Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZB 192/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4773

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[X.][X.] vom 2. März 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1; [X.] § 3 [X.], in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ist auch für weitere Eröffnungsanträge zustän-dig, die nach der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedst[X.]t, aber vor rechtskräftiger Erledi-gung des [X.] bei ihm eingehen. [X.], [X.]. v. 2. März 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. März 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juli 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Die (weitere) Beteiligte zu 2 beantragte am 18. Dezember 2003 beim [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin, bis dahin selbst-ständige Architektin mit Wohnsitz und Büro in [X.], verlegte Anfang [X.] 2004 ihren Wohnsitz nach [X.] ([X.]). Am 4. März, 23. März und 30. März 2004 stellten die (weiteren) Beteiligten zu 3 bis 5 Insolvenzanträ-ge gegen die Schuldnerin. Am 18. März 2004 bestellte das Insolvenzgericht den (weiteren) Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, 1 - 3 - dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam seien. Am 29. März 2004 erklärte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag für erledigt und [X.], der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Insolvenzge-richt hielt den Antrag nicht für erledigt, weil Zahlungen der Schuldnerin an die Beteiligte zu 2 nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung und ohne die erfor-derliche Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgt seien, und eröffnete am 8. Juni 2004 aufgrund der Anträge der Beteiligten zu 2 bis 5 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin hatte bereits im Eröffnungsverfahren die Ansicht vertre-ten, das Amtsgericht [X.] sei für die nach ihrem Umzug nach [X.] eingegangenen Anträge nicht mehr zuständig. Ihre sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss blieb erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel einer Abweisung der Anträge der Beteiligten zu 2 bis 5. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 2 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 Das [X.] hat ausgeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei das Amtsgericht [X.] für das Insolvenzverfahren zuständig gewesen; denn im maßgeblichen [X.]punkt des Einganges des Antrags der Beteiligten zu 2 sei der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin noch in [X.] gewesen. Die [X.] des Amtsgerichts [X.] folge aber auch aus Art. 3 Abs. 1 Eu-InsVO und § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Auch wenn die Schuldnerin, wie sie [X.], nur noch gelegentlich in [X.] tätig gewesen sei, sei doch ein anderer Ort ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht vorgetragen worden. Die [X.] - 4 - erklärung der Beteiligten zu 2 ändere nichts, weil noch weitere Anträge vorgele-gen hätten; überdies sei der Antrag nicht erledigt, weil die Zahlungen nach [X.] ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgt seien und damit keine schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 5 1. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hätte das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin allerdings nicht eröffnet werden dürfen. 6 a) Die Beteiligte zu 2 hat ihren Antrag vor der Entscheidung über die Er-öffnung für erledigt erklärt. Das ist grundsätzlich möglich (vgl. [X.] 149, 178, 181). 7 b) Ein für erledigt erklärter Antrag ist nicht mehr auf das Ziel der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Begehrt wird nur noch die Feststellung, dass der zunächst zulässige und begründete Antrag sich durch ein nachträgli-ches Ereignis erledigt hat. War der Antrag unzulässig oder unbegründet oder hat er sich tatsächlich nicht erledigt, muss er zurückgewiesen werden. Die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens wird von einem für erledigt erklärten Antrag jedoch nicht mehr erfasst und kann auf ihn hin nicht mehr erfolgen ([X.] 149, 179, 181). Der für erledigt erklärte Antrag vom 18. Dezember 2003 konnte [X.] nicht Grundlage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein. Das Insol-venzgericht hätte ihn [X.] weil die Schuldnerin sich ihm nicht angeschlossen hatte (§§ 4 [X.], 91a Abs. 1 ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten des [X.] vom 24. August 2004) [X.] zurückweisen müssen, wenn tat-sächlich keine Erledigung eingetreten war. 8 - 5 -

2. Das Amtsgericht [X.] war jedoch auch für diejenigen Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens örtlich zuständig, die erst nach dem Wegzug der Schuldnerin nach [X.] eingereicht worden sind. 9 a) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mit-gliedsst[X.]tes für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Maßgeblich ist der [X.]punkt der Antragstellung. Verlegt der Schuldner den Mit-telpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröff-nung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedst[X.]ts, bleibt das zunächst mit der Sache befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig ([X.], Urt. v. 17. Januar 2006 [X.] [X.]. C [X.] 1/04, [X.], 188; [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 [X.] [X.] ZB 418/02, z.[X.].). 10 b) Aus der Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] für den Antrag der Beteiligten zu 2 folgt allerdings nicht zwingend seine Zuständigkeit auch für die erst nach dem Wegzug der Schuldnerin eingegangenen [X.]. Grundsätzlich leitet jeder Insolvenzantrag ein eigenes Eröffnungsverfahren ein (HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 11, § 14 Rn. 37; vgl. auch [X.] ZIP 2001, 1018, 1020). Erst die Eröffnung "bündelt" alle vorhandenen Anträge in einem einzigen Verfahren; mehr als ein (laufendes) Insolvenzverfahren findet nicht statt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus der grundsätzlichen Selbstständigkeit jedes [X.], dass das Insolvenzgericht in jedem einzelnen Eröffnungsverfahren seine Zuständigkeit zu prüfen und [X.] zu verneinen hat. Nach einem Wohnsitzwechsel eingehende Anträge müssten danach abgewiesen oder an das für den neuen Wohnsitz zuständige 11 - 6 - Insolvenzgericht abgegeben werden, unabhängig davon, ob das Insolvenzge-richt bereits mit einem zuvor eingegangenen Antrag auf Eröffnung des [X.] befasst ist. Diese Ansicht trifft nicht zu. [X.]) Für reine Inlandsfälle folgt die Zuständigkeit des bereits mit einem Eröffnungsantrag befassten Insolvenzgerichts für später [X.] etwa nach einem Wohnsitzwechsel [X.] eingehende Anträge jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 2 [X.]. 12 (1) Sind mehrere Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-ständig, schließt dasjenige Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des [X.] beantragt worden ist, die übrigen aus (§ 3 Abs. 2 [X.]). Der Antrag eines Gläubigers bei einem von mehreren zuständigen Gerichten legt also die Zuständigkeit auch für spätere Gläubiger fest (HK-[X.]/Kirchhof, [X.]O § 3 Rn. 18; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 3 Rn. 20; [X.], [X.] 12. Aufl. § 3 Rn. 6). Die Zuständigkeit eines anderen potentiell ebenfalls zuständigen [X.] kann danach nicht mehr begründet werden ([X.]/[X.], [X.] § 3 Rn. 43). Das später angegangene Gericht bleibt so lange ausgeschlossen, wie der beim Erstgericht eingegangene frühere Antrag noch nicht erledigt ist. Auf den [X.]punkt der Eröffnung kommt es nicht an (MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.]O). 13 (2) Der Fall, dass nicht schon bei Eingang des ersten Antrags mehrere Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig sind, sondern die Zuständigkeit eines weiteren Gerichts erst aufgrund nachträglicher Veränderungen [X.] etwa eines Wohnsitzwechsels [X.] eintritt, ist in § 3 Abs. 2 [X.] nicht ausdrücklich ge-regelt. Für ihn kann jedoch nichts anderes gelten als für den Fall einer von vornherein bestehenden Zuständigkeit mehrerer Insolvenzgerichte. Die [X.] - 7 - schrift des § 3 Abs. 2 [X.] soll nicht nur sicherstellen, dass nicht mehr als ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Auch Si-cherungsmaßnahmen im Sinne von § 21 [X.] sollen nur von einem einzigen Insolvenzgericht angeordnet werden können. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn schon im Eröffnungsverfahren nicht mehr als ein Insolvenzgericht für der-artige Maßnahmen örtlich zuständig ist. [X.]) Im vorliegenden Fall folgte die potentielle Zuständigkeit eines weite-ren Gerichts nicht aus § 3 Abs. 1 [X.], sondern [X.] weil die Schuldnerin ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedst[X.]t verlegt hatte [X.] aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Auch in einem solchen Fall bleibt es jedoch bei der Zuständigkeit des zuerst mit der Sache befassten Insolvenzgerichts. 15 (1) Nach dem Urteil des [X.] vom 17. Januar 2006 ([X.]O S. 189) widerspricht ein Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst be-fassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedst[X.]tes dem Ziel der Verordnung. Wie sich aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung ergibt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber verhindern, dass es für die [X.] vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von ei-nem Mitgliedst[X.]t in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine ver-besserte Rechtsstellung anzustreben. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn der Schuldner dadurch, dass er in der [X.] zwischen der Einreichung des [X.] und dem Erlass der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitglied-st[X.]t verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht bestimmen könnte. Ein solcher Wechsel der Zuständigkeit widerspräche außerdem dem in der zweiten und der achten Begründungserwägung der Verordnung zum Ausdruck gebrachten Ziel der Verbesserung und Wirksamkeit grenzüberschreitender Ver-16 - 8 - fahren, da der Schuldner die Gläubiger zwingen würde, gegen ihn immer wieder dort vorzugehen, wo er sich gerade für kürzere oder längere [X.] niederlässt, und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohen würde. (2) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nach Eingang des [X.]) Insolvenzantrags nicht nur ihren Wohnsitz verlegt. Sie hat auch die dem ersten Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen (oder zu begleichen versucht) und so erreicht, dass die Beteiligte zu 2 ihren Insolvenzantrag für erledigt [X.]. Mit diesem Verhalten wollte die Schuldnerin ersichtlich auch den nach ihrem Wegzug nach [X.] beim Insolvenzgericht [X.] eingegangenen [X.] die Grundlage entziehen. Das bis dahin zuständige Insolvenzge-richt [X.], das bereits Sicherungsmaßnahmen nach § 21 [X.] angeordnet hatte, sollte seine örtliche Zuständigkeit verlieren. So sollte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin verhindert oder [X.] erheblich hinausgezögert werden. Auch darin lag der Versuch eines von der vierten Begründungserwägung ausdrücklich missbilligten "[X.]". Um einem solchen Verhalten entgegenzuwirken, muss die einmal begründete, gemäß Art. 3 Abs. 3 EuInsVO für Hauptinsolvenzverfahren ausschließliche [X.] des ersten mit der Sache befassten Gerichts auch diejenigen Anträ-ge erfassen, die bis zur rechtskräftigen Erledigung des [X.] bei diesem Gericht eingegangen sind, und zwar auch und gerade dann, wenn der Schuld-ner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedst[X.]t verlegt hatte. Das einmal zuständige Gericht muss auch nach Erledigung des [X.] für zwischenzeitlich eingegangene, aber noch nicht erledigte Anträge zuständig bleiben. Nur diese Auslegung wird dem [X.] der EuInsVO gerecht, Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender 17 - 9 - Insolvenzverfahren zu verbessern (vgl. [X.], Urt. v. 17. Januar 2006, [X.]O S. 189). (3) Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den [X.] ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.] be-steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den [X.] war oder die richtige Anwendung des [X.] offenkundig für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum lässt ([X.], Urt. v. 6. Oktober 1982, [X.]. 283/81 [X.] C.[X.]L.F.[X.]T. [X.] Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. [X.] 109, 29, 35; [X.], Urt. v. 28. März 2001 [X.] VIII ZR 72/00, [X.], 1264, 1265 f.; v. 24. Oktober 2003 [X.] V ZR 48/03, [X.], 693, 695; v. 10. Oktober 2005 [X.] II ZR 148/03, [X.], 371, 373; [X.] NJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 17. Januar 2006 ([X.]O) hat der [X.] Grundsätze zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aufgestellt, die auch den vorliegenden Fall erfassen. 18 (3) Die Anträge der Beteiligten zu 3 und zu 4 sind nach dem Umzug der Schuldnerin nach [X.], aber vor der Erledigungserklärung der Beteiligten zu 2 beim Insolvenzgericht [X.] eingegangen, zu einem [X.]punkt also, als die Zuständigkeit anderer Gerichte entsprechend Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausge-schlossen war. Sie begründeten zugleich die Zuständigkeit des Insolvenzge-richts [X.] für den erst nach der Erledigungserklärung der Beteiligten zu 2 eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 5. 19 - 10 -
3. Ob die Schuldnerin in der [X.] zwischen ihrem Umzug nach [X.] und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in [X.] tätig war und ob das [X.] diesbezüglichen Vortrag der Schuldnerin aus der [X.] übergangen hat, ist damit nicht entscheidungserheblich. Die [X.] der Rechtsbeschwerde, das [X.] habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG Vortrag der Schuldnerin zum Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 [X.]) übergangen, ist unberechtigt. Die Schuldnerin hat zwar in einem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 23. Juni 2004 die Ansicht vertreten, die im Gutachten des Beteiligten zu [X.] gegen die Beteiligte zu 2 bestünden nicht, weil die entsprechenden Zahlungen nicht von ihr, sondern von ihrer Geschäfts-partnerin geleistet worden seien. Die vorgelegten Überweisungsträger weisen jedoch, wie das [X.] unangegriffen festgestellt hat, die Schuldnerin und nicht deren Geschäftspartnerin als Auftraggeberin aus. Auf dieser Grundlage hätte eine Anfechtungsklage durchaus Aussicht auf Erfolg. Der Beteiligte zu 1 hat Zahlungen in Höhe von 8.243,86 Euro ermittelt. Dass die 20 - 11 - Schuldnerin nur Überweisungen in Höhe von knapp 6.000 Euro belegt hat, be-deutet nicht, dass die Angaben des Beteiligten zu 1 nicht zutreffen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 08.06.2004 - 1503 IN 3971/03 - LG [X.] I, Entscheidung vom 09.07.2004 - 14 T 12659/04 -

Meta

IX ZB 192/04

02.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZB 192/04 (REWIS RS 2006, 4773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4773

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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