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PDF anzeigen[X.][X.] vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. Dezember 2005 beschlossen: Dem Kläger wird die zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 21. Januar 2004 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die [X.] Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab-hängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Rege-lung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint ([X.] NJW 1991, 413, 414; 2 - 3 - [X.], [X.]. v. 10. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 130, 131). Auch im Falle einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die für das Revisi-onsgericht bindend ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss die [X.] gegeben sein ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], [X.], 1378). Daran fehlt es hier. 2. Wie der Senat in dem zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ergangenen Urteil vom 19. Juli 2001 allgemein ausgesprochen hat, ist das Vorliegen einer Gläubi-gerbenachteiligung auf der Grundlage des gesetzlich vorgesehenen, regelmä-ßigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens zu beurteilen. Dagegen wird nicht vor-ausgesetzt, dass jede einzelne Anfechtung im Ergebnis nur [X.], nicht jedoch [X.]n zu [X.] kommt. Die Anzeige der Masseun-zulänglichkeit ist für die Anfechtung grundsätzlich bedeutungslos ([X.], Urt. v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 36/99, [X.], 1641, 1643). 3 3. Die Insolvenzanfechtung scheitert vorliegend jedoch daran, dass der Beklagte [X.] ist und § 130 Abs. 1 [X.] für den Fall der kongruen-ten Deckung die Anfechtung nur dann eröffnet, wenn eine Rechtshandlung ei-nem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung ermöglicht hat. 4 a) Bei dem Beklagten handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um einen Insolvenzgläubiger, sondern um einen [X.], weil die Vergütung des Nachlasspflegers unter § 324 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], § 324 Rn. 8; [X.] in [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 324 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 324 Rn. 5) fällt. Die Entnahme hat dem Beklagten auch eine Befriedigung ermög-licht. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner [X.] - 4 - ersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1890 BGB herausgeben muss, abzuziehen ([X.] OLGE 35 (1917/II), 373, 374; BayObLG FamRZ 1994, 266, 267; [X.]/[X.], [X.]. 2000 BGB § 1960 Rn. 61; [X.], FamRZ 1990, 1060, 1061 ff; [X.], [X.] 1999, 329, 335). b) Die Anwendung der Vorschrift des § 130 Abs. 1 [X.] auf Massegläu-biger wird im Hinblick auf die Legaldefinition in § 38 [X.] im Schrifttum zu Recht allgemein verneint (HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 130 Rn. 9; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 130 Rn. 17, 20; [X.]/[X.], aaO § 130 Rn. 25 f; [X.]/Prütting/[X.], aaO § 130 Rn. 4; [X.] in Hess/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 130 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 130 Rn. 44). Auch der Senat hat im Urteil vom 19. Juli 2001 nicht etwa den Begriff des [X.] abweichend von der Legaldefinition des § 38 [X.] ausgelegt und eine Benachteiligung der [X.] ausreichen lassen. Eine solche [X.] eröffnet der Wortlaut des § 130 Abs. 1 [X.] nicht. So be-ziehen sich denn auch die Ausführungen im Senatsurteil vom 19. Juli 2001 6 - 5 - ausdrücklich auf anfechtbar begünstigte Insolvenzgläubiger ([X.], Urt. v. 19. Juli 2001 aaO). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.01.2003 - 28 C 11031/02 - [X.], Entscheidung vom 21.01.2004 - 23 S 66/03 -
Meta
15.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZA 3/04 (REWIS RS 2005, 250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 250
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