Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. XII ZR 132/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5998

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 132/12
Verkündet am:

8. Mai 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 313, 812 Abs. 1 Satz
2 Alt. 2
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsan-sprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses
grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deut-lich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wä-re.
[X.], Urteil vom 8. Mai 2013 -
XII ZR 132/12 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Mai 2013 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9.
Juni 2011 aufgehoben, soweit die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 4.
Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 19.
November 2010 wegen eines Betrages in Höhe von 28.500

[X.] des [X.])
zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Been-digung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geltend.
Die Parteien lebten von 1995 an in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Am 13.
Dezember 1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. 1
2
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3
-
Ende 1996 erwarb die Beklagte eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 64.000
DM zu Alleineigentum. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit in Höhe von 80.000
DM auf. An der Immobilie wurden in der Folgezeit erhebliche Reno-vierungsarbeiten durchgeführt, außerdem wurde ein Anbau errichtet. An den Arbeiten wirkte der Kläger mit. Die Parteien,
die zunächst bei der Mutter der
[X.] gewohnt hatten, zogen 1998 in das Haus ein. Bis Oktober 2000 floss das Gehalt des vollschichtig erwerbstätigen [X.] auf das Konto der [X.], von dem die Kreditrate für die Immobilie in Höhe von monatlich 340

e-zahlt wurde. Ab November 2000 unterhielt der Kläger ein eigenes Konto, von dem er bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 409,03

[X.] überwies. Anfang 2005 kam es nach der Trennung der Parteien zum Auszug des [X.] aus dem Haus.
Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von 65.537,55

begehrt. Er hat geltend gemacht, das Haus habe als Familienheim genutzt wer-den sollen. Wegen eines für ihn bestehenden [X.] hätten die [X.] beschlossen, dass die Beklagte Alleineigentümerin werden solle. Aus [X.] Gründen sei sie auch Alleinkreditnehmerin geworden.
Die Parteien seien sich aber einig gewesen, die Kreditkosten jeweils hälftig zu tragen. In der [X.] von Januar 1997 bis Dezember 2004 habe er die Kreditrate allein gezahlt. [X.] habe er erhebliche Renovierungsarbeiten an dem Haus durchgeführt. Insofern habe er mindestens 1.900
Stunden aufgewandt, für die ein Stunden-lohn von 15

a-be er Aufwendungen in Höhe von 10.491,71

s-tungen sei der Wert des Hauses auf mindestens 110.000

Die Beklagte hat vorgetragen, bei den Zahlungen des [X.] habe es sich um dessen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten gehandelt. An den Re-3
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-
novierungsarbeiten habe er sich nur in sehr geringem Umfang beteiligt und an Material allenfalls Kleinteile finanziert.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.], mit der er sein Begehren
in Höhe von 43.266,95

hat,
ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich seine zugelassene [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang Erfolg.

Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII ZB 197/10
-
FamRZ 2011, 100 Rn.
10).

I.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in [X.], 463 veröffentlicht ist,
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne von der [X.] keinen Ausgleich verlangen. Rück-forderungsansprüche nach [X.] bestünden nicht. Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die der [X.] der Lebensgemeinschaft dienten, fehle regelmäßig der [X.]. Auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche des [X.] schieden aus. Die-5
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se würden voraussetzen, dass zwischen den Parteien zumindest konkludent ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen sei. Darauf könne schon deshalb nicht geschlossen werden, weil der Kläger bereit gewesen sei, mit seinen Leis-tungen einen Wert zu schaffen, der von den Parteien nur gemeinsam habe ge-nutzt werden, ihnen jedoch nicht gemeinsam habe gehören sollen.
Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keine bereicherungsrechtli-chen Ansprüche nach §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 BGB unter dem Gesichtspunkt der [X.]. Auf den täglichen Bedarf der [X.] gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam benutzte Wohnung, das [X.] in der gewollten Art erst ermöglicht hätten, seien von einem Ausgleich grundsätzlich ausgenommen. Deshalb stehe dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 13.914,95

e-klagten zur Finanzierung der Immobilie aufgenommene Darlehen nicht zu. Zwar sei die genaue Trennlinie zwischen nicht auszugleichenden Leistungen einer-seits und deutlich darüber hinausgehenden und deshalb einem Ausgleich unter-liegenden Leistungen andererseits unklar. Aber jedenfalls dann, wenn es um monatliche Zins-
und Tilgungsleistungen eines Partners auf ein von dem ande-ren Partner aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung der in dessen Alleinei-gentum stehenden und von den
Partnern
und deren Kind gemeinsam genutzten Immobilie gehe, die nicht deutlich das Maß dessen überstiegen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums aufzuwenden gewesen wäre, schieden Ausgleichsansprüche aus. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Kreditraten offenkundig zumindest nicht deutlich über dem Betrag liegen, den der Kläger an Miete für entsprechenden Wohnraum hätte aufwenden müssen. Nach der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung hätte es dem Kläger oblegen, auch für die Miete aufzukommen, ohne dass er deshalb für die [X.] des [X.]s der Parteien nachträglich einen Ausgleich hätte verlangen können. Der 10
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Umstand, dass
von dem Kläger erbrachte Tilgungsleistungen zu einer Vermö-gensmehrung auf Seiten der [X.] geführt hätten, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Aus denselben Erwägungen scheide insoweit auch ein [X.] nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) aus. Denn auch dieser komme hinsichtlich der im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen nicht in Betracht.
Ein Ausgleichsanspruch des [X.] in Höhe von 852,60

behaupteten [X.] lasse sich ebenfalls weder aus §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 BGB noch aus §
313 BGB herleiten. Auch insoweit scheitere ein Anspruch bereits daran, dass die behaupteten Leistungen nicht über das Maß dessen hinausgingen, was im Rahmen des Zusammenlebens in einer [X.] Lebensgemeinschaft als üblich anzusehen sei.
Schließlich könne der Kläger auch weder nach Bereicherungsrecht noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Zahlung von 28.500

ihm erbrachter Arbeitsleistungen verlangen. Den Beweis dafür, die von ihm be-haupteten 1.900
Arbeitsstunden geleistet zu haben, habe er nicht geführt. Die vom [X.] durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, in [X.] konkreten
oder zumindest eine Schätzung nach §
287 ZPO ermög-lichenden
Umfang der Kläger tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht habe. [X.] stehe vielmehr, dass außer dem Kläger noch zahlreiche weitere Personen aus dem Umfeld beider Parteien an den Arbeiten beteiligt gewesen seien. [X.] Anteil der Kläger daran tatsächlich gehabt habe, habe nicht geklärt wer-den können. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal feststellbar, ob die [X.] des [X.] deutlich über das Maß dessen hinausgegangen seien, was das tägliche Zusammenleben im Rahmen einer nichtehelichen [X.] erfordert habe, geschweige denn ob und gegebenenfalls 11
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-
inwieweit sie zu einem messbaren und noch vorhandenen Wertzuwachs auf Seiten der [X.] geführt hätten.

II.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen [X.] nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft ver-neint.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Ausgleich nach den §§
730
ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer [X.] Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ei-nen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische [X.] reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beur-teilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Die Anwendung [X.] Regeln kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen
wenn auch nur wirtschaftlich
gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte
(Senatsurteile [X.]Z 177, 193 = [X.], 1822 Rn.
18 ff. und vom 6.
Juli 2011 -
XII
ZR 190/08
-
FamRZ 2011, 1563 Rn.
14 jew. m.w.N.).
b) Nach den getroffenen [X.]stellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen,
dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschafts-rechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht 13
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vorliegen. Wenn die Parteien, wie hier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, [X.] grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer [X.] hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile
[X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822
Rn.
22 und vom 6.
Juli 2011
XII
ZR
190/08

FamRZ 2011, 1563 Rn.
16). Abgesehen davon hat der Kläger bewusst
die [X.] Alleinberechtigung der [X.] akzeptiert, da wegen seiner Schufa-Eintragung auch die Finanzierung über ein von der [X.] allein aufgenommenes Darlehen erfolgen sollte. Gegen die betreffende Beurteilung erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2. Einen
Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) hat das Berufungsgericht allerdings mit unzutreffenden Erwägungen in vollem Umfang abgelehnt.
a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezo-genen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die [X.] werde Bestand haben (Senatsurteile [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
40;
[X.]Z 183, 242 =
[X.], 277 Rn.
25 und Urteil vom 6.
Juli 2011
XII
ZR
190/08
FamRZ 2011, 1563 Rn.
19). Die [X.] hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. [X.] sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fort-bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht bessergestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendun-gen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge 17
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übernimmt (Senatsurteile vom 6.
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190/08
FamRZ 2011, 1563 Rn.
19 und vom 31.
Oktober 2007
XII
ZR
261/04

[X.], 247, 249).
b) Als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen kommen die Leistung der monatlichen
Kreditraten sowie die Bezahlung von Baumaterial in Betracht.
aa) Einen in Höhe von 13.914,95

n-spruch wegen der Finanzierungsleistungen hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Zuwendungen hätten dem Zweck gedient, das Zu-sammenleben in der gewünschten Art zu ermöglichen und seien deshalb von einem Ausgleich auszunehmen. Dagegen wendet sich die Revision ohne [X.].
(1) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zu-wendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müs-sen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach [X.] und Glau-ben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Un-billigkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehe-gatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbil-ligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeu-tung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des [X.] (Senatsurteil vom 6.
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190/08
FamRZ 2011, 1563 Rn.
23).
Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin ins-besondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art 19
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und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens-
und Ver-mögensverhältnissen ab (vgl. etwa Senatsurteile
[X.]Z 84, 361, 368 =
FamRZ 1982, 910, 912
und vom 6.
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FamRZ 2011, 1563 Rn.
24).
(2) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht in seine Beurteilung ein-bezogen, dass die Höhe der monatlichen Darlehensraten nach den getroffenen [X.]stellungen die für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete nicht deut-lich überstiegen hätte. In dieser Größenordnung sind Wohnkosten aber zu dem Aufwand zu rechnen, den die [X.] [X.] benötigt und der [X.] von einem Ausgleich auszunehmen ist. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zahlung der Kreditraten ein Vermögenszuwachs bei der [X.] ein-getreten ist. Dieser betrifft allein den in den monatlichen Raten enthaltenen [X.]. In welcher Höhe Tilgungen erfolgt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision rügt, dass Vortrag des [X.] über-gangen worden sei. Schon deshalb ist
der Umfang einer Vermögensmehrung nicht
ersichtlich. Abgesehen davon ist der Tilgungsanteil erfahrungsgemäß ge-ring, so dass von einem
erheblichen Vermögenszuwachs
auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann. Dann ist die tatrichterliche Würdigung,
aus Gründen der Billigkeit sei auch insoweit kein Ausgleich vorzunehmen, revi-sionsrechtlich nicht zu beanstanden.
(3) Die Revision
ist ebensowenig begründet, soweit die Zahlungen der Kreditraten durch den Kläger den [X.]raum vor dem Einzug in das Haus der [X.] betreffen. Insoweit handelt es sich allerdings nicht um Aufwendungen für Leistungen, die die [X.] täglich benötigte, sondern der Aufwand diente
dem Erwerb und dem Umbau des im Alleineigentum der [X.] ste-henden, erst künftig zu beziehenden
Hauses. Zwar war der Kläger nach seinem 23
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-
Vorbringen finanziell allein in der Lage, die Zahlungen vorzunehmen, da er im Gegensatz zu der [X.] über Einkommen aus einer vollschichtigen [X.] verfügte. Bei einer solchen Fallgestaltung können sich während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die [X.] dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Ein-kommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung und einer geplanten Veränderung der gemeinsamen [X.] beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, gebieten es [X.] und Glauben nicht
generell, die [X.] mit dem Hinweis auf die während der [X.] des Zusammenlebens günstigeren Einkommensver-hältnisse des Zuwendenden beizubehalten (Senatsurteil vom 6.
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FamRZ 2011, 1563 Rn.
25). Vielmehr ist insbesondere unter Berücksichtigung des [X.] durch die
betreffenden Leistungen
zu entscheiden, ob und inwieweit dem Zuwendenden die Aufrechterhaltung der hierdurch geschaffenen Vermögensverhältnisse zuzumuten ist.
Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht einen [X.] zu Recht abgelehnt. Eine noch vorhandene Vermögensmehrung der [X.], auf die ein Ausgleich begrenzt ist, kann auch insofern allenfalls im Umfang des in den Kreditraten enthaltenen Tilgungsanteils
liegen. Dieser Anteil ist, wie bereits ausgeführt,
nicht festgestellt. Er würde aber bezüglich des hier in Rede stehenden [X.]raums ebenfalls keine Größenordnung erreichen, der er-hebliche Bedeutung zukommt, so dass die Beibehaltung der durch die Zahlun-gen des [X.] geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht unbillig ist.
bb) Soweit der Kläger einen Ausgleichsanspruch wegen der Bezahlung von Baumaterial in Höhe von 852,60

a-gegen erfolglos. Die Annahme des Berufungsgerichts, solche Leistungen gin-25
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-
gen nicht über das Maß des Üblichen hinaus und seien deshalb nicht aus-gleichspflichtig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der [X.] der Revision hat das Berufungsgericht die genannten Aufwendungen auch nicht isoliert betrachtet, sondern die Situation mit derjenigen bei einem Zusammenleben in gemieteten Räumen verglichen. Auch dann wären im Laufe der Jahre neben der Miete Aufwendungen für Renovierungsarbeiten und der-gleichen angefallen. Die Gesamtbelastung des [X.] wäre in diesem Fall [X.] vergleichbar gewesen.
c) Soweit das Berufungsgericht einen Ausgleich wegen der [X.] des [X.] abgelehnt hat, begegnet die Entscheidung allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Hinsichtlich der Arbeitsleistungen handelt es sich zwar nicht um ge-meinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne. Derartige Leistungen können begrifflich nicht als Zuwendung angesehen werden, weil es nicht zu einer Übertragung von [X.] kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu Aus-gleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geld-werte Leistung darstellen wie die Übertragung von [X.] ([X.] vom 6.
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amRZ 2011, 1563 Rn.
20).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben 27
28
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(Senatsurteile
[X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
41 ff.
und vom 6.
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190/08

FamRZ 2011, 1563 Rn.
21).
Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil nicht feststellbar sei, dass die Arbeitsleistungen deutlich über das Maß des Üblichen hinausgegangen sei. Mit dieser Begründung kann ein Anspruch indessen nicht in vollem Umfang versagt werden.
bb) Entgegen der Rüge der Revision musste das Berufungsgericht [X.] nicht die Großmutter der [X.] zu der klägerischen Behauptung
ver-nehmen, die Parteien hätten im Rahmen der Trennung eine Vereinbarung [X.] und schriftlich fixiert, nach der der Kläger keine Ausgleichsansprüche wegen seiner Investitionen und Arbeitsleistungen geltend machen werde, [X.] die Beklagte ihn von den Unterhaltskosten für das gemeinsame Kind frei-zustellen habe. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag hinreichend substanti-iert und deshalb einer Beweisaufnahme zugänglich war. Selbst wenn das [X.] als richtig unterstellt wird, lässt sich daraus nicht entnehmen, von [X.] Umfang oder Wert der Arbeitsleistungen des [X.] die Parteien [X.] wären.
[X.]) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Beweisaufnahme über den Umfang der Arbeitsleistungen des [X.] unter Verstoß gegen §
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO nicht wiederholt. Die behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung erforderten dies nicht, vielmehr hätte das Berufungsgericht eine abweichende Würdigung vornehmen können, soweit es nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugen anderweitig beurteilt.
Die [X.] gegen die Beweiswürdigung führen ebenfalls nicht zum [X.]. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur auf die Einhaltung gesetzlicher Beweisregeln, Vermutungen und anerkann-30
31
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ter Grundsätze, rechtliche
Möglichkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auf Verstöße gegen
Erfahrungssätze und Denkgesetze
überprüfbar
([X.] Urteil vom 9.
Juli 1999 -
V ZR 12/98
-
NJW 1999, 3481, 3482). Solche Verstöße zeigt die Revision
nicht auf. Ihr Vortrag läuft vielmehr darauf hinaus, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu [X.].
Soweit die Revision ausführt, das Näheverhältnis der Zeugen zu der [X.] sei nicht gewürdigt worden, wird damit kein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler aufgezeigt. Das Berufungsgericht konnte dem [X.] in der Annahme folgen, das Gericht habe sich nicht von der Wahrheit oder Un-wahrheit einzelner Zeugenaussagen überzeugen können. Dabei durfte das Be-rufungsgericht in seine Beurteilung einbeziehen, dass auch die der [X.] nahe stehenden Zeugen die Mitarbeit des [X.] bestätigt haben bzw. -
so der Zeuge [X.], ein Onkel der [X.]
-
dass dieser bei allen Arbeiten mitgeholfen habe. Davon, dass die gegen die Behauptung des [X.] sprechenden [X.] inhaltlich widersprüchlich seien, brauchte das Berufungsgericht nicht auszugehen. Die Angaben der Mutter der [X.], die Zeugen [X.], D., M.,
B. und [X.] hätten die Hauptarbeit geleistet, kann eine Erklärung
darin finden, dass mehrere Helfer ein größeres Ausmaß an Arbeit zu bewältigen vermögen als der Kläger allein. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist danach rechtlich möglich.
dd) Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, einen be-stimmten Arbeitsumfang des [X.] festzustellen. Ausschlaggebend dafür war, dass nach dem Ergebnis der vom [X.] durchgeführten Beweisaufnahme zahlreiche Personen auf der Baustelle gearbeitet hatten. Diese Begründung schließt es indessen nicht aus, einen Mindestumfang der Arbeitsleistungen zu schätzen. Vor einer Prüfung, ob nicht unter diesem Gesichtspunkt 34
35
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15
-

gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gesamten für die Anbau-
und Re-novierungsarbeiten erforderliche Anzahl von Stunden
ein Mindestanteil, der auf den Kläger entfällt, angesetzt werden kann, ist die volle Abweisung des Ausgleichsanspruchs nicht gerechtfertigt.
3. Die Revision wendet sich schließlich mit Erfolg dagegen, dass das Be-rufungsgericht auch einen Anspruch nach §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 BGB abge-lehnt hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen [X.] in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen,
was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der [X.] überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Senatsurteile [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
34 ff.; [X.]Z 183, 242 =
[X.], 277 Rn.
32
ff. und vom 6.
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FamRZ 2011, 1563 Rn.
30
ff.).
b) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dass es auszu-gleichende Leistungen nicht hat feststellen können, unterliegt den bereits aufge-führten
Bedenken.
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4. Danach kann das angefochtene Urteil in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer [X.]-stellungen und der tatrichterlichen Beurteilung bedarf. Die Sache ist deshalb insoweit an das [X.] zurückzuverweisen.
Dose

[X.]

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 19.11.2010 -
4 O 2420/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
5 [X.] -

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Meta

XII ZR 132/12

08.05.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. XII ZR 132/12 (REWIS RS 2013, 5998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5998

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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