Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2013, Az. 4 StR 320/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8620

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 320/12

vom
29. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 29.
Januar 2013 gemäß §
46 Abs.
1, §
346 Abs.
2 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag der Angeklagten auf
Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur [X.] der Revision
gegen das Urteil des [X.]s
Dessau-Roßlau
vom
13.
März 2012
wird als unzulässig ver-worfen.
2.
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet
verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form-
und fristgerecht Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 20.
Juni 2012 hat das [X.] die Revision
gemäß §
346 Abs.
1, §
345 [X.] als unzulässig verworfen, da die Angeklagte die Revisionsanträge nicht fristgerecht angebracht habe. Gegen diesen dem Pflichtverteidiger am 26.
Juni 2012 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat die Angeklagte mit Schriftsatz
ihres Verteidigers vom 3.
Juli 2012, beim [X.] am selben Tag [X.] ihres Verteidigers vom 18.
Juli 2012, beim [X.] am 20.
Juli 1
-
3
-
2012 eingegangen, hat die Anger-eschluss vom 20.
Juni 2012 aufzuheben. Ferner hat sie unter Beifügung einer Kopie der Revisionsbegründung vorsorglich Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger vorgetragen, er habe die Revision mit Schriftsatz vom 24.
Mai 2012 begründet und den Schriftsatz am 25.

e-ben, so dass dieser fristgerecht beim [X.] hätte eingehen müssen; dies scheine offensichtlich nicht geschehen zu sein oder aber der Schriftsatz sei in der Poststelle des [X.]s untergegangen oder aber fehlgeleitet worden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] sowie das gemäß §
300 [X.] als [X.] auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] auszu-legende Recht

Juli 2012 bleiben ohne Erfolg.
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig. Wiedereinset-zung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert
war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 [X.]). Der [X.] ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz
1 [X.]); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl.
[X.], [X.], 55.
Aufl., §
45 Rn.
5 mwN).
An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegen-stand, weggefallen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
April 2003

3
StR
30/03, BeckRS 2003, 04641,
und vom 13.
September 2005

4
StR
399/05, NStZ 2
3
4
-
4
-
2006, 54, 55; [X.], aaO). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Angeklagte (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 3.
April 1992

2
StR
114/92 und vom 13.
September 2005, aaO). Wann der Angeklagten die Versäumung der [X.] bekannt geworden ist, wird ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des §
45 Abs.
1 [X.] nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des [X.], dass die Antragstellerin mitteilt, wann das Hinder-nis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. [X.], Beschlüs-se vom 26.
Februar 1991

1
StR
737/90, [X.]R [X.] §
45 Abs.
2 Tatsachen-vortrag
7 mwN, vom 5.
August 2010

3
StR
269/10, [X.], 378 mN, und vom 8.
Dezember 2011

4
StR
430/11, [X.], 276, 277 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das der Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
August 2010

2
StR
365/10).
2.
Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] gegen den Verwerfungsbeschluss vom 20.
Juni 2012 ist
zulässig, jedoch unbegründet, weil die Revision nicht innerhalb der Frist
des §
345 Abs.
1 [X.] begründet wurde.
Nachdem das Urteil dem Pflichtverteidiger am 2.
Mai 2012 zugestellt worden war (§
145a Abs.
1 [X.]), endete die [X.] mit Ablauf des 4.
Juni 2012 (§
345 Abs.
1 Satz
2, §
43 Abs.
1, 2 [X.]). Die Revi-sionsbegründung ging am 20.
Juli 2012 und damit verspätet beim [X.] ein. Da der Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 14.
März 2012, mit dem
Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, keine Ausführungen dazu enthielt, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde
5
6
-
5
-
(Revisionsanträge), hat das [X.] die Revision zu Recht als unzulässig verworfen.
Damit verbleibt es bei dem Beschluss des [X.]s Dessau-Roßlau
vom 20.
Juni 2012. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Revision, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18.
Oktober 2012 zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.] wäre.
Mutzbauer
Cierniak
Bender

Quentin
Reiter
7

Meta

4 StR 320/12

29.01.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2013, Az. 4 StR 320/12 (REWIS RS 2013, 8620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8620

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Wird zitiert von

4 StR 452/15

Zitiert

4 StR 320/12

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