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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 313/04 vom 7. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 7. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-schluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 25. Oktober 2004 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des [X.], Vollstreckungsgericht, vom 10. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 8.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur-kunde im Betrage von 76.693,58 • nebst Zinsen und Kosten beantragt, fällige 1 - 3 - und künftig fällig werdende Ansprüche der Masse aus der Verpachtung des be-lasteten Grundstücks an den Drittschuldner zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht durch richterlichen Beschluss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 4. November 2003 mit Wirkung ab Rechtskraft aufgeho-ben. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] stattgegeben und gegen seine Entscheidung die [X.] zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Insolvenzverwalter sein [X.] weiter. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 ([X.] ZB 301/04, [X.], 1554, z.[X.]. in [X.]) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch [X.] nicht mehr zulässig. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden 3 - 4 - [X.] losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläu-bigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 [X.] entgegen. Die zutreffende richterliche Entscheidung des Amtsgerichts war daher wiederherzustellen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2004 - 73 M 21958/03 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2004 - 12 T 2183/04 -
Meta
07.12.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZB 313/04 (REWIS RS 2006, 393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 393
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