Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZB 14/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5531

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[X.][X.] vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 10.000 •. Gründe: [X.] Der [X.] war bis Juli 1999 Geschäftsführer der Schuldnerin, über deren Vermögen am 18. September 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Insolvenzgericht hat mit [X.]uss vom 29. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Anhörungstermin vom 27. Mai 2002 hat der [X.] hinsichtlich einzelner im Aufklärungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 11. November 2001 aufge-führten Punkte erklärt, er werde weitere Unterlagen vorlegen sowie weitere Auskünfte erteilen. Zu Ziffer 7 des angeführten Schreibens hat der [X.] - 3 - schwerdeführer ausgeführt, er werde über den Treuhänder jeweils eine Kopie der notariellen Verträge über den Verkauf von Wohnungseigentum der Objekte [X.] und M.

straße vorlegen. Hinsichtlich der vorstehend angeführten Unterlagen hat der [X.] dem Insolvenzgericht zugesagt, er werde diese bis zum 31. Juli 2002 vorlegen. Kurz vor Durchführung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erklärte der [X.], es könnten sich noch Unterlagen bei [X.] Personen befinden, auf die er Zugriff nehmen könne. Er möchte daher bis 28. Juni 2002 sich vergewissern, ob sich bei den vorgenannten Personen ent-sprechende Unterlagen befinden und erst danach die eidesstattliche Versiche-rung abgeben. Dem hat das Insolvenzgericht entsprochen und hierauf Verta-gung des Termins angeordnet. 2 Nachdem der [X.] die von ihm genannten Fristen nicht eingehalten hatte, hat ihm das Insolvenzgericht mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass die noch ausstehenden Erklärungen bis zum 15. Oktober 2002 abgegeben werden. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, beantragte der für den [X.] aufgetretene Steuerberater mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 eine Fristverlängerung bis 30. Dezember 2002. Mit Verfügung vom 8. November 2002 hat das Insolvenzgericht Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 10. Januar 2003 ange-setzt und dem [X.] aufgegeben, die im Schreiben des Steuerberaters angekündigte Erklärung bis zum 30. Dezember 2002 ab-zugeben. Die an den [X.] gerichtete Terminsladung war mit dem Zusatz versehen: "Falls Sie nicht erscheinen oder die im Schreiben des Steuerberaters [X.] vom 30. Oktober 2002 angekündigte Erklärung bis zum 30. Dezember 2002 dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht abgegeben haben, 3 - 4 - müssen Sie mit dem Erlaß von Zwangsmaßnahmen bis zum Erlaß eines [X.] rechnen". Im Termin vom 10. Januar 2003 hat der [X.] fol-gende Erklärung abgegeben: "Ich habe nachgeschaut und weitere Unterlagen nicht gefunden. Die Vorlage der Unterlagen, die ich im Termin vom 27. Mai 2002 zugesagt habe, habe ich verschlafen." 4 Hierauf hat das Insolvenzgericht gegen den [X.] mit [X.]uss vom gleichen Tag Haft angeordnet. Der hiergegen gerichteten sofor-tigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht nicht abgeholfen. Das [X.] hat mit [X.]uss vom 10. Januar 2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen (ver-öffentlicht in [X.], 680, dazu [X.] EWiR 2003, 775). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. 5 Mit [X.]uss vom 5. August 2003 hat das Insolvenzgericht den [X.] aufgehoben, nachdem bereits am 17. Januar 2003 die Haftanordnung au-ßer Vollzug gesetzt wurde. Hierauf hat der [X.] das Rechtsmittel für erledigt erklärt. Der Rechtsbeschwerdegegner hat sich dieser Erklärung nicht angeschlossen. 6 I[X.] Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] - 5 - richts (§ 4 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO). Der im [X.] Erledigungserklärung des [X.], der sich der [X.] nicht angeschlossen hat, kommt im Hinblick auf die Unzu-lässigkeit des Rechtsmittels keine prozessuale Wirkung zu (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 197/03, [X.], 425, 426; [X.]. v. 11. November 2004 - [X.] ZB 258/03, [X.], 91, 92). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Frage, ob zur Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 [X.] auch die Vorlage von Unterlagen gehö-ren kann, keine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine nach § 97 Abs. 1 [X.] zu ertei-lende Auskunft gegebenenfalls durch "Vorlage von Belegen" zu erfolgen hat ([X.]. v. 17. Dezember 2005 - [X.] ZB 62/04, [X.], 722, 726 z.[X.]. [X.]Z). Auch im Übrigen wird zu Recht davon ausgegangen, dass der nach § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Auskunft Verpflichtete sich nicht dar-auf beschränken darf, sein präsentes Wissen mitzuteilen. Er kann vielmehr auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdien-liche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhan-denen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann ([X.] ZIP 1980, 280, 281 zu § 100 KO; MünchKomm-[X.]/[X.] § 97 Rn. 19; [X.], [X.], 2. Aufl. [X.] 1301 Rn. 41; vgl. auch [X.], [X.], 529, 531). 8 Mit den beiden weiteren von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätz-lich angesehenen Fragenbereichen, ob eine Verweigerung im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch dann vorliegt, wenn der Auskunftspflichtige zuvor nicht nachdrücklich zur Auskunftserteilung angehalten und, ob unter diesen Umstän-den eine Haftanordnung statthaft ist, werden keine fallbezogenen, [X.] - 6 - dungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.[X.] von § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Juni 2003 - [X.] ZB 476/02, [X.], 30, 31; [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] ZB 159/03, [X.], 86) aufgezeigt. Dazu bestand aber Veranlassung, weil das [X.] die Frage der Folgen bei einer weiteren Untätigkeit des Auskunftspflichtigen geprüft, hierzu eine Rei-he von Feststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, die Haftanordnung sei nach den Gesamtumständen geboten und auch nicht unverhältnismäßig. Im Übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen Würdigungen des [X.] angegriffen, die den Einzelfall betreffen und keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich 10 - 7 - rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2003 - 74 IN 194/00 - [X.], Entscheidung vom 10.01.2003 - 10 T 4/03 -

Meta

IX ZB 14/03

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZB 14/03 (REWIS RS 2006, 5531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5531

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