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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberis[X.] Diebstahls
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom [X.] werden verworfen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberis[X.] Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision hat das [X.] durch Beschluß vom 31. März 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzuläs-sig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger die Revision begründet haben. Hiergegen hat der An-geklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 —[X.] erhoben, die als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen ist (§ 300 StPO). Der Antrag ist zwar zulässig aber unbegründet. Der [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt:
—Das [X.] hat das – Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, da [X.] nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar kann der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten [X.] durch die Beschränkung auf das Strafmaß der Umfang der Anfechtung entnommen werden. Nicht erkennen läßt die Erklärung jedoch, ob das Urteil wegen [X.] einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachli-- 3 - [X.] Rechts angefochten wird. Allein die erklärte Beschränkung auf das Strafmaß kann auch nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden, denn die den Inhalt der Sachrüge ausma[X.]de [X.] schlüssige [X.] Behauptung, daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch an-gewendet worden ist, ergibt sich daraus nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Mai 1992 [X.] 2 StR 21/92 [X.] und vom 8. Mai 1996 [X.] 3 StR 132/96 [X.]; [X.] NStZ-RR 1998, 18; [X.] NStZ 2000, 388 jeweils m.w.[X.]
Auch soweit in dem Schreiben des Angeklagten ein Wiedereinset-zungsantrag zu sehen ist, kann es keinen Erfolg haben. Weder ist die [X.] Revisionsbegründung nachgeholt worden, noch hat der Angeklagte glaubhaft gemacht, daß er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der [X.] gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Insoweit hat der Angeklagte zwar vorgetragen, mit dem Pflichtverteidiger sei abgespro-[X.] gewesen, dieser solle die Revision begründen. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Denn der Verteidiger hat dem in seiner [X.] dem Angeklagten zur Kenntnis gebrachten [X.] Stellungnahme vom 13. Juni 2005 plausibel wider-spro[X.]. Danach hätte sich der Angeklagte bei dem Verteidiger [X.] der für eine Revision keinerlei Erfolgsaussichten sah, was dem Angeklagten auch bekannt war [X.] melden sollen, wenn dennoch die Revision durchgeführt wer-den sollte; dies sei nicht geschehen. Von der [X.] durch den Angeklagten habe der Verteidiger erst durch den das Rechtsmittel verwer-fenden Beschluß des [X.]s vom 31. März 2005 erfahren. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten, da er [X.] nach Urteilsverkündung belehrt über die einmonatige Begründungsfrist [X.] vor deren Ablauf weder zu seinem Pflichtverteidiger Kontakt aufgenommen noch einen Wahlverteidiger beauftragt noch sonst Vorkehrungen für eine - 4 - Revisionsbegründung getroffen hat, kein Verschulden an der Versäumung der [X.] trifft.
[X.] Basdorf [X.]
Meta
27.07.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 5 StR 201/05 (REWIS RS 2005, 2344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2344
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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