Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. III ZR 495/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3630

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017UIIIZR495.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 495/16

Verkündet am:

19. Oktober 2017

Anker

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 257, 199
a)
Befindet sich
der [X.] in einer Lage, die seine Inanspruch-nahme durch den [X.] mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.] zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der [X.]sanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der [X.] kann dann Zahlung an sich selbst verlangen ([X.] an und Fortführung von [X.], Urteile vom 16. September 1993 -
IX ZR 255/92, N[X.] 1994, 49, 50 und vom 13.
November 2014
-
IX ZR 277/13, [X.], 277, 278 Rn. 15).

b)
In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der [X.] in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn maßgebend (Ergänzung und Fortführung von [X.], Urteil vom 5. Mai 2010 -
III
ZR 209/09, [X.]Z
185, 310, 318 ff Rn. 20 ff sowie [X.], Urteil vom 22. März 2011 -
II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45,
53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 -
II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5).
[X.], Urteil vom 19. Oktober 2017 -
III ZR 495/16 -
Hanseatisches OLG in [X.]

LG [X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. Oktober 2017 durch [X.] [X.], die
Richter [X.], [X.] und [X.] sowie
die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. Sep-tember 2016 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den [X.]n aus abgetretenem Recht der B.

-

AG (im Folgenden: B.

) auf Zah-

Die [X.] ist Treuhandkommanditistin der N.

UG (haf-tungsbeschränkt) & Co. KG ([X.]; im Folgenden: N.

). Am 10.
September 2004 erklärte der [X.] gegenüber der B.

seinen [X.] zur 1
2
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3

-

N.

(seinerzeit noch als N.

GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlag. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31.
März 2004
fungierte die B.

als Treuhänderin für den [X.]n. Aus frei verfügbarer Liquidität der N.

erhielt der [X.] in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 1.500 Die N.

erwarb von der P.

G.

AG 166
Containerchassis und
vermiete-te diese an das veräußernde Unternehmen
zurück ("sale-and-lease-back"-Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein
Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P.

G.

AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N.

keine Ein-nahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.

Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai
2010
legten die Klägerin und die N.

für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12.
November 2010
lehnte die Klägerin ein Angebot der N.

"zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen"
vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N.

, die Kommanditisten zur "vollständigen [X.]"
der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B.

mit Datum vom 10.
[X.] 2010
von dem [X.]n (sowie den anderen [X.]) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem [X.] mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüt-tungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

"

Wie Sie wissen, hat sich die [X.] teilweise durch Darlehen bei der W.

Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden.
3
-

4

-

Die Auszahlungen der [X.] an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinla-gen dar. Die B.

haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubi-gern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinla-gen. Die W.

Bank hat die B.

in Anspruch genommen. Der B.

steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem [X.] in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungs-anspruch zu.

Da die Ansprüche der W.

Bank gegenüber der Treuhand-kommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem [X.] in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu
machen.
Wir müssen Sie daher auffordern, die von der [X.] erhaltenen Auszahlungen in Höhe von [X.] 10.500,00 abzüglich der von
Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von [X.] 1.500,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 getätig-ten Ausschüttungen dienten, demnach [X.] 9.000,00 bis [X.] zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B.

einzuzahlen, damit wir unsere [X.]verpflichtung gegen-über der [X.] erfüllen können.

Die [X.] und die B.

haben in diesem und im [X.] Jahr in erheblichem Umfang und mit [X.] uns zur [X.] stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahl-ten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung er-halten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B.

Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen.
...."

Mit Datum vom 13. Dezember 2010
unterrichtete die N.

die Treuge-ber-Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B.

als [X.]
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-

kommanditistin in Anspruch genommen habe und die B.

deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen [X.] einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"

Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W.

sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K.

[für die Contai-nerchassis] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhalte

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W.

die B.

als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B.

deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds be-reits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haft-kapitals einzufordern.

"

Der Zahlungsaufforderung der B.

kam der [X.] nicht nach. Am 2./6. Mai 2011
vereinbarten die Klägerin und die N.

, dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten"
zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kom-manditisten sollte
die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014
trat die B.

ihren Freistellungsan-spruch gegen den [X.]n aus dem Treuhandvertrag in Höhe v

an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014
erklärte die Klägerin gegenüber der N.

die Kündigung der bestehenden Kredit-
und Geschäfts-verbindung und forderte die N.

zur Rückzahlung des Sollsaldos von 5
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946.977,33

r informierte die Klägerin die B.

mit Schreiben vom gleichen Tage
und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem [X.]n die Begleichung der abgetretenen Forderung

s-tens 9. Dezember 2014. Der [X.] verweigerte die Zahlung mit der [X.], der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahn-bescheids, welcher am 30. Dezember 2014
erlassen und dem [X.]n am 5.
Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des [X.] [X.]n
an das [X.] abgegeben.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] das Ersturteil abgeändert und der Klage (im [X.], bis auf Mah

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet.
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-

I.

Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des [X.]sanspruchs nach § 257 Satz 1 [X.] erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der [X.] verlangt werde. Entgegen der Auffassung des [X.]s bestehe kein Anlass, im Streitfall von diesen Grundsätzen abzuweichen und bereits auf den Zeitpunkt abzustel-len, zu dem der Treuhänder (als [X.])
seinen (vermeintlichen) Freistellungsanspruch gegenüber dem Treugeber (als [X.]sschuldner) geltend mache. Dies wäre ein Zeitpunkt, der weder mit der Fälligkeit des Be-freiungsanspruchs noch mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien sei, etwas zu tun habe. Dadurch würde das objektive Element des § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (Entstehung des Anspruchs) durch ein willkürliches, nämlich vom Verhalten des Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Verjährungsfrist zum Beispiel auch dann mit der Geltendmachung des [X.]sanspruchs beginnen solle, wenn sich der [X.] dabei über die Fälligkeit der Drittforderung geirrt habe. Es diene vielmehr der Rechtssicherheit, wenn
für den Beginn der
Verjährungsfrist des [X.]sanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] regelmäßig auf den Schluss des Jahres abgestellt werde, in dem die Verbindlichkeit fällig geworden sei, von der frei zu stellen sei.

Dass die Darlehensforderung der Klägerin vor 2011 fällig geworden sei, habe der insoweit darlegungs-
und beweispflichtige [X.] nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensforde-11
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rung erst durch die Kündigung vom 21. November 2014 herbeigeführt worden. Demgegenüber habe der [X.] keine Umstände angeführt, aus welchen sich eine Fälligkeit bereits im Jahre 2010 ergebe. Die im Wege des [X.] verwerteten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor dem [X.] Hamburg vernommen worden seien, hätten eine Fälligstellung der [X.] im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine vom [X.] Erfurt durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an ge-nügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Mit
ihrem Schrei-ben vom 10. Dezember 2010 habe die B.

nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei ge-genüber der [X.] zur [X.] verpflichtet.

Entgegen der Auffassung des [X.]n fehle es auch an einem der Klägerin zurechenbaren Rechtsschein, welcher es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) gebieten könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.

Ob die Darlehensforderung der Klägerin erst 2014 oder schon 2011 fällig geworden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Ende 2014 eingereichte [X.] die Verjährung in beiden Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
Das
Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint.
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1.
Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, dass der
[X.] als Treugeber gemäß §
257 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, die B.

als Treuhänderin von der persönli-chen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. [X.]surteil vom 5. Mai 2010 -
III ZR 209/09, [X.]Z 185, 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 [X.]. Demnach muss der [X.] die B.

von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N.

) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entf[X.]den Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung der Einlage zunächst entf[X.] (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch
in Höhe der [X.], aus [X.] der [X.] geleisteten Ausschüttun-h-lerfreier Feststellung
des Berufungsgerichts hat die
Klägerin gegen die N.

einen
fälligen
Anspruch auf [X.] in Höhe


488 Abs. 1 Satz 2 [X.]), mithin in einem Umfang, dass die [X.] zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu
[X.], Urteil vom 22. März 2011
-
II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN).

2.
Den sonach bestehenden
Freistellungsanspruch (§ 257
Satz 1
iVm §§
670, 675 Abs. 1 [X.] iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.]) hat die B.

wirksam an die Klägerin -
als Gläubigerin der Forde-rung, von der die B.

zu befreien ist -
abgetreten (§ 398 [X.]); dies hat zur Fol-ge, dass sich der [X.]sanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: gerich-tsurteil vom 5. Mai 2010 aaO S.
314 f Rn. 12 sowie [X.], Urteile vom 22. März 2011 aaO [X.] Rn. 14 und 17
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-

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-

vom 11. März 2016 -
V [X.], N[X.] 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese Umwandlung nicht -
wie hier
(s. nachfolgend unter 3 c und d) -
schon vor der Abtretung geschehen ist.

3.
Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 [X.]). Die [X.] hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des [X.]s im Dezember 2014, abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 [X.]).

a) Der [X.]sanspruch nach §
257
Satz 1 [X.]
wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig
davon, ob diese
ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257 Satz
2 [X.]). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre
der Zeitpunkt, zu dem ein [X.]sanspruch entsteht und fällig wird, auch maß-geblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs be-ginnt (§
199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme
(s.
dazu [X.]surteile
vom 12. November 2009 -
III ZR 113/09, N[X.]-RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO [X.] Rn.
20 f; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).

b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, ins-besondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 [X.] zuwiderliefen.
Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsan-spruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als [X.]sgläubi-ger) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendma-19
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-

11

-

chung ihres [X.] gegenüber dem Treugeber (als [X.]s-schuldner) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung ab-sehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treu-gebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach-
noch inte-ressengerecht (s. [X.]surteile
vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und
vom 5. Mai 2010 aaO [X.] f Rn. 21; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 54 Rn.
23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 -
II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des [X.] die [X.] für den [X.]sanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 [X.]
frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu [X.]surteil vom 5. Mai 2010 aaO S.
318 ff Rn. 20 ff; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und [X.] vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch [X.]surteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff).

c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der [X.]sanspruch vor Fällig-keit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch um-wandelt, weil die Inanspruchnahme des [X.]s durch den [X.] zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]sschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsan-spruch durch Umwandlung des
[X.]sanspruchs entsteht, für den [X.] maßgebend (§ 199 Abs. 1 [X.]).

aa) Befindet sich der [X.] in einer Lage, die seine Inan-spruchnahme durch den [X.] mit Sicherheit erwarten lässt und steht 22
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12

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fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]s-schuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der [X.]san-spruch in einen Zahlungsanspruch um; der [X.] kann dann [X.] an sich selbst verlangen (vgl. [X.], Urteile vom 16. September 1993
-
IX ZR 255/92, N[X.] 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 -
IX ZR 277/13, [X.], 277, 278 Rn. 15; [X.], 26, 34; RG, [X.] 1934, 685 Nr. 3; s. auch [X.]/[X.], [X.], § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKo[X.]/
[X.], 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen sowohl der [X.] als auch der [X.]sschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten"
Anspruchsgel-tendmachung, da die Inanspruchnahme des [X.]s durch den [X.] bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inan-spruchnahme des [X.]sschuldners durch den [X.]. Dieser
kann nunmehr Zahlung verlangen, und der [X.]sschuldner hat ein berech-tigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird. Dem [X.] ist es (bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) seinerseits zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des [X.]sanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnen-den dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergrei-fen.

bb) Die gegen eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die
[X.])
Geltendmachung der Forderung erhobenen Bedenken des Berufungsge-richts greifen nicht durch, weil nicht entscheidend darauf abzustellen ist, wann der
Anspruch
gestellt wird, sondern auf die hiervon unabhängige
Umwandlung des [X.]sanspruchs in eine
Zahlungsforderung. Mit der Fälligkeit der Dritt-forderung, von der zu befreien ist, besteht im Übrigen insofern ein [X.]
-

13

-

hang, als die Inanspruchnahme des [X.]s durch den Drittgläu-biger mit Sicherheit zu erwarten sein muss.

d) Demnach hat die Verjährung des [X.]sanspruchs der B.

gegen den [X.]n spätestens am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 -
noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin -
verjährt ist.

aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der [X.]san-spruch der B.

in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme
(als [X.]) durch die Klägerin (als [X.]) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]n (als [X.]sschuldner) zurückgegriffen werden musste. Aus den Schreiben der Klägerin an die N.

vom 12. November 2010, der B.

an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N.

an die Anleger vom 13.
Dezember 2010 geht hervor, dass die N.

nach der Insolvenz der P.

G.

AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der
N.

(insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchas-sis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend"
geworden war, und dass deshalb -
vermittelt über die B.

-
die [X.] (un-ter ihnen: der [X.]) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnun-abhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig; weiterer Vortrag ist hierzu nicht zu erwarten, so dass der erkennende [X.] diese Feststellungen
selbst treffen kann
(vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Dezember 2005 -
XII ZR 241/03, N[X.]-RR 2006, 337, 339 Rn.
22).
Die Inanspruchnahme des [X.]n (sowie der übrigen [X.]) wurde dementsprechend auch bereits in Gang gesetzt. Diese
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-

14

-

Inanspruchnahme war
von vornherein allein über eine Außenhaftung der B.

nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden [X.] [X.] nach §
257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 [X.] mög-lich. Denn der [X.] hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen [X.]) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der N.

noch unmittelbar der B.

gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnun-abhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2013 -
II ZR 73/11, N[X.] 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 -
II ZR 72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruch-nahme der B.

durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten.

bb) Diese Umstände waren der B.

spätestens im Dezember 2010 [X.] (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. [X.] 2010
unzweideutig hervor, worin sie von dem [X.]n (sowie den anderen [X.]) unter Hinweis auf die Notlage des an die N.

ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freistel-lungsanspruch aus dem
Treuhandvertrag die Rückgewähr
der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als [X.]) mit Sicherheit zu er-warten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]n (als [X.]sschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger [X.]sanspruch in einen Anspruch auf [X.] an sie
selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch geltend machte.
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-

Soweit das Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang ausgeführt
hat, mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B.

nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, son-dern geltend gemacht, sie sei gegenüber der N.

zur [X.] verpflich-tet, ist dies mit dem
Wortlaut dieses Schreibens
nicht vereinbar.
Der entspre-chende Passus enthält lediglich einen Teil der Begründung für das [X.] der Zedentin. Dass er aus den oben ausgeführten Gründen rechtlich ungenau ist, weil
in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertragli-chen Regelung weder der [X.] noch die B.

der N.

gegenüber verpflich-tet waren, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen,
vielmehr eine Haftung auf Zahlung im Umfang der gewinnunabhängigen Ausschüttungen
für die B.

allein gegenüber der Klägerin nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB
bestand, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unmaßgeblich (vgl. z.B.
[X.]surteil vom 11.
Januar 2007 -
III ZR 302/05, [X.]Z 170, 260, 271 Rn. 28 und [X.]sbe-schluss vom 19. März 2008 -
III ZR 220/07, [X.], 1077, 1078 Rn. 7; je-weils mwN).

4.
Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N.

bereits im Jahre 2010 -
insbesondere: durch eine konkludente Kündigung -
fäl-lig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der
Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) geboten sein könnte, von
einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.

5.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung
nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die 28
29
30
-

16

-

Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s zurückgewiesen wer-den muss.

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Pohl

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.02.2016 -
6 O 428/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.09.2016 -
2 U 38/16 -

Meta

III ZR 495/16

19.10.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. III ZR 495/16 (REWIS RS 2017, 3630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3630

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