Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. XII ZB 268/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3354

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[X.]BESCHLUSS [X.] 268/10 vom 15. September 2010 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG § 158 a) Ist der Ver[X.] in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kin-der bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pau-schalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG. b) Für die Entstehung des Vergütungsanspruches des [X.] nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 FamFG genügt es, wenn der Verfah-rensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. [X.], Beschluss vom 15. September 2010 - [X.] 268/10 - [X.] am [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. [X.] des [X.] vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 [X.]). Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Verfahrenswert: 1.060 •. Gründe: A. Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache den beiden minderjäh-rigen Kindern am 28. Oktober 2009 jeweils die Rechtsbeschwerdegegnerin als berufsmäßigen Ver[X.] mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat dem Familiengericht am 31. Oktober 2009 berichtet, dass die Kinder nach den von ihr durchgeführten Ermittlungen (Telefonate mit dem Kindesvater und der [X.] - 3 - arbeiterin des Jugendamtes) zwischenzeitlich ihren Aufenthalt in [X.] haben sollen. 2 Auf den [X.] der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 2. No-vember 2009 über insgesamt 1.100 • (550 • pro Kind) hat die zuständige Rechtspflegerin eine nach Zeit abgerechnete Aufwandsvergütung in Höhe von 39,87 • festgesetzt. Auf die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Beschwer-degericht die Vergütung antragsgemäß auf 1.100 • festgesetzt. Zum einen falle die Pauschale für jedes Kind an, für das der Ver[X.] bestellt sei. Zum anderen sei die Gebühr in dem Moment als entstanden anzusehen, in dem der Ver[X.] mit der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben begonnen habe. 3 Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der Rechtsbeschwerde. 4 B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 5 I. Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 6 Das Land ist als Rechtsbeschwerdeführer durch die angegriffene Ent-scheidung beschwert (vgl. zum Erfordernis der Beschwer Prütting/ 7 - 4 - [X.]/[X.] FamFG § 70 Rdn. 6). Denn gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. 8 Die Rechtsbeschwerde scheitert auch nicht an der gemäß § 114 Abs. 3 FamFG erforderlichen Postulationsfähigkeit. Der das Land vertretende Bezirks-revisor bei dem [X.] hat sich vorliegend durch den General-staatsanwalt in [X.] vertreten lassen. Dieser wiederum wird im Verfahren von dem die Rechtsbeschwerde unterzeichnenden Oberstaatsanwalt und damit durch einen Volljuristen vertreten (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - [X.] 149/10 und [X.] 150/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). [X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 9 Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG zu Recht eine Gesamtvergütung von 1.100 • festgesetzt, also pro Kind jeweils 550 •. 10 1. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in [X.], die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfah-rensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen er-forderlich ist. Nach Abs. 4 dieser Norm hat der Ver[X.] das [X.] festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu brin-gen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG dem Ver[X.] die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen 11 - 5 - sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den [X.] mitzuwirken. Ausweislich § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Ver[X.] für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 •, wenn die [X.]chaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertra-gung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 •. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG regelt schließlich, dass die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der [X.]chaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Vergütung anfallender Umsatzsteuer abgilt. a) Eine ausdrückliche Regelung, wie die Vergütung des [X.] zu bemessen ist, wenn dieser für mehrere Kinder bestellt ist, enthält § 158 FamFG nicht. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung in der oberge-richtlichen Rechtsprechung und der Literatur, dass die Fallpauschale für jedes Kind, für das der Ver[X.] bestellt ist, anfällt ([X.], 1181 f.; [X.] FamRZ 2010, 1182; [X.] FamRZ 2010, 1003; [X.] FamRZ 2010, 666; [X.] Beschluss vom 20. Mai 2010 - 11 [X.] - juris [Leitsatz]; [X.] Beschluss vom 28. April 2010 - 11 [X.]. 6; OLG Saarbrücken Beschluss vom 13. April 2010 - 9 WF 28/10 - juris Rdn. 9; [X.] Beschluss vom 22. März 2010 - 2 WF 19/10 - n.v.; [X.] 2009, 68, 74; [X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 158 Rdn. 47; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 158 Rdn. 29; Prütting/[X.]/[X.] FamFG § 158 Rdn. 32; Meysen/[X.] FamFG § 158 Rdn. 34; Bahrenfuss/[X.] FamFG § 158 Rdn. 17; Thesen der [X.] und 11 des 18. [X.], [X.] Schriften zum Familienrecht 2010, [X.] und 119). 12 b) Der Senat folgt dieser Auffassung. 13 - 6 - aa) Schon der Wortlaut des § 158 FamFG legt nahe, dass sich die in [X.] 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelte Pauschalgebühr jeweils auf die [X.] für ein Kind bezieht. In Abs. 1 dieser Vorschrift heißt es, dass das Gericht "dem minderjährigen Kind" einen geeigneten [X.] zu bestellen hat. Ausweislich § 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat der Verfah-rensbeistand "das Interesse des Kindes" festzustellen und im gerichtlichen Ver-fahren zur Geltung zu bringen. Das bisweilen von den [X.] vorgebrachte Argument, den zitierten Passagen lasse sich keine zahlen-mäßige Einschränkung auf nur ein Kind entnehmen, vielmehr seien hier nur Regelungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Ver[X.] und dem Kind als Verfahrensbeteiligter getroffen, ist nicht überzeugend. 14 [X.]) Dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung der [X.]chaft jeweils nur auf das Verfahren und nicht auf die betroffenen Kinder beziehen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. 15 Mit der konkreten Fragestellung hat sich der Gesetzgeber - soweit aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich - nicht befasst. Zwar hat er sich bei der Ein-führung der Fallpauschale durch das FamFG auch von fiskalischen Interessen leiten lassen. Andererseits war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, dem Verfah-rensbeistand eine auskömmliche Vergütung zu gewährleisten. Dies zeigt nicht zuletzt die nachträglich erfolgte Ergänzung des § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG, wonach der Ver[X.] für seine Tätigkeit "in jedem Rechtszug" jeweils eine einmalige Gebühr erhält. 16 (1) Zutreffend weisen die Vertreter der Staatskasse zwar darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fallpauschale für den Ver[X.] deshalb einge-17 - 7 - führt hat, um die Belastung der [X.] in kalkulierbaren Grenzen zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 [X.]). 18 Richtig ist auch, dass sich die Vergütung des [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers an den entsprechenden [X.] für ei-nen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt orientieren, sie jedenfalls nicht übertreffen soll (s. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 23. Juni 2008 BT-Drucks. 16/9733 [X.] unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2007 [X.]. 309/07 S. 62). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Vertreter der Staatskasse aber nicht zwingend auf eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG schlie-ßen, wonach ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal erhält, (auch) wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird. Vielmehr lässt sich die Gesetzesbegründung auch dahin verstehen, dass sich nur die Höhe der einzelnen Fallpauschale an den anwaltlichen Gebühren orientieren soll, nicht jedoch die mögliche Gesamtvergütung (so [X.] Be-schluss vom 22. März 2010 - 2 WF 19/10 - n.v.). (2) Ausweislich der Gesetzesmaterialien war die Neuordnung der Vergü-tung aber auch von dem Gedanken getragen, dass eine auskömmliche Vergü-tung des [X.] verfassungsrechtlich geboten sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] hat der Rechtsaus-schuss ausgeführt, der "Verfahrenspfleger" dürfe nicht durch eine unzureichen-de Vergütung davon abgehalten werden, die für eine effektive, eigenständige Interessenvertretung des Kindes im Verfahren erforderlichen Einzeltätigkeiten zu entfalten (BT-Drucks. 16/9733, [X.]). Den Vorschlag des [X.], für die - ursprünglich unter Verweis auf § 277 FamFG erwogene - aufwandsbezo-gene Vergütung des [X.] eine Höchstgrenze vorzusehen, hat der Rechtsausschuss abgelehnt, weil ein solches Vergütungssystem dem [X.] - 8 - [X.] keine Mischkalkulation aus einfach und komplex gelagerten Fällen eröffne und zu einer unzureichenden Vergütung im Sinne der Rechtspre-chung des [X.] führen könnte. Zudem verbliebe bei die-ser Vergütungsform weiterhin - wie nach geltendem Recht - ein hoher [X.] und [X.] (BT-Drucks. 16/9733 [X.]). 20 (3) Schließlich hat der Gesetzgeber das FamFG gegen den - ursprüng-lichen - Widerstand des Bundesrates durch das [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger [X.] vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) dahin ergänzt, dass die Pauschal-vergütung des [X.] nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG nunmehr für jeden Rechtszug zu bewilligen ist (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 2009 BT-Drucks. 16/12717 [X.], 61). Dazu wurde in der [X.]itzung vom 15. Mai 2009 ausgeführt, nur eine angemessene Vergütung sichere eine engagierte Vertretung des Kindes, die gerade in hochstreitigen Fällen notwendig sei, um das Kind zu schützen ([X.] 858 vom 15. Mai 2009 S. 229). [X.]) Auch eine teleologische Auslegung des § 158 FamFG spricht für eine gesonderte Vergütung der jeweiligen [X.]chaft. 21 Es entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, der dem minderjährigen Kind in [X.] einen effektiven Ver[X.] zur Seite stellen will, durch eine restriktive Kostenregelung dessen Aufgaben-wahrnehmung zu erschweren oder gar zu verhindern. Hinzu kommt, dass bei der Beteiligung mehrerer Kinder nach § 158 FamFG für jedes Kind ohnehin ein gesonderter Ver[X.] bestellt werden kann, mit der Folge, dass jeder 22 - 9 - Ver[X.] für seine Tätigkeit die entsprechende Vergütungspauschale abrechnen kann ([X.] FamRZ 2010, 1182). 23 Dasselbe muss dann aber auch gelten, wenn ein Ver[X.] für mehrere Kinder bestellt wird. Dem steht § 43 a Abs. 4 [X.] nicht entgegen, wonach ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. In § 3 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte heißt es hierzu u. a., dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere [X.] in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat. Soweit die Vertreter der Staatskasse hieraus herleiten, dass auch im Falle wi-derstreitender Interessen der Geschwisterkinder nicht ein und derselbe Verfah-rensbeistand bestellt werden könne, verkennen sie, dass die vorgenannten Normen auf die [X.]chaft nicht, auch nicht sinngemäß [X.] sind. Im Kindschaftsverfahren wären "[X.]" nicht die jeweiligen [X.], sondern regelmäßig die Eltern bzw. das Jugendamt; insoweit geht es um die Frage, welche Sorge- bzw. Umgangsregelung im Verhältnis der Eltern zueinander bzw. im Verhältnis der Eltern zum Jugendamt unter Kindes-wohlgesichtspunkten die sinnvollste ist. Dagegen stehen sich die Geschwister-kinder in einem Kindschaftsverfahren regelmäßig nicht als Widerpart gegen-über. Zwar mögen die Kinder unterschiedliche Vorstellungen oder Interessen haben. Diese stehen aber nicht zwingend in einem Interessenwiderspruch zu-einander. Gleichwohl mag es Fälle geben, in denen es aufgrund der besonde-ren Umstände des Einzelfalls geboten ist, jedem Kind einen eigenen Verfah-rensbeistand zu bestellen. [X.]) Jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des § 158 FamFG führt zu dem Ergebnis, dass die Vergütung für jede [X.]chaft gesondert zuzusprechen ist. Wie oben bereits ausgeführt, kam es dem [X.] aus verfassungsrechtlichen Gründen darauf an, eine auskömmliche [X.] - 10 - gütung des [X.] sicherzustellen, um zu verhindern, dass er durch eine unzureichende Vergütung davon abgehalten werde, die für eine ef-fektive, eigenständige Interessenvertretung des Kindes im Verfahren erforderli-chen Einzeltätigkeiten zu entfalten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 [X.]). Würde man § 158 FamFG jedoch dahin auslegen, dass die Vergütung lediglich für das Verfahren als solches anfällt, unabhängig davon, wie vielen Kindern ein Verfah-rensbeistand bestellt worden ist, wäre diesen vom Gesetzgeber aufgestellten, auf die Rechtsprechung des [X.] Bezug nehmenden Kriterien nicht (mehr) hinreichend Rechnung getragen. (1) Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2004 ([X.], 1267, 1269) ausgeführt, Maßstab für den Umfang der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers und damit auch den seines Vergütungs-anspruchs sei die Erkundung und Wahrnehmung des kindlichen Interesses. Daraus folge, dass eine Vergütungspraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, die dem Verfahrenspfleger nicht ermögliche, die Interessen der von ihm vertretenen Kinder zu deren Grundrechtsverwirklichung im Verfahren wahrzu-nehmen. Es sei einem Verfahrenspfleger weder zumutbar, im Rahmen der ihm übertragenen Pflegschaft seine Tätigkeit so einzuschränken, dass sie mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen des Kindes das Recht verletze, noch sei es ihm zumutbar, Tätigkeiten unentgeltlich zu erbringen, um einen den Grundrechten des Kindes gerecht werdenden verfassungsrechtlich gebotenen Standard der Kindesvertretung zu gewährleisten ([X.] [X.], 1267, 1269). Zudem verpflichte das Persönlichkeitsrecht des von einem sorgerechtli-chen Verfahren betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dazu, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Vorkehrungen zu treffen, um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu ermöglichen. Würden dem [X.] die für eine solche Vertretung der "subjektiven Interessen" des [X.] erforderlichen Tätigkeiten nicht vergütet, würde sein Einsatz zur Wahrung 25 - 11 - der Kindesinteressen ineffektiv und entspräche nicht dem mit ihm bezweckten Schutz der Rechte der betroffenen Kinder ([X.] [X.], 1267, 1270). 26 (2) Eine restriktive Auslegung des § 158 FamFG trägt die Gefahr in sich, dass den vorstehend genannten Anforderungen auch unter Berücksichtigung einer Mischkalkulation nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird. 27 Dabei kann dahin stehen, ob die Pauschalvergütung ausreichend ist, wenn es sich um die Bestellung des [X.] für nur ein Kind han-delt. Dies wird in Teilen der Literatur bestritten ([X.] 2009, 410, 412; [X.] 2009, 196, 200 unter Hinweis auf die Verlautbarung der "[X.]", wonach im Rahmen der Verfahrenspfleg-schaft bislang durchschnittliche Kosten in Höhe von 800 • pro Fall angefallen seien; [X.] FF 2009, 269, 279; [X.] FPR 2009, 331, 332; [X.] 2010, 135, 139; vgl. auch [X.] 2009, 68, 73, der unter Hinweis auf die zum alten Recht ergangenen Entscheidungen aufzeigt, dass in den hochstreiti-gen Fällen Verfahrenspflegerentschädigungen von mehr als 1.000 • keine [X.] waren). Das [X.] hat hierzu erwogen, dass man unzulängliche Einnahmen durch ein mehrfaches Entstehen der Fallpauschale für Geschwisterkinder im Rahmen einer Mischkalkulation ausgleichen könnte ([X.] FamRZ 2010, 185). Jedenfalls dann, wenn der Ver[X.] auch im Falle einer Mehr-fachbestellung nur eine Pauschalgebühr erhielte, wäre eine auskömmliche [X.] nicht mehr sichergestellt. Ist der Ver[X.] für mehrere Kinder bestellt, hat er die Interessen jedes einzelnen Kindes festzustellen und zur [X.] zu bringen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Interessen unterschied-lich sind und sich möglicherweise sogar widersprechen. Der [X.] mag eine gewisse Zeitersparnis haben, wenn er die Kinder in einem 28 - 12 - Haushalt, in Einzelfällen auch gemeinsam anhören kann. Dies ist jedoch nicht immer gewährleistet; nicht selten leben die Kinder an unterschiedlichen Orten. Den wesentlichen Aufwand verwendet der Ver[X.] jedoch ohnehin auf die Ermittlung der besonderen Bedürfnisse und des Willens des einzelnen Kindes, wobei es insbesondere bei Kindern deutlich unterschiedlichen Alters regelmäßig erhebliche Abweichungen gibt. Eine auskömmliche Vergütung des [X.] wird daher auch nicht immer mittels einer Mischkalkulation aus einfachen und schwierigen Fällen sichergestellt werden können. Zum einen wird der Ver[X.] häufig in einfach gelagerten Fällen erst gar nicht bestellt werden ([X.] 2009, 68, 73). Zum anderen würden bei der [X.] lediglich einer Vergütungspauschale im Falle der [X.] den "leichten" Verfahren nicht lediglich die "schwierigen" gegenüberstehen, sondern auch die - jedenfalls quantitativ - aufwändigen Fälle, in denen mehrere Kinder zu beteiligen sind. 2. Das Beschwerdegericht hat zudem zu Recht entschieden, dass der Umstand, dass die Rechtsbeschwerdegegnerin erst mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begonnen hat, dem Vergütungsanspruch nicht entgegensteht. 29 a) Da sich der Gesetzgeber für eine pauschalierte Vergütung des [X.] und damit gegen eine aufwandsbezogene Entschädigung im Sinne von § 277 FamFG entschieden hat, ist es für das Entstehen der Vergü-tungspauschale unerheblich, in welchem Umfang der Ver[X.] be-reits tätig geworden ist. Folge der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Mischkalkulation ist, dass der Ver[X.] in unkomplizierten [X.] genauso viel verdient wie in langwierigen und schwierigen [X.]. Dies führt im Einzelfall zu Ergebnissen, in denen die Vergütung für sich gesehen nicht angemessen erscheinen mag (verfassungsrechtliche Bedenken äußert deshalb etwa [X.] 2009, 410, 411 ff.; s. auch [X.] 30 - 13 - [X.] 2009, 68, 72; [X.] FF 2009, 269, 279). Zutreffend weist das Beschwer-degericht aber darauf hin, dass Voraussetzung für den [X.] nicht der Abschluss des jeweiligen [X.] ist. Der Anspruch entsteht vielmehr in dem Moment, in dem der Ver[X.] mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 (s. § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG) begonnen hat. Das bedeutet zwar, dass allein die Entgegennahme des [X.] für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht ausreichend ist. Es genügt [X.], dass der Ver[X.] in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist ([X.] Beschluss vom 20. Mai 2010 - 11 [X.] - juris [Leitsatz]). Anders verhält es sich im Übrigen auch nicht mit der Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts. Diese entsteht bereits dann, wenn er von einer [X.] zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt worden ist und eine unter die Verfahrens-gebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat, also im Regelfall mit der [X.] der ersten Information ([X.] Beschluss vom 19. Februar 2010 - 6 UF 29/10 - n.v.; s. auch [X.] 40. Aufl. [X.] Rdn. 13). 31 b) Vorliegend hat die Rechtsbeschwerdegegnerin nach den [X.] des [X.] bereits mit ihren Ermittlungen begonnen. Dem vom Gericht in Bezug genommenen Bericht der Rechtsbeschwerdegegnerin ist im Einzelnen zu entnehmen, dass sie zunächst mit dem Kindesvater telefoniert hat. Nachdem er ihr mitgeteilt habe, dass die Familie nach [X.] verzo-gen sei, habe sie die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes in Kenntnis gesetzt. Diesen Sachstand hat die Rechtsbeschwerdegegnerin wiederum dem Gericht mitgeteilt. Auch wenn sie danach (noch) keinen Kontakt zu den Kindern aufgenommen hat, hat sie jedoch mit der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben begonnen. 32 - 14 - Schließlich hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Kindschaftsverfahren vorliegend noch nicht abgeschlossen ist, wes-halb weitere Tätigkeiten des [X.] noch in Betracht kommen. 33 [X.]: [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 - 312 F 2091/09 - [X.] am Main, Entscheidung vom 19.05.2010 - 5 UF 139/10 -

Meta

XII ZB 268/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. XII ZB 268/10 (REWIS RS 2010, 3354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3354

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