Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 5 StR 87/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11985

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B5STR87.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/17

vom
26. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Dresden vom 10.
November 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Das [X.] hat das durch die Angeklagten gehandelte Methamphetamin (CrStrafzumessung strafschärfend gewichtet. Damit hält es sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.], der das Gefährdungspotential von

[X.]., vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 212; [X.], BtMG, 4. A[X.]., vor §§ 29 ff. Rn. 896; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 615, 618). Der [X.] versteht die Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 15. Ju-ni
2016 (1 [X.], [X.], 614, 615) und vom 8. Dezember 2016
(1 [X.]), in denen die strafschärfende Erwägung beanstandet wurde, es handle sich bei Methamphete-in dem Sinne, dass hiermit von dieser Rechtsprechung abgerückt werden sollte -
3
-
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015

1 StR 7/15 Rn. 39, wonach Me-i-

Mutzbauer Sander Dölp

König Mosbacher

Meta

5 StR 87/17

26.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 5 StR 87/17 (REWIS RS 2017, 11985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11985

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 395/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 294/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 294/16 (Bundesgerichtshof)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafzumessung bei Überschreitung des Grenzwerts


4 StR 533/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 586/17 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 72/16

1 StR 7/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.