Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. III ZR 206/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1068

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:071217UIIIZR206.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 206/17

Verkündet am:

7. Dezember 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
7. Dezember 2017 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Pohl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des Oberlandesge-richts [X.] -
15. Zivilsenat -
vom 21. Dezember 2016 aufge-hoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] -
2. Zivilkammer -
vom 26. Juni 2015 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den [X.]n aus abgetretenem Recht der B.

AG (im Folgenden: B.

) auf Zah-n-spruch.

1
-

3

-

Die B.

ist Treuhandkommanditistin der N.

& Co. KG ([X.]; im Folgenden: N.

). Am 14.
Juni 2005 erklärte der [X.] gegenüber der B.

seinen [X.] zur N.

(seinerzeit noch als N.

GmbH & Co. KG firmierend) als mit-telbarer (Treugeber-d-lage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B.

als Treuhän-derin für den [X.]n. Aus frei verfügbarer Liquidität der N.

erhielt der
[X.] in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 2.250

Die N.

erwarb von der P.

G.

AG 166 Containerchassis und vermiete-te diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"-Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P.

G.

AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N.

keine Ein-nahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.

Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die N.

für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom 12.
November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N.

"zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die
N.

, die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B.

mit Datum vom 10. [X.] von dem [X.]n (sowie den anderen Treugeber-Kommandi-tisten) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

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3
-

4

-

Wie Sie wissen, hat sich die [X.] teilweise durch Darlehen bei der W.

Bank finanziert. Der Kapitaldienst für diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden.
Die Auszahlungen der [X.] an die Anleger in den Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinla-gen
dar. Die B.

haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubi-gern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinla-gen. Die W.

Bank hat die B.

in Anspruch genommen. Der B.

steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem [X.] in
Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungs-anspruch zu.

Da die Ansprüche der W.

Bank gegenüber der Treuhand-kommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem [X.] in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber geltend zu machen.
Wir müssen Sie daher auffordern, die von der [X.] erhaltenen Auszahlungen in Höhe von [X.] 13.650,00 abzüglich der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe von [X.] 2.250,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005
und 2006 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach [X.] 11.400,00 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B.

a-geverpflichtung gegenüber der [X.] erfüllen können.

Die [X.] und die B.

haben in diesem und im [X.] Jahr in erheblichem Umfang und mit [X.] uns zur [X.] stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahl-ten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung er-halten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B.

Sie auffordern muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen.
...."
-

5

-

Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N.

die Treuge-ber-Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B.

als Treuhand-kommanditistin in Anspruch genommen habe und die B.

deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen [X.] einzufordern. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:

Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W.

sich für die Annahme des Kaufangebotes der Firma K.

[für die Contai-nerchassis] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die Anleger die schon erhaltenen Auszahlungen wied

Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W.

die B.

als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die B.

deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben und um eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen [X.] einzufordern.

Der Zahlungsaufforderung der B.

kam der [X.] nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N.

, dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der [X.] sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit [X.] trat die B.

ihren Freistellungsan-spruc4
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an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N.

die Kündigung der bestehenden Kredit-
und Geschäfts-verbindung und forderte die N

zur Rückzahlung des Sollsaldos von 946.977,33

.

mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von
dem ä-testens 9. Dezember 2014. Der [X.] verweigerte die Zahlung mit der [X.], der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.

Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin einen
Mahnbescheid, welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem [X.]n am 3.
Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des [X.]n an das [X.] abgegeben.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] das Ersturteil abgeändert und der Klage im [X.] (bis auf einen Teil der Zinsforderung) stattgegeben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der [X.] die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet.
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7

-

I.

Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung des [X.]sanspruchs nach § 257 Satz 1 [X.] erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der [X.] verlangt werde. Gemessen daran habe der [X.] nicht bewiesen, dass die Klägerin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der [X.] bereits im Jahre 2010 fällig gestellt habe. Aus der Gesamtschau der Umstände ergebe sich, dass die [X.] jedenfalls noch nicht im Jahr 2010 zur Rückzahlung fällig gewesen seien. Für diesen [X.]raum liege weder eine [X.] noch eine konkludente Kündigung vor. Vielmehr hätten sich Darle-hensvertragsparteien und die B.

um eine Sanierung bemüht. Dies lasse sich auch den im Wege des [X.] verwerteten Aussagen von Zeugen entnehmen, die in einem Parallelverfahren vor dem [X.] Hamburg ver-nommen worden seien. Die vorliegende Fallgestaltung gebe keinen Anlass, von der Rechtsprechung
des [X.] abzuweichen. Denn damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei [X.] die geschuldete [X.] erst erzwingen könne, wenn seine eigene Ver-bindlichkeit fällig sei. Sonach habe die Verjährungsfrist des [X.] am Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen und erst nach Einleitung des Mahnverfahrens geendet.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) sei es der Klägerin nicht verwehrt, den Anspruch geltend zu ma-chen. Die Klägerin habe dem [X.]n durch ihr Verhalten keinen Anlass ge-11
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-

geben, darauf zu vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Treugeber hätten zur (freiwilligen) Wiedereinzahlung der Hafteinlage bewegt werden sollen, um eine Insolvenz zu verhindern. Besonders schutzwürdig sei der [X.] schon deshalb nicht, weil an ihn Ausschüttungen geleistet worden seien, denen keine Gewinne zugrunde gelegen hätten.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint
(siehe hierzu auch die Parallelfälle betreffenden [X.]surteile vom 19. Oktober 2017 -
III ZR 495/16, [X.], 2263 und [X.], juris).

1.
Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, dass der [X.] als Treugeber gemäß §
257 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, die B.

als Treuhänderin von der persönli-chen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. [X.]surteil vom 5. Mai 2010 -
III ZR 209/09, [X.], 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 [X.]. Demnach muss der [X.] die B.

von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als Gesellschaftsgläubigerin der N.

) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn entf[X.]den Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung der Einlage zunächst entf[X.] (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch in Höhe der [X.], aus [X.] der N.

geleisteten Ausschüttun-s-14
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fehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die N.

einen fälligen Anspruch auf [X.] in Höhe von mehr als

488 Abs. 1 Satz 2 [X.]), mithin in einem Umfang, dass die Haft-summe zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. März 2011 -
II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN).

2.
Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 i.V.m.
§§
670, 675 Abs. 1 [X.] i.V.m.
§ 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 488 Abs.
1 Satz 2 [X.]) hat die B.

wirksam an die Klägerin -
als Gläubigerin der Forderung, von der die B.

zu befreien ist -
abgetreten (§ 398 [X.]); dies hat zur Folge, dass sich der [X.]sanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: 2010 aaO [X.] Rn. 12 sowie [X.], Urteile vom 22. März 2011 aaO [X.] Rn. 14 und vom 11. März 2016 -
V [X.], N[X.] 2016, 2407, 2409 Rn. 15),
sofern diese Umwandlung nicht -
wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und d) -
schon vor der Abtretung geschehen ist.

3.
Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 [X.]). Die [X.] hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des [X.] im Dezember 2014, abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 [X.]).

a) Der [X.]sanspruch nach § 257
Satz 1 [X.]
wird nach einhelliger Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257 Satz
2 [X.]). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der [X.]punkt, zu dem ein [X.]sanspruch entsteht und fällig wird, auch maß-geblich dafür, zu welchem [X.]punkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs be-16
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ginnt (§
199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme (s.
dazu [X.]surteile vom 12. November 2009 -
III ZR 113/09, N[X.]-RR 2010, 333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO [X.] Rn.
20 f; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).

b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, ins-besondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 [X.] zuwiderliefen.
Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsan-spruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als [X.]sgläubi-ger) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem [X.]punkt zur Geltendma-chung ihres [X.] gegenüber dem Treugeber (als [X.]s-schuldner) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung ab-sehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treu-gebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach-
noch inte-ressengerecht (s. [X.]surteile vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und vom 5. Mai 2010 aaO [X.] Rn. 21; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 54 Rn.
23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 -
II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des [X.] die [X.] für den [X.]sanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 [X.]
frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu [X.]surteil vom 5. Mai 2010 aaO S.
318 ff Rn. 20 ff; [X.], Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und [X.]
-

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-

schluss vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch [X.]surteil vom 12. November 2009 aaO Rn. 11 ff).

c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der [X.]sanspruch vor Fällig-keit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch um-wandelt, weil die Inanspruchnahme des [X.]sgläubigers durch den [X.] zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]sschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsan-spruch durch Umwandlung des [X.]sanspruchs entsteht, für den [X.] maßgebend (§ 199 Abs. 1 [X.]).

aa) Befindet sich der [X.]sgläubiger in einer Lage, die seine Inan-spruchnahme durch den [X.] mit Sicherheit erwarten lässt
und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]s-schuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der [X.]san-spruch in einen Zahlungsanspruch um; der [X.]sgläubiger kann dann [X.] an sich selbst verlangen (vgl. [X.], Urteile vom 16. September 19930

-
IX ZR 255/92, N[X.] 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 -
IX ZR 277/13, [X.], 277, 278 Rn. 15; [X.], 26, 34; RG, [X.] 1934, 685 Nr. 3; s. auch [X.]/[X.], [X.], § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKo[X.]/
[X.], 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen sowohl der [X.]sgläubiger als auch der [X.]sschuldner keines Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten" Anspruchsgel-tendmachung, da die Inanspruchnahme des [X.]sgläubigers durch den [X.] bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inan-spruchnahme des [X.]sschuldners durch den [X.]sgläubiger. Dieser kann nunmehr Zahlung verlangen, und der [X.]sschuldner hat ein berech-20
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-

tigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener [X.] in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird. Dem [X.]sgläubiger ist es (bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2
[X.]) seinerseits zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der Umwandlung des [X.]sanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnen-den dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergrei-fen.

bb) [X.], es müsse dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass bei [X.] der Gläubiger die geschuldete [X.] erst erzwingen könne, wenn seine eigene Verbind-lichkeit fällig sei, verfangen demgegenüber nicht. Ist die Inanspruchnahme des [X.]sgläubigers durch den [X.] mit Sicherheit zu erwarten und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befrei-ungsschuldners zurückgegriffen werden muss, kann der [X.]sgläubiger schon vor der Fälligkeit der
Drittforderung Zahlung an sich selbst verlangen und dies dementsprechend gegenüber dem [X.]sschuldner auch erzwingen.

d) Demnach hat die Verjährung des [X.]sanspruchs der B.

gegen den [X.]n spätestens am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen mit der Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 -
noch vor der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin -
verjährt ist.

aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der [X.]san-spruch der B.

in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als [X.]sgläubiger) durch die Klägerin (als [X.]) mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]n (als [X.]sschuldner) zurückgegriffen werden musste.
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13

-

(1) Aus den Schreiben der Klägerin an die N.

vom 12. November 2010, der B.

an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N.

an die Anleger vom 13. Dezember 2010 geht hervor, dass die N.

nach der Insolvenz der
P.

G.

AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N.

(insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Contai-nerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war, und dass deshalb -
vermittelt über die B.

-
die [X.] (unter ihnen: der [X.]) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten [X.] Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Die Inan-spruchnahme des [X.]n (sowie der übrigen [X.]) wurde dementsprechend auch
bereits in Gang gesetzt. Sie war von vornherein allein über eine Außenhaftung der B.

nach §
171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden [X.]sanspruch der B.

nach §
257 Satz 1 i.V.m.
§§ 670, 675 Abs. 1 [X.] möglich. Denn der [X.] hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen [X.]) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung einer dahingehenden gesellschafts-vertraglichen Regelung weder der N.

noch unmittelbar der B.

gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen zu-rückzuzahlen (vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2013 -
II ZR 73/11, N[X.] 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 -
II ZR 72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruchnahme der B.

durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten.

(2) Die vorerwähnten Umstände sind zwischen den Parteien dieses [X.] nicht streitig und dem erkennenden [X.] auch aus mehreren Parallel-prozessen bekannt.
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-

Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber einwendet, die Inan-spruchnahme der B.

durch die Klägerin sei 2010 noch nicht sicher zu erwarten gewesen,
weil nach der -
von der Revision nicht angegriffenen -
Feststellung des Berufungsgerichts die Höhe des Finanzbedarfs für die [X.] erst im Mai 2011 festgestanden habe, nachdem Klarheit über die Veräuße-rung und/oder Vermietung der verbliebenen Containerchassis herbeigeführt worden sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen.

Die von der Revisionserwiderung herangezogenen Passagen des Beru-fungsurteils lauten dahin, dass vor Mai 2011 die (genaue) Höhe des nach [X.] der Erlöse für die Containerchassis noch offenen Teils der Darlehensforde-rung nicht festgestanden habe; deren Ermittlung sei zu dieser [X.] noch davon abhängig gewesen, ob und inwieweit die restlichen Containerchassis von dem Investor, der Fahrzeugwerk K.

GmbH, gemietet oder gekauft würden. Wie sich aus den
Schreiben vom 12. November 2010, vom 10. Dezember 2010 so-wie vom 13. Dezember 2010 ergibt, stand Ende 2010 allerdings nicht mehr im Zweifel, dass eine Inanspruchnahme der B.

-
und über diese: der mittelbaren Kommanditisten (also auch des [X.]n) -
in voller Höhe der gewinnunab-hängigen Ausschüttungen erfolgen müsse und werde, weil auch unter Berück-sichtigung der in Aussicht stehenden Erlöse für die Vermietung oder Veräuße-rung der Containerchassis eine Darlehensrestforderung der Klägerin in einem noch größeren Umfang verbleiben werde.
Somit bestand Ende 2010 zwar noch keine Klarheit über
die genaue Höhe der restlichen Darlehensforderung, wohl aber
darüber, dass diese den Umfang der Ausschüttungen in jedem Falle
über-schreiten würde.

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-

15

-

bb) Die zur Umwandlung des [X.]sanspruchs in einen Zahlungsan-spruch führenden Umstände waren der B.

spätestens im Dezember 2010 [X.] (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. [X.] unzweideutig hervor, worin sie von dem [X.]n (sowie den anderen [X.]) unter Hinweis auf die Notlage des an die N.

ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren [X.] aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch die Klägerin (als [X.]) mit Sicherheit zu er-warten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des [X.]n (als [X.]sschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger [X.]sanspruch in einen Anspruch auf [X.] an sie selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch geltend machte.

4.
Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N.

bereits im Jahre 2010 -
insbesondere: durch eine konkludente Kündigung -
fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) der Geltendmachung des [X.] entgegenstehen.

5.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die 29
30
31
-

16

-

Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s zurückgewiesen wer-den muss.

[X.]
[X.]

Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2015 -
2 O 58/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2016 -
15 [X.] -

Meta

III ZR 206/17

07.12.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. III ZR 206/17 (REWIS RS 2017, 1068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1068

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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