Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 354/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1568

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 354/01vom22. August 2001in der Strafsache1.2.wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2001 beschlos-sen:Der Beschluß des [X.] vom 29. Mai 2001, [X.] die Revisionen der Angeklagten als unzulässig verworfenwurden, wird aufgehoben.[X.] Gegen das am 29. Januar 2001 in Anwesenheit der Angeklagten[X.] und des Angeklagten [X.]verkündete Urteil haben beide An-geklagte am 2. Februar 2001 Revision eingelegt. Die Angeklagte [X.]erhob zugleich mit der [X.] die allgemeine Sachrüge; [X.] wurde von Rechtsanwalt [X.] dem Sozius des [X.]. [X.] fii.[X.] unterzeichnet. Am 6. April 2001 wurde das [X.] Angeklagten [X.] vor der am 9. April 2001 erfolgten Fertigstellung desHauptverhandlungsprotokolls [X.] zugestellt. Die Revisionsbegründung des An-geklagten [X.]wurde am 9. Mai 2001 beim [X.] Mit Beschluß vom 29. Mai 2001 verwarf das [X.] beide [X.] als unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO). Die von Rechtsanwalt [X.]unter-zeichneten Revisionserklärungen der Angeklagten [X.] seien man-gels Vertretungsbefugnis unwirksam. Es liege ein Verstoß gegen das [X.] vor (§ 146 StPO), da Rechtsanwalt [X.] Wahl-verteidiger des Mitangeklagten [X.]sei; dieser habe Rechtsanwalt [X.]amsechsten [X.] (27. Dezember 2000) Verteidigervollmacht- 3 -erteilt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten [X.] sei erst nach [X.] eingegangen.Die Angeklagten haben rechtzeitig auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen (§ 300 StPO).3. Der Beschluß des [X.]s unterliegt durchgreifenden rechtlichenBedenken.a) Die Revisionserklärungen der Angeklagten [X.] sind [X.]. Der Mitangeklagte [X.]hatte Rechtsanwalt [X.]ersichtlich nur fürdie Dauer der Erkrankung seines bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt B. ,zum Verteidiger in der Hauptverhandlung gewählt. Ab dem neunten [X.] hatte der bestellte Verteidiger wieder die Verteidigung geführt.Damit liegt ein Fall der seit der Gesetzesänderung durch das [X.] 1987 nichtmehr verbotenen (vgl. [X.], 500) sukzessiven Mehrfachverteidi-gung vor. Davon abgesehen hat das [X.] die in § 146a Abs. 2 StPOgetroffene Regelung übersehen. Auch der Umstand, daß die Revisionserklä-rungen nicht vom bestellten Verteidiger unterzeichnet wurden, macht diesenicht unwirksam, da davon auszugehen ist, daß Rechtsanwalt [X.]als dessenallgemeiner Vertreter (§ 53 Abs. 2 Satz 1 [X.]) tätig wurde ([X.] NStZ 1992,248). Schließlich war der [X.] fehlender Vertretungsbefugnis vonder Verwerfungskompetenz des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO nicht um-faßt (vgl. [X.]St 42, 365, 367; [X.]R StPO § 346 Abs. 1 Form 1; [X.], [X.] vom 8. November 2000 [X.] 2 StR 426/00).b) Der Angeklagte [X.]hat die [X.] nicht ver-säumt. Die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe war unwirksam, da das- 4 -Hauptverhandlungsprotokoll erst danach fertiggestellt wurde (§ 273 Abs. 4StPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 1995 [X.] 1 StR 140/95 und vom25. Juni 1998 [X.] 1 [X.]/98).c) Da bisher keine wirksame Urteilszustellung erfolgt ist, wurde die [X.] Begründung der Revision für keinen der beiden Angeklagten in Lauf ge-setzt.[X.]

Meta

1 StR 354/01

22.08.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 354/01 (REWIS RS 2001, 1568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1568

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.