Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2020, Az. 5 StR 174/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11536

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:100620B5STR174.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 174/20

vom
10. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2020 gemäß
§ 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2019 wird verworfen.

2.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Februar 2020 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen beim
Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbe-schädigung unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentschei-dung getroffen. Er wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision wegen Versäumung der [X.] nach § 346 Abs. 1 [X.] durch das [X.]. Dies bleibt ohne Erfolg.
1. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil vom
29. November 2019 hat der Angeklagte am 4. Dezember 2019 Revision einge-legt. Seinem Verteidiger ist das Urteil am 27. Januar 2020 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 28. Februar 2020 hat das [X.] die Revision als unzu-1
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lässig nach § 346 Abs. 1 [X.] verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am 6. März 2020 zugestellt worden. Mit seinem am 10. März 2020 eingegangenen Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer die Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] und stellt hilfsweise den Antrag auf Wiedereinsetzung in die ver-säumte [X.]. Zugleich hat er die Revision begründet.
Zur Begründung hat der bestellte Pflichtverteidiger ausgeführt, es habe ein Verständigungsproblem gegeben. Er sei davon ausgegangen, die Revision nicht mehr
durchzuführen, sondern sich auf die Strafvollstreckung zu konzent-rieren. Anhand eines in die [X.] übersetzten Urteils habe die Sache mit dem Angeklagten besprochen werden sollen. Es habe sich aber niemand gefunden, der zu für den Angeklagten
finanzierbaren Preisen das komplette Urteil in der kurzen [X.] übersetzt habe. Als festgestanden habe, dass innerhalb der [X.] eine Übersetzung nicht zu erhal-ten sei, habe er für den 28. Februar 2020
einen Termin in der [X.] ins Auge gefasst, um die weitere Strafvollstreckung mit dem Angeklagten zu besprechen, da er ohnehin davon ausgegangen sei, dass keine Revision durchgeführt werde. Dieser Termin habe wieder aufgehoben werden müssen, weil ihm nicht rechtzeitig eine Besuchserlaubnis zugesandt worden sei. Am 2. März 2020 habe ihn überraschend ein undatierter (und nach der eingereichten Kopie nicht unterschriebener) Brief des Angeklagten erreicht, in
dem dieser da-

seinen Angaben habe der Angeklagte den Brief bereits Mitte Februar 2020 abgesandt. Am 5. März 2020 sei eine Dolmetscherin verfügbar gewesen, so dass eine Bespre-chung mit dem Angeklagten habe stattfinden können. Dabei habe der Ange-klagte deutlich gemacht, dass er die Revision durchführen wolle. Er habe dem 3
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Verteidiger auch einen weiteren Brief gesandt, dieser sei aber nicht mehr frist-gerecht eingegangen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Die Behauptung eines möglichen Missverständnisses über die Durchführung der Revision aufgrund von Verstän-digungsproblemen vermag den Vortrag der maßgeblichen Geschehensabläufe nicht zu ersetzen. Es hätte näherer Darlegung bedurft, worin dieses Missver-ständnis bestand. Insbesondere wäre mitzuteilen und glaubhaft zu machen ge-wesen, was der Verurteilte im Einzelnen mit seinem Verteidiger besprochen und was dieser wiederum verstanden hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juni 2019

3 [X.]).
Aus dem vorgelegten Brief des Angeklagten ergibt sich zudem, dass die-ser offensichtlich selbst davon ausgegangen ist, dass ohne seine explizite [X.] die Revision nicht weiter durchgeführt wird, denn sonst wäre die Bitte einen weiteren Brief) schon vor Ablauf der [X.] abge-sandt hat, ist nicht glaubhaft gemacht. Eine eidesstattliche Versicherung des Angeklagten wäre hierfür kein geeignetes Mittel ([X.]/[X.], [X.], 63. Aufl.,
§ 45 Rn. 9 mwN).
Dass es im vorliegenden Fall schwierig war, einen Übersetzer für das angefochtene Urteil zu finden, stellt ebenfalls keinen zur Wiedereinsetzung be-rechtigenden Grund dar, denn der Verteidiger konnte den Inhalt des Urteils 4
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auch mit einem Dolmetscher mit dem Angeklagten besprechen (vgl. hierzu auch [X.],
Beschluss vom 18. Februar 2020

3 [X.]).

3. Weil die ab Urteilszustellung (vgl. zu deren Wirksamkeit auch ohne Übersetzung [X.], aaO) laufende einmonatige Frist zur Begründung der Revi-sion (vgl. § 345 Abs. 1 [X.]) versäumt wurde,
verbleibt es bei dem [X.] Beschluss des [X.]s [X.] vom 28. Februar 2020, mit dem die Revision kostenpflichtig als unzulässig verworfen worden ist.
4. Ein zur Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers oder zur Wieder-
gung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
August 2019

3 [X.], NStZ-RR 2019, 349; vom 5. Juni 2018

4 [X.], [X.]R [X.]. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3; vom 18. Januar 2018

4 [X.], NStZ-RR 2018, 84; vom
28. Juni 2016

2 [X.], [X.], 770) liegt nicht vor.
[X.]Berger Mosba-cher

Köhler Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
05 [X.]/18 8 KLs 21/19 302 AR 17/20
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9

Meta

5 StR 174/20

10.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2020, Az. 5 StR 174/20 (REWIS RS 2020, 11536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11536

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

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3 StR 430/19

3 StR 165/19

4 StR 138/18

4 StR 610/17

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