Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. II ZR 176/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1715

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BUN[X.]ESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]ES VOLKES
Urteil
II ZR 176/12
Verkündet am:
6. November 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
[X.]er II. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren auf
der Grundlage der bis zum 5. Oktober 2012 eingereichten Schriftsätze durch [X.]
[X.]r.
Bergmann, die Richterin [X.] und die Richter [X.]r.
[X.]rescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil der 5. Zivil-kammer des [X.] vom 17. Oktober 2011 aufge-hoben und das [X.] des [X.] vom 25. Februar 2011
abgeändert.
[X.]ie weitergehende Klage wird unter Aufrechterhaltung des [X.] des [X.] vom 27.
September 2010 abgewiesen.
[X.]ie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30.
März
2006, die am 20.
April
2006 angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen in dem Beitrittsformular angebotenen [X.]
-
3
-

keiten das Beteiligungsprogramm Multi [X.]
und verpflichtete sich zu monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 50

% Agio über einen Zeitraum von 30
Jahren
(Vertragssumme: 18.900

, wobei sie zwischen einer Rateneinzah-lungsdauer von 18, 25, 30 und 40
Jahren hatte wählen können.

[X.]ie erste Rate war am 1.
Mai 2006 fällig; die Beklagte zahlte lediglich die Raten für Mai bis August 2006.

[X.]as Beitrittsformular enthält folgende, von der [X.] [X.]:
Widerrufsbelehrung
Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung ge-richtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei [X.] widerrufe. [X.]ie M.

GbR verzichtet auf ein etwaiges vor-zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§
312
d Abs.
3, 355 Abs.
3 [X.]). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an
der M.

GbR nicht wirksam zustande.
Form des Widerrufs
[X.]er Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. [X.]er Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristlauf
[X.]er Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese [X.] unterschrieben habe und [X.]

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der [X.] bzw. meines [X.] zur Verfügung ge-stellt wurden.
Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

2
3
-
4
-

Adressat des Widerrufs
[X.]er Widerruf ist zu senden an die M.

GbR,
c/o
Privatbank R.

GmbH
&
[X.]o.
[X.], G.

str.
54,

M.

, Telefon: (0

)

,
Fax: (0

)
Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M.

GbR und/oder der Privatbank R.

GmbH
&
[X.]o.
[X.] erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
[X.]o. [X.] zurückgewäh-ren und der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
[X.]o.
[X.] die von [X.] aus den Leistungen gezogenen Nutzungen her-ausgeben. [X.]ie Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.
Kann ich die von der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
[X.]o.
[X.] [X.] gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren -
beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der [X.] Leistungen ausgeschlossen ist
-, so bin ich verpflichtet, insoweit Werter-satz zu leisten. [X.]ies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
[X.]o.
[X.] erbrachten Leistun-gen bestimmungsgemäß genutzt habe. [X.]ie Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Ul-genden Regelungen:

10.
Mindestlaufzeit des Vertrags
[X.]ie Mindestbeteiligungsdauer beträgt beim Beteiligungsprogramm Multi
A 12
Jahre. Beim
Beteiligungsprogramm B, [X.] und [X.] entspricht die
Mindest-beteiligungsdauer jeweils der Rateneinzahlungsdauer zuzüglich eines wei-teren Jahres (Ruhejahr).
11.
Vertragliche Kündigungsbedingungen
Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung ist nach Maßgabe des [X.] mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Ge-schäftsjahres, in dem die gewählte [X.] endet, ganz oder teilweise möglich. [X.]ie Kündigungsmöglichkeit besteht beim Beteiligungs-programm Multi
A zum Ende des 12. [X.] und danach [X.] zum Ende des 19., 26., 31. oder 41.
[X.]. Beim [X.]
-
5
-

gungsprogramm Multi
B, [X.] und [X.] besteht die Kündigungsmöglichkeit [X.] zum Ende des 19., 26., 31. oder 41.
[X.]. [X.]arüber hin-aus besteht ein Sonder-Teilkündigungsrecht bei Vollendung des 65.
Lebensjahres, wenn die [X.] 25
Jahre vertragsgemäß erbracht wurden. [X.]ie restliche Einzahlungsverpflichtung besteht in diesem Fall fort.

12.
Stornobeitrag

12 Jahre ihren vertraglichen [X.] nachgekommen sind, schriftlich die Freistellung von der ausstehenden Einzahlungsver-pflichtung beantragen. Im Fall der Beitragsfreistellung schuldet der [X.] einen Stornobeitrag, der die Kosten, die für die nicht mehr zu leis-tenden Einlagen durch den Abschluss des [X.] und die Kosten, die durch die Beitragsfreistellung entstanden sind, umfasst.

Mit ihrer im [X.] erhobenen Klage verlangt die Klägerin von der [X.] die rückständigen Raten September 2006 bis [X.]ezember 2009 (= 2.100

nebst Zinsen;
nach Erlass des Versäumnisurteils
hat sie die Klage um die Zahlung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten in Höhe von 272,87

erweitert.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2010 hat die Beklagte den Widerruf, die Anfechtung sowie die Kündigung des Beteili-gungsvertrages erklärt.

[X.]as Amtsgericht hat mit [X.] vom 25.
Februar 2011 sein
klageabweisendes
Versäumnisurteil aufgehoben,
der Klage in
vollem
Umfang stattgegeben
und der [X.] die Ausführung ihrer Rechte im Nach-verfahren vorbehalten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise [X.] festzustellen, dass die rückständigen Raten in Höhe von 2.100

Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs der [X.] einzustellen sind. [X.]as Berufungsgericht hat die Berufung der Beklag-5
6
-
6
-

ten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelas-sene Revision der [X.].

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision der [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und des
amtsgerichtlichen [X.]s
zur Abweisung der Klage.
I.
[X.]as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: [X.]er Beteiligungsvertrag der [X.]en sei wirksam zu-stande gekommen, der Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. [X.]er Vertrag sei nicht durch den von der [X.] erklärten Widerruf beendet worden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der [X.] nicht zu. Ihr sei zwar aufgrund der Belehrungen im Beitrittsformular ein vertragliches Widerrufs-recht eingeräumt
worden, hinsichtlich dessen die gesetzlichen
Anforderungen (§ 355 [X.]) zu erfüllen gewesen seien. [X.]iesen
Anforderungen entspreche die Widerrufsbelehrung.
[X.]en Widerruf
habe die Beklagte nicht fristgerecht
erklärt. [X.]ie Beklagte habe den Beteiligungsvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Eine ordentliche Kündigung sei erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten
Kündi-gungsfrist möglich.
II.
[X.]as hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im
entscheidenden Punkt nicht stand.
1.
Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitritts-formular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. [X.]as Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar
(siehe [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 2/11, [X.], 1500 Rn. 11).
7
8
9
10
-
7
-

2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein -
vom Berufungsgericht angenommenes
-
vertragliches Wi-derrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt.
[X.]ies hat der erkennende [X.] nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer Vielzahl von Urteilen, die die Widerrufsbelehrung der Klägerin zum Gegenstand hatten, entschieden (siehe nur [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 14/10, [X.], 1504
Rn. 29 ff.; Ur-teil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 233/10, [X.], 1620 Rn.
14
ff.; Urteil vom 22.
Mai 2012 -
II ZR 3/11, [X.], 1696
Rn.
12 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 88/11, [X.], 1509 Rn.
11
ff.).
a)
Nach
herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. [X.]anach können Vertragspartner -
als Ausprägung der Vertragsfreiheit
-
ein Widerrufsrecht [X.] vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§
355, 357 [X.] verweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2004], §
355 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., Vorb v §
355 Rn.
5; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
355 Rn.
4; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
355 Rn.
26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
16
f.).
b) Ob einer Widerrufsbelehrung,
die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, wovon das [X.] -
von der Revision unbeanstandet
-
ausgegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1980 -
VIII
ZR
192/79, WM
1980, 1386, 1387, insoweit in [X.]Z
78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.
Juni 1982 -
VIII
ZR
115/81, WM
1982, 1027; Urteile vom 6.
[X.]ezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und -
XI
ZR
442/10, juris Rn.
24; [X.], Urteil vom 19.
Juni 2009 11
12
13
-
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-

-
11
U
210/06, juris Rn.
121; [X.], Urteil vom 22.
Juli 2009 -
27
U
5/09, juris Rn.
22
f.; [X.]Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
360 Rn.
15; [X.], NJW
2011, 1029, 1030
f.; [X.], [X.], 3. Aufl., Rn.
486 f.; Münscher, WuB
I G
1.5.03; [X.]orzelius, EWiR
2009, 243, 244;
Tetzlaff, [X.], 88). [X.]enn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräum-tes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt.

c) [X.]ie Beklagte war
-
ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unter-stellt
-
nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. [X.]er Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nach-dem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der [X.] bzw. ihres [X.] zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. [X.]iese [X.], die am 31. März
2006 zu laufen begonnen hätte, wäre am 9. November 2010, als ihr Prozessbevollmächtigter den Wider-ruf erklärte, längst abgelaufen gewesen.
d)
Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es, anders als das [X.] meint, nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderun-gen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht, was das Berufungsgericht im Übrigen zu Unrecht bejaht hat (siehe nur [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 14/10, [X.], 1504
Rn. 44
f.). [X.]en Formulierungen des [X.] lässt sich -
wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte
-
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Wege der Auslegung nicht entnehmen, die Klägerin habe der [X.] nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen [X.] 14
15
-
9
-

erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufs-recht einzuräumen.
[X.]) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der ge-setzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen:
[X.]ie Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine [X.]urchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschlie-ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und knüpfen an bestimmte gesetzli-che Merkmale an (siehe
insoweit auch [X.], Urteile vom 6.
[X.]ezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und -
XI
ZR
442/10, juris Rn.
24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil

s-strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausge-gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situ-ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewich-tig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. [X.]ann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragli-chen Vereinbarung.
[X.]) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer ei-nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzun-gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt wer-den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§
312, 16
17
18
-
10
-

355 [X.] in der Fassung des [X.] vom 20.
November 2001,
[X.]l. I S. 3138) entspricht.
[X.]erartige Anhaltspunkte
bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Wider-rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger [X.] ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten [X.] genügten.
Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. [X.]ies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung
für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflich-tung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende [X.] übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt
da-für, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf §
312d Abs.
3 [X.], §
355 Abs.
3 [X.] auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeb-lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen [X.] auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss
nicht in ei-19
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11
-

ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbe-lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmun-gen mangels Vorliegens
eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht an-wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht
zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das [X.] in der besonders schutz-würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation ge-währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht ge-geben ist. [X.]er Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formu-lierten Voraussetzungen einräumt. [X.]ie Bezugnahme auf die gesetzlichen [X.] ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber [X.] (dadurch) nicht eingeschränkt wird.
3.
Zu Recht rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, der [X.] habe am 9. November 2010 kein Recht zur or-dentlichen Kündigung ihres [X.] mit der Klägerin zuge-standen. [X.]as Berufungsgericht hat verkannt, dass es sich bei dem Ausschluss des Kündigungsrechts für 31 Jahre um eine unzulässige Kündigungsbeschrän-kung nach §
723 Abs. 3 [X.] handelt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II
ZR
205/10, [X.], 1599 Rn.
13 ff.).
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden können. Eine Grenze bilden lediglich §§
138, 242, 723 Abs.
3 [X.] und gegebenenfalls §
307 Abs.
1 [X.]. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine
Seite 22
23
-
12
-

der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und [X.]" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragsty-pischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 2005 -
II
ZR
140/03, [X.], 753, 756 m.w.N.). [X.]iese Abwägung führt vorliegend dazu, die Vertragsbindung der
[X.]n als eine gegen §
723 Abs.
3 [X.] verstoßende, unzulässige Kündi-gungsbeschränkung zu bewerten mit der Folge, dass die
Beklagte sich durch Kündigung "ex nunc" von ihrer Beteiligung an der Klägerin lösen konnte.

b) [X.]abei ist mit dem Berufungsgericht
entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung
nach den vertraglichen Bedingungen nicht von einer 19-jährigen, sondern von einer 31-jährigen
Befristung der Beteiligung der
[X.]n als [X.]erin
der Klägerin auszugehen. [X.]er [X.] kann die Ausle-gung selbst vornehmen, da die Verbraucherinformationen über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurden und daher ein Bedürfnis nach [X.] einheitlichen Auslegung besteht (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2011 -
II ZR 300/08, [X.], 1657 Rn. 46; Urteil vom 27. November 2000 -
II
ZR 218/00, [X.], 243, 244 jew. m.w.N.).

Nach Nummer
10 der Verbraucherinformationen entsprach die Mindest-laufzeit des Vertrags der
[X.] mit der Klägerin der gewählten [X.] zuzüglich eines Ruhejahres. [X.]ie
Beklagte hatte eine [X.] von 30
Jahren gewählt. Nach Nummer
11 Satz 1 der [X.] war bei dem gewählten Beteiligungsprogramm
[X.] eine or-dentliche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Ge-schäftsjahres, in dem die "gewählte [X.]" endet, möglich. Nach Satz 3 dieser Verbraucherinformation besteht die Kündigungsmöglichkeit u.a. beim Beteiligungsprogramm
[X.] zum Ende des 19., 26., 31. oder 41.
"Beteili-gungsjahres". Aus der Zusammenschau der Regelungen in den Nummern
10 24
25
-
13
-

und 11 folgt, dass derjenige, der 30
Jahre als Mindestlaufzeit (=
Beteiligungs-jahre) gewählt hat, erst zum Ende des 31.
[X.] kündigen konnte.

c) Eine Befristung von 31
Jahren stellt unter den hier gegebenen Um-ständen eine nach §
723 Abs.
3 [X.] unzulässige Kündigungsbeschränkung dar. §
723 Abs.
3 [X.] kann auch bei überlangen Befristungen von Gesell-schaftsverträgen eingreifen.

[X.]) Im [X.] an die Entscheidung des [X.]s vom 17.
Juni 1953 (II
ZR
205/52, [X.]Z 10, 91, 98), derzufolge §
723 Abs.
3 [X.] sich nicht auf zeitliche Beschränkungen, sondern auf andere Erschwerungen oder den völli-gen Ausschluss des Kündigungsrechts bezieht, entsprach es der früher herr-schenden Meinung, dass Befristungen in [X.]sverträgen zwar nicht auf die Lebenszeit eines [X.]ers (§
724 [X.]), im Übrigen aber zeitlich un-beschränkt vereinbart
werden konnten (vgl. [X.], [X.], 4.
Aufl., §
24 I, 5; [X.], [X.] 148 (1984), 503, 520; [X.], Festschrift [X.], S.
631, 646
f.; weitere Nachweise bei [X.]Komm[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
723 Rn.
133). Als Grenze einer nicht mehr hinnehmbaren Vertragsdauer wurde [X.] ein Verstoß gegen §
138 Abs.
1 [X.] anerkannt.

Mit Urteil vom 18.
September 2006 (II
ZR
137/04, [X.], 2316
ff.) hat der [X.] entschieden, dass dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann. Bereits im Urteil vom 11.
Juli
1968 (II
ZR
179/66, [X.]Z 50, 316, 321
f.) hatte der [X.] den Zweck des §
723 Abs.
3 [X.] darin gesehen, [X.] über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts die [X.] zu versagen, bei denen die Bindung der [X.]er an die [X.] zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirt-schaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (vgl.
[X.]/H.P.
Westermann, [X.], 26
27
28
-
14
-

13.
Aufl., §
723 Rn.
22; [X.], [X.]srecht
II, S.
272
f.; [X.] Komm[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
723 Rn.
65 m.w.N.). Eine derartige zeitli-che Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des [X.]ers besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Vertragslaufzeit gleichstehenden [X.], sondern auch bei zeitlich befristeten [X.]sverträ-gen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer [X.]auer ist, dass bei
Ver-tragsschluss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die [X.] unübersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei bestimmten [X.]sverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bindung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungsausschluss für unbestimmte Zeit gleich-kommt (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 2006 -
II
ZR
137/04, [X.], 2316 Rn.
11 m.w.N.).

[X.]ie Frage, wo die zeitliche Grenze einer zulässigen Zeitbestimmung ver-läuft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzel-falls beantworten. Hierbei sind außer den schutzwürdigen Interessen der [X.] [X.]er an absehbaren, einseitigen, ohne wichtigen Grund
ge-währten Lösungsmöglichkeiten auch die Struktur der [X.], die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem [X.]svertrag folgenden Pflichten sowie das durch den [X.]szweck begründete Interesse an möglichst langfristigem Bestand der [X.] zu berücksichtigen (siehe [X.]Komm[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
723 Rn.
66 m.w.N.).

[X.]) [X.]ie danach erforderliche Interessenabwägung führt hier zur [X.] der Vertragsbindung von 31
Jahren.

29
30
-
15
-

Zwar setzt die als Kapitalanlage konzipierte [X.] notwendiger-weise eine längere Laufzeit voraus. Auch stellt die monatliche Belastung mit einer Zahlung in Höhe von 52,50

r-mäßige Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Anlegers dar.
Nicht [X.] bleiben darf bei der Abwägung auch, dass die
Beklagte nicht die geringere Laufzeit von 18
Jahren, sondern freiwillig eine Ratenzahlungsdauer bis zu ihrem 60.
Lebensjahr gewählt hat. Gleichwohl vermag auch unter Be-rücksichtigung all dessen der Umstand, dass nach zwölf Jahren die Beitrags-freistellung beantragt werden kann, nichts an der Unzulässigkeit einer 31-jährigen Vertragsbindung zu ändern. [X.]enn die
Beklagte würde dadurch nur von ihrer
Einzahlungspflicht befreit, bliebe jedoch [X.]erin
der Klägerin und wäre für weitere 19
Jahre mit einem unüberschaubaren Haftungsrisiko belastet
(vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 205/10, [X.], 1599 Rn. 21).

[X.]aran ändert sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts
dadurch, dass die Vertretungsmacht der geschäftsführenden [X.]erin für den Abschluss von Rechtsgeschäften nach dem [X.]svertrag nur insoweit bestehen soll, als sie den Ausschluss der persönlichen Haftung der [X.]er mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart, so dass die [X.] für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten auf das [X.]s-vermögen beschränkt ist,
und dass auf diese Begrenzung der Vertretungsmacht auf Briefköpfen, Rechnungen und sonstigen Schreiben hinzuweisen ist. [X.]ie [X.] hat schon keine Möglichkeit sicherzustellen, dass die Geschäftsführung sich an diese Beschränkung bzw. an deren Kenntlichmachung nach außen hält. Auf den beiden bei den Akten befindlichen Schreiben der
geschäftsführenden [X.]erin ist der Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung beispielsweise nicht vorhanden. Vor allem verkennt die Revisionserwiderung, dass die [X.] durch diese Regelung allenfalls nicht der unbeschränkten, persönlichen Au-ßenhaftung mit ihrem gesamten Vermögen (§
128 HGB analog) ausgesetzt
wä-31
32
-
16
-

re. Ihre ebenso unüberschaubare Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis aus § 735 [X.] wird davon nicht berührt.

[X.]iesem grundsätzlich unbegrenzten, von einem nur kapitalistisch betei-ligten Anleger nicht überschaubaren Haftungsrisiko über einen Zeitraum von 31
Jahren steht, wie die geringe Ratenhöhe zeigt, wirtschaftlich nur eine Betei-ligung der
[X.]erin
in geringem Umfang gegenüber.
Angesichts dessen wird die
[X.]erin
durch das unüberschaubare [X.]srisiko in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in ei-nem Ausmaß beeinträchtigt, das zwar noch nicht die Grenze der Sittenwidrig-keit nach §
138 [X.] überschritten haben mag, das aber durch keine Interessen der [X.] an ihrem Verbleib
gerechtfertigt ist und sich demnach als eine unzulässige Umgehung des in §
723 Abs.
3 [X.] verbotenen [X.] darstellt. In diesem unüberschaubaren Haftungsrisiko liegt der [X.] zu dem vom [X.] mit Urteil vom 21.
März 2005 -
II
ZR
140/03, [X.], 753 entschiedenen Fall eines stillen [X.]ers, der sich zudem nur für zwölf Jahre gebunden hatte.

d) [X.]ie
Beklagte war am 9.
November
2010 zur ordentlichen Kündigung berechtigt. [X.]ie Rechtsfolge eines Verstoßes gegen §
723 Abs.
3 [X.] besteht in der Nichtigkeit (nur) der entgegenstehenden Kündigungsbeschränkung. An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt [X.] Recht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 2006 -
II
ZR
137/04, [X.], 2316 Rn.
21; Urteil vom 13.
Juni 1994 -
II
ZR
259/92, [X.], 1180, 1182), das heißt der [X.] kann seine Beteiligung jederzeit nach §
723 Abs.
1 Satz
1 [X.] or-dentlich kündigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der [X.]szweck oder die sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen er-kennen lassen, dass sie übereinstimmend eine zeitlich unbegrenzte oder lang anhaltende Bindung gewollt haben und mit der Nichtigkeit aus §
723 Abs.
3 33
34
-
17
-

[X.] nicht gerechnet haben. In derartigen Fällen ist das Gericht befugt,
den [X.]willen durch ergänzende Vertragsauslegung, das heißt durch Festsetzung einer den Vorstellungen der Beteiligten möglichst nahe kommenden, noch zu-lässigen Befristung Rechnung zu tragen (siehe insoweit [X.], Urteil vom 18.
September 2006
-
II
ZR
137/04, [X.], 2316 Rn.
21
f.; Urteil vom 13.
Juni 1994 -
II
ZR
259/92, [X.], 1180, 1182 f.).

Anhaltspunkte für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es nach Ansicht des [X.]s nahe, dass die [X.]en, wenn sie den Fall der Unwirksamkeit der Kün-digungsregelung nach §
723 Abs.
3 [X.] bedacht hätten, bei der hier vorlie-genden Form der durch monatliche Ratenzahlungen anzusparenden Kapitalan-lage, die von Aufbau und Ziel her einer Prämienzahlung zwecks Aufbau einer Kapitallebensversicherung vergleichbar ist, entsprechend §
168 [X.] eine [X.] Kündigungsmöglichkeit vereinbart hätten.

[X.] [X.]er [X.] kann in der Sache abschließend selbst entscheiden,
weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist
(§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]ie Klage ist unter [X.] des angefochtenen und des erstinstanzlichen Urteils sowohl hinsichtlich des Haupt-
als auch des [X.] abzuweisen.

1. [X.]ie Klage auf Zahlung der rückständigen Raten ist unbegründet.
Zwar ist die Beklagte mit Zugang der Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klä-gerin ausgeschieden, mit (u.a.) der
Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter ([X.] an die [X.] verpflichtet bleibt
(st.
Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008 -
II
ZR
292/06, [X.], 1018 Rn.
9 m.w.N. -
FRIZ
I). [X.]iesen Anspruch kann die Klägerin jedoch 35
36
37
-
18
-

nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s unterliegen sowohl die Ansprüche des [X.]ers gegen die [X.] als auch die der [X.] gegen die [X.]er zum Stichtag des Ausscheidens einer [X.]urchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrech-nung (siehe
nur [X.], Urteil vom 15.
Mai 2000 -
II
ZR 6/99, ZIP
2000, 1208, 1209; Urteil vom 2.
Juli 2001 -
II
ZR
304/00, [X.]Z 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12.
Juli 2010 -
II
ZR
492/06, [X.]Z 186, 167 Rn.
12 -
FRIZ
II; Urteil vom 17.
Mai 2011 -
II
ZR
285/09, [X.], 1359 Rn.
14, 17). [X.]er [X.]sentscheidung vom 16.
[X.]ezember 2002 (II
ZR 109/01, [X.]Z 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.

2. [X.]ie Hilfsfeststellungsklage ist als im [X.] unstatthaft ab-zuweisen. Zwar enthält nach der Rechtsprechung des [X.]s eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der [X.]urchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf ge-richtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrech-nung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) [X.] der Klägerin hätte es im ordentlichen Verfahren daher nicht bedurft (siehe nur [X.], Urteil vom 9.
März 1992 -
II
ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15.
Mai 2000 -
II
ZR
6/99, [X.], 1208, 1210; Urteil vom 18.
März 2002 -
II
ZR
103/01, [X.] 2002, 519). Im [X.] vermag diese Auslegung bzw. der hier ausdrücklich gestellte Hilfsfeststellungsantrag der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie ist insoweit als im [X.] [X.] abzuweisen.
a) Nach §
592 ZPO kann im [X.] (nur) ein Anspruch gel-tend gemacht werden, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des [X.]es ist es, dem durch Urkun-38
39
-
19
-

den legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§
708 Nr.
4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck -
einen Geldanspruch schnell durchsetzen zu können
-
wirklich erreich-bar ist, kann der beklagten [X.] zugemutet werden, sich mit etwaigen Ein-wendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die beklagte [X.] der Gefahr eines -
möglicherweise falschen
-
Vorbehaltsurteils auszusetzen ([X.], Urteil vom 21.
März 1979 -
II
ZR 91/78, WM
1979, 614).
Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im [X.] unstatthaft ([X.], Urteil vom 31.
Januar 1955 -
II
ZR
136/54, [X.]Z 16, 207, 213; Urteil vom 21.
März 1979 -
II
ZR
91/78, [X.], 614; Musielak/
[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
592 Rn.
3; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
592 Rn.
3). Ein [X.] führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels -
mit Ausnahme des Kos-tenausspruchs
-
scheidet aus ([X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13).
[X.]as gilt auch für die vorliegende Hilfsfeststellungsklage. [X.]ie mit dem [X.] bezweckte beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit der Klä-gerin kann mit der der begehrten Feststellung, eine Forderung mit einem [X.]
-
20
-

stimmten Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen,
nicht er-reicht werden. [X.]er Streit geht in
diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimm-ter Geldbetrag zu zahlen ist.

Bergmann

[X.]

[X.]rescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2011 -
16 [X.] 484/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.10.2011 -
5 [X.] -

Meta

II ZR 176/12

06.11.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. II ZR 176/12 (REWIS RS 2012, 1715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1715

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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