Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2006, Az. 5 StR 152/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2462

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5 [X.]/06 [X.]BESCHLUSS vom 21. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Juli 2006 beschlossen: 1. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten [X.]wird mit Zustimmung der [X.] nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO in den [X.] 1 und 2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Schmuggels und im Fall [X.] 3 auf den Vorwurf des versuchten ge-werbsmäßigen Schmuggels beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2006 a) nach erfolgter Beschränkung im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte [X.]des gewerbsmä-ßigen Schmuggels in zwei Fällen, des versuchten ge-werbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist, b) nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] in den [X.] 1, 2 und 3 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Ange-klagten aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. - 3 - [X.]n d e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen gewerbs-mäßiger Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der [X.] hat das Verfahren mit Zustimmung der [X.] auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vor-schrift des § 370a [X.] (vgl. [X.], 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) in den [X.] 1, 2 und 3 auf den Vorwurf des gewerblichen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 [X.]) beschränkt. Er hat ferner im Fall [X.] 3 [X.] nach § 154a Abs. 2 StPO den Schuldspruch auf den jedenfalls ge-gebenen Versuch im Blick darauf beschränkt, dass sich den Feststellungen weder der Inhalt einer gegebenenfalls erfolgten Zollanmeldung hinreichend klar entnehmen lässt noch der genaue Zeitpunkt, in dem die in [X.] versteckten Zigaretten entdeckt wurden. Der [X.] hat die Schuldsprüche entsprechend geändert. Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. 2 Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der [X.] in den [X.] 1, 2 und 3 der Urteilsgründe. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei verändertem Straf-rahmen mildere [X.] verhängt hätte, zumal da es im Fall [X.] 4 Œ bei vergleichbarem Unrechtsgehalt und [X.] unter ausdrücklicher Berücksichtigung des milderen Strafrahmens der gewerbs-mäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 373 Abs. 1 [X.]) zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt ist. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des [X.] nach sich. 3 - 4 - Das neue Tatgericht wird sich darauf zu beschränken haben, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die in vollem Umfang be-stehen bleiben und allenfalls durch weitergehende nicht widersprüchliche Feststellungen ergänzbar sind, unter Beachtung des Verschlechterungsver-bots neue Einzelstrafen, in den [X.] 1 und 2 aus dem Strafrahmen des § 373 Abs. 1 [X.], im Fall [X.] 3 aus diesem zusätzlich nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen festzusetzen und sie mit der fortbestehenden Einzelstrafe im Fall [X.] 4 auf eine neue Gesamtfreiheits-strafe zurückzuführen. 4 [X.] Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 152/06

21.07.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2006, Az. 5 StR 152/06 (REWIS RS 2006, 2462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2462

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