Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2012, Az. II ZR 176/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1683

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Gegenstand

Kapitalanlegerbeitritt zu einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Verspätete Ausübung eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts; Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts für 31 Jahre


Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 17. Oktober 2011 aufgehoben und das [X.] des [X.] vom 25. Februar 2011 abgeändert.

Die weitergehende Klage wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des [X.] vom 27. September 2010 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Streitwert: 2.667,50 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]ie Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30. März 2006, die am 20. April 2006 angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten das Beteiligungsprogramm Multi [X.] und verpflichtete sich zu monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 50 € zuzüglich 5 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Vertragssumme: 18.900 €), wobei sie zwischen einer Rateneinzahlungsdauer von 18, 25, 30 und 40 Jahren hatte wählen können.

2

[X.]ie erste Rate war am 1. Mai 2006 fällig; die Beklagte zahlte lediglich die Raten für Mai bis August 2006.

3

[X.]as Beitrittsformular enthält folgende, von der Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung:

Widerrufsbelehrung

Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. [X.]ie [X.] verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der [X.] nicht wirksam zustande.

Form des Widerrufs

[X.]er Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. [X.]er Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

[X.]er Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und [X.]

▪ ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

▪ mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines [X.] zur Verfügung gestellt wurden.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

[X.]er Widerruf ist zu senden an die [X.], [X.], [X.]. 54,      M.      , Telefon: (0  )      , Fax: (0  )

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der [X.] und/oder der [X.] erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die [X.] bzw. [X.] zurückgewähren und der [X.] bzw. [X.] die von [X.] aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. [X.]ie Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.

Kann ich die von der [X.] bzw. [X.] [X.] gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. [X.]ies gilt auch für den Fall, dass ich die von der [X.] bzw. Privatbank R.        GmbH & [X.]o. KG erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. [X.]ie Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

4

Unter „Verbraucherinformationen“ enthält die Beitrittserklärung die folgenden Regelungen:

10. Mindestlaufzeit des Vertrags

[X.]ie [X.] beträgt beim Beteiligungsprogramm [X.] Jahre. Beim [X.], [X.] und [X.] entspricht die [X.] jeweils der Rateneinzahlungsdauer zuzüglich eines weiteren Jahres (Ruhejahr).

11. Vertragliche Kündigungsbedingungen

Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung ist nach Maßgabe des [X.] mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, in dem die gewählte [X.] endet, ganz oder teilweise möglich. [X.]ie Kündigungsmöglichkeit besteht beim Beteiligungsprogramm Multi A zum Ende des 12. [X.] und danach jeweils zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. [X.]. Beim [X.], [X.] und [X.] besteht die Kündigungsmöglichkeit jeweils zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. [X.]. [X.]arüber hinaus besteht ein Sonder-Teilkündigungsrecht bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die [X.] 25 Jahre vertragsgemäß erbracht wurden. [X.]ie restliche Einzahlungsverpflichtung besteht in diesem Fall fort. …

12. Stornobeitrag

…. Gesellschafter können, wenn sie die Einlage [X.] erbringen und 12 Jahre ihren vertraglichen [X.] nachgekommen sind, schriftlich die Freistellung von der ausstehenden Einzahlungsverpflichtung beantragen. Im Fall der Beitragsfreistellung schuldet der Gesellschafter einen Stornobeitrag, der die Kosten, die für die nicht mehr zu leistenden Einlagen durch den Abschluss des [X.] und die Kosten, die durch die Beitragsfreistellung entstanden sind, umfasst.

5

Mit ihrer im [X.] erhobenen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die rückständigen Raten September 2006 bis [X.]ezember 2009 (= 2.100 €) nebst Zinsen; nach Erlass des Versäumnisurteils hat sie die Klage um die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen erweitert. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2010 hat die Beklagte den Widerruf, die Anfechtung sowie die Kündigung des [X.] erklärt.

6

[X.]as Amtsgericht hat mit [X.] vom 25. Februar 2011 sein klageabweisendes Versäumnisurteil aufgehoben, der Klage in vollem Umfang stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise beantragt festzustellen, dass die rückständigen Raten in Höhe von 2.100 € als Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs der Beklagten einzustellen sind. [X.]as Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des amtsgerichtlichen Urkunden-Vorbehaltsurteils zur Abweisung der Klage.

8

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beteiligungsvertrag der [X.]en sei wirksam zustande gekommen, der Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Der Vertrag sei nicht durch den von der [X.] erklärten Widerruf beendet worden. Ein gesetzliches [X.] stehe der [X.] nicht zu. Ihr sei zwar aufgrund der Belehrungen im Beitrittsformular ein vertragliches [X.] eingeräumt worden, hinsichtlich dessen die gesetzlichen Anforderungen (§ 355 [X.]) zu erfüllen gewesen seien. Diesen Anforderungen entspreche die Widerrufsbelehrung. Den Widerruf habe die Beklagte nicht fristgerecht erklärt. Die Beklagte habe den Beteiligungsvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Eine ordentliche Kündigung sei erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist möglich.

9

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitrittsformular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (siehe [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1500 Rn. 11).

2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein - vom Berufungsgericht angenommenes - vertragliches [X.] nicht fristgerecht ausgeübt. Dies hat der erkennende [X.] nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer Vielzahl von Urteilen, die die Widerrufsbelehrung der Klägerin zum Gegenstand hatten, entschieden (siehe nur [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1504 Rn. 29 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1620 Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1696 Rn. 12 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1509 Rn. 11 ff.).

a) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein [X.] nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein [X.] vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 [X.] verweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2004], § 355 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2009 - [X.], [X.], 350 Rn. 16 f.).

b) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen [X.] entnommen werden kann, wovon das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausgegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik [X.], Urteil vom 15. Oktober 1980 - [X.], [X.], 1386, 1387, insoweit in [X.]Z 78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - [X.], [X.], 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - [X.], [X.], 262 Rn. 17 und - [X.], juris Rn. 24; [X.], Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; [X.], Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; [X.]Komm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; [X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, [X.]; [X.], EWiR 2009, 243, 244;Tetzlaff, [X.], 88). Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräumtes [X.] jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt.

c) Die Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes [X.] unterstellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nachdem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. ihres [X.] zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. Diese [X.], die am 31. März 2006 zu laufen begonnen hätte, wäre am 9. November 2010, als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen gewesen.

d) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches [X.] entspricht, was das Berufungsgericht im Übrigen zu Unrecht bejaht hat (siehe nur [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1504 Rn. 44 f.). Den Formulierungen des [X.] lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen [X.]s entnehmen wollte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Wege der Auslegung nicht entnehmen, die Klägerin habe der [X.] nicht nur ein vertragliches [X.] mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen [X.]s einzuhaltenden gesetzlichen [X.] erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes [X.] einzuräumen.

aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der gesetzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen:

Die Fälle des gesetzlichen [X.]s, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (siehe insoweit auch [X.], Urteile vom 6. Dezember 2011 - [X.], [X.], 262 Rn. 17 und - [X.], juris Rn. 24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein [X.] eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer „Haustürsituation“ erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des [X.]s aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarung.

bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein [X.] eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das [X.] als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des [X.]s vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches [X.] (hier: §§ 312, 355 [X.] in der Fassung des [X.] vom 20. November 2001, [X.]l. I S. 3138) entspricht.

Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches [X.] nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger vertraglich ein unbefristetes [X.] einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des [X.]s nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches [X.] aufgestellten Anforderungen genügten.

Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen [X.]s orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende [X.] übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen [X.]s mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) [X.] unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.

Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 [X.], § 355 Abs. 3 [X.] auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des [X.]s nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen [X.] auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in einer Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbelehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des [X.]s nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen mangels Vorliegens eines gesetzlichen [X.]s schon nicht anwendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes [X.] in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das [X.] in der besonders schutzwürdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation gewährt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht gegeben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein [X.] unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber formulierte [X.] (dadurch) nicht eingeschränkt wird.

3. Zu Recht rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, der [X.] habe am 9. November 2010 kein Recht zur ordentlichen Kündigung ihres [X.] mit der Klägerin zugestanden. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es sich bei dem Ausschluss des Kündigungsrechts für 31 Jahre um eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 [X.] handelt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1599 Rn. 13 ff.).

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden können. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 [X.] und gegebenenfalls § 307 Abs. 1 [X.]. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 753, 756 m.w.N.). Diese Abwägung führt vorliegend dazu, die Vertragsbindung der [X.] als eine gegen § 723 Abs. 3 [X.] verstoßende, unzulässige Kündigungsbeschränkung zu bewerten mit der Folge, dass die Beklagte sich durch Kündigung "ex nunc" von ihrer Beteiligung an der Klägerin lösen konnte.

b) Dabei ist mit dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach den vertraglichen Bedingungen nicht von einer 19-jährigen, sondern von einer 31-jährigen Befristung der Beteiligung der [X.] als [X.]erin der Klägerin auszugehen. Der [X.] kann die Auslegung selbst vornehmen, da die Verbraucherinformationen über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurden und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 46; Urteil vom 27. November 2000 - [X.], [X.], 243, 244 jew. m.w.N.).

Nach Nummer 10 der Verbraucherinformationen entsprach die Mindestlaufzeit des Vertrags der [X.] mit der Klägerin der gewählten Rateneinzahlungsdauer zuzüglich eines Ruhejahres. Die Beklagte hatte eine Rateneinzahlungsdauer von 30 Jahren gewählt. Nach Nummer 11 Satz 1 der Verbraucherinformationen war bei dem gewählten [X.] eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, in dem die "gewählte [X.]" endet, möglich. Nach Satz 3 dieser Verbraucherinformation besteht die Kündigungsmöglichkeit u.a. beim [X.] zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. "[X.]". Aus der Zusammenschau der Regelungen in den Nummern 10 und 11 folgt, dass derjenige, der [X.] (= Beteiligungsjahre) gewählt hat, erst zum Ende des 31. [X.] kündigen konnte.

c) Eine Befristung von 31 Jahren stellt unter den hier gegebenen Umständen eine nach § 723 Abs. 3 [X.] unzulässige Kündigungsbeschränkung dar. § 723 Abs. 3 [X.] kann auch bei überlangen Befristungen von [X.]sverträgen eingreifen.

aa) Im [X.] an die Entscheidung des [X.]s vom 17. Juni 1953 ([X.], [X.]Z 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 [X.] sich nicht auf zeitliche Beschränkungen, sondern auf andere Erschwerungen oder den völligen Ausschluss des Kündigungsrechts bezieht, entsprach es der früher herrschenden Meinung, dass Befristungen in [X.]sverträgen zwar nicht auf die Lebenszeit eines [X.]ers (§ 724 [X.]), im Übrigen aber zeitlich unbeschränkt vereinbart werden konnten (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 24 I, 5; [X.], [X.] 148 (1984), 503, 520; [X.], Festschrift [X.], S. 631, 646 f.; weitere Nachweise bei [X.]Komm[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 723 Rn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hinnehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 [X.] anerkannt.

Mit Urteil vom 18. September 2006 ([X.], [X.], 2316 ff.) hat der [X.] entschieden, dass dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann. Bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 ([X.], [X.]Z 50, 316, 321 f.) hatte der [X.] den Zweck des § 723 Abs. 3 [X.] darin gesehen, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung der [X.]er an die [X.] zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 723 Rn. 22; [X.], [X.]srecht II, S. 272 f.; [X.] Komm[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 723 Rn. 65 m.w.N.). Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des [X.]ers besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Vertragslaufzeit gleichstehenden [X.]sverträgen, sondern auch bei zeitlich befristeten [X.]sverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die [X.]er unübersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei bestimmten [X.]sverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bindung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungsausschluss für unbestimmte Zeit gleichkommt (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2006 - [X.], [X.], 2316 Rn. 11 m.w.N.).

Die Frage, wo die zeitliche Grenze einer zulässigen Zeitbestimmung verläuft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten. Hierbei sind außer den schutzwürdigen Interessen der einzelnen [X.]er an absehbaren, einseitigen, ohne wichtigen Grund gewährten Lösungsmöglichkeiten auch die Struktur der [X.], die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem [X.]svertrag folgenden Pflichten sowie das durch den [X.]szweck begründete Interesse an möglichst langfristigem Bestand der [X.] zu berücksichtigen (siehe [X.]Komm[X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 723 Rn. 66 m.w.N.).

bb) Die danach erforderliche Interessenabwägung führt hier zur Unwirksamkeit der Vertragsbindung von 31 Jahren.

Zwar setzt die als Kapitalanlage konzipierte [X.] notwendigerweise eine längere Laufzeit voraus. Auch stellt die monatliche Belastung mit einer Zahlung in Höhe von 52,50 € für sich gesehen wirtschaftlich keine übermäßige Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Anlegers dar. Nicht unberücksichtigt bleiben darf bei der Abwägung auch, dass die Beklagte nicht die geringere Laufzeit von 18 Jahren, sondern freiwillig eine Ratenzahlungsdauer bis zu ihrem 60. Lebensjahr gewählt hat. Gleichwohl vermag auch unter Berücksichtigung all dessen der Umstand, dass nach zwölf Jahren die Beitragsfreistellung beantragt werden kann, nichts an der Unzulässigkeit einer 31-jährigen Vertragsbindung zu ändern. Denn die Beklagte würde dadurch nur von ihrer Einzahlungspflicht befreit, bliebe jedoch [X.]erin der Klägerin und wäre für weitere 19 Jahre mit einem unüberschaubaren Haftungsrisiko belastet (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.], 1599 Rn. 21).

Daran ändert sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts dadurch, dass die Vertretungsmacht der geschäftsführenden [X.]erin für den Abschluss von Rechtsgeschäften nach dem [X.]svertrag nur insoweit bestehen soll, als sie den Ausschluss der persönlichen Haftung der [X.]er mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart, so dass die Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten auf das [X.]svermögen beschränkt ist, und dass auf diese Begrenzung der Vertretungsmacht auf Briefköpfen, Rechnungen und sonstigen Schreiben hinzuweisen ist. Die Beklagte hat schon keine Möglichkeit sicherzustellen, dass die Geschäftsführung sich an diese Beschränkung bzw. an deren Kenntlichmachung nach außen hält. Auf den beiden bei den Akten befindlichen Schreiben der geschäftsführenden [X.]erin ist der Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung beispielsweise nicht vorhanden. Vor allem verkennt die Revisionserwiderung, dass die Beklagte durch diese Regelung allenfalls nicht der unbeschränkten, persönlichen Außenhaftung mit ihrem gesamten Vermögen (§ 128 HGB analog) ausgesetzt wäre. Ihre ebenso unüberschaubare Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis aus § 735 [X.] wird davon nicht berührt.

Diesem grundsätzlich unbegrenzten, von einem nur kapitalistisch beteiligten Anleger nicht überschaubaren Haftungsrisiko über einen Zeitraum von 31 Jahren steht, wie die geringe Ratenhöhe zeigt, wirtschaftlich nur eine Beteiligung der [X.]erin in geringem Umfang gegenüber. Angesichts dessen wird die [X.]erin durch das unüberschaubare Haftungsrisiko in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß beeinträchtigt, das zwar noch nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 [X.] überschritten haben mag, das aber durch keine Interessen der [X.] an ihrem Verbleib gerechtfertigt ist und sich demnach als eine unzulässige Umgehung des in § 723 Abs. 3 [X.] verbotenen [X.] darstellt. In diesem unüberschaubaren Haftungsrisiko liegt der Unterschied zu dem vom [X.] mit Urteil vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 753 entschiedenen Fall eines stillen [X.]ers, der sich zudem nur für zwölf Jahre gebunden hatte.

d) Die Beklagte war am 9. November 2010 zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 [X.] besteht in der Nichtigkeit (nur) der entgegenstehenden Kündigungsbeschränkung. An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt [X.] Recht (vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2006 - [X.], [X.], 2316 Rn. 21; Urteil vom 13. Juni 1994 - [X.], [X.], 1180, 1182), das heißt der [X.]er kann seine Beteiligung jederzeit nach § 723 Abs. 1 Satz 1 [X.] ordentlich kündigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der [X.]szweck oder die sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen erkennen lassen, dass sie übereinstimmend eine zeitlich unbegrenzte oder lang anhaltende Bindung gewollt haben und mit der Nichtigkeit aus § 723 Abs. 3 [X.] nicht gerechnet haben. In derartigen Fällen ist das Gericht befugt, den [X.]willen durch ergänzende Vertragsauslegung, das heißt durch Festsetzung einer den Vorstellungen der Beteiligten möglichst nahe kommenden, noch zulässigen Befristung Rechnung zu tragen (siehe insoweit [X.], Urteil vom 18. September 2006 - [X.], [X.], 2316 Rn. 21 f.; Urteil vom 13. Juni 1994 - [X.], [X.], 1180, 1182 f.).

Anhaltspunkte für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es nach Ansicht des [X.]s nahe, dass die [X.]en, wenn sie den Fall der Unwirksamkeit der Kündigungsregelung nach § 723 Abs. 3 [X.] bedacht hätten, bei der hier vorliegenden Form der durch monatliche Ratenzahlungen anzusparenden Kapitalanlage, die von Aufbau und Ziel her einer Prämienzahlung zwecks Aufbau einer Kapitallebensversicherung vergleichbar ist, entsprechend § 168 [X.] eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart hätten.

III. Der [X.] kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Aufhebung des angefochtenen und des erstinstanzlichen Urteils sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des [X.] abzuweisen.

1. Die Klage auf Zahlung der rückständigen Raten ist unbegründet. Zwar ist die Beklagte mit Zugang der Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter ([X.] an die [X.] verpflichtet bleibt (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1018 Rn. 9 m.w.N. - [X.]). Diesen Anspruch kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s unterliegen sowohl die Ansprüche des [X.]ers gegen die [X.] als auch die der [X.] gegen die [X.]er zum Stichtag des Ausscheidens einer [X.]; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur [X.], Urteil vom 15. Mai 2000 - [X.], [X.], 1208, 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 - [X.], [X.]Z 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 167 Rn. 12 - [X.]I; Urteil vom 17. Mai 2011 - [X.], [X.], 1359 Rn. 14, 17). Der [X.]sentscheidung vom 16. Dezember 2002 ([X.], [X.]Z 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.

2. Die Hilfsfeststellungsklage ist als im [X.] unstatthaft abzuweisen. Zwar enthält nach der Rechtsprechung des [X.]s eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der [X.] auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) [X.] der Klägerin hätte es im ordentlichen Verfahren daher nicht bedurft (siehe nur [X.], Urteil vom 9. März 1992 - [X.], NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - [X.], [X.], 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - [X.], [X.] 2002, 519). Im [X.] vermag diese Auslegung bzw. der hier ausdrücklich gestellte Hilfsfeststellungsantrag der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie ist insoweit als im [X.] unstatthaft abzuweisen.

a) Nach § 592 ZPO kann im [X.] (nur) ein Anspruch geltend gemacht werden, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des [X.]es ist es, dem durch Urkunden legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck - einen Geldanspruch schnell durchsetzen zu können - wirklich erreichbar ist, kann der beklagten [X.] zugemutet werden, sich mit etwaigen Einwendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die beklagte [X.] der Gefahr eines - möglicherweise falschen - Vorbehaltsurteils auszusetzen ([X.], Urteil vom 21. März 1979 - [X.], [X.], 614).

Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im [X.] unstatthaft ([X.], Urteil vom 31. Januar 1955 - [X.], [X.]Z 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 - [X.], [X.], 614; Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 592 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein [X.] führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels - mit Ausnahme des [X.] - scheidet aus ([X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13). Das gilt auch für die vorliegende Hilfsfeststellungsklage. Die mit dem [X.] bezweckte beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin kann mit der der begehrten Feststellung, eine Forderung mit einem be-stimmten Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, nicht erreicht werden. Der Streit geht in diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist.

[X.]                        Caliebe                             Drescher

                      Born                            Sunder

Meta

II ZR 176/12

06.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Aachen, 17. Oktober 2011, Az: 5 S 72/11, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 312d Abs 3 BGB, § 312 BGB vom 26.11.2001, § 355 BGB vom 26.11.2001, § 357 BGB, § 723 Abs 3 BGB, SchuldRModG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2012, Az. II ZR 176/12 (REWIS RS 2012, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1683

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