Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. 5 StR 461/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4786

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. März 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.], [X.]in als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.]

[X.] , Rechtsanwalt A. als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.]. als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-ten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2006 werden verworfen. Jedoch werden die Schuldsprüche teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst: a) Der Angeklagte [X.]ist schuldig der Steu-erhinterziehung in vier Fällen sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen. b) Der Angeklagte C.

[X.]
ist schuldig der Steu-erhinterziehung in drei Fällen sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen. c) Der Angeklagte [X.]ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sechs Fällen. d) Der Angeklagte [X.]

ist schuldig der Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel. 2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
- 4 - [X.]Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

[X.] wegen [X.] gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen, gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in neun Fällen sowie versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-urteilt, den Angeklagten [X.] wegen gemeinschaftlichen gewerbs-mäßigen Schmuggels in zwei Fällen, gemeinschaftlichen banden- und ge-werbsmäßigen Schmuggels in neun Fällen sowie versuchten gemeinschaftli-chen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in vier Fällen sowie versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßi-gen Schmuggels in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt, gegen den Angeklagten [X.] wegen [X.] zum gemeinschaftlichen bandenmäßigen Schmuggel in neun tateinheitli-chen Fällen, hiervon zum versuchten gemeinschaftlichen bandenmäßigen Schmuggel in zwei tateinheitlichen Fällen, eine Freiheitsstrafe von drei Jah-ren. 1 Gegen das Urteil wenden sich, jeweils mit dem Rechtsmittel der Revi-sion, sowohl die Angeklagten als auch zu deren Ungunsten die Staatsan-waltschaft. Alle Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Von den Angeklagten [X.]und [X.]wird zudem das [X.] beanstandet. Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr ausschließlich erho-bene Sachrüge auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt. Infolge der He-rausnahme der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370a [X.]) aus den von der Verfolgung erfassten Gesetzesverletzungen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 370a [X.] [X.] wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) durch Beschluss ge-mäß § 154a Abs. 2 StPO erstrecken sich die Revisionen der [X.] - 5 - schaft [X.] außer hinsichtlich des Angeklagten [X.] [X.] nur noch auf die [X.]. Sämtliche Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Lediglich die Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise abzuändern und neu zu fassen. 3 [X.] Urteil des [X.]s 4 1. Das [X.] hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 5 6 Der Angeklagte [X.]

beschloss im Jahr 2003 nach [X.] mit unbekannt gebliebenen [X.], wiederholt unter [X.] versteckte unverzollte und unversteuerte Zigaretten über [X.] nach [X.] zu transportieren. Der Einkauf der Zigaretten und deren [X.] in [X.] wurden von den [X.] organisiert. Diese übernahmen auch die Einfuhr der aus der [X.] stammenden Zigaretten auf dem [X.] in das Zollgebiet der [X.] und gestellten die Zi-garetten plangemäß nicht. Insgesamt wurden bis März 2004 in vier Fällen (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) Ladungen von 256.000, 437.400, 600.000 und 2,4 Mio. unverzollter Zigaretten in die [X.] einge-führt. Nachdem der Angeklagte [X.]von dem Eintreffen der [X.] Lieferung informiert worden war, ließ er die [X.] in [X.] (Fall 1) bzw. [X.] (Fall 2) übernehmen und mit Lkw in ein La-ger in [X.] ([X.]) befördern. Dort ließ er die Zigaretten umverpacken und auf anderen Lkw [X.] unter Nudeln oder anderen Lebensmitteln als Tarn-ware versteckt [X.] nach [X.] bringen. In den Fällen 3 und 4 der Urteils-gründe wurden die Zigaretten von den [X.] in das Steuergebiet der Bundesrepublik [X.] gebracht und dort von dem Angeklagten [X.]7 - 6 - [X.]übernommen. Weder beim Grenzübertritt nach [X.] noch zu einem späteren Zeitpunkt wurden für die Zigaretten, die nicht mit einem [X.] Tabaksteuerzeichen (Banderole) versehen waren, [X.] abgegeben. Hierdurch wurde [X.] Tabaksteuer in Höhe von ins-gesamt rund 400.000 Euro hinterzogen. Ab Fall 2 der Urteilsgründe wurde [X.][X.] von seinem Bruder, dem Angeklagten [X.], unterstützt, der die [X.]e zum Teil selbst begleitete, die Zollformalitäten hinsichtlich der [X.] erle-digte und am Umpacken der Ware beteiligt war. Spätestens unmittelbar vor dem Ende März 2004 durchgeführten vierten [X.] schloss sich der anderweitig verfolgte [X.] [X.]. mit den Angeklagten [X.] und C.

[X.] mit dem Ziel zusammen, in der Zukunft gemeinsam arbeitsteilig [X.] in der beschriebenen Weise zu betreiben. [X.] C.

übernahm die Stellung des —[X.], dessen Anweisungen die anderen Folge zu leisten hatten. Er hielt die Kontakte zu den Lieferanten und den [X.] und handelte die Konditionen zur Durchführung der Transporte, insbesondere die Bezahlung, aus. Später stießen zu unter-schiedlichen Zeitpunkten die anderweitig Verfolgten [X.]und O. [X.]. sowie die Angeklagten [X.] (zwischen [X.] und Juni 2004) und [X.] (Oktober 2004) zu der Gruppe hinzu und wirkten entsprechend ihrer beim Beitritt getroffenen Absprache, zukünftig gemeinsam Zigaretten zu schmuggeln, an den Transporten mit. C. [X.] übernahm die konkrete [X.] [X.] nach [X.], beispielsweise die Beauftragung von Speditionsunternehmen. Auch er war gegenüber [X.]

und O. [X.]. weisungsbefugt, die das Abladen, Lagern, Umpacken und Aufladen der Ware übernahmen. [X.]

und [X.] entschieden gemeinsam, wieviel Geld jedes Bandenmitglied erhielt. Bis auf den Ange-klagten [X.] handelten alle Beteiligten in der Absicht, sich selbst aus den Taten auf Dauer eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. 8 - 7 - Mitte des Jahres 2004 vereinbarte der Angeklagte [X.][X.] mit den [X.], künftig die Lieferungen nicht mehr über den Landweg aus der [X.] durchzuführen, sondern die Zigaretten in [X.]econtainern aus [X.] per Schiff über die [X.] und [X.] in die Bundesrepu-blik [X.] einzuschmuggeln. Gemäß dem [X.] wurden im Zeitraum von Juli 2004 bis März 2005 acht aus [X.] und [X.] stammende Liefe-rungen von jeweils 3,8 Mio. (Fälle 5 bis 7 und 9 bis 12 der Urteilsgründe), einmal von 7,6 Mio. Zigaretten (Fall 8 der Urteilsgründe) [X.] versteckt unter [X.] [X.] über den [X.] abgewickelt. Mit der Zollanmeldung wurden jeweils gutgläubige Spediteure beauftragt, die [X.] getäuscht über den wahren Inhalt der Container [X.] gegenüber den Zollbehörden nur die [X.] (Schnellkochnudeln, Pilze bzw. Kabelschächte) gestellten und anmeldeten. Die Zigaretten wurden anschließend in den Lagern der Gruppierung umge-packt und unter [X.]n mittels Lkw nach [X.] weitertransportiert. Insgesamt wurden Einfuhrabgaben (Zoll, [X.] Tabaksteuer und deut-sche Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von 4,67 Mio. Euro verkürzt. 9 10 Nach am 5. Oktober 2004 bei den Angeklagten [X.]und [X.]

durchgeführten Durchsuchungen vereinbarten die Gruppenmitglieder, dass diese beiden Angeklagten bei der Abwicklung der Transporte nach au-ßen nicht mehr in Erscheinung treten sollten. Deshalb weihte der Angeklagte [X.] noch im Oktober 2004 den Angeklagten [X.] in den gesam-ten [X.] ein und bat ihn, künftig seine Stellung innerhalb der Gruppierung, insbesondere die [X.], der Trans-porte von [X.] in ein Lager in [X.] sowie der [X.] nach [X.] zu übernehmen. Der Angeklagte [X.], der für jeden transportierten Container 10.000 Euro erhalten sollte, erklärte sich aufgrund seiner schwieri-gen finanziellen Lage dazu bereit. Tatsächlich wurden ihm insgesamt ledig-lich 8.000 Euro ausgezahlt. Die von [X.] aus agierende Gruppierung bestand nun aus [X.] und [X.] [X.] , [X.], [X.] , [X.]und [X.] [X.]. sowie [X.]. - 8 - Im Mai 2005 führte die Gruppierung in derselben Weise noch zwei weitere, aus [X.] stammende [X.]e (Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe) durch, bei denen unter Nudeln bzw. Kabelschächten als [X.]n in Schiffscontainern versteckte Zigaretten auf dem [X.]eweg über den Freihafen [X.] in die [X.] eingeschmug-gelt wurden. Die Zollanmeldungen enthielten keine Angaben zu den einge-führten Zigaretten. Infolgedessen wurden bei der Zollabfertigung lediglich die Einfuhrabgaben für die [X.]n festgesetzt. Aufgrund einer jeweils nach Erledigung der Zollformalitäten vom Hauptzollamt [X.] angeordneten Zollbeschau wurden die Zigaretten jedoch in beiden Fällen noch entdeckt und beschlagnahmt, bevor sie von den Angeklagten abtransportiert werden konnten. 11 12 Der Angeklagte [X.] , der im Unterschied zu den anderen Ange-klagten nicht an den Verkaufserlösen beteiligt werden sollte, unterstützte die Tätigkeit der Gruppe ab Juli 2004 mit verschiedenen [X.]. So sagte er den Angeklagten [X.]und [X.] zu, ihnen beim Absatz der als [X.] verwendeten Pilze und Nudeln zu helfen. Im August 2004 reiste [X.] mit [X.]nach [X.], um dort Kontakt mit den Lieferan-ten der Zigaretten und der [X.]n aufzunehmen. Danach übersetzte er mehrere gemeinsam mit dem Angeklagten [X.] [X.] an dessen [X.] verfasste E-Mails, die [X.]e betrafen, in die [X.] und stellte seine Mobiltelefonnummer für Rückfragen zur Verfügung. Im November 2004 holte der Angeklagte [X.] über 20.000 [X.] Pfund von einem Abnehmer der Zigaretten in [X.] ab und übergab das Geld in [X.] nach Abzug der ihm für die [X.]reise entstandenen Auslagen dem Angeklagten [X.] . Im Februar und März 2005 ver-suchte er bei Problemen mit dem Absatz der Zigaretten mehrfach telefo-nisch, mit Abnehmern in [X.] in Kontakt zu treten, da weder [X.] noch C. [X.] [X.] Sprachkenntnisse hatten. Anschließend wirkte er in [X.] an der Erkundung und Anmietung einer geeigneten Lagerhalle mit, die das [X.] bei den Transporten verringern sollte. In diesem [X.] 9 - sammenhang übergab der Angeklagte [X.] dem anderweitig verfolgten [X.] 3.500 [X.] Pfund sowie Unterlagen für die Anmietung des Lagers und reichte weitere 16.500 Pfund an den Angeklagten [X.] weiter, die er in [X.] im Zusammenhang mit diesen Geschäften in einer Plastiktüte erhalten hatte. Er nahm hierbei billigend in Kauf, dass diese Be-träge aus dem Verkauf von geschmuggelten Zigaretten stammten. 2. Das [X.] hat seine Überzeugung vom festgestellten Sach-verhalt im Wesentlichen auf weitgehende Teilgeständnisse der Angeklagten [X.] und C. [X.] sowie [X.] und auf die Angaben von als Zeugen vernommenen weiteren Tatbeteiligten gestützt. Vom Vorsatz des Angeklag-ten [X.] , der den objektiven Sachverhalt eingeräumt hatte, hat sich das [X.] aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Um-stände einschließlich der vom Angeklagten [X.] verfassten E-Mails und des Inhalts der von ihm geführten Telefonate überzeugt. 13 14 3. Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.]sowie [X.] für jeden [X.], an dem sie beteiligt waren, wegen einer selbständigen Tat (§ 53 StGB) des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 [X.]), ab Fall 4 der Urteilsgründe des gewerbs- und bandenmä-ßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 [X.]) verurteilt. In den Fällen, in denen die Zigaretten über einen anderen Mitgliedstaat der [X.]en nach [X.] verbracht wurden (Fälle 1 bis 4 der [X.]), hat die [X.] als Steuerschaden lediglich die [X.] Tabaksteuer berücksichtigt. Soweit die eingeführten Zigaretten nach [X.] einer vom Hauptzollamt [X.] angeordneten [X.] be-schlagnahmt wurden (Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe), hat das Landge-richt [X.] ungeachtet der unrichtigen Festsetzung der Einfuhrabgaben vor der Beschlagnahme [X.] lediglich eine versuchte Tatbegehung angenommen. Die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten [X.] konnte die [X.] bestimmten Haupttaten nicht zuzuordnen; sie hat ihn deshalb 15 - 10 - wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel in neun tateinheitlichen [X.] [X.] davon zwei nur versuchte Taten [X.], verurteilt. I[X.] Revision des Angeklagten [X.]

[X.] 16 Die Revision des Angeklagten [X.] führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung in den Fällen 1 bis 4 der [X.]. 17 1. Mit den erhobenen Verfahrensrügen zeigt der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift bemerkt der [X.]nat: 18 19 a) Die Rüge, das [X.] habe zu Unrecht Erkenntnisse aus rechtswidrig angeordneten Telekommunikationsüberwachungen als Beweis-mittel verwertet, hat keinen Erfolg. aa) Der Angeklagte [X.]macht geltend, das [X.] habe gegen seinen ausdrücklichen Widerspruch die Erkenntnisse aus [X.] im Urteil verwertet, obwohl bei deren Anord-nung der Verdacht einer Katalogtat des § 100a StPO nicht vorgelegen habe, insbesondere nicht der vom Ermittlungsrichter angenommene Tatverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). 20 [X.]) [X.] entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig. 21 Zur Begründung einer Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer ver-pflichtet, —die den Mangel enthaltenden Tatsachenfi anzugeben. Diese Anga-ben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der [X.] - 11 - schrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. [X.] NJW 2005, 1999, 2001; [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Daran fehlt es hier, denn der Beschwerdeführer hat den Inhalt des Zwischenberichts des [X.] vom 22. Juli 2004 nicht mitgeteilt. Diese Mitteilung wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil die regelmäßig schwierige [X.] zwischen einer (bloß) bandenmäßigen Begehung (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und dem Tätigwerden einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden kann (vgl. dazu [X.], 462). Angesichts des Umfangs und der Vielzahl so-wie der professionellen Durchführung der verfahrensgegenständlichen [X.] hätte es insbesondere auch der Mitteilung der in [X.] enthaltenen Erkenntnisse zwingend bedurft. Ohne sie kann der [X.]nat nicht prüfen, ob der Tatrichter bei der Wertung, bei Anord-nung der Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung habe der [X.] einer kriminellen Vereinigung bestanden, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen hat; nur dann käme ein Be-weisverwertungsverbot in Betracht (vgl. [X.]St 41, 30, 32 ff.; 47, 362, 365 ff.). Da die der Telefonüberwachung zugrunde liegenden Beschlüsse des [X.] im vorliegenden Verfahren erlassen wurden und ihre Grundlagen daher aktenkundig sind, war der Beschwerdeführer von der Ver-pflichtung zu entsprechendem Sachvortrag nicht entbunden (vgl. [X.], 117). [X.]) In der Sache könnte die Verfahrensrüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob [X.] was bereits nach dem Sachvortrag der Revision und den Beschlussbegründungen des [X.] eher fern liegt [X.] der Ermittlungsstand die Überwachungsanordnungen nicht ge-rechtfertigt hat. Jedenfalls könnte das Urteil hier nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen die Vorschrift des § 100a StPO beruhen. 23 - 12 - Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft der [X.] [X.] und [X.]und den von diesen begangenen Taten [X.] anders als hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten [X.] ([X.] ff.), der das Verfahren nicht beanstandet [X.] nicht auf die Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen gestützt ([X.] ff.). Vielmehr hat es seiner Überzeugungsbildung in erster Linie die weitgehenden, hinsichtlich einiger Taten sogar vollumfänglichen, erst in der Hauptverhandlung abgege-benen Geständnisse der Angeklagten [X.]

und [X.]sowie die übereinstimmenden Geständnisse des Angeklagten [X.] und weiterer [X.] zugrundegelegt. Soweit die Einlassungen der Angeklagten [X.]und [X.] in einzelnen Punkten von den Feststellungen abweichen, hat das [X.] diese Angaben mit rechtsfehlerfrei als glaubhaft einge-stuften Aussagen der übrigen Angeklagten und von Zeugen sowie mit den Erkenntnissen aus den in den [X.] und 14 der Urteilsgründe sicherge-stellten Zigarettenmengen, nicht aber unter Verwertung der Protokolle über die Telefonüberwachung, widerlegt. Den in die Hauptverhandlung eingeführ-ten [X.] kam somit [X.] selbst im Fall 9 der Urteilsgründe ([X.]) [X.] für die Überführung der Angeklagten [X.] und [X.] keine Bedeutung zu. 24 b) Die Rüge des Beschwerdeführers, das [X.] habe in den [X.] 1 bis 4 der Urteilsgründe gegen die sich aus § 265 Abs. 1 StPO [X.] Hinweispflicht verstoßen, dringt ebenfalls nicht durch. Der Generalbun-desanwalt hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass sich der Angeklagte [X.][X.] in diesen Fällen [X.] in Übereinstimmung mit der Anklage [X.] der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] schul-dig gemacht hat; damit liegt eine Veränderung des rechtlichen Gesichts-punkts nicht vor. Allerdings ergibt sich diese rechtliche Würdigung für die [X.] allein noch verfahrensgegenständliche Verkürzung [X.]r [X.] bereits aus der gebotenen Anwendung des § 19 TabSt[X.] 25 - 13 - 2. Auf die Sachrüge des Angeklagten [X.]

[X.] ändert der [X.]nat den diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe auf Steuerhinterziehung ab; die Liste der angewendeten [X.] (§ 260 Abs. 5 StPO) ist um § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu ergänzen (vgl. [X.], 1116, 1117; [X.], StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 62). 26 a) Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 [X.]) für die im Zeitraum von 2003 bis März 2004 begangenen Taten (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprü-fung nicht stand. Gleichwohl führt dieser Rechtsfehler nur zu einer [X.]; er lässt die verhängten Einzelstrafen unberührt. 27 28 aa) Verfahrensgegenstand ist in diesen Fällen ausschließlich der [X.] der Verkürzung der beim Verbringen der Zigaretten nach [X.] entstandenen [X.] Tabaksteuer, weil die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung die Strafverfolgung hierauf beschränkt hat (Anklageschrift Abschnitt [X.]). Der Umstand, dass sie die Beschränkung gemäß § 154 Abs. 1 StPO und nicht gemäß § 154a StPO vorgenommen hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen. [X.]) Die in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe festgestellte Hinterzie-hung [X.]r Tabaksteuer stellt keinen Schmuggel (§ 373 [X.]) dar. § 373 [X.] erfasst diese Verbrauchsteuer als Einfuhrabgabe nur dann, wenn die Zigaretten unmittelbar aus einem Nicht-Mitgliedstaat der [X.]en in die Bundesrepublik [X.] verbracht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Februar 2007 [X.] 5 [X.], zur [X.] bestimmt). Dies ist bei den Transporten aus der [X.] über den Landweg nach [X.] nicht der Fall. 29 [X.]) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen belegen in-des, dass sich der Angeklagte [X.]hinsichtlich der bei dem Verbringen der Zigaretten nach [X.] entstandenen Tabaksteuer der 30 - 14 - Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 19 [X.]) schuldig gemacht hat. (1) Gemäß § 19 [X.] entsteht die [X.] Tabaksteuer, wenn Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 [X.] aus dem [X.] anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-gebiet der Bundesrepublik [X.] verbracht werden. 31 Die in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe vorschriftswidrig (vgl. Art. 40 ZK) in einen anderen Mitgliedstaat der [X.]en eingeführten Zigaretten befanden sich dort im steuerrechtlich freien Verkehr. Das Überführen dieser auf dem Schwarzmarkt zu veräußernden Zigaretten nach [X.] ohne Inanspruchnahme des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist ein gewerbliches unversteuertes Verbringen. Für die Zigaretten war deshalb unverzüglich nach dem Verbringen in das Steuergebiet der Bundesrepublik [X.] eine Steuererklärung abzugeben (§ 19 Satz 3 [X.]). Mit der Missachtung die-ser Pflicht wurde die [X.] Tabaksteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] verkürzt (vgl. zum Ganzen [X.] aaO m.w.N.). 32 (2) Der Angeklagte [X.] C.

war als [X.] (Fälle 1 und 2) bzw. als Empfänger der Zigaretten (Fälle 3 und 4) Schuldner der entstande-nen Tabaksteuer und damit Erklärungspflichtiger. 33 Steuerschuldner ist gemäß § 19 Satz 2 [X.] derjenige, der [X.] oder versendet, und der Empfänger, sobald er Besitz an den [X.] erlangt hat. Bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist die Richt-linie [X.] ([X.]) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-tiger Waren ([X.]. EG Nr. L 76/1 [X.] —[X.]) zu beachten, denn das [X.] Tabaksteuergesetz beruht auf dieser Richtlinie. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie wird die Verbrauchsteuer je nach Fallgestaltung u. a. von der 34 - 15 - Person geschuldet, die eine Lieferung vornimmt oder die die zur Lieferung bestimmten Waren besitzt (vgl. ferner Art. 9 Abs. 1 der Systemrichtlinie). Steuerschuldner ist damit beim Verbringen einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in das inländische Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken jedenfalls derjenige, der beim Verbringen der Ware oder als Empfänger einer Lieferung Herrschaft über die Ware hat. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] der [X.]en im Urteil vom 4. März 2004 in den Rechtssachen [X.]/02 [V. ] und [X.]/02 [[X.]] zum Begriff des —Verbringensfi in Art. 40, 38 i.V.m. Art. 202 ZK. Art. 202 Abs. 3 ZK knüpft für die Bestimmung des Zollschuldners alternativ an die Beteiligung am Verbringen und an den Besitz an der in das Zollgebiet verbrachten Ware an. Als [X.] sieht der Gerichtshof bei einer Einfuhr mit einem Kraftfahr-zeug denjenigen an, der bei der Einfuhr die Herrschaft über das Transport-fahrzeug hat ([X.] wistra 2004, 376, 378; vgl. hierzu [X.] aaO). Wegen der Ähnlichkeit der Sachverhalte und der inneren Verzahnung der Regelungssys-teme des Zollrechts und des Verbrauchsteuerrechts im [X.] Ge-meinschaftsrecht (vgl. § 21 [X.]; Art. 5 Systemrichtlinie), die gemeinsam der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts dienen (vgl. Art. 14 EGV), liegt es nahe, in dem durch die System-, Struktur- und Steuer-satzrichtlinien weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrecht dieselben Maßstäbe anzulegen (vgl. [X.]St 48, 52, 63). 35 Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte [X.][X.] ein ausreichendes Maß an Sachherrschaft an den Tabakwaren bei ihrem Verbringen nach [X.] hatte (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) und im Übrigen als Empfänger den Besitz über die Zigaretten ausübte (Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe). 36 [X.]) Der [X.]nat schließt aus, dass sich der weitgehend geständige An-geklagte [X.] bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtli-chen Gesichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) [X.] Steuerhinterziehung gemäß 37 - 16 - § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (Grundtatbestand) statt Schmuggel gemäß § 373 [X.] (unselbständige Qualifikation) [X.] anders als geschehen hätte verteidigen [X.]. ee) Ob sich der Angeklagte [X.][X.] bei Verbringen der [X.] über den Landweg in die [X.] auch wegen Hinter-ziehung der in dem Mitgliedstaat der Einfuhr entstandenen Einfuhrabgaben (Zollschuld, nationale Tabak- und Einfuhrumsatzsteuern) strafbar gemacht hat (vgl. § 370 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 [X.] i.V.m. Art. 202 Abs. 1 Buch-stabe a, Abs. 2, Art. 40, 38 ZK), hat im Hinblick auf die vorgenommene [X.] dahinzustehen. 38 39 Solches liegt hier freilich nahe, denn für eine Tatbeteiligung als Mittä-ter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsver-wirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Un-terstützungshandlung beschränken kann ([X.] NStZ 1995, 120; 1999, 609). Hierfür genügt auch ein Tatbeitrag, der erst im Zeitraum zwischen Vollen-dung und Beendigung erbracht wird ([X.] NStZ 1999, 609; vgl. auch [X.]St 48, 52, 56). Hier hat das [X.] festgestellt, dass die Hinterleute sowohl den Einkauf der Zigaretten als auch deren Verkauf in [X.] orga-nisiert haben. Dies deutet darauf hin, dass die von den Angeklagten [X.]und [X.] geführte [X.] Gruppierung Teil einer international agierenden [X.] war und der Angeklagte [X.] aufgrund seiner Beteiligung gemäß dem [X.] auch in diesen Fällen als Mittäter die in dem anderen Mitgliedstaat entstandenen Einfuhrabgaben [X.] hat. Eine solche Tat kann, wenn sie beim Verbringen der Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik [X.] noch nicht beendet war, mit der Hinterziehung der [X.] Tabaksteuer [X.]. Denn die —[X.] ist erst dann beendet, wenn das [X.] Gut in Sicherheit gebracht und —zur Ruhe gekommenfi ist ([X.] 40 - 17 - wistra 2000, 425; [X.]St 3, 40, 44). Wann dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich für die Beendigung des Schmuggels ist, ob die Schmuggelware die gefährliche Phase des Grenzübertritts passiert und der Schmuggler sein Unternehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen hat ([X.]St 3, 40, 44 f.). In der Regel wird der Schmuggel erst dann beendet sein, wenn das [X.] seinen Bestimmungsort erreicht hat (vgl. zu den Einzelheiten [X.], Beschluss vom 1. Februar 2007 [X.] 5 [X.] und [X.] wistra 2000, 425). ff) Trotz des geänderten Schuldspruchs und bei der Anwendung des § 370 Abs. 1 [X.] gegenüber § 373 [X.] nach unten erweiterten Strafrahmens haben die vom [X.] insoweit verhängten Einzelstrafen Bestand. Da diese Änderung den Umfang der verkürzten Steuern und auch die übrigen Strafzumessungserwägungen unberührt lässt, schließt der [X.]nat aus, dass sich die fehlerhafte rechtliche Einordnung des Tatgeschehens durch das [X.] auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. 41 42 b) Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.] ergeben. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.], auf die [X.] hinsichtlich der Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdi-gung und die Strafzumessung des Tatgerichts Bezug genommen wird, be-merkt der [X.]nat: aa) Das [X.] hat die Fälle 5 bis 14 der Urteilsgründe, in denen die aus [X.] stammenden Zigaretten per Schiff nach [X.] transpor-tiert und über die [X.] und [X.] eingeführt wurden, rechtsfehlerfrei als gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) gewertet. Der Angeklagte [X.] hat als mittelbarer Täter bewirkt, dass durch die mit der Erledigung der Zollformalitäten beauftragten gutgläubigen Spediteure unvollständige Zollanmeldungen abgegeben und infolgedessen für die eingeführten [X.] - 18 - ten keine Einfuhrabgaben festgesetzt wurden (§§ 373, 370 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 25 Abs. 1 zweite Variante StGB). Soweit das [X.] in den [X.] 13 und 14 der Urteilsgründe lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchten Schmuggels angenommen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Die Zollschuld entstand in diesen zehn Fällen aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens der Zigaretten in das Zollgebiet der [X.] gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 40, Art. 4 Nr. 19 ZK; dasselbe gilt angesichts der Verweisungsnormen § 21 Abs. 2 UStG und § 21 Satz 1 [X.] für die Einfuhrumsatzsteuer und die [X.]. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]en bewirkt auch eine im Zusammenhang mit der Gestellung abgegebene unrichtige oder unvollständige Zollanmeldung, dass die nicht angemeldeten Schmuggelwaren von der Gestellung nicht erfasst und damit vorschriftswidrig verbracht sind ([X.] ZfZ 2005, 192, 194, Ziffer 31). Infolge der unvollständigen Gestellung und Zollanmeldung wurden die [X.] auf die Zigaretten, die bei steuerehrlichem Verhalten zu einem Zollver-fahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) hätten angemeldet werden müssen, nicht festge-setzt (Art. 217 ff., 221 ZK) und damit verkürzt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 [X.]). 44 [X.]) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt auch die Be-rechnungsdarstellung der hinterzogenen Einfuhrabgaben keinen Rechtsfeh-ler erkennen. Sie genügt den vom [X.]nat aufgestellten Grundsätzen (vgl. [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10; [X.] StraFo 2006, 477, 479 ff. m.N.). Insbesondere enthalten die Urteilsgründe neben der An-gabe der angewandten Vorschriften des Zoll- und Steuerrechts die erforderli-chen Angaben zu der [X.] zum Teil durch Schätzung [X.] ermittelten Anzahl der eingeführten Zigaretten sowie zum Zollwert und zum Kleinverkaufspreis. 45 [X.]) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, in den [X.] und 14 der Urteilsgründe (Schmuggel von Zigaretten über den Freihafen [X.]) habe keine tatbestandsmäßige Handlung vorgelegen. Das [X.] 46 - 19 - ist zutreffend von mittelbarer Täterschaft durch den Angeklagten ausgegan-gen. Indem er [X.] handelnde Spediteure bei den Zollbehörden unvoll-ständige Zollanmeldungen einreichen ließ, überschritt er die Schwelle zum Versuch des Schmuggels (vgl. [X.]R [X.] § 373 Versuch 1). Vielmehr rechtfertigen die vom [X.] getroffenen Feststellungen sogar auch in diesen Fällen die Verurteilung wegen vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels. Denn das Festsetzungsverfahren war nach den insoweit nicht beanstandeten Urteilsfeststellungen bereits abge-schlossen. Infolge der unvollständigen Zollanmeldungen waren die [X.] nur auf die [X.], aber nicht auf die Zigaretten festgesetzt und damit verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 [X.], § 25 Abs. 1 zweite [X.]. Art. 217 ff., 221 ZK). Erst nach der Festsetzung wurden bei Durchführung einer [X.] der angemeldeten Waren (vgl. Art. 68 f. ZK) die Zigaretten entdeckt und beschlagnahmt. Der [X.]nat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht das in § 358 Abs. 2 StPO enthaltene Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. [X.] aaO § 331 Rdn. 8 m.w.N.). 47 c) Zur Vereinfachung der Urteilsformel lässt der [X.]nat die entbehrliche Kennzeichnung der Taten als —gemeinschaftlich begangenfi entfallen (vgl. [X.]St 27, 287, 289; [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2006 [X.] 5 [X.]). 48 II[X.] Revision des Angeklagten C. [X.] 49 Die mit dem Rechtsmittel des Angeklagten [X.]inhaltlich weitestgehend übereinstimmende Revision des Angeklagten [X.] führt ebenfalls lediglich zur Schuldspruchänderung in den Fällen 2 bis 4 der Urteilsgründe. Die Ausführungen zu oben I[X.] gelten entsprechend. 50 - 20 - IV. Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] 51 Die mit näher ausgeführten Sachrügen begründeten Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] haben keinen Erfolg. Sie sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im [X.] von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der [X.]nat: 52 Angesichts des Aufgabengebietes des Angeklagten [X.] bei der [X.] [X.] und dessen Beteiligung an den [X.]serlösen bedurfte es im Rahmen der Strafzumessung keiner ausdrückli-chen Erörterung der Haftung für verkürzte Steuern nach § 71 [X.] als steuer-rechtlicher Folge jeder Steuerstraftat (vgl. [X.]St 48, 52, 76). Eine sich aus der Haftung ergebende besondere Härte oder etwa Bemühungen des Ange-klagten um Schadenswiedergutmachung hat das [X.] nicht [X.]. Auch etwaige den Angeklagten [X.] treffende ausländerrechtliche Folgen waren keine Umstände, die das Tatgericht bei der Strafzumessung zwingend hätte erörtern müssen (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6 und [X.] NStZ-RR 2004, 11). 53 V. Revisionen der Staatsanwaltschaft 54 1. Revisionen betreffend die Angeklagten [X.] und [X.]

sowie [X.] 55 Die zu Ungunsten der Angeklagten mit Sachrügen geführten Revisio-nen der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten werden, sind unbegründet. 56 a) Dass die [X.] die Angeklagten in den [X.] und 14 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft lediglich wegen versuchten gewerbs- und [X.] - 21 - denmäßigen Schmuggels verurteilt hat, wird mit der [X.] der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet. b) Rechtsfehlerhaft ist, dass das [X.] in diesen beiden Fällen der Strafzumessung als Steuerschaden lediglich die hinterzogene [X.], nicht aber die ebenfalls verkürzten (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 [X.], § 25 Abs. 1 zweite Variante StGB i.V.m. Art. 217 ff., 221 ZK) Zoll- und [X.] zugrundegelegt hat. Zwar erlischt die [X.] gemäß Art. 233 Satz 1 Buchstabe d ZK [X.] und hieran anknüpfend nach § 21 Satz 1 [X.] die Einfuhrumsatzsteuer [X.], wenn Waren, für die gemäß Art. 202 ZK die Zollschuld entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden. Diese [X.] bereits vor dem Erlöschen hinterzogenen [X.] Abgaben gelten jedoch gemäß Art. 233 Satz 2 ZK für das Strafverfahren als nicht erloschen. Der [X.]nat kann angesichts der vom [X.] in den Fällen 5 bis 12 der [X.] verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich dieser Rechts-fehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass [X.] anders als in jenen Fällen [X.] die Zigaretten in den [X.] und 14 beim Verbringen in das Zollgebiet der [X.] beschlagnahmt wurden und nicht in den freien Verkehr gelangten. 58 c) Auch die im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zuguns-ten der Angeklagten angeführte Erwägung des [X.]s, —dass bei [X.] Gestellung der nach [X.] weitergelieferten Zigaretten im [X.] ein Schaden nicht entstanden [X.] ([X.] u. a.), gefährdet hier den Bestand der [X.] im Ergebnis nicht. Mit dieser [X.] meint das [X.] offensichtlich, dass dem [X.] Fiskus nur —aus formalen Gründenfi ein Schaden entstanden sei, der —[X.] aber beim [X.]n Fiskus liege, da die Zigaretten erst in [X.] an die Endverbraucher verkauft werden sollten. Dies ist jedoch kein strafmil-dernder Gesichtspunkt, wenn die aus [X.] eingeführte Tabakwaren [X.] anders als bei der Ausfuhr in [X.] außerhalb der [X.] - 22 - meinschaft (vgl. dazu [X.]St 48, 52, 75 f.; 48, 108, 118 f.) [X.] im Zollgebiet der [X.] in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, ohne dass die hierfür erforderlichen Einfuhrabgaben entrichtet werden. Ohnehin ist es die [X.], die hinsichtlich des [X.]en Zolls und des ihr zustehenden [X.] geschädigt wird, und nicht die Bundesrepublik [X.] oder das Kö-nigreich [X.] (vgl. [X.] wistra 2005, 461, 463). Dieser Teil der Einfuhrabgaben wird nämlich von den Mitgliedstaaten lediglich verwaltet, be-vor er dem Gemeinschaftshaushalt zufließt. Liegt die Verwaltung dieser Ab-gaben bei der Bundesrepublik [X.], so ist deren Hinterziehung nach § 370 Abs. 1 [X.] strafbewehrt (vgl. § 3 Abs. 3 [X.] i.V.m. Art. 4 Nr. 10 ZK für den Zoll und § 3 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 21 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer). Beim Schmuggel aus dem [X.] wollen die Täter überhaupt keine Abgaben entrichten, und zwar unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat im Einzelfall die Abgaben zu verwalten hat. Damit den [X.] auf dem Schwarzmarkt gelingt, werden sie diese regelmäßig gegenüber jedem Mitgliedstaat, den die Ware bis zum Erreichen des Be-stimmungsorts passiert, verschweigen. 60 Aber auch hinsichtlich der [X.] Tabaksteuer als nationaler Verbrauchsteuer, die anlässlich der Einfuhr erhoben wird, handelt es sich nicht um eine Steuerverkürzung —aus formalen [X.] Denn ausschlag-gebend für das Entstehen dieser Steuer ist nicht der Verkauf an den End-verbraucher, sondern die Überführung in den freien Verkehr im [X.] Steuergebiet. Ein Fall, in dem die [X.] Tabaksteuer wegen des Verbrin-gens nach [X.] wieder zu erstatten wäre, liegt schon deshalb nicht vor, weil auch die dort entstandenen Verbrauchsteuern nicht entrichtet wurden (vgl. Art. 22 Abs. 3 der Systemrichtlinie). 61 - 23 - Die Einfuhrabgaben wären sogar dann entstanden und von den Ange-klagten zu entrichten gewesen, wenn die Zigaretten erst nach Abschluss ei-nes Steueraussetzungsverfahrens in [X.] in den freien Verkehr überführt worden wären. [X.]lbst wenn die Angeklagten erst zu diesem Zeitpunkt die dort entstandenen Einfuhrabgaben hinterzogen hätten, wäre dies in [X.] strafbewehrt gewesen. Denn von § 370 Abs. 6 Satz 1 [X.] werden [X.] auch dann als den [X.] Steueransprüchen gleichwertige Forderungen erfasst, wenn sie nicht von der Bundesrepublik [X.], sondern von einem anderen Mitgliedstaat der [X.]en verwaltet werden. 62 Allerdings schließt der [X.]nat [X.] insbesondere im Hinblick auf die ge-wichtigen gegen die Angeklagten [X.] und [X.] verhängten [X.] von sechs Jahren und zehn Monaten bzw. sechs Jah-ren [X.] aus, dass das [X.] ohne seine rechtsfehlerhafte Erwägung zu noch höheren Gesamtfreiheitsstrafen hätte gelangen können. 63 64 d) Weitere Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) der [X.] zeigen die Revisionen nicht auf. Insbesondere hält es rechtlicher Nachprüfung noch stand, dass das [X.] die Einzelstrafen nicht dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] entnommen hat. Die auf eine Gesamtwürdigung der Tatumstände gestützte Wertung der [X.], es liege noch kein Handeln aus grobem Eigennutz im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] vor, ist angesichts des Umstandes, dass ein Großteil des Erlöses aus den Taten den [X.] in der [X.] zugeflossen ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch mit der Verneinung unbenannter besonders schwerer Fälle im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 [X.] verlässt das [X.] hier trotz des —hohen und professionellen Organisationsgradsfi und der hohen Steuerschäden noch nicht den dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraum, zumal da der [X.] des § 373 [X.] ohnehin im Vergleich zum Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ein er-höhtes [X.] vorsieht. Die Entscheidung des [X.]s ist da-- 24 - her zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung möglich gewe-sen wäre und sogar näher gelegen hätte. 2. Revision betreffend den Angeklagten [X.] 65 Auch die den Angeklagten [X.] betreffende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Ergänzend zu den zutreffenden Ausfüh-rungen des [X.] in seiner Antragsschrift bemerkt der [X.]-nat: 66 a) Die vom [X.] in wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände (vgl. [X.]St 37, 289, 291 m.w.N.) vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Angeklagten [X.] als Beihilfe und nicht als Mittäter-schaft hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen [X.] (vgl. [X.] wistra 2005, 380, 381). 67 68 b) Auch die Würdigung der Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten [X.] als eine einheitliche Beihilfe gemäß § 27 StGB ist aus [X.] nicht zu beanstanden. Zwar liegt [X.] vor, wenn durch meh-rere selbständige Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten gefördert werden (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 27 Rdn. 13). Die fortlaufende Förderung der [X.] durch den Angeklagten [X.] stellt sich hier jedoch in einer Gesamtschau als nur eine [X.] dauerhafte [X.] Beihilfehand-lung des Angeklagten zu neun Haupttaten dar (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2006 [X.] 1 [X.]; [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 9). - 25 - In Fällen wie dem hier vorliegenden ist es nicht erforderlich, die [X.], zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, in den Tenor aufzunehmen. Zur Vereinfachung der Urteilsformel ändert daher der [X.]nat den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2006 [X.] 1 [X.]). 69 [X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 461/06

14.03.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. 5 StR 461/06 (REWIS RS 2007, 4786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4786

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