Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZB 120/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5128

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[X.][X.]/05 vom 22. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 290 Abs. 1 Nr. 6 Im [X.] kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemel-det hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] gestützten [X.] stellen. [X.], [X.]uss vom 22. Februar 2007 - [X.]/05 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 22. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 23. März 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechts-grundsätzlich angesehene Frage, ob nur der durch die unvollständigen Anga-ben betroffene Gläubiger hierauf einen [X.] stützen könne, wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] ganz überwie-gend verneint. Danach ist jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt, der seine 2 - 3 - Forderung angemeldet hat, nicht etwa nur der im Einzelfall betroffene (vgl. OLG Celle Z[X.] 2000, 456, 457; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 290 Rn. 22; HmbKomm-[X.]/Streck § 290 Rn. 2; [X.] in Kübler/Prütting, [X.] § 290 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.] § 290 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 290 Rn. 15; [X.], in [X.]/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung § 17 Rn. 52; a.A. AG Mön-chengladbach Z[X.] 2001, 674, 676; AG Memmingen Z[X.] 2004, 52 zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]; FK-[X.]/[X.] § 290 Rn. 51). Die herrschende Ansicht ist zutreffend. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] normiert Verhaltensweisen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen lassen. Eine einengende Betrachtungsweise zu Gunsten des unredlichen Schuldners, wie sie die Rechtsbeschwerde vertritt, ist mit dem Normzweck nicht vereinbar. Die Bestimmung soll darauf hinwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des [X.] vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig an-gibt (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302, S. 187 f zu § 346e). 3 2. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichti-gen [X.] von vorneherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen ([X.], [X.]. v. 23. Juli 2004 - [X.] ZB 174/03, [X.], 1840, 1842; [X.]. v. 17. März 2005 - [X.] ZB 260/03, [X.] 2005, 4 - 4 - 641). Dies hat das [X.] nach Würdigung des zu entscheidenden Einzel-falles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens des Schuldners als grob fahrlässig. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.05.2003 - 70 [X.] 12/01 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 [X.]

Meta

IX ZB 120/05

22.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZB 120/05 (REWIS RS 2007, 5128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5128

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