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PDF anzeigen[X.] 354/01vom22. August 2001in der Strafsache1.2.wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2001 beschlos-sen:Der Beschluß des [X.] vom 29. Mai 2001, [X.] die Revisionen der Angeklagten als unzulässig verworfenwurden, wird aufgehoben.[X.] Gegen das am 29. Januar 2001 in Anwesenheit der Angeklagten[X.] und des Angeklagten [X.]verkündete Urteil haben beide An-geklagte am 2. Februar 2001 Revision eingelegt. Die Angeklagte [X.]erhob zugleich mit der [X.] die allgemeine Sachrüge; [X.] wurde von Rechtsanwalt [X.] dem Sozius des [X.]. [X.] fii.[X.] unterzeichnet. Am 6. April 2001 wurde das [X.] Angeklagten [X.] vor der am 9. April 2001 erfolgten Fertigstellung desHauptverhandlungsprotokolls [X.] zugestellt. Die Revisionsbegründung des An-geklagten [X.]wurde am 9. Mai 2001 beim [X.] Mit Beschluß vom 29. Mai 2001 verwarf das [X.] beide [X.] als unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO). Die von Rechtsanwalt [X.]unter-zeichneten Revisionserklärungen der Angeklagten [X.] seien man-gels Vertretungsbefugnis unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen das [X.] vor (§ 146 StPO), da Rechtsanwalt [X.] Wahl-verteidiger des Mitangeklagten [X.]sei; dieser habe Rechtsanwalt [X.]amsechsten [X.] (27. Dezember 2000) Verteidigervollmacht- 3 -erteilt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten [X.] sei erst nach [X.] eingegangen.Die Angeklagten haben rechtzeitig auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen (§ 300 StPO).3. Der Beschluß des [X.]s unterliegt durchgreifenden rechtlichenBedenken.a) Die Revisionserklärungen der Angeklagten [X.] sind [X.]. Der Mitangeklagte [X.]hatte Rechtsanwalt [X.]ersichtlich nur fürdie Dauer der Erkrankung seines bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt B. ,zum Verteidiger in der Hauptverhandlung gewählt. Ab dem neunten [X.] hatte der bestellte Verteidiger wieder die Verteidigung geführt.Damit liegt ein Fall der seit der Gesetzesänderung durch das [X.] 1987 nichtmehr verbotenen (vgl. [X.], 500) sukzessiven Mehrfachverteidi-gung vor. Davon abgesehen hat das [X.] die in § 146a Abs. 2 StPOgetroffene Regelung übersehen. Auch der Umstand, daß die Revisionserklä-rungen nicht vom bestellten Verteidiger unterzeichnet wurden, macht diesenicht unwirksam, da davon auszugehen ist, daß Rechtsanwalt [X.]als dessenallgemeiner Vertreter (§ 53 Abs. 2 Satz 1 [X.]) tätig wurde ([X.] NStZ 1992,248). Schließlich war der [X.] fehlender Vertretungsbefugnis vonder Verwerfungskompetenz des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO nicht um-faßt (vgl. [X.]St 42, 365, 367; [X.]R StPO § 346 Abs. 1 Form 1; [X.], [X.] vom 8. November 2000 [X.] 2 StR 426/00).b) Der Angeklagte [X.]hat die [X.] nicht ver-säumt. Die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe war unwirksam, da das- 4 -Hauptverhandlungsprotokoll erst danach fertiggestellt wurde (§ 273 Abs. 4StPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 1995 [X.] 1 StR 140/95 und vom25. Juni 1998 [X.] 1 [X.]/98).c) Da bisher keine wirksame Urteilszustellung erfolgt ist, wurde die [X.] Begründung der Revision für keinen der beiden Angeklagten in Lauf ge-setzt.[X.]
Meta
22.08.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 354/01 (REWIS RS 2001, 1568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1568
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