Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. XII ZB 209/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3318

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] 209/10 vom 15. September 2010 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: jaFamFG §§ 158, 277 a) Ist der Ver[X.] in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die [X.] nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG. b) Zu den Aufwendungen, die nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG mit der Vergü-tung des [X.] abgegolten sind, zählen auch die Fahrtkosten. [X.], Beschluss vom 15. September 2010 - [X.] 209/10 - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss des 1. Familiensenats des [X.] vom 19. März 2010 werden zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Verfahrenswert: bis zu 600 •. Gründe: A. In der seit November 2009 anhängigen [X.] hat das Familiengericht den beiden minderjährigen Kindern die Rechtsbeschwerdegeg-nerin und Anschlussrechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Anschluss-rechtsbeschwerdeführerin) als berufsmäßigen Ver[X.] bestellt. [X.] hat es ihr die in § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG genannten Aufgaben übertra-gen. 1 Auf Antrag der Anschlussrechtsbeschwerdeführerin, für ihre Tätigkeit als Ver[X.] für die beiden Kinder eine Vergütung von 1.100 • zuzüglich 2 - 3 - Fahrtkosten in Höhe von 34,20 • festzusetzen, hat das Familiengericht ihr eine Vergütung von insgesamt 550 • zugesprochen. Das Beschwerdegericht, des-sen Entscheidung in [X.], 1181 veröffentlicht ist, hat den [X.] der Anschlussrechtsbeschwerdeführerin demgegenüber auf insge-samt 1.100 • festgesetzt und ihre Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Fallpauschale sei für jedes Kind zu zahlen, für dessen Vertretung der Verfah-rensbeistand bestellt worden sei. Allerdings seien Aufwendungen, zu denen auch Fahrtkosten gehörten, gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in der Fallpau-schale enthalten. Die hiergegen von dem Land eingelegte Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, § 158 Abs. 7 FamFG enthalte eine einmalige pauschale Vergütung, also unabhängig von der Anzahl der Kinder, für die ein Ver[X.] be-stellt worden sei. Demgegenüber meint die Anschlussrechtsbeschwerdeführe-rin, über die Pauschalvergütung für jedes Kind hinaus stehe ihr als [X.] auch die Erstattung ihrer Fahrtkosten zu. 3 B. Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde sind zulässig, aber unbegründet. 4 - 4 - [X.] 5 1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 6 a) Das Land ist als Rechtsbeschwerdeführer durch die angegriffene Ent-scheidung beschwert (vgl. zum Erfordernis der Beschwer Prütting/ [X.]/[X.] FamFG § 70 Rdn. 6). Denn gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde scheitert die Rechtsbeschwerde auch nicht an der gemäß § 114 Abs. 3 FamFG [X.] Postulationsfähigkeit. 7 Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG können sich in Verfahren in Famili-ensachen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Be-hörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten [X.] vertreten lassen. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG müssen die zur [X.] berechtigten Personen vor dem [X.] die Befähigung zum Richteramt haben. Dies gilt gleichermaßen für den Vertreter der Staatskasse (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - [X.] 149/10 und [X.] 150/10 - zur [X.] bestimmt). 8 Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde gerecht. Aus dem Rubrum der Rechtsbeschwerdeschrift geht eindeutig hervor, dass Rechtsbe-schwerdeführer das Land ist, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem [X.]. Als [X.] ist die Richterin angegeben, 9 - 5 - die die Rechtsbeschwerdeschrift auch unterzeichnet hat. Da die Vertretungs-verhältnisse damit unmissverständlich bezeichnet werden, ist es entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde unschädlich, dass die [X.] unter dem Briefkopf des [X.] steht. 10 2. Die Statthaftigkeit der - innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Begründung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Anschlussrechtsbe-schwerde ergibt sich aus § 73 FamFG. I[X.] Rechtsbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde sind jedoch unbe-gründet. 11 Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG zu Recht eine Gesamtvergütung von 1.100 • festgesetzt, also pro Kind jeweils 550 •. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass es das Beschwerdegericht abgelehnt hat, zusätzlich zu dieser Pauschalvergütung Fahrtkosten festzuset-zen. 12 1. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in [X.], die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfah-rensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen er-forderlich ist. Nach Abs. 4 dieser Norm hat der Ver[X.] das [X.] festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu brin-gen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG dem Ver[X.] die zusätzliche Aufgabe übertragen, 13 - 6 - Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den [X.] mitzuwirken. Ausweislich § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Ver[X.] für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 •, wenn die [X.]chaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertra-gung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 •. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG regelt schließlich, dass die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der [X.]chaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Vergütung anfallender Umsatzsteuer abgilt. a) Eine ausdrückliche Regelung, wie die Vergütung des [X.] zu bemessen ist, wenn dieser für mehrere Kinder bestellt ist, enthält § 158 FamFG nicht. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung in der oberge-richtlichen Rechtsprechung und der Literatur, dass die Fallpauschale für jedes Kind, für das der Ver[X.] bestellt ist, anfällt ([X.] [X.], 1181 f.; [X.] [X.], 1182; [X.] [X.], 1003; [X.] [X.], 666; [X.] Beschluss vom 20. Mai 2010 - 11 [X.] - juris [Leitsatz]; [X.] Beschluss vom 28. April 2010 - 11 [X.]. 6; OLG Saarbrücken Beschluss vom 13. April 2010 - 9 WF 28/10 - juris Rdn. 9; [X.] Beschluss vom 22. März 2010 - 2 WF 19/10 - n.v.; [X.] 2009, 68, 74; [X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 158 Rdn. 47; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 158 Rdn. 29; Prütting/[X.]/[X.] FamFG § 158 Rdn. 32; Meysen/[X.] FamFG § 158 Rdn. 34; Bahrenfuss/[X.] FamFG § 158 Rdn. 17; Thesen der [X.] und 11 des 18. [X.], [X.] Schriften zum Familienrecht 2010, [X.] und 119). 14 b) Der Senat folgt dieser Auffassung. 15 - 7 - aa) Schon der Wortlaut des § 158 FamFG legt nahe, dass sich die in [X.] 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelte Pauschalgebühr jeweils auf die [X.] für ein Kind bezieht. In Abs. 1 dieser Vorschrift heißt es, dass das Gericht "dem minderjährigen Kind" einen geeigneten [X.] zu bestellen hat. Ausweislich § 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG hat der Verfah-rensbeistand "das Interesse des Kindes" festzustellen und im gerichtlichen Ver-fahren zur Geltung zu bringen. Das bisweilen von den [X.] vorgebrachte Argument, den zitierten Passagen lasse sich keine zahlen-mäßige Einschränkung auf nur ein Kind entnehmen, vielmehr seien hier nur Regelungen in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Ver[X.] und dem Kind als Verfahrensbeteiligter getroffen, ist nicht überzeugend. 16 [X.]) Dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung der [X.]chaft jeweils nur auf das Verfahren und nicht auf die betroffenen Kinder beziehen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. 17 Mit der konkreten Fragestellung hat sich der Gesetzgeber - soweit aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich - nicht befasst. Zwar hat er sich bei der Ein-führung der Fallpauschale durch das FamFG auch von fiskalischen Interessen leiten lassen. Andererseits war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, dem Verfah-rensbeistand eine auskömmliche Vergütung zu gewährleisten. Dies zeigt nicht zuletzt die nachträglich erfolgte Ergänzung des § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG, wonach der Ver[X.] für seine Tätigkeit "in jedem Rechtszug" jeweils eine einmalige Gebühr erhält. 18 (1) Zutreffend weisen die Vertreter der Staatskasse zwar darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fallpauschale für den Ver[X.] deshalb [X.] hat, um die Belastung der [X.] in kalkulierbaren Grenzen zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 [X.]). 20 Richtig ist auch, dass sich die Vergütung des [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers an den entsprechenden [X.] für ei-nen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt orientieren, sie jedenfalls nicht übertreffen soll (s. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 23. Juni 2008 BT-Drucks. 16/9733 [X.] unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2007 [X.]. 309/07 S. 62). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Vertreter der Staatskasse aber nicht zwingend auf eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG schlie-ßen, wonach ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal erhält, (auch) wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird. Vielmehr lässt sich die Gesetzesbegründung auch dahin verstehen, dass sich nur die Höhe der einzelnen Fallpauschale an den anwaltlichen Gebühren orientieren soll, nicht jedoch die mögliche Gesamtvergütung (so [X.] Be-schluss vom 22. März 2010 - 2 WF 19/10 - n.v.). (2) Ausweislich der Gesetzesmaterialien war die Neuordnung der Vergü-tung aber auch von dem Gedanken getragen, dass eine auskömmliche Vergü-tung des [X.] verfassungsrechtlich geboten sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] hat der Rechtsaus-schuss ausgeführt, der "Verfahrenspfleger" dürfe nicht durch eine unzureichen-de Vergütung davon abgehalten werden, die für eine effektive, eigenständige Interessenvertretung des Kindes im Verfahren erforderlichen Einzeltätigkeiten zu entfalten (BT-Drucks. 16/9733, [X.]). Den Vorschlag des [X.], für die - ursprünglich unter Verweis auf § 277 FamFG erwogene - aufwandsbezo-gene Vergütung des [X.] eine Höchstgrenze vorzusehen, hat der Rechtsausschuss abgelehnt, weil ein solches Vergütungssystem dem [X.] - 9 - [X.] keine Mischkalkulation aus einfach und komplex gelagerten Fällen eröffne und zu einer unzureichenden Vergütung im Sinne der Rechtspre-chung des [X.] führen könnte. Zudem verbliebe bei die-ser Vergütungsform weiterhin - wie nach geltendem Recht - ein hoher [X.] und [X.] (BT-Drucks. 16/9733 [X.]). 22 (3) Schließlich hat der Gesetzgeber das FamFG gegen den - ursprüng-lichen - Widerstand des Bundesrates durch das [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger [X.] vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) dahin ergänzt, dass die Pauschal-vergütung des [X.] nach § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG nunmehr für jeden Rechtszug zu bewilligen ist (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 2009 BT-Drucks. 16/12717 [X.], 61). Dazu wurde in der [X.]itzung vom 15. Mai 2009 ausgeführt, nur eine angemessene Vergütung sichere eine engagierte Vertretung des Kindes, die gerade in hochstreitigen Fällen notwendig sei, um das Kind zu schützen ([X.] 858 vom 15. Mai 2009 S. 229). [X.]) Auch eine teleologische Auslegung des § 158 FamFG spricht für eine gesonderte Vergütung der jeweiligen [X.]chaft. 23 Es entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, der dem minderjährigen Kind in [X.] einen effektiven Ver[X.] zur Seite stellen will, durch eine restriktive Kostenregelung dessen Aufgaben-wahrnehmung zu erschweren oder gar zu verhindern. Hinzu kommt, dass bei der Beteiligung mehrerer Kinder nach § 158 FamFG für jedes Kind ohnehin ein gesonderter Ver[X.] bestellt werden kann, mit der Folge, dass jeder 24 - 10 - Ver[X.] für seine Tätigkeit die entsprechende Vergütungspauschale abrechnen kann ([X.] [X.], 1182). 25 Dasselbe muss dann aber auch gelten, wenn ein Ver[X.] für mehrere Kinder bestellt wird. Dem steht § 43 a Abs. 4 [X.] nicht entgegen, wonach ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. In § 3 Abs. 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte heißt es hierzu u. a., dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere [X.] in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat. Soweit die Vertreter der Staatskasse hieraus herleiten, dass auch im Falle wi-derstreitender Interessen der Geschwisterkinder nicht ein und derselbe Verfah-rensbeistand bestellt werden könne, verkennen sie, dass die vorgenannten Normen auf die [X.]chaft nicht, auch nicht sinngemäß [X.] sind. Im Kindschaftsverfahren wären "[X.]" nicht die jeweiligen [X.], sondern regelmäßig die Eltern bzw. das Jugendamt; insoweit geht es um die Frage, welche Sorge- bzw. Umgangsregelung im Verhältnis der Eltern zueinander bzw. im Verhältnis der Eltern zum Jugendamt unter Kindes-wohlgesichtspunkten die sinnvollste ist. Dagegen stehen sich die Geschwister-kinder in einem Kindschaftsverfahren regelmäßig nicht als Widerpart gegen-über. Zwar mögen die Kinder unterschiedliche Vorstellungen oder Interessen haben. Diese stehen aber nicht zwingend in einem Interessenwiderspruch zu-einander. Gleichwohl mag es Fälle geben, in denen es aufgrund der besonde-ren Umstände des Einzelfalls geboten ist, jedem Kind einen eigenen Verfah-rensbeistand zu bestellen. [X.]) Jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des § 158 FamFG führt zu dem Ergebnis, dass die Vergütung für jede [X.]chaft gesondert zuzusprechen ist. Wie oben bereits ausgeführt, kam es dem [X.] aus verfassungsrechtlichen Gründen darauf an, eine auskömmliche [X.] - 11 - gütung des [X.] sicherzustellen, um zu verhindern, dass er durch eine unzureichende Vergütung davon abgehalten werde, die für eine ef-fektive, eigenständige Interessenvertretung des Kindes im Verfahren erforderli-chen Einzeltätigkeiten zu entfalten (vgl. BT-Drucks. 16/9733 [X.]). Würde man § 158 FamFG jedoch dahin auslegen, dass die Vergütung lediglich für das Verfahren als solches anfällt, unabhängig davon, wie vielen Kindern ein Verfah-rensbeistand bestellt worden ist, wäre diesen vom Gesetzgeber aufgestellten, auf die Rechtsprechung des [X.] Bezug nehmenden Kriterien nicht (mehr) hinreichend Rechnung getragen. (1) Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2004 ([X.], 1267, 1269) ausgeführt, Maßstab für den Umfang der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers und damit auch den seines Vergütungs-anspruchs sei die Erkundung und Wahrnehmung des kindlichen Interesses. Daraus folge, dass eine Vergütungspraxis mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, die dem Verfahrenspfleger nicht ermögliche, die Interessen der von ihm vertretenen Kinder zu deren Grundrechtsverwirklichung im Verfahren wahrzu-nehmen. Es sei einem Verfahrenspfleger weder zumutbar, im Rahmen der ihm übertragenen Pflegschaft seine Tätigkeit so einzuschränken, dass sie mangels ausreichender Wahrnehmung der Interessen des Kindes das Recht verletze, noch sei es ihm zumutbar, Tätigkeiten unentgeltlich zu erbringen, um einen den Grundrechten des Kindes gerecht werdenden verfassungsrechtlich gebotenen Standard der Kindesvertretung zu gewährleisten ([X.] [X.], 1267, 1269). Zudem verpflichte das Persönlichkeitsrecht des von einem sorgerechtli-chen Verfahren betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dazu, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Vorkehrungen zu treffen, um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu ermöglichen. Würden dem [X.] die für eine solche Vertretung der "subjektiven Interessen" des [X.] erforderlichen Tätigkeiten nicht vergütet, würde sein Einsatz zur Wahrung 27 - 12 - der Kindesinteressen ineffektiv und entspräche nicht dem mit ihm bezweckten Schutz der Rechte der betroffenen Kinder ([X.] [X.], 1267, 1270). 28 (2) Eine restriktive Auslegung des § 158 FamFG trägt die Gefahr in sich, dass den vorstehend genannten Anforderungen auch unter Berücksichtigung einer Mischkalkulation nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird. 29 Dabei kann dahin stehen, ob die Pauschalvergütung ausreichend ist, wenn es sich um die Bestellung des [X.] für nur ein Kind han-delt. Dies wird in Teilen der Literatur bestritten ([X.] 2009, 410, 412; [X.] 2009, 196, 200 unter Hinweis auf die Verlautbarung der "[X.]", wonach im Rahmen der Verfahrenspfleg-schaft bislang durchschnittliche Kosten in Höhe von 800 • pro Fall angefallen seien; [X.] FF 2009, 269, 279; [X.] FPR 2009, 331, 332; [X.] 2010, 135, 139; vgl. auch [X.] 2009, 68, 73, der unter Hinweis auf die zum alten Recht ergangenen Entscheidungen aufzeigt, dass in den hochstreiti-gen Fällen Verfahrenspflegerentschädigungen von mehr als 1.000 • keine [X.] waren). Das [X.] hat hierzu erwogen, dass man unzulängliche Einnahmen durch ein mehrfaches Entstehen der Fallpauschale für Geschwisterkinder im Rahmen einer Mischkalkulation ausgleichen könnte ([X.] [X.], 185). Jedenfalls dann, wenn der Ver[X.] auch im Falle einer Mehr-fachbestellung nur eine Pauschalgebühr erhielte, wäre eine auskömmliche [X.] nicht mehr sichergestellt. Ist der Ver[X.] für mehrere Kinder bestellt, hat er die Interessen jedes einzelnen Kindes festzustellen und zur [X.] zu bringen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Interessen unterschied-lich sind und sich möglicherweise sogar widersprechen. Der [X.] mag eine gewisse Zeitersparnis haben, wenn er die Kinder in einem 30 - 13 - Haushalt, in Einzelfällen auch gemeinsam anhören kann. Dies ist jedoch nicht immer gewährleistet; nicht selten leben die Kinder an unterschiedlichen Orten. Den wesentlichen Aufwand verwendet der Ver[X.] jedoch ohnehin auf die Ermittlung der besonderen Bedürfnisse und des Willens des einzelnen Kindes, wobei es insbesondere bei Kindern deutlich unterschiedlichen Alters regelmäßig erhebliche Abweichungen gibt. Eine auskömmliche Vergütung des [X.] wird daher auch nicht immer mittels einer Mischkalkulation aus einfachen und schwierigen Fällen sichergestellt werden können. Zum einen wird der Ver[X.] häufig in einfach gelagerten Fällen erst gar nicht bestellt werden ([X.] 2009, 68, 73). Zum anderen würden bei der [X.] lediglich einer Vergütungspauschale im Falle der [X.] den "leichten" Verfahren nicht lediglich die "schwierigen" gegenüberstehen, sondern auch die - jedenfalls quantitativ - aufwändigen Fälle, in denen mehrere Kinder zu beteiligen sind. 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde, mit der der Ver[X.] den Ersatz der Fahrtkosten begehrt, ist ebenfalls unbegründet. 31 Der Ver[X.] hat neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale keinen weiteren Anspruch auf [X.] der Fahrtkosten. Dies ergibt sich aus § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG, wonach die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ver[X.]-schaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgilt. 32 a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde umfasst das Tatbestandsmerkmal "Aufwendungen" auch Fahrtkosten (ebenso Prütting/ [X.]/[X.] aaO § 158 Rdn. 32). Das ergibt ein Vergleich mit der Vorschrift des § 277 FamFG, der die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfah-33 - 14 - renspflegers (in [X.]) regelt. Dieser verweist für den Ersatz der Aufwendungen auf § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. In § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB sind unter anderem als Aufwendung auch die Fahrtkosten aufgeführt. Da der Ge-setzgeber mit seinem ursprünglichen Entwurf auch für die Vergütung des Ver-[X.]s auf § 277 FamFG verweisen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 75), sich dann aber ausdrücklich gegen eine aufwandsbezogene Vergütung entschieden hat, erscheint es widersinnig, die Intention des Gesetzgebers durch einen Verweis auf andere Kostenregelungen, die die Fahrtkosten als Auslagen verstünden, zu umgehen. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit der Änderung der Abrechnungsmodalitäten sowohl dem Ver[X.] wie auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und [X.] ersparen (vgl. BT-Drucks. 16/9733 [X.]). b) Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, nämlich dann, wenn - etwa im ländlichen Bereich - erhebliche Fahrtkosten für den [X.] anfallen (vgl. dazu auch [X.] 2009, 68, 73). In der vorliegenden Anschlussrechtsbeschwerde geht es indes lediglich um Fahrtkosten in Höhe 34 - 15 - von 34,20 •; dem Vortrag der Anschlussrechtsbeschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie bei Nichtzahlung dieses Betrags in ihrer [X.] Berufsausübung beeinträchtigt wäre. [X.]: [X.], Entscheidung vom 19.02.2010 - 22 F 339/09 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2010 - 10 WF 44/10 -

Meta

XII ZB 209/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. XII ZB 209/10 (REWIS RS 2010, 3318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3318

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 260/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 289/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 209/10 (Bundesgerichtshof)

Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder sowie Ersatzfähigkeit der Fahrtkosten


XII ZB 268/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 260/10 (Bundesgerichtshof)

Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder sowie Ersatzfähigkeit der Fahrtkosten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 209/10

XII ZB 149/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.