Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZB 170/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4069

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 170/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. April 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. A.

beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem verwalteten Vermögen werden nicht festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni 2005 auf-gehoben. Der [X.]uss des [X.] vom 15. April 2005 wird aufgehoben, soweit die Beiordnung eines Rechtsan-walts abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird für das [X.] 3 [X.]/05 Rechtsanwalt [X.]aus [X.] zu den [X.] eines in [X.] ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des [X.]aus [X.] beantragt. Das Amtsgericht hat [X.] bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofor-tige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen [X.]uss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts [X.]weiter. 1 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der Partei in [X.], in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrie-ben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Das ist hier der Fall. Nach Zustellung der Klage am 19. Mai 2005 hat sich am 27. Mai 2005 Rechtsanwältin [X.]für den Beklagten gemeldet und den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt. Dieser Umstand hätte bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt werden müssen 2 - 4 - (§ 571 Abs. 2 ZPO). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzei-tig an das [X.] weitergeleitet worden ist, ändert daran nichts. Auf die vom [X.] für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann im Sinne von § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist, wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 23. März 2006 - [X.] ZB 130/05, z.[X.]). II[X.] Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO), nach-dem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft und bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist dem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (§ 121 Abs. 3 ZPO). 3 - 5 - IV. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29; [X.]/[X.]/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21). 4 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 3 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 [X.]

Meta

IX ZB 170/05

06.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. IX ZB 170/05 (REWIS RS 2006, 4069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4069

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