Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. III ZR 623/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1450

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:301117BIIIZR623.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 623/16
vom

30. November
2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter
Dr. [X.],
die Richter
Tombrink, Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin [X.]

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] -
13. Zivilsenat -
vom 17.
Oktober 2016 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen [X.] zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den [X.]n aus abgetretenem Recht der [X.]

AG (im Folgenden: [X.]

) auf [X.] von 12.683,33

n-spruch.

Die [X.]

ist Treuhandkommanditistin der N.

KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N.

). Am 25.
Januar
2005 erklärte der [X.] gegenüber der .

seinen Beitritt zur 1
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N.

(seinerzeit noch als N.

GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 3

Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31.
März 2004 fungierte die [X.]

als Treuhänderin für den [X.]n. Aus frei verfügbarer Liquidität der N.

erhielt der [X.] in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzah-lung von 2.250

von insgesamt 12.683,33

erwarb von der P.

G.

AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"-Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvor-gängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert.

Nachdem die P.

G.

AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag ge-stellt hatte, erzielte die N.

keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.
Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N.

"zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen"
vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N.

, die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage"
der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hie-rauf
verlangte die [X.]

mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem [X.]n (sowie den anderen [X.]) unter Hinweis auf ihren Frei-stellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum [X.] 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N.

die [X.] (Anleger) davon, dass die Klägerin die [X.]

als Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen habe und die [X.]

deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzah-lung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftka-pitals einzufordern. Der Zahlungsaufforderung der [X.]

kam der
[X.] nicht nach. Am 2./6.
Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N.

, dass der ver-bleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie 3
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"durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkom-manditisten"
zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der [X.] der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit [X.] trat die [X.]

ihren Freistellungsanspruch gegen den [X.]n aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 12.683,33

erklärte die Klägerin gegenüber der N.

die Kündigung der bestehenden Kre-dit-
und Geschäftsverbindung und forderte die N.

zur Rückzahlung des Soll-.

mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wieder-einzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem [X.]n die Begleichung der abgetretenen Forderung von 12.683,33

Zahlung mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin einen
Mahnbescheid, welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem [X.]n am 3.
Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des [X.]n an das [X.] abgegeben.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.

Das [X.] hat der
Klage in vollem Umfange stattgegeben.
Auf die
hiergegen eingelegte Berufung des
[X.]n
hat das Oberlandesgericht
das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht
(mehr)
vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa [X.] vom 24. September 2015 -
III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 -
I [X.], N[X.]-RR 2005, 650 f jeweils mwN). Die für den Streitfall
entscheidungserheblichen
Rechtsfragen sind durch die in
parallel gelagerten
Sachen
ergangenen Urteile des Senats vom 19. Oktober 2017 ([X.] und [X.], beide zur Veröffentli-chung vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich geklärt
worden.

2.
Hiernach kommt der Revision keine Aussicht auf Erfolg zu. Die Klagefor-derung ist verjährt, weil sich der an die Klägerin abgetretene Befreiungsan-spruch der [X.]

spätestens im Dezember 2010 in einen Zahlungsanspruch um-gewandelt und die dafür geltende Verjährungsfrist am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen hat, so dass mit dem Ablauf des Jahres 2013 -
also vor der Be-antragung des Mahnbescheids -
Verjährung eingetreten ist.

a) [X.] des [X.] wandelt sich in ei-nen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den [X.] mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für 7
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die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.] zurück-gegriffen werden muss (vgl. [X.], Urteile vom 16. September 1993 -
IX ZR 255/92,
N[X.] 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 -
IX ZR 277/13, [X.], 277, 278 Rn. 15; [X.], 26, 34; RG, [X.] 1934, 685 Nr. 3; s. auch [X.]/[X.], [X.], § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKo[X.]/
[X.], 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier in Bezug auf den Befreiungsanspruch der [X.]

gegen den [X.]n spätestens im Dezember 2010 vor. Aus den Schreiben der Klägerin an die N.

vom 12.
November 2010, der [X.]

an
die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N.

an die Anleger vom 13. Dezember 2010 ergibt sich, dass die N.

nach der Insolvenz der P.

G.

AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N.

(insbesondere: aus den Erlösen der Veräuße-rung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notlei-dend"
geworden war, und dass deshalb -
vermittelt über die [X.]

-
die Treuge-ber-Kommanditisten (unter ihnen: der [X.]) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden muss-ten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

b)
Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des [X.] entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Die diesbezüglichen Umstände waren der [X.]

, wie aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hervorgeht, [X.] im Dezember
2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

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c) Auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N.

bereits im Jahre 2010
-
insbesondere: durch eine konkludente Kündigung -
fällig geworden ist, kommt es demzufolge nicht an.

3.
Der Senat gibt nach alldem im [X.] zu erwägen, die Revision zurückzunehmen.

[X.]

Tombrink

Remmert

Reiter
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2015 -
309 O 17/15 -

O[X.], Entscheidung vom 17.10.2016 -
13 [X.] -

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Meta

III ZR 623/16

30.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. III ZR 623/16 (REWIS RS 2017, 1450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1450

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Beginn der Verjährung des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Freistellungsanspruchs eines Treuhandkommanditisten gegen den Treugeberkommanditisten gerichtet …


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III ZR 495/16

IX ZR 277/13

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