Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 5 StR 252/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1126

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[X.] DES VOL[X.]ES5 StR 252/00URTEILvom 20. September 2000in der [X.] gewerbsmäßiger [X.]ei u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom20. September 2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht [X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil [X.] (Oder) vom 8. Dezember 1999wird verworfen.2. Die Staatskasse trägt die [X.]osten des Rechtsmittels unddie dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstan-denen notwendigen Auslagen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-erhehlerei in 22 Fällen und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerheh-lerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-stützte und vom [X.] nicht vertretene Revision der [X.] hat keinen Erfolg.I.Nach den Feststellungen des [X.] hat der Angeklagte [X.] April 1998 sowie Ende Mai 1998 den Ankauf von jeweils 200.000 Stückunverzollter Zigaretten von [X.] Schmugglern finanziert und [X.] mit dem [X.]organisiert. Die Summe der in diesen beiden Fäl-- 4 -len hinterzogenen Eingangsabgaben belief sich insgesamt auf knapp100.000 DM.Ab Ende Mai 1998 bis spätestens 8. April 1999 hat der Angeklagteweiterhin im Zusammenwirken mit dem von ihm angeworbenen Fahrer [X.]und dem [X.]in 20 Einzelfällen jeweils mindestens 300.000 unver-zollte und unversteuerte Zigaretten von [X.] Schmugglern angekauft.Die Zigaretten wurden dabei von [X.] zu den Lagern in [X.] verbracht, wo sie von [X.] und dem Angeklagten gemeinsamabgeladen wurden. Der Zeuge [X.] verkaufte die Zigaretten von dort aus anvietnamesische Abnehmergruppen. Insgesamt wurden in diesen Fällen [X.] in Höhe von insgesamt 1,48 Millionen DM verkürzt.In weiteren sechs Fällen zwischen Ende Mai 1998 und März 1999 hatder Angeklagte den Erwerb von jeweils 500.000 Zigaretten durch den Zeu-gen [X.] finanziert, ohne daß die hierfür insgesamt angefallenen Eingangs-abgaben von 740.000 DM abgeführt worden sind. Diese Taten hat [X.] jeweils als Beihilfe zur gewerbsmäßigen [X.]ei des [X.] bewertet.In sämtlichen Fällen hat das [X.] eine Verurteilung wegen tat-einheitlicher Geldwäsche (§ 261 StGB) abgelehnt, weil der Angeklagte [X.] oder Teilnehmer an der Vortat beteiligt gewesen und deshalb gemäߧ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausge-schlossen sei.II.Die landgerichtliche Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.- 5 -1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das [X.] zu Recht den Angeklagten nicht zugleich wegen tateinheitlicher Geld-wäsche für die Taten ab 5. Mai 1998 verurteilt. Eine Strafbarkeit wegenGeldwäsche gemäß § 261 StGB ist hier deshalb nicht gegeben, weil bei [X.] der [X.] nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGBbesteht. Gemäß dieser Vorschrift wird nach § 261 Absätzen 1 bis 5 [X.] bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar [X.]) Zutreffend hat das [X.] dabei den Straftatbestand der ge-werbsmäßigen [X.]ei gemäß § 374 [X.] als Vortat angesehen. Nach§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB ist die [X.]ei, wenn der Täter ge-werbsmäßig handelt, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 261 Abs. 1Satz 1 StGB. An die aus dieser Vortat herrührenden Gegenstände knüpfendie Tathandlungen der Geldwäsche an. Bei Steuerdelikten nach §§ 373,374 [X.] kann die Geldwäsche sich gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB auchauf einen Gegenstand beziehen, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogenwurden. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte durch den Besitzerwerb anden Zigaretten jeweils den Tatbestand der gewerbsmäßigen [X.]eierfüllt. Eine Strafbarkeit entfällt deshalb aufgrund des persönlichen Straf-ausschließungsgrundes hinsichtlich der Sicherungs- und Verwertungshand-lungen, die der Angeklagte an [X.] vorgenommen hat.b) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es müsse eine erhebli-che zeitliche Zäsur zwischen Vortat und Geldwäschehandlung vorliegen.Dem kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist allein, daß die [X.] durch die Hehlerei erworben sind. Auf eine Vollendung oder [X.] der Vortat kommt es für eine Anwendung des § 261 Abs. 9Satz 2 StGB nicht an. Die Novellierung des [X.] durchdas Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten [X.]riminali-tät vom 4. Mai 1998 ([X.] I, 845) legt insoweit auch keine [X.] nahe. Mit der Neufassung ist das ursprüngliche [X.] 6 -merkmal der fifremdenfl Vortat entfallen. Damit sollten jedoch vor allem Straf-barkeitslücken für die Fälle geschlossen werden, in denen eine Ahndungwegen der Vortat aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen konnte. [X.] Recht war hier eine Verurteilung wegen Geldwäsche problematisch.Durch die Neufassung wird jetzt sichergestellt, daß bei unklarer Täterschaft[X.] im Wege der Postpendenzfeststellung [X.] jedenfalls wegen Geldwäscheverurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungenvorliegen (vgl. [X.], 500; [X.], 25, 26). Wie aus der gleich-falls neu eingefügten Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB aber deutlichwird, sollte der Täter der [X.]atalogtat nicht zugleich wegen Geldwäsche [X.] werden. Nur zur Erreichung dieses Zieles wurde die Regelung über-haupt erst erforderlich. Dies stellt auch die Begründung zum Gesetzentwurf(BT Drucks. 13/8651, [X.]) klar, die auf den Grundsatz der Straffreiheit vonSelbstbegünstigungshandlungen verweist und Doppelbestrafungen in [X.] vermeiden will, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vor-nimmt. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes kann deshalb nichtder zeitliche Abstand zwischen Vortat und Geldwäschehandlung entschei-dend sein, sondern allein, ob die Hehlereihandlung als Vortat und die Geld-wäschehandlung sich auf denselben Gegenstand beziehen.c) Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, daß der[X.]atalogvortat der [X.]ei mit der Straftat des gewerbsmäßigenSchmuggels gemäß § 373 Abs. 1 [X.] selbst wiederum eine [X.]atalogtat nach§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB vorgelagert ist. Der [X.] verschafftsich mit seiner Tathandlung zugleich den Gegenstand aus der rechtswidri-gen Vortat im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Zigaretten im We-ge des Schmuggels nach [X.] verbracht wurden. Die Vortat [X.] bildet jedoch dann nicht die [X.] für die Geldwäsche,wenn die vom Angeklagten verwirklichte Tathandlung selbst eine [X.]ata-logvortat darstellt. Der [X.]ei ist regelmäßig bereits tatbestandlichimmanent, daß sie sich auf einen geschmuggelten Gegenstand bezieht. [X.] 7 -setzt also voraus, daß jedenfalls vorher durch Vortäter der Tatbestand [X.] erfüllt wurde. Diese Aneinanderreihung von [X.]atalogtaten ist inder Systematik des Straftatbestands der Geldwäsche bereits angelegt. [X.] [X.]onstellationen ergeben sich auch bei Straftaten nach § 29Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die gleichfalls nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b StGB[X.]atalogtaten der Geldwäsche sind. Da beim Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln häufig ein ebenfalls handeltreibender Vortäter vorhanden sein wird,wäre bei jeder nächst niedrigeren Handelsstufe gleichzeitig mit dem Sich-verschaffen des Rauschgifts der Tatbestand der Geldwäsche erfüllt. Für denBereich des Handeltreibens hat der [X.] ausgesprochen, daßim Falle des täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge eine Strafbarkeit nach § 261 StGB ausschei-det ([X.], 158, 164). Diese Entscheidung ist allerdings noch zur altenFassung des [X.] ergangen, die eine Beteiligung [X.] fremden Vortat vorausgesetzt hat. Für den Fall der Beihilfe (zu einerdann fremden Vortat) hat der [X.] aber bereits damals daraufhingewiesen, daß auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlußtat vorgeht, wennBeihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind. Dieser Gedanke gilt nachder Neufassung des [X.] fort (so auch [X.]reß wi-stra 1998, 121, 128). Insoweit bildet der neu eingeführte persönliche Straf-ausschliessungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB zugleich eine [X.]onkur-renzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt,wenn der Angeklagte bereits wegen der Beteiligung an einer [X.]atalogtatstrafbar ist.Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich die Strafbestim-mung bei den Tathandlungen nach § 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2Nr. 2 StGB auf Maßnahmen im Hinblick auf einen aus der Vortat bereits er-langten Gegenstand bezieht oder wie im Fall des Abs. 2 Nr. 1 der [X.] den Erwerbsvorgang selbst betrifft. Da die Tathandlungen oftmalsineinander übergehen, lassen sich häufig keine überzeugenden [X.] 8 -gen schaffen. Ohne aber die einzelnen Tathandlungen voneinander ab-schichten zu können, wäre eine Differenzierung dogmatisch nicht gerecht-fertigt. Zudem bestünde hierfür auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis, weilentsprechende Erwerbsvorgänge unter dem Gesichtspunkt der [X.]atalogtatbereits strafbewehrt sind. Es macht wenig Sinn, sie als Geldwäschehand-lung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen. In diesem Sinne [X.] auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 261 Abs. 9Satz 2 StGB (BT Drucks. 13/8651, [X.]) wenn sie ausführt, daß Doppelbe-strafungen in den Fällen verhindert werden sollen, in denen der [X.] vornimmt. Ausgehend von diesem Gesetzeszweckhat deshalb das [X.] den Begriff der [X.] jedenfalls für solcheSachverhaltsgestaltungen zutreffend im Sinne von fi[X.]atalogtatfl ausgelegt.d) Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß derAusnahmestrafrahmen der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 StGB weiterreicht als derjenige des gewerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäs-sigen [X.]ei (§§ 373, 374 [X.]). So eröffnet der besonders schwereFall der Geldwäsche einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn [X.]. Ein solcher liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter [X.] wiehier [X.] gewerbsmäßig handelt. Demgegenüber sehen [X.] bei gewerbsmäßigerBegehung [X.] die [X.]ei und der Schmuggel (§§ 373, 374 [X.]) [X.] einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafevor.Zwar kann ein unterschiedlicher Strafrahmen für die Bestimmung [X.] verschiedener Tatbestände grundsätzlich Bedeutung erlangen(vgl. BGHSt 31, 163, 165 f. zum Verhältnis von § 30 Abs. 1 Nr. 4 zu § 29Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Hier besteht jedoch eine Besonderheit: Ob nämlich trotzdes gegebenen Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit der Strafrahmen [X.] schweren Falls ausgelöst werden könnte, bedürfte einer werten-den Beurteilung. Dabei müßte der Strafrahmen der Vortat berücksichtigt- 9 -werden, hinsichtlich derer die Geldwäschehandlung erfolgt wäre. Im Hinblickauf die Rechtsähnlichkeit zur Begünstigung (vgl. BT Drucks., aaO, [X.])läge es hier auch nahe, den Rechtsgedanken des § 257 Abs. 2 StGB in [X.] einzubeziehen, wonach die Strafe für die Begünstigung [X.] sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe (vgl. auch [X.] § 257 Abs. 2 [X.] Verjährung 1). Im Einzelfall dürfte deshalb [X.] sein, daß sich aus der Anschlußtat der Geldwäsche einehöhere Strafe ergeben könnte als aus der Vortat.2. Die Überprüfung des [X.]eils aufgrund der unbeschränkt geführtenRevision der Staatsanwaltschaft hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zuGunsten oder Ungunsten des Angeklagten ergeben.[X.] Häger [X.]Brause- 10 -Nachschlagewerk:BGHSt: neinVeröffentlichung: jaStGB § 261[X.] 1977 § 374Zum Begriff der Vortat bei der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 9Satz 2 StGB.BGH, [X.]. v. 20. September 2000 - 5 StR 252/00 LG Frankfurt/[X.]

Meta

5 StR 252/00

20.09.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 5 StR 252/00 (REWIS RS 2000, 1126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1126

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