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PDF anzeigen [X.][X.]/04vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den [X.]uss des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der [X.] nach einem Wert von 96,90 Euro. Gründe: Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus [X.], ist Verwalter im Insolvenzver-fahren über das Vermögen der B.
GmbH (fortan: Schuldnerin), deren Geschäftssitz bei Eröffnung des Verfahrens im Beitrittsgebiet lag. Er hat - sich selbst vertretend - ein obsiegendes Versäumnisurteil gegen den [X.] erwirkt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die Prozess- und die Verhandlungsgebühr um 10 % gekürzt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kürzung wurde zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Festsetzung der vollen Gebühren. 1 - 3 - 2 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Landgericht und Ober-landesgericht haben richtig entschieden.
Nach Anlage [X.] Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a Satz 2 des [X.] ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anfallenden Gebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet im Auftrage eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. Diese Vorschrift ist auf einen Rechtsanwalt entspre-chend anzuwenden, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet bestellt worden ist und in dieser Eigen-schaft - sich selbst vertretend - einen Prozess vor einem Gericht im [X.] führt; denn im Falle seines Unterliegens würden die Kosten der [X.] zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich ([X.], [X.]. v. 19. September 2005 - [X.], [X.], 2030). Der Zweck der Gebührenermäßigung, Rücksicht auf die besonderen Einkommens- und Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet zu nehmen, trifft auch diesen Fall. Dass der Kläger - wie er behauptet - das Vermögen der Schuldnerin vollständig nach [X.] überführt hat, ändert daran nichts; denn das Insolvenzverfahren wird weiterhin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - [X.]/Oder, also im [X.], geführt. 3 - 4 -
4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 09.12.2003 - 12 O 439/03 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2004 - 6 W 41/04 -
Meta
01.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZB 311/04 (REWIS RS 2005, 513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 513
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