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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von [X.] für die Rechtsmitteleinlegung gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juli 2006 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag der Schuldnerin ab-gelehnt, einen Betrag in Höhe von 213,35 •, den sie aus bezogenen Sozialhilfe-leistungen angespart und den der weitere Beteiligte zur Insolvenzmasse gezo-gen hatte, an sie auszukehren. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht [X.]. 1 - 3 - I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des [X.] gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 391; v. 17. Februar 2004 - [X.] ZB 306/03, [X.], 441; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340, st. Rspr.). Daran fehlt es hier. 2 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.05.2006 - 260 [X.] - [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 9 T 398/06 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZA 30/06 (REWIS RS 2006, 1378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1378
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