Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 372/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5452

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : nein Veröffentlichung : ja §§ 370, 373, 374 [X.] Art. 40 Zollkodex; §§ 19, 21 [X.] 1. Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware (—[X.]) mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der [X.] eingeführt, ist [X.] im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat. 2. Werden aus einem [X.] stammende unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedst[X.]ts der [X.]en in das Steuergebiet der [X.] verbracht, ist der [X.] gemäß § 19 Satz 3 [X.] verpflichtet, über die Zigaretten unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar. Die für Zölle geltenden Vorschriften (vgl. § 21 [X.]) sind auch dann nicht anzuwenden, wenn sich die Zigaretten zu keinem Zeitpunkt legal in dem anderen Mitgliedst[X.]t befunden haben. [X.], Beschluss vom 1. Februar 2007 [X.] 5 [X.]

[X.] [X.] 5 [X.] [X.] vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]wegen gewerbsmäßiger [X.]ei u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2006 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass [X.]) der Angeklagte [X.]und der Mitangeklagte

[X.]der gewerbsmäßigen [X.]ei in

vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur

Steuerhinterziehung, und [X.]) die Angeklagte [X.]der Beihilfe zur Steuerheh-

lerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihil-

fe zur Steuerhinterziehung, schuldig sind, sowie b) auf Antrag des [X.] gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO in den [X.] unter [X.] der Einzelstrafen nach [X.] der Beschlussgründe [X.] dahin geändert, dass [X.]) der Angeklagte [X.]zu einer [X.]strafe von drei Jahren, [X.]) der Mitangeklagte [X.]
zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

und - 3 - cc) die Angeklagte [X.]zu einer [X.]strafe von einem Jahr und drei Monaten unter

Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen, [X.] wird die Gebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt. Jeweils ein Viertel der im Revisionsverfahren entstande-nen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die St[X.]tskasse. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] und den nicht [X.] Mitangeklagten [X.]jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bzw. von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte [X.] hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmug-gel in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-ten verhängt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Änderung der Schuldsprüche, die eine Neufestsetzung eines Teils der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen bedingt. Der [X.] setzt, den Anträgen des [X.] folgend, die Einsatzstrafen ([X.] 3 der Urteilsgründe) und die Gesamtfreiheitsstra-fen, bei der Angeklagten [X.] auch die weiteren Einzelstrafen angemes-sen herab. Gemäß § 357 StPO ist in gleicher Weise zugunsten des [X.] - klagten [X.]bezüglich der Einsatz- und der Gesamtstrafe zu verfahren. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] Nach den Feststellungen des [X.] schlossen sich der Ange-klagte [X.]und der Mitangeklagte [X.]im Frühjahr 2004 mit unbekannt gebliebenen [X.] zusammen, um aus der [X.] nach [X.] ver-brachte unversteuerte und unverzollte Zigaretten über [X.] nach [X.] zu transportieren. Dabei bestand die Hauptaufgabe von [X.]und [X.] darin, den gesondert verfolgten, in der Nähe von [X.] ansässi-gen Spediteur [X.]. in die einzelnen Zigarettentransporte einzuweisen, ihn zu überwachen, für seine Entlohnung zu sorgen und dabei den Kontakt zu den [X.] zu halten. Dafür war den Angeklagten [X.] und [X.]

jeweils ein Anteil von fünf Prozent aus dem Gewinn des [X.] [X.] Schwarzmarkt zugesagt worden. Die Gespräche mit [X.]. wurden in allen Fällen von der Angeklagten [X.] übersetzt. 2 1. Im Juni 2004 ([X.] 1 der Urteilsgründe) ließen die [X.] in Absprache mit den Angeklagten 900.000 Zigaretten von [X.] in ein Lager

[X.]. nach [X.] bringen, wo sie vom Mitangeklagten [X.]abgeladen und mehrere Wochen später von ihm und [X.] zusammen mit der Tarn-ladung auf einen Lkw [X.].

s aufgeladen wurden. [X.]. lieferte [X.] im Juli 2004 die Zigarettenladung an einen Abnehmer in [X.]. 3 2. Ende Juli 2004 ([X.] 2 der Urteilsgründe) fuhren der [X.] [X.] und [X.]. in Absprache mit den anderen Angeklagten mit ei-nem Lkw des Spediteurs nach [X.], wo [X.]. gegen einen anderen Fahrer ausgetauscht wurde. [X.]

musste sich vor der Fahrt zum Zigaretten-lager die Augen verbinden lassen. Anschließend half er beim Aufladen von 1.610.800 Zigaretten und von [X.]. Am 28. Juli 2004 fuhr [X.]. seinen Lkw mit der Zigarettenladung von [X.] über [X.] nach 4 - 5 - [X.], wo das Fahrzeug nebst Zigaretten von den [X.] Behör-den sichergestellt wurde. 3. Im August 2004 ([X.] 3 der Urteilsgründe) mieteten die [X.] mit dem Geld der [X.] für einen weiteren Zigarettentrans-port einen Lkw, der von [X.]. nach [X.] gefahren und dort mit 1.600.000 Zigaretten beladen wurde. [X.]. lieferte diese Zigarettenla-dung an einen Abnehmer in [X.] aus. 5 4. Im November 2004 ([X.] 4 der Urteilsgründe) ließen die Hinterleu-te in Absprache mit den drei Angeklagten 2.500.000 Zigaretten über [X.] in die Werkstatt [X.]. s in [X.] bringen, wo [X.] bereits Servietten als [X.] auf einen Lkw [X.]. s aufgeladen hatte. Die auf dieses Fahr-zeug umgeladenen Zigaretten wurden auf der Fahrt nach [X.] in den [X.] beschlagnahmt. 6 7 Insgesamt wurden nach den Berechnungen des [X.] [X.] und Verbrauchsteuern in Höhe von fast 1,1 Mio. Euro hinterzogen. I[X.] Die [X.] im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete [X.] Revision des Angeklagten [X.]

hat teilweise Erfolg. 8 1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nicht. Da sie jedoch eine Verurteilung we-gen gewerbsmäßiger [X.]ei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechtfertigen, stellt der [X.] den Schuld-spruch entsprechend um. Er schließt aus, dass sich der geständige Ange-klagte [X.]bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Ge-sichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) anders als geschehen hätte verteidigen können. 9 - 6 - a) Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 [X.]) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 10 [X.]) Aufgrund des festgestellten [X.] der Zigarettenladun-gen von der [X.] über [X.] nach [X.] steht fest, dass in allen vier Fällen lediglich solche Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, die nicht von der Vorschrift des § 373 [X.] erfasst werden. 11 Der Begriff der Einfuhrabgaben im Sinne der §§ 373, 370 Abs. 1 [X.] setzt einen Einfuhrvorgang voraus. Nach den Vorgaben des Art. 4 Nr. 10 Zollkodex ([X.]), Art. 7 Abs. 1 der [X.]/[X.] zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über die [X.] vom 17. Mai 1977 ([X.]. [X.] Nr. L 145/1 [X.] —[X.]) und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 92/12/[X.] des Rates vom 25. Febru-ar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ([X.]. [X.] Nr. L 76/1 [X.] —[X.]) sowie der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist die Einfuhr das unmittelbare Verbringen der Ware aus dem [X.] in das Ge-biet der [X.], nicht jedoch das Verbringen der Ware (außerhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitgliedst[X.]t in den anderen. 12 Vom Tatbestand des § 373 [X.] sind [X.] im Gegensatz zu § 370 Abs. 6 Satz 1 und § 374 Abs. 2 [X.] [X.] Einfuhrabgaben, die von einem anderen Mit-gliedst[X.]t der [X.]en verwaltet werden, nicht erfasst. Daher sind Einfuhrabgaben im Sinne des § 373 [X.] lediglich die Zölle, die von [X.] für die [X.] ([X.]) verwaltet werden ([X.] wistra 1987, 293; [X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 6. Aufl. § 373 [X.] Rdn. 6a; [X.], Steuerstrafrecht 31. Lfg. Juni 2003 § 373 [X.] Rdn. 10.2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 128. Lfg. November 1989 § 373 Rdn. 22; [X.] wistra 2001, 161, 166; a. A. OLG Karlsruhe wistra 2001, 229, 231), sowie [X.] Einfuhrumsatz- und [X.] - 7 - baksteuer, die über die Verweisungsvorschriften der § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2 UStG und § 21 Satz 1 [X.] anlässlich eines Einfuhrvorgangs er-hoben werden, also bei unmittelbarer Einfuhr der Zigaretten von einem Dritt-land in das Gebiet der [X.] entstehen ([X.] [X.]O Rdn. 6; [X.] [X.]O Rdn. 20; [X.] [X.]O Rdn. 10). Solche Einfuhrabgaben wurden von dem Angeklagten nicht verkürzt, denn die Zölle sind hier bereits bei dem vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten nach [X.] gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2, Art. 40, 38 [X.] i.[X.]m. Art. 215 Abs. 1 erster Spiegelstrich [X.] entstanden und vom Mitgliedst[X.]t [X.] für die [X.] zu verwalten (vgl. Art. 215 Abs. 3 [X.]). Die Zollschuld entsteht nur bei erstmaliger Einfuhr in das Zollgebiet der [X.] und fällt damit bei dem Transport nach [X.] nicht erneut an ([X.] wistra 2005, 461, 463 m.w.[X.]). Die Vorschriften § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2 UStG finden hier keine Anwendung, weil die Zigaretten nicht unmittelbar vom [X.] nach [X.] verbracht [X.] und sich auch nicht in einem Zollverfahren befanden (vgl. dazu [X.], 39, 40). Gleiches gilt für die Vorschrift § 21 Satz 1 [X.], die ebenfalls eine unmittelbare Einfuhr aus einem [X.] voraussetzt. [X.] betrifft die hier anzuwendende Vorschrift des § 19 [X.] nicht die [X.] von Tabakwaren aus Drittländern ([X.] [X.] 2006, 288, 291 f.). 14 [X.]) Der Angeklagte [X.]war auch nicht Mittäter des von [X.] organisierten —Einschmuggelnsfi der Zigaretten nach [X.]. Diese [X.]en waren bereits mit dem Abladen der aus der [X.] angelieferten [X.] [X.] beendet. 15 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Steu-erhinterziehung bzw. der Schmuggel (als unselbständige Qualifikation der Steuerhinterziehung) beendet, wenn [X.] in Sicherheit gebracht und —zur Ruhe gekommenfi ist ([X.] wistra 2000, 425; [X.]St 3, 40, 44). Wann dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des 16 - 8 - Einzelfalls ab. Maßgeblich für die Beendigung des Schmuggels ist, ob die Schmuggelware die gefährliche Phase des [X.] passiert und der Schmuggler sein Unternehmen erfolgreich abgeschlossen hat ([X.]St 3, 40, 44 f.). In der Regel wird der Schmuggel daher erst dann beendet sein, wenn das [X.] seinen Bestimmungsort erreicht hat (vgl. [X.] wistra 2000, 425). Wird die Ware auf dem Weg dorthin in einem Zwischenlager umgeladen, ist sie noch nicht —zur Ruhe [X.] Anders sind jedoch die Fälle zu beurteilen, in denen das [X.] an einem Ort geraume Zeit lagert und seine Weiterbeförderung von weiteren Entscheidun-gen abhängt, so dass sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls das Zwischenlagern nicht mehr als ein bloßes Umladen darstellt. 17 An diesen Kriterien gemessen war der —[X.] der Zigaretten in das Zollgebiet der [X.] bereits mit der Entladung des Transportfahrzeugs in [X.] beendet. Ein Zugriff der [X.] Zollbehörden im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt drohte ersichtlich nicht mehr. Zudem belegen die Feststellungen in den Fällen I[X.] 2 und I[X.] 3 der Urteilsgründe, dass die Zigaretten nach dem Abladen in [X.] dort geraume Zeit bis zur Übernahme durch den Spediteur [X.]. gelagert wurden. Die [X.] entschieden erst von Fall zu Fall über die Einzelheiten des [X.] nach [X.] über [X.] und bedienten sich unterschiedlicher Transporteure. b) Ungeachtet der fehlerhaften rechtlichen Einordnung sind indes die Urteilsfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen. Sie belegen, dass sich der Angeklagte [X.]zumindest hinsichtlich der in [X.] entstandenen und verkürzten Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld in vier Fällen der gewerbs-mäßigen [X.]ei (§ 374 Abs. 1, Abs. 2 [X.]) schuldig gemacht hat. Zudem hat er im Zusammenhang mit dem Transport der Zigaretten in das Steuergebiet der [X.] jeweils tateinheitlich Beihilfe zur Verkürzung der in [X.] entstandenen Tabaksteuer geleistet. 18 - 9 - [X.]) Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zigaretten sind bei der Einfuhr in das Zollgebiet der [X.] durch das [X.] Strafrecht geschützte Einfuhrabgaben hinterzogen worden. 19 (1) Der von den [X.] organisierte Transport der Zigaretten von der [X.] nach [X.] erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 [X.]). Dem steht nicht entgegen, dass der genaue Ablauf des [X.] in das Zollgebiet der [X.] vom [X.] nicht festgestellt worden ist. 20 (a) Haben die Transporteure bei der [X.] von der [X.] in die [X.] an einer [X.] Zollstelle auf die unter der Ladung versteckten oder durch besondere Vorrichtungen verheimlichten Zigaretten nicht hingewiesen und damit nur [X.] gestellt, ist die Einfuhr-zollschuld wegen vorschriftswidrigen [X.] der Zigaretten in das Zoll-gebiet der [X.] gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 40, 4 Nr. 19 [X.] entstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]en bewirkt auch eine im Zusammenhang mit der Gestellung abgegebene unrichtige oder unvollständige Zollanmeldung, dass die nicht angemeldeten Schmuggelwaren von der Gestellung nicht er-fasst und damit vorschriftswidrig verbracht sind ([X.], 192, 194, Ziffer 31). Haben die Transporteure vorsätzlich hinsichtlich der nicht [X.] Zigaretten gehandelt, haben sie als Täter die beim Verbringen nach [X.] insoweit entstandenen und von § 370 Abs. 6 Satz 1 [X.] erfass-ten Einfuhrabgaben gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 [X.] da-durch hinterzogen, dass diese Abgaben infolge ihrer unrichtigen Anmeldung nicht festgesetzt worden sind (Art. 217 ff., 221 [X.]). Dies ist den [X.] als Mittätern aufgrund des gemeinsamen Tatplans und der arbeitsteiligen Tatdurchführung gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. War den [X.] dagegen nicht bekannt, dass sich unter der Ladung auch Zigaretten befanden, haben die [X.] die Tat in mittelbarer Täterschaft begangen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.[X.]m. § 25 Abs. 1 2. Var. StGB). 21 - 10 - (b) Sind die Zigaretten ohne Gestellung (Art. 4 Nr. 19 [X.]) unter Um-gehung der Grenzzollstellen, d. h. über die sogenannte grüne Grenze von der [X.] nach [X.] gebracht worden, hat dies gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 [X.] zur Entstehung der Einfuhrzollschuld und [X.] hieran anknüpfend [X.] auch der weiteren Einfuhrabgaben geführt. [X.] Verletzung der Pflicht zur Gestellung (Art. 40 [X.]) der eingeführten [X.]. 38 [X.] ergebenden Zollstelle sind die [X.] nicht festgesetzt und damit im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 [X.] verkürzt worden. Die Fahrer der Transportfahrzeuge wer-den in einem solchen Fall bereits deswegen als bösgläubig anzusehen sein, weil sie Waren aus dem [X.] unter Umgehung der Zollstellen in das Zollgebiet der [X.] eingeführt haben. Mit der [X.] fern liegenden, bloß theoretischen Möglichkeit, diese Personen könn-ten trotz bewusster Umgehung der Zollstelle, bei der das Transportgut zu gestellen gewesen wäre, ohne [X.] zumindest bedingten [X.] Tatvorsatz gehan-delt haben, brauchte sich das [X.] nicht auseinanderzusetzen. 22 23 Bei der Einfuhr über die —grüne [X.] haben sich auch diejenigen (nicht im Fahrzeug befindlichen) [X.], die Sachherrschaft über die Zi-garettenladungen hatten, gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] strafbar gemacht, indem sie die Zigaretten nicht unverzüglich bei der in Art. 38 [X.] bezeichne-ten Zollstelle gestellen ließen und dadurch die Nichtfestsetzung der [X.] bewirkten. Denn sie waren als [X.] (Art. 38 Abs. 1 [X.]) gestellungs- und anmeldepflichtig. Den Begriff des —[X.]sfi im Sinne von Art. 38 und Art. 40 [X.] hat der Gerichtshof der [X.]en durch Urteil vom 4. März 2004 in den Rechtssachen [X.]/02 [[X.]] und [X.]/02 [[X.]] für die nationalen Gerichte verbindlich ausgelegt. Danach —verbringenfi bei der Einfuhr mit einem Kraftfahrzeug —diejenigenfi Personen die Nichtge-meinschaftsware in das Zollgebiet der [X.], —die die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich u. a. die Fahrer, 24 - 11 - und zwar derjenige, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatz-mann, sofern er sich im Fahrzeug [X.] ([X.] wistra 2004, 376, 378, Ziffer 23). Ferner ist auch —eine andere sich im Fahrzeug befindende Personfi [X.], —wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich der Verbringung der Waren Verantwortung [X.] ([X.] [X.]O). Entscheidendes Kennzeichen des in Art. 38 [X.] und 40 [X.] bezeichne-ten [X.]s und alleiniger Anknüpfungspunkt für die Gestellungspflicht in Art. 40 [X.] ist nach dem Wortlaut dieser Entscheidung die Herrschaft über das Fahrzeug bei der Einfuhr. Herrschaft über das Transportfahrzeug haben aber nicht nur der Fahrer, weil er das Fahrzeug steuert, und seine Begleiter im Fahrzeug, wenn sie für die Verbringung der Waren Verantwortung über-nommen haben, sondern [X.] auch diejenigen Or-ganisatoren des Transports, die beherrschenden Einfluss auf den [X.] haben, indem sie die Entscheidung zur Durchführung des Transports treffen und die Einzelheiten der Fahrt (z. [X.], Ort und Zeit der [X.]) bestimmen. 25 Der demgegenüber in der Literatur ([X.] wistra 2004, 368, 370 f. und [X.], 41, 42 f.; [X.] [X.] 2004, 160; [X.] [X.]O § 370 Rdn. 219 und 285) vereinzelt vertretenen Auffassung, als [X.] kämen ausschließlich solche Personen in Betracht, die sich bei der Einfuhr in dem Transportfahrzeug befänden, stehen die Ausführungen des Gerichtshofs entgegen (vgl. [X.] [X.]O, dort insbesondere Ziffer 23). Dasselbe gilt für ein obiter dictum des [X.] in dem Ausgangsverfahren nach der genannten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften ([X.] [X.] 2005, 13, 15). Der Gerichtshof knüpft die Bestimmung desjenigen, den die Gestellungspflicht des Art. 40 [X.] trifft, ausschließlich an die —Herrschaft über das [X.] ([X.]: —the persons ... in [X.]; [X.]: —[X.]) und liefert anschließend eine nicht abschließende fallbezo-gene Subsumtion (—nämlich u. a.fi, [X.]: —and, in [X.], [X.]: —et, no-tammentfi). Daraus ist zu entnehmen, dass die Erwähnung von Fahrer, [X.] - 12 - fahrer und weiterer im Fahrzeug befindlicher Personen keine abschließende Aufzählung darstellt. Zu einem ausdrücklichen Hinweis auf mögliche Hinter-leute mit Herrschaft über das Transportfahrzeug hatte der Gerichtshof ange-sichts der verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation keine Veranlassung, denn solche Personen waren an den Ausgangsverfahren nicht beteiligt. [X.] stand im Vordergrund des vom [X.] ([X.], Beschlüsse vom 7. Mai 2002 [X.] VII R 38/01, [X.]/NV 2002, 1191 und [X.], [X.], 309) initiierten [X.] allein die für die [X.] (Art. 202 Abs. 3 erster Spiegelstrich [X.]) der Personen, die sich bei der Einreise im Transportfahrzeug befunden haben, bedeutsame Frage, ob auch der Fahrer (oder gleichberechtigte Beifahrer), der von den in seinem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder Kenntnis hatte noch hätte haben müssen, auf diese Waren hinzuweisen hätte. Diese Frage hat der Gerichtshof bejaht. Soweit [X.] ([X.]O) seine Auffassung, lediglich die-ser Personenkreis sei zur Gestellung verpflichtet, auf Ziffer 21 der [X.] des Gerichtshofs stützt, hat er nicht bedacht, dass dort lediglich die Auffassung der [X.] wiedergegeben wird. Der Gerichtshof ([X.]O) stellt demgegenüber allein auf die Herrschaft an dem Transportfahrzeug und nicht auf die persönliche Anwesenheit bei der Einfuhr in das Zollgebiet der [X.] ab. Damit steht fest, dass lediglich Personen, denen Sach-herrschaft über die Ware beim Verbringen in das Zollgebiet fehlt, keine [X.] im Sinne von Art. 38, 40 [X.] sind. Eines weiteren Vorabentschei-dungsverfahrens bedarf es daher nicht. Bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob [X.] namentlich für etwaige Ausnahmefälle möglicher-weise gutgläubiger Transporteure [X.] in Abweichung von herkömmlicher [X.] auch für das echte Unterlassungsdelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (vgl. auch [X.] wistra 2004, 368, 371) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des [X.], der das von den Transporteuren unmittelbar verwirklichte [X.] beherrscht, aus dem Rechtsgedanken der mittelbaren [X.] oder auch der Ingerenz (vgl. [X.] BStBl II 1997, 157, 159 f.; [X.] 27 - 13 - in [X.]/Gast/[X.] [X.]O § 370 Rdn. 162a; [X.] in Hübsch-mann/[X.]/[X.] [X.]O § 370 Rdn. 110; vgl. auch [X.]St 43, 381, 396 f.; ablehnend [X.] [X.]O § 370 Rdn. 90 und 279 m.w.[X.]) zu begründen wä-re. (2) Nach § 374 Abs. 2 erster Halbsatz [X.] i.[X.]m. Abs. 2 zweiter Halb-satz, § 370 Abs. 7 [X.] genügt es, wenn sich die im Ausland begangene [X.], wie hier, auf Einfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitglied-st[X.]t der [X.]en verwaltet werden (vgl. [X.] in Fran-zen/Gast/[X.] [X.]O § 374 [X.] Rdn 7a f.; [X.] in [X.]/Gast/[X.] [X.]O § 370 [X.] Rdn. 27 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O 171. Lfg. November 2001 § 370 Rdn. 89; [X.] [X.]O § 370 [X.], Rdn. 425, a. [X.]/[X.] wistra 2001, 361, 364 ff.). Dazu gehört auch die von dem anderen Mitgliedst[X.]t verwaltete Einfuhrumsatzsteuer (vgl. [X.] wistra 2001, 62, 63; a. [X.]/[X.] [X.]O 367 ff.), und zwar unabhängig davon, ob sie ihm selbst zusteht oder an die [X.] abgeführt werden muss. Dass sich das angefochtene Urteil nicht zur [X.] Ta-baksteuer verhält, beschwert die Angeklagten nicht. 28 (3) Da die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Beteiligung der [X.] bereits abgeschlossen und der Angeklagte [X.]hieran auch nicht als Täter beteiligt war, kann er lediglich [X.] sein. Er wurde von den unbekannt gebliebenen [X.] nicht mit der Einfuhr der Ware in das Zollgebiet der [X.] betraut; vielmehr hatte er sich nach den Feststellungen lediglich dazu bereit erklärt, für den weiteren Transport der Zigaretten nach [X.] zu sorgen. Sollten die Zigaretten infolge vorschrifts-widriger Gestellung und Anmeldung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) in das Zollgebiet der [X.] gelangt sein, ist nach den Urteilsfeststellungen eine (mit-) täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten daran auszuschließen. Sachherrschaft an der Ware bei Einfuhr in die [X.] hatte der Angeklagte ebenfalls nicht. Er war daher nicht Erklärungspflichtiger 29 - 14 - pflichtiger im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und konnte bereits deswegen nicht Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen sein. [X.]) Durch das Einbinden, Bezahlen und Überwachen des Spediteurs

[X.]. hat der Angeklagte [X.]täterschaftliche Absatzhilfe zu den Absatzbemühungen der [X.] geleistet. Er wollte sich dadurch selbst bereichern und handelte darüber hinaus gewerbsmäßig. Dass die Zigaretten in den Fällen I[X.] 2 und I[X.] 4 der Urteilsgründe vor Übergabe an den Abnehmer in [X.] sichergestellt wurden, steht der Vollendung der Hehlereitaten nicht entgegen. Denn die Tatvarianten des Absetzens und der Absatzhilfe setzen einen Absatzerfolg nicht voraus ([X.]St 27, 45, 47 ff.; 26, 358, 359 ff.). 30 31 c) Durch dieselben Tathandlungen hat der Angeklagte [X.]in den Fällen I[X.] 2 und I[X.] 3 dem Spediteur und durch die jeweils vor [X.] abgegebene Zusage, an der Weiterbeförderung von [X.] nach [X.] mitzuwirken, in allen Fällen auch den unbekannt gebliebenen [X.] bei der Hinterziehung der [X.]n Tabaksteuer Hilfe geleistet. [X.]) Gemäß § 19 [X.] entsteht die [X.] Tabaksteuer, wenn Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 [X.] aus dem [X.] anderer Mitgliedst[X.]ten zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-gebiet der [X.] verbracht werden. Die in das Gebiet eines anderen Mitgliedst[X.]ts eingeschmuggelten Zigaretten befinden sich dort im freien Verkehr. Das anschließende Überführen der auf dem Schwarzmarkt zu veräußernden Zigaretten nach [X.] ohne Inan-spruchnahme des [X.] (§ 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist ein gewerbliches unversteuertes Verbringen (vgl. [X.], [X.] vom 6. September 2004 [X.] VII B 62/04; [X.] [X.] 1997, 22 f.; [X.]/NV 1996, 934, 935; [X.] [X.] 1996, 152, 153 mit Anmerkung Hampel [X.] 1996, 358; [X.], Beschluss vom 1. August 2005 [X.] 4 V 2072/05). Durch die unrechtmäßige Einfuhr aus der [X.] nach [X.] - 15 - garn befanden sich die Zigaretten dort im steuerrechtlich freien Verkehr. Da somit über die Tabakwaren unverzüglich nach deren Verbringen in das Steu-ergebiet der [X.] eine Steuererklärung abzugeben war (§ 19 Satz 3 [X.]), wurde die [X.] Tabaksteuer mit der Missach-tung dieser Pflicht hinterzogen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 [X.]). An der Auffassung, dass geschmuggelte Zigaretten auch dann im [X.] von § 21 [X.] unmittelbar in das Steuergebiet der [X.] eingeführt worden sind, wenn sie schon vorher in einen anderen Mitgliedst[X.]t der [X.]en verbracht worden, dort aber zu keinem Zeitpunkt legal in den freien Verkehr gelangt sind (vgl. [X.] wistra 2004, 475, 476), hält der [X.] nicht fest. Maßgeblich ist allein, ob die verbrauchsteuerpflichtige Ware überhaupt [X.] legal oder illegal [X.] in einem Mit-gliedst[X.]t in den freien Verkehr gelangt ist, bevor sie von dort in das Steuer-gebiet der [X.] verbracht wurde (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O). Hier waren die Zigaretten nach dem vorschriftswidrigen Verbringen in die [X.] durch die [X.] bereits in [X.] in den freien Verkehr gelangt. Sie waren deshalb zwar nicht gemäß § 21 [X.] i.[X.]m. Art. 40 [X.] beim Verbringen nach [X.] zu gestel-len. Über sie war jedoch gemäß § 19 Satz 3 [X.] unverzüglich eine Steu-ererklärung abzugeben. 33 [X.]) Der Angeklagte [X.]war nicht Steuerschuldner und damit nicht Erklärungspflichtiger. Er hat aber den Erklärungspflichtigen Hilfe geleistet. 34 Steuerschuldner ist gemäß § 19 Satz 2 [X.], wer verbringt, ver-sendet oder empfängt. Bei der Auslegung dieser Begriffe ist die eingangs genannte Systemrichtlinie zu beachten, denn das [X.] Tabaksteuerge-setz beruht auf dieser Richtlinie. Zwar verwendet diese [X.] im Unterschied zum Zollkodex [X.] den Begriff des —[X.]fi nicht. Ob der Begriff des —Verbrin-gensfi in gleicher Weise auszulegen ist wie bei Art. 38, 40 [X.] (ablehnend [X.] [X.] 2006, 380, 381), bedarf jedoch keiner vertieften Erörterung. 35 - 16 - Denn jedenfalls erfordert auch das Verbringen im Sinne von § 19 Satz 1 [X.] ein Minimum an Sachherrschaft an den Tabakwaren bei der Einfuhr der Ware, das der Angeklagte [X.] [X.] im Gegensatz zu [X.].

[X.] nicht hatte. Weder nahm er selbst an den Transportfahrten teil, noch hatte er [X.] im Unterschied zu den unbekannt gebliebenen [X.] [X.] ei-nen ausreichend gewichtigen Einfluss auf die Durchführung der Transporte. Insbesondere konnte er den Ablauf der Fahrten nicht steuern. Er war auch nicht Empfänger der Waren. Seine Beteiligung beschränkte sich im [X.] darauf, den Spediteur [X.]. an die [X.] heranzu-führen. d) Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung und die gewerbsmäßige Steu-erhehlerei stehen in allen vier Fällen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB), denn der Angeklagte [X.]hat seine Tatbeiträge jeweils bereits im Vorfeld des [X.] der Zigaretten nach [X.] geleistet. Ob das [X.] beim Fahrzeugführer [X.]. in den Fällen I[X.] 2 und I[X.] 3 der Urteilsgründe anders zu beurteilen wäre (vgl. § 29 StGB), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. 36 2. Der [X.] setzt auf Antrag des [X.] durch [X.] gemäß der Vorschrift des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3), die bei einer Schuldspruchänderung ent-sprechend anwendbar ist, die Einsatzstrafe ([X.] 3 der Urteilsgründe) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe herab. 37 a) Die Einzelstrafe im [X.] 3 der Urteilsgründe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten), kann keinen Bestand haben. Denn das [X.] hat sie dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren) entnommen, der besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung voraussetzt. Dieser Strafrahmen ist nach der Schuldspruchänderung nicht mehr eröffnet, weil § 370 Abs. 3 [X.] nur auf die 38 - 17 - unselbständige Qualifikation des § 373 [X.], nicht aber auf den selbständigen Tatbestand der [X.]ei anwendbar ist (vgl. [X.]St 32, 95, 98 f.). Der [X.] mindert deshalb diese Einzelfreiheitsstrafe auf die angemessene Stra-fe von zwei Jahren Freiheitsstrafe (entsprechend der im [X.] 1 der Urteils-gründe vom [X.] unter Zugrundelegung eines Strafrahmens von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe und eines deutlich geringeren Steu-erschadens verhängten zweithöchsten Strafe) und ermäßigt die [X.] auf drei Jahre. b) Die übrigen Einzelstrafen haben Bestand. Der [X.] schließt aus, dass sie von der fehlerhaften rechtlichen Würdigung betroffen sind. Denn die Verweisung in § 374 Abs. 1 [X.] eröffnet den vom [X.] angewendeten Strafrahmen des § 373 [X.] (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), den das [X.] sowohl hier als auch in dem Verfahren gegen [X.]. (rechtskräftig mit [X.]sbeschluss vom 24. Mai 2006 [X.] 5 StR 155/06) zutref-fend zugrunde gelegt hat. Das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten [X.]ist ausreichend durch die Feststellungen belegt. 39 Auf die einzelnen Strafzumessungserwägungen wirkt sich die [X.] nicht aus, zumal da der [X.] hiervon nicht berührt wird. Die Zölle sind in [X.] in gleicher Höhe angefallen wie dies bei unmit-telbarer Einfuhr nach [X.] der Fall gewesen wäre. Der Einfuhrum-satzsteuersatz in [X.] belief sich im Tatzeitraum sogar auf 25 Prozent. Wegen der Gleichstellung der von [X.] verwalteten Zölle und Einfuhrum-satzsteuer mit den entsprechenden [X.]n [X.] durch § 374 Abs. 2 [X.] bleibt auch die Wertigkeit des verletzten Rechtsguts unver-ändert. Dass das [X.] auch den dem [X.]n Fiskus entstandenen Tabaksteuerschaden straferhöhend berücksichtigt hat, ist nicht zu [X.]. Denn diese Schadensposition ist auch nach der [X.] zu berücksichtigen. Der [X.] schließt aus, dass sich die Zurechnung dieser Schadensbeträge nur über Gehilfenschaft (anstelle über Täterschaft) im Ergebnis hätte auswirken können. 40 - 18 - II[X.] Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten [X.]zu erstrecken. Auf Antrag des [X.] setzt der [X.] auch bei ihm die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im [X.] 3 der Urteilsgründe auf eine angemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und drei Monate herab. 41 I[X.] Auch die Revision der Angeklagten [X.]ist teilweise erfolgreich, im Übrigen aber unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 42 43 1. Die Angeklagte [X.]hat mit ihren jeweils bereits im Vorfeld der Fahrten von [X.] nach [X.] geleisteten Dolmetscherdiensten so-wohl den Spediteur [X.]. als auch die Angeklagten [X.] und [X.] bei deren Absatzhilfe als Gehilfin unterstützt. Zugleich hat sie [X.]. und mittelbar den [X.] bei der Hinterziehung der [X.]n Tabaksteuer Hilfe geleistet. Der Schuldspruch ist daher auf Beihilfe zur [X.]ei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung abzuän-dern. 2. Infolge der Schuldspruchänderung verschiebt sich der Strafrahmen. Da die Angeklagte selbst nicht gewerbsmäßig gehandelt hat, sind die Einzel-strafen dem gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der § 374 Abs. 1, § 370 Abs. 1 [X.], nicht dem des § 373 [X.] zu entnehmen. Der [X.] setzt daher die gegen die Angeklagte [X.]verhängten Strafen ent-sprechend dem Antrag des [X.] wie folgt herab: 44 Im [X.] 1 der Urteilsgründe: sieben statt zehn Monate Freiheitsstrafe, im [X.] 2 der Urteilsgründe: sechs statt sieben Monate Freiheitsstrafe, - 19 - im [X.] 3 der Urteilsgründe: [X.] statt [X.] und drei Monate Freiheitsstrafe und im [X.] 4 der Urteilsgründe: sechs statt acht Monate Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe ermäßigt der [X.] [X.] ebenfalls antragsgemäß [X.] auf [X.] und drei Monate Freiheitsstrafe. [X.] Raum Brause Sch[X.]l Jäger

Meta

5 StR 372/06

01.02.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 372/06 (REWIS RS 2007, 5452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5452

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