Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. 5 StR 87/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3868

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5 [X.]/07 [X.]BESCHLUSS vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in sämtlichen Rechtsfolgenaussprüchen, hinsichtlich der Art und Höhe der hinterzogenen [X.] auch mit den zugehörigen Feststellungen, auf-gehoben. Die Verfallsanordnung entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, [X.] mit der Maßgabe der nachfolgenden Neufassung der Schuldsprüche. Es sind schuldig: a) der Angeklagte [X.]
der gewerbsmäßigen Steuer-hehlerei in fünf Fällen, des gewerbs- und bandenmä-ßigen Betrugs in vier Fällen sowie der Unterschlagung in zwei Fällen, b) der Angeklagte [X.]der gewerbsmäßigen Steuer-hehlerei in vier Fällen, des gewerbs- und bandenmä-ßigen Betrugs in fünf Fällen sowie der Unterschlagung in zwei Fällen, c) der Angeklagte S.

der gewerbsmäßigen Steu-erhehlerei in drei Fällen sowie des gewerbs- und ban-denmäßigen Betrugs in fünf Fällen, - 3 - d) der Angeklagte [X.]

der gewerbsmäßigen Steu-erhehlerei sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in drei Fällen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Ange-klagten [X.] wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen, wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den Angeklagten [X.]wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen, wegen Betrugs in fünf Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den Angeklagten [X.]

(unter Freispruch im Übrigen) wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen und wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten [X.] (unter Freispruch im Übrigen) wegen gewerbs- und bandenmäßi-ger Steuerhehlerei und wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zu Lasten des Angeklagten [X.] hat das [X.] den Verfall von sichergestellten [X.] in Höhe von 4.500 Euro, 4.750 US-Dollar und 185 [X.] Pfund angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 27. Februar 2007 unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 4 - 1. Die Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichti-gen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils bezüglich der Schuldsprü-che keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2 a) Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen Steuerhehlerei (§ [X.]) in den [X.] bis e, in denen die Angeklagten Absatzhilfe im Auftrag der unbekannt gebliebenen Hinterleute jeweils nach Abschluss der Vortaten leisteten (vgl. dazu [X.], 1294). Der [X.] kann den Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich die Taten auf Zigaretten bezogen haben, hinsichtlich derer Ein-fuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) im Sinne des § 374 Abs. 1, Abs. 2 [X.] hinterzogen wurden. 3 4 b) Die Steuerstrafnormen §§ 374, 373 [X.] sehen keine bandenmäßige Steuerhehlerei vor. Denn § 374 Abs. 1 [X.] verweist hinsichtlich des anzu-wendenden Strafrahmens nur für den Fall einer gewerbsmäßigen Tatbege-hung auf die Rechtsfolge des § 373 [X.]. Die Kennzeichnung der Taten der Steuerhehlerei als bandenmäßig begangen hat deshalb in den [X.] zu entfallen. c) Das [X.] hätte nach rechtsfehlerfrei angenommener ge-werbs- und bandenmäßigen Begehung der [X.] (§ 263 Abs. 5 StGB) diese Verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren müssen. Dies holt der Senat nach. 5 2. Die Einzel- und Gesamtstrafen haben keinen Bestand. 6 a) Die Strafzumessung in den [X.] leidet jedenfalls an folgenden durchgreifenden Rechtsfehlern: Das [X.] hat ungeachtet der Besonderheiten der Einzelfälle und der teilweise um ein Mehrfaches voneinander abweichenden Höhe der [X.] bei jedem [X.] ohne weitere Begründung stets für ihn identische Einzelstrafen verhängt. Bereits dies begegnet hier Bedenken, weil das [X.] bei der 7 - 5 - Strafzumessung maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben abge-stellt hat. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum sich diese Differen-zen nicht auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Zudem sind die Beteiligungen in den [X.], in denen die Zigaretten vor Auslieferung an die [X.] Abnehmer sichergestellt [X.], mit den gleichen Strafen wie in den übrigen Fällen geahndet worden. Einer Auseinandersetzung mit dem entlastenden Umstand der Sicherstellung hätte es bei der Verhängung gleich hoher Strafen indes bedurft. b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Strafzumessung im [X.] 1 die Straffindung in den übrigen Fällen der Unterschlagungen und [X.] beeinflusst hat, zumal auch bei den [X.] ungeachtet des zum Teil deutlich unterschiedlichen Schadens-umfanges jeweils die gleichen Einzelstrafen verhängt wurden. Um dem nun-mehr berufenen Tatrichter eine insgesamt neue und in sich stimmige Stra-fenbildung zu ermöglichen, hebt der Senat daher sämtliche Strafen auf. 8 9 3. Der nach § 73 StGB angeordnete Verfall des beim Angeklagten [X.] sichergestellten Geldes kann ebenfalls keinen Bestand haben. Zwar hat sich das [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass es sich bei diesen Geldbeträgen um die Belohnung des Angeklagten für seine Beteili-gung an den verfahrensgegenständlichen Taten handelt. Indes hat das [X.] nicht bedacht, dass die erheblich höheren zivilrechtlichen [X.] der durch die [X.] geschädigten Firmen [X.], [X.] und [X.]sowie der Anspruch des Steuerfiskus ge-mäß § 71 [X.] i.V.m. § [X.] (vgl. dazu [X.], 96, 97 f.) den Verfall hier gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausschließen. 4. Das neue Tatgericht wird bei der insgesamt neu vorzunehmenden Strafzumessung die Strafen für die Unterschlagungen dem Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB zu entnehmen haben. Die bisherigen Feststellungen [X.] nicht ausreichend, dass die Sattelzüge auch den Angeklagten [X.] 10 - 6 - und [X.] im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB anvertraut waren. Weitere Feststellungen hierzu sind angesichts des Zeitablaufs und der Besonderhei-ten des Einzelfalls auszuschließen. Zudem wird der neue Tatrichter Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben [X.] selbst wenn er nur den [X.] annehmen will [X.] in einer Weise darzulegen haben, die den vom [X.] hierzu aufgestellten Grundsätzen (vgl. nur BGHR [X.] § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 10) genügt. [X.]Raum [X.]

Meta

5 StR 87/07

10.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. 5 StR 87/07 (REWIS RS 2007, 3868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3868

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