haben, dass sie kein Nut-zungsentgelt fordert, während er die [X.] zu bedienen hat.
33
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35
36
-
14
-
2. Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 BGB verneint hat, wen-det sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Überweisungen um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde Schuld handelt. Nach §
267 Abs.
1 BGB kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Da eine höchstpersönliche Leistungspflicht der [X.] nicht bestand und die Kläger mit dem erklärten Willen gehandelt haben, die fremde Schuld zu tilgen (vgl. hierzu
etwa [X.] Urteil vom 27.
Juni 2008 -
V
ZR
83/07
-
WM 2008, 1703 Rn.
28;
[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
267 Rn.
11; [X.]/Grüneberg
BGB 71.
Aufl. §
267 Rn.
3), sind die Beklagte und ihr Ehemann in Höhe der [X.] von der [X.] befreit worden.
b) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob es sich bei dem den Überweisungen zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis zwischen den [X.] und ihrem [X.] um einen Auftrag oder einen Kredit handelt oder ob eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt.
Hierauf kommt es im Er-gebnis auch nicht an, da bei allen genannten Fallgestaltungen kein Bereiche-rungsanspruch gegen die Beklagte besteht.
aa) Falls die Kläger die Überweisungen an die Bank aufgrund einer Kre-ditvereinbarung mit ihrem [X.], im Wege einer Schenkung an diesen oder auf-grund seines Auftrags getätigt haben sollten, würden sich die Zuwendungen bereicherungsrechtlich als Leistungen der Kläger an ihren [X.] darstellen.
In diesem Fall wäre wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. [X.] Urteil vom
4.
Februar 1999 -
III
ZR
56/98
-
NJW 1999, 1393, 1394 mwN;
[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
812 Rn.
58; [X.]/Sprau BGB 71.
Aufl. 37
38
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-
15
-
§
812 Rn.
7) für einen etwaigen Bereicherungsausgleich insoweit ausschließlich auf das Verhältnis der Kläger zu ihrem [X.] abzustellen. Ein [X.] käme danach nicht in
Betracht.
[X.]) Sollte den Überweisungen dagegen keine Vereinbarung zugrunde liegen, würde es sich bei der Tilgung der [X.] um eine be-rechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den [X.] handeln, da die Über-nahme seinem Interesse und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen [X.] (§
683 Satz
1 BGB). Nach den beanstandungsfrei getroffenen [X.] wollten die Kläger ausschließlich ihren [X.] [X.] unterstützen, um ihm und dem Enkel das weitere Bewohnen des [X.] zu ermöglichen. Für den Rückgriff des Geschäftsführers steht
in diesem Fall ein Anspruch aus §§
683, 670 BGB gegen den Geschäftsherrn zur Verfü-gung ([X.]/[X.]
5.
Aufl.
§
812 Rn.
318;
AnwK-BGB/von [X.] 1.
Aufl. §
812 Rn.
116). Für Bereicherungsansprüche des Geschäftsführers ist bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag dage-gen kein Raum, weil für dessen
Tätigwerden im fremden Rechtskreis ein Rechtsgrund besteht ([X.] Urteile vom 30.
September 1993 -
VII
ZR
178/91
-
NJW 1993, 3196 und vom 10.
April 1969 -
II
ZR
239/67
-
NJW
1969, 1205, 1207; [X.]/[X.] BGB [2007] Vorbem. zu §§
812
ff. Rn.
45;
[X.]/[X.] 5.
Aufl. Vorbemerkungen zu §§
677
ff. Rn.
15; [X.]/Sprau BGB 71.
Aufl. Einf. vor
§
677 Rn.
10). Eine Haftung der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 BGB würde deshalb auch insoweit [X.].

II[X.] Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu [X.], da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Höhe der während 41
42
-
16
-
der Ehe erbrachten Leistungen der Kläger ist zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus ist die Zumutbarkeitsprüfung in tatrichterlicher Würdigung und unter Heranziehung der erforderlichen Feststellungen erneut vorzunehmen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Die Ausführungen zur Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung der Schenkung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Hahne

[X.]

Klinkhammer
Ri[X.] Schilling ist krankheitsbe-
dingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2009 -
9 O 2120/08 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.08.2009 -
6 [X.]/09 -

43
44

Meta

XII ZR 149/09

20.07.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. XII ZR 149/09 (REWIS RS 2011, 4578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4578

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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