Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17520

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190116U[X.]103.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

TEILVERSÄUMNISURTEIL
UND SCHLUSSURTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

19.
Januar 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 497 Abs. 1 (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung)
§
497 Abs.
1 [X.] (in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vor-zeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des [X.] verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
[X.], Urteil vom 19. Januar 2016 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Januar 2016
durch [X.]
Ellenberger, die
Richter Dr.
Grüneberg
und Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 11.
Februar 2015 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] im nachstehenden Umfang keinen Erfolg gehabt hat.
Auf
die Berufung des [X.] wird das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 12.
August 2014 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.569,18

n-sen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.
Dezember 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 81% und die Beklagte zu 19%. Die Kosten des [X.] werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

-
3
-

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse die Erstattung einer an diese anlässlich der Rückzahlung zweier gekündigter Darlehen gezahlten [X.] nebst damit in Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten.
Frau E.

von A.

und Herr P.

von A.

(im Folgenden: Darlehens-nehmer) schlossen mit der Beklagten im Dezember 2004 zum Zwecke der [X.] anderer [X.] aus dem [X.] und zur [X.] weiteren Finanzbedarfs jeweils zum 30.
November 2016 endfällige [X.] in Höhe von 1.142.429,05

i-nalzinssatz von 4,95% und einem anfänglichen effektiven [X.] von 5,06%. Als Sicherheit diente unter anderem eine Grundschuld an einem in L.

gelegenen Grundstück, das im Eigentum einer zwischenzeitlich aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Die Gesellschaft war im [X.] mit dem Ziel gegründet [X.], das auf dem Grundstück stehende Haus zu sanieren und anschließend zu vermieten. [X.] kamen die Gesellschafter überein, dass der Kläger sämtliche Gesellschaftsanteile übernehmen sollte, während die bestehenden Gesellschafterdarlehen fortgeführt werden sollten.
Mit Schreiben vom 8.
Juni 2010 kündigte die Beklagte gegenüber E.

von A.

den mit ihr bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs frist-los und beanspruchte von ihr einen Gesamtbetrag von 1.264.332,29

aus dem [X.] von 1.186.429,64

einer näher berechneten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94

zusammensetzte. Im Dezember 2010 beantragte die Beklagte aus der Grund-1
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-
schuld die Zwangsverwaltung der Immobilie in L.

. Mit Schreiben vom 18.
Mai 2011 kündigte die Beklagte auch den mit P.

von A.

bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und verlangte insoweit einen Gesamtbetrag von 398.767,16

Zinsen in Höhe von 900,39

t-schädigung in Höhe von 9.881,85

Um die Zwangsversteigerung der Immobilie in L.

zu verhindern, nahm der Kläger mit der Beklagten Verhandlungen auf. Die Beklagte verwertete zunächst nur die neben der Grundschuld bestehenden weiteren Sicherheiten. Eine abschließende Einigung kam zwischen den Parteien nicht zustande, weil der Kläger die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung für [X.] hielt. Daraufhin zahlte der Kläger

ohne Anweisung der Darlehens-nehmer

unmittelbar an die Beklagte am 2.
Juli 2013 zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen die von dieser geltend gemachten Restforderungen aus den beiden Darlehen in Höhe von 14.022,70

.

von A.
) und 10.546,48

.

von A.
) unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach. Die Beklagte nahm sodann
ihren Antrag auf Zwangsverwaltung zurück.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst die Zahlung von 128.451,81

s-ten verlangt, d.h. die Erstattung der insgesamt geltend gemachten
Vorfällig-keitsentschädigung nebst anteiligen Verzugszinsen und Kosten der Zwangs-verwaltung sowie Nutzungsentschädigung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nur noch in Höhe der von ihm am 2.
Juli 2013 an die Beklagte gezahlten Beträge von insgesamt 24.569,18

n-gigkeitszinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter.
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5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist mit Ausnahme der geltend gemachten außergerichtli-chen Anwaltskosten begründet. Mit dieser Maßgabe führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Ur-teils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in [X.], 1009 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen [X.] lediglich hinsichtlich der von ihm am 2.
Juli 2013 an die Beklagte geleiste-ten Zahlungen in Höhe von 14.022,70

diese Zahlungen ohne Anweisung der Darlehensnehmer und daher aufgrund einer eigenen Tilgungsbestimmung des [X.] nach §
267 Abs.
1 [X.] erfolgt seien; im Übrigen stünde ein etwaiger Zahlungsanspruch nur den [X.] zu. Auch im Hinblick auf die beiden Zahlungen vom 2.
Juli 2013 sei die Klage aber unbegründet, weil der Beklagten entsprechende Forderungen gegen die Darlehensnehmer zugestanden hätten.
Auf die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge seien §
492 Abs.
5, §
493 Abs.
3, §§
499, 500 Abs.
1, §
504 Abs.
1, §
505 Abs.
2 [X.] in der aktuellen Fassung und im Übrigen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Wi-derrufs-
und Rückgaberecht vom 29.
Juli 2009 geltenden Vorschriften für [X.] anwendbar. Die Darlehensnehmer hätten die Darle-6
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hen als Verbraucher (§
13 [X.]) aufgenommen. Die Beteiligung an der [X.] bürgerlichen Rechts habe den Bereich privater Vermögensverwaltung nicht überschritten. Allein die Umstände, dass die Beteiligung an der [X.] auch dem Zweck gedient habe, Einkommensteuer zu sparen, und die Gesellschafter ihren Sachverstand als Steuerberater eingebracht hätten, führ-ten nicht zur Qualifikation als berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung. Der Verwaltung privaten Vermögens stehe auch nicht entgegen, dass die Ge-sellschafter hierzu Kredite aufgenommen hätten und im Hinblick auf die Erlöse aus den Gewerbemietverträgen zur Umsatzsteuer optiert hätten.
Der Anwendung der Vorschriften für [X.] nicht entgegen, dass die ursprünglichen Darlehen aus dem [X.] unter Geltung des [X.]es abgeschlossen worden seien, das ge-mäß §
3 Abs.
2 Nr.
2 VerbrKrG in wesentlichen Teilen auf

wie hier

grund-pfandrechtlich gesicherte Darlehen nicht anzuwenden gewesen sei. Vielmehr sei nach den Übergangsvorschriften des Art.
229 §
5 Satz
2, §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2 und 3 [X.][X.] und nach deren Maßgaben das neue Recht anwendbar. Danach habe der Beklagten gegen die Darlehensnehmer nach Kündigung der Darlehensverträge infolge Zahlungsverzugs ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung in der geltend gemachten Höhe zugestanden. Insoweit sei es unerheblich, wie sich die Beklagte refinanziert habe und ob ihr gegenüber ihren Darlehensgebern ein Recht zur unbegrenzten Sondertilgung zugestanden habe.
Entgegen der Auffassung des [X.] sei der Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht wegen der gesetzlichen [X.] für [X.] ausgeschlossen. In der [X.] und im Schrifttum werde zwar die Auffassung vertreten, dass §
11 Abs.
1 VerbrKrG die Ansprüche der kreditgebenden Bank im Falle einer Kündi-10
11
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7
-
gung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs abschließend geregelt habe sowie diese Regelung in §
497 Abs.
1 [X.] überführt und zugleich auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen erstreckt worden sei. Diese [X.] teile der [X.] aber nicht. Aus der Entstehungsgeschichte des §
497 Abs.
1 [X.] könne nicht gefolgert werden, dass der [X.] des Darlehensgebers weitergehende Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus-schließe. Vielmehr sei der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens von dem-jenigen auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu unterscheiden und lasse diesen unberührt.
Dafür spreche auch, dass der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer im [X.] nicht das Recht eingeräumt habe, ein Festzinsdar-lehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass nach dem Wil-len des
Gesetzgebers der Darlehensnehmer durch ein pflichtwidriges Verhalten ein wirtschaftlich für ihn günstigeres Ergebnis erreichen könne, indem er die von ihm geschuldeten Zahlungen einstelle und dadurch die Darlehenskündi-gung der Bank provoziere. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus §
500 Abs.
2 [X.], der zwar ein voraussetzungsloses Recht des Verbrauchers zur Kündigung von Darlehensverträgen vorsehe; dieses Recht bestehe aber nach §
503 Abs.
1 [X.] nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen und habe überdies gemäß §
502 [X.] die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zur Folge. Nach der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen, das Recht zur jederzei-tigen Kündigung eines Darlehensvertrags auf Immobiliardarlehen zu übertra-gen, weil ein solches Kündigungsrecht die Refinanzierung von [X.] über Pfandbriefe erschwere. Vielmehr habe der Gesetzgeber für [X.] lediglich in §
490 Abs.
2 [X.] im Falle eines berechtigten Interesses des Darlehensnehmers ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, bei dessen 12
-
8
-
Ausübung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle. Dies entspreche auch der Diskussion zur Richtlinie 2014/17/[X.] des [X.] und des Rates vom 4.
Februar 2014 über [X.] für Verbrau-cher.

II.
Die Revision des [X.] hat bis auf einen Teil der Nebenforderungen Erfolg. Insoweit ist über sie antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.], nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war; inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Ur-teil vom 4.
April 1962

V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81
f.). Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ist durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, weil sich die Revision insoweit auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbe-gründet erweist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2015

II
ZR 403/13, [X.], 2233 Rn.
5 mwN, für [X.]Z bestimmt).
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen und angefalle-nen anteiligen Nebenkosten aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] in Höhe von 24.569,18

e-hensnehmer und infolge der eigenen Tilgungsbestimmung des [X.] liegt insoweit eine Leistung des [X.] an die Beklagte vor, so dass er für die Gel-tendmachung des [X.] aktivlegitimiert ist (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1990

XII
ZR 130/89, [X.]Z 113, 62, 68
f.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Beklagten

was die Revision zu 13
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-
9
-
Recht geltend macht

ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung be-reits aus Rechtsgründen nicht zu.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass auf das Rechtsverhältnis der Parteien die §§
488
ff. [X.] in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung ([X.] [X.], S.
2850, 2856
ff.; im [X.]: aF) anwendbar sind, soweit nicht gemäß Art.
229 §
22 Abs.
3 [X.][X.] die in dieser Vorschrift genannten Regelungen anzuwenden sind. Dies ergibt sich

soweit hierfür die im [X.] geschlossenen Darlehensverträge maßgeblich sind

aus der Überleitungsvorschrift des Art.
229 §
5 Satz
2 [X.][X.], wonach das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1.
Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei den zwischen den Darlehensnehmern und
der Beklagten vereinbarten Darlehensverträgen handelt es sich jeweils um ein Dauerschuld-verhältnis im Sinne dieser Vorschrift (vgl. [X.]surteil vom 24.
November 2009

XI
ZR 260/08, [X.], 34 Rn.
16). Die vorgenannten Vorschriften sind erst recht anwendbar, wenn es hierfür auf die im Dezember 2004 geschlossenen Darlehensverträge ankommen sollte.
Aufgrund dessen verbleibt es insbesondere bei der Anwendbarkeit des §
497 Abs.
1 [X.]. Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen han-delt es sich jeweils um einen

in §
492 Abs.
1a Satz
2 [X.] legaldefinierten

Immobiliardarlehensvertrag. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] waren die Darlehensnehmer Verbraucher (§
13 [X.]). Die [X.] war von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden. Dass das besicherte Grundstück im Eigentum der aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürger-lichen Rechts stand, ist ohne Belang.

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16
-
10
-
Die [X.] ist auch zu Bedingungen erfolgt, die für grund-pfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge üblich sind. Dazu hat das [X.] zwar keine Feststellungen getroffen. Diese vermag der [X.] aber nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der [X.] ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1
Prozentpunkt darüber liegen (vgl. nur [X.]surteil vom 18.
Dezember 2007

XI
ZR 324/06, [X.], 967 Rn.
29 mwN). Dies ist hier der Fall.
In dem hier maßgeblichen Monat Dezember 2004 betrug der durch-schnittliche effektive [X.] für festverzinsliche [X.] auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über 5
Jahren
bis 10
Jahre 4,63% und mit einer Laufzeit von über 10
Jahren 4,67% (MFI-Zinsstatistik für das Neuge-schäft der [X.] Banken

[X.] an private Haushalte; [X.] unter www.bundesbank.de). Der im Darlehensvertrag vereinbarte effektive [X.] von 5,06% liegt nur geringfügig darüber. Ob im Hinblick darauf, dass die [X.] nur noch einen festen Durchschnittszins und nicht mehr

wie die frühere Bundesbank-Statistik "[X.] auf Wohngrundstücke"

eine Streubreite mit einer Unter-
und Obergrenze ausweist, der vom [X.] an-genommene Zuschlag von einem Prozentpunkt angemessen zu erhöhen ist, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Von einer Einordnung der streit-gegenständlichen Darlehensverträge als Immobiliardarlehensvertrag
im Sinne des §
492 Abs.
1a Satz
2 [X.] und damit als Verbraucherdarlehensvertrag ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen; dies zeigt sich daran, dass sie in ihre Abrechnung den dafür geltenden Verzugszinssatz von zweieinhalb Pro-zentpunkten über dem
Basiszinssatz eingestellt hat.

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18
-
11
-
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Vorschrift des §
497 Abs.
1 [X.] eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des
Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Sie schließt die Gel-tendmachung der von der Beklagten als Ersatz ihres [X.] ver-langten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat die darle-hensgebende Bank im Falle einer von dem Darlehensnehmer wegen [X.] veranlassten außerordentlichen Kündigung für die [X.] nach der [X.] Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens zu, wobei sie ihren Verzugsschaden konkret oder abstrakt berechnen kann (vgl. nur [X.], Urteile
vom 28.
April 1988

III
ZR 57/87, [X.]Z 104, 337, 338
f. und III
ZR 120/87, [X.], 1044, 1045). Anstelle dieses Verzögerungsschadens kann die Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des §
628 Abs. 2 [X.] aber auch den bisherigen [X.] als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags verlangen, wobei sich dieser Zinsanspruch nur auf das noch offene [X.] bezieht und auf den Umfang beschränkt ist, in dem der Darlehensgeber eine rechtlich geschütz-te Zinserwartung hatte (vgl. [X.], Urteile vom 28.
April 1988

III
ZR 57/87, [X.]Z 104, 337, 341
f. und vom 8.
Februar 2000

XI
ZR 313/98, [X.], 718, 719).
Diese Rechtsprechung hatte allerdings nur (Immobiliar-)Darlehensver-träge zum Gegenstand, die nicht in den Anwendungsbereich des §
497 Abs.
1 [X.] bzw. dessen Vorgängerregelung des §
11 VerbrKrG fielen. Ob bei der vorzeitigen Beendigung von Immobiliardarlehensverträgen, die

anders als nach §
3 Abs.
2 Nr.
2 VerbrKrG

dem Anwendungsbereich des §
497 Abs.
1 19
20
21
-
12
-
[X.] unterfallen, dies weiter gilt oder etwas anderes zu gelten hat, hat der [X.] bislang nicht entschieden.
bb) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist strei-tig, ob §
497 Abs.
1 [X.] anstelle der [X.] die Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens zulässt. Von der überwiegenden Meinung wird dies

wie auch schon zu §
11 VerbrKrG

ver-neint (vgl. [X.], [X.], 24, 25; [X.], Urteil vom 7.
November 2007

10
U 5/07, juris Rn.
15; [X.]/[X.], Verbraucherkreditrecht, 8.
Aufl., §
497 Rn.
30; [X.] in von [X.]/[X.]/von
Rottenburg, [X.], 2.
Aufl., §
11 Rn.
36; [X.]/Bunte/
[X.], [X.], 4.
Aufl., §
81 Rn.
490; [X.]/[X.], [X.], §
11 Rn.
637; [X.], [X.], 14.
Aufl., §
497 Rn.
7, 16; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
497 Rn.
18; [X.], Handbuch zum [X.], §
11 Rn.
3; Vortmann, Verbraucher-kreditgesetz, §
11 Rn.
15; [X.], NJW 2014, 3125, 3127
f.; [X.], EWiR 2001, 397, 398; so wohl auch Bruchner in Bruchner/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
11 Rn.
29; [X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
497 Rn.
15, 17; Soergel/Häuser, [X.], 12.
Aufl., §
11 VerbrKrG Rn.
15), von einer Gegenmeinung dagegen bejaht (vgl. OLG
Frankfurt am Main, WM
2012, 2280, 2283; [X.], [X.], 1341; [X.], [X.], 1817, 1819
ff.; [X.]/[X.]/[X.], Vorzeitige Be-endigung von Darlehensverträgen, 2003, S.
98
ff.; [X.], Bankentgelte, 2003, Rn.
280
ff.; [X.]/[X.], [X.], 897, 913; [X.], [X.] 1991, 257; Edelmann/Hölldampf, [X.] 2014, 202, 205
f.; von [X.]/[X.], ZIP 2001, 441, 442; Krepold/Kropf, [X.], 1, 11
f.; Schelske, EWiR 2011, 553, 554; Wahlers, EWiR 2015, 689, [X.], [X.] 3.-1.13; [X.], [X.], 464, 465
f.).
22
-
13
-
cc) Der [X.] hält die erstgenannte Auffassung für zutreffend.
(1) Die Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines [X.] infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsent-schädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des §
497 Abs.
1 [X.] nicht eindeutig beantwortet. Nach [X.]r Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugs-zinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne [X.] ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend ge-macht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entneh-men.
(2) Eine solche Sperrwirkung ergibt sich jedoch aus der Gesetzgebungs-geschichte des §
11 VerbrKrG als Vorgängernorm des §
497 Abs.
1 [X.] und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadens-ersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den [X.] grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S.
26 zu §
10 des [X.], der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu §
11 Ver-brKrG
wurde). Der Gesetzgeber wollte damit die aufgrund der beiden Urteile des [X.] vom 28.
April 1988 (III
ZR 57/87, [X.]Z 104, 337 und III
ZR 120/87, [X.], 1044) für zulässig erachteten Schadensberechnungs-möglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen, weil die vom [X.] entwickelte Lösung zwar zu befriedigenden Ergebnis-sen führe, aber von der Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umsetz-bar bemängelt worden sei (BT-Drucks. 11/5462, S.
13
f.). Zugleich wurde mit 23
24
25
26
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14
-
der Festlegung der Höhe des [X.] auch dem Verbraucher die Mög-lichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen ([X.]bein/[X.]/[X.]/[X.]/Krespach, Das [X.], 3.
Aufl., Rn.
295).
Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung wird indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im [X.]punkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Feststel-lung

was sich auch vorliegend gezeigt hat

unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Zahlungsströme aus Tilgung und [X.] eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungsbeträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei [X.] einer Vorfälligkeitsent-schädigung, die im Ausgangspunkt auf dem [X.] beruht, das vornehm-liche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den [X.] für die Scha-densberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich [X.], verfehlt.
Dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf den [X.] grundsätzlich ausschließen wollte, zeigt sich auch daran, dass im Regierungsentwurf in §
11 Abs.
3 [X.] noch eine Regelung enthalten war, aufgrund derer der Kre-ditgeber auf die fällige Restschuld abweichend von §
10 Abs.
1 Satz
1
[X.] (dem späteren §
11 Abs.
1 Satz
1 VerbrKrG) den [X.] hät-te verlangen können (BT-Drucks. 11/5462, S.
7), diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzgebungsverlauf auf Empfehlung des Rechtsausschusses des [X.] wegen ihrer mangelnden Praktikabilität ersatzlos gestrichen [X.] (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S.
22). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des [X.]es für die [X.] nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen und damit dem Darlehensgeber auch eine 27
28
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15
-
Vorfälligkeitsentschädigung, die den [X.] für die [X.] von der wirksa-men Kündigung bis zum Ende der Zinsfestschreibung enthält, versagt werden sollte. Soweit der Rechtsausschuss die von ihm empfohlene Streichung des §
11 Abs.
3 der Entwurfsfassung allerdings auch damit begründet hat, dass [X.] Regelung durch das Urteil des [X.] vom 28.
April 1988 (III
ZR 57/87, [X.]Z 104, 337) überholt sei (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S.
22), beruht dies auf einem Missverständnis dieser Rechtsprechung.
Aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem §
497 [X.] an die Stelle des §
11 VerbrKrG getreten ist, ergibt sich nichts ande-res. Ganz im Gegenteil sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des bisherigen §
11 VerbrKrG bewahrt werden und der Anwendungsbereich seines Absatzes
1 auf Hypothekardarlehen erweitert werden, um auch insoweit die Berechnung des vom Verbraucher zu ersetzenden Verzugsschadens zu verein-fachen und dadurch die Gerichte zu entlasten (BT-Drucks. 14/6040, S.
256).
(3) Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung billigt der Ge-setzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der [X.] den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. §
490 Abs.
2, §
502 [X.]). Auch dies kann im Wege des [X.] zumindest als Hinweis darauf verstanden werden, dass ein solcher Anspruch im Anwendungsbereich des §
497 Abs.
1 [X.] ausgeschlossen
sein soll. Soweit damit

was im Schrifttum bereits gegen die Vorgängerregelung des §
11 Abs.
1 VerbrKrG eingewendet worden ist (vgl. [X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
497 Rn.
1; [X.], [X.], 14.
Aufl., §
497 Rn.
16; [X.]/
[X.], 7.
Aufl., §
497 Rn. 8; [X.], [X.] 1989, 1054, 1058; dagegen aber [X.], VerbrKrG, §
11 Rn.
3)

für den Bereich des Verbraucherdarle-hensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem ver-tragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst 29
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-
in Kauf genommen, indem er bei Überführung des §
11 VerbrKrG in das [X.] durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegen-teil den Anwendungsbereich des §
497 Abs.
1 [X.] sogar noch auf [X.] ausgedehnt hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S.
256).
(4) Diesem Auslegungsergebnis stehen weder die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.
Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts-
und Verwal-tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ([X.]. [X.] 1987 Nr. L
42, S.
48) noch die Richtlinie 2008/48/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 23.
April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. [X.] Nr. L
133, S.
66) entgegen. Beide Richtlinien regeln die Frage einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht.
Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich schließlich auch der Diskussion im Vorfeld des Erlasses der Richtlinie 2014/17/[X.] des [X.] und des Rates vom 4.
Februar 2014 über [X.] und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/[X.] und 2013/36/[X.] und der Verordnung ([X.]) Nr.
1093/2010 ([X.]. [X.] Nr. L
60, S.
34) nichts anderes entnehmen. Die vom Berufungsgericht herangezogene Äußerung des Bundesrates zum Grünbuch der [X.]-Kommission zu [X.] (BR-Drucks. 744/05, S.
6) bezog sich lediglich auf Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer vom Darlehensnehmer ausgesprochenen vorzeitigen Kündigung (vgl. [X.], Z[X.] 2014, 168, 177), nicht aber auf die Rechts-folgen einer Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs des Dar-lehensnehmers.

31
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17
-
2. Danach stand der Beklagten lediglich das zum [X.]punkt der Kündi-gung offene [X.] nebst den bis dahin aufgelaufenen Zahlungsrückstän-den und angefallenen Zinsen zu. Dies ist der "geschuldete Betrag" i.S.d. §
497 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Die vom Kläger auf die von der Beklagten zu Unrecht geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigungen geleisteten Zahlungen

in Bezug auf den Darlehensnehmer P.

von A.

zuzüglich Zinsen und anteiliger Kosten

sind ohne rechtlichen Grund erfolgt.
3. Dagegen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu. Die Beauftragung des [X.] ist bereits vor den Zahlungen vom 2. Juli 2013 erfolgt, so dass die Kosten von
vornherein keinen Verzugsschaden im Hinblick auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch darstellen können. Soweit vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten als adäquat verursachte Rechtsverfolgungskosten einen Scha-den nach §
249 Abs.
1 [X.] darstellen können, fehlt es im Verhältnis zwischen den Parteien an einem Haftungsgrund.

III.
Das Urteil stellt sich im Hinblick auf den mit der Revision verfolgten [X.] in der Hauptsache auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Nach §
497 Abs.
1 Satz
3 [X.]
aF kann der Darlehensgeber zwar im Einzelfall einen höheren Schaden nachweisen. Eine dazu erforderliche [X.] Schadensberechnung hat die Beklagte indes nicht vorgenommen.

33
34
35
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18
-
IV.
Das angefochtene Urteil war demnach im angefochtenen Umfang aufzu-heben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst zu [X.] (§
563 Abs.
3 ZPO). Da sich die Klage

soweit sie mit der Revision weiterverfolgt wird

in der Hauptsache als vollumfänglich begründet erweist, führt dies insoweit

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts

zur Verur-teilung der Beklagten. In Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten war die Revision zurückzuweisen (§
561 ZPO).
36
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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsan-walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnis-urteils bei dem [X.], [X.] 45 a, [X.], durch Einrei-chung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2014 -
21 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 11.02.2015 -
9 [X.] -

Meta

XI ZR 103/15

19.01.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15 (REWIS RS 2016, 17520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17520

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 445/17 (Bundesgerichtshof)


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