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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B5STR87.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/17
vom
26. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Dresden vom 10.
November 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Das [X.] hat das durch die Angeklagten gehandelte Methamphetamin (CrStrafzumessung strafschärfend gewichtet. Damit hält es sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.], der das Gefährdungspotential von
[X.]., vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 212; [X.], BtMG, 4. A[X.]., vor §§ 29 ff. Rn. 896; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 615, 618). Der [X.] versteht die Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 15. Ju-ni
2016 (1 [X.], [X.], 614, 615) und vom 8. Dezember 2016
(1 [X.]), in denen die strafschärfende Erwägung beanstandet wurde, es handle sich bei Methamphete-in dem Sinne, dass hiermit von dieser Rechtsprechung abgerückt werden sollte -
3
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(vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015
1 StR 7/15 Rn. 39, wonach Me-i-
Mutzbauer Sander Dölp
König Mosbacher
Meta
26.04.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 5 StR 87/17 (REWIS RS 2017, 11985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11985
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 395/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 294/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 294/16 (Bundesgerichtshof)
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafzumessung bei Überschreitung des Grenzwerts
4 StR 533/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 586/17 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei …