Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. XI ZR 295/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 189

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schadensersatz bei Kapitalanlagegeschäft: Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung; Auslegung eines Zug-um-Zug-Titels


Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2011 zugelassen.

Streitwert: 27.875 €

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des [X.] zur Zug-um-Zug-Verurteilung bei der Rückabwicklung mittelbarer Fondsbeteiligungen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 262 Rn. 29 und Beschluss vom 6. Juli 2010 - [X.], [X.], 1673 Rn. 14) grundlegend verkannt, indem es das Angebot des [X.] auf Abtretung der Rechte aus seiner Fondsbeteiligung nicht hat ausreichen lassen, sondern eine Übertragung der Beteiligung gefordert hat. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 262 Rn. 29 und Beschluss vom 6. Juli 2010 - [X.], [X.], 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. November 2007 - [X.], juris Rn. 3 und vom 6. Juli 2010 - [X.], [X.], 1673 Rn. 14; [X.], [X.], 499, 504 f.).

2

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann vorliegend - anders als in der dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 ([X.], [X.], 1673) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung - die vom Berufungsgericht erkannte Zug-um-Zug-Verurteilung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die "Übertragung der von dem Kläger ... gezeichneten Beteiligung" nur auf die Rechtsposition bezieht, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Auslegung nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 25 f. des Berufungsurteils nicht möglich. Soweit das Berufungsgericht durch den Hinweis auf den oben genannten Senatsbeschluss eine solche Auslegung gleichwohl für möglich hält, steht dies in Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen. Zumindest besteht dadurch die begründete Gefahr, dass eine solche Auslegung im Vollstreckungsverfahren abgelehnt wird.

3

Aus den vorstehenden Gründen hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerhaft dem Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nicht stattgegeben. Der Kläger hat die Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag angeboten. Dies genügt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 262 Rn. 29).

Wiechers                      Mayen                     [X.]

                 [X.]

Meta

XI ZR 295/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 20. April 2011, Az: 17 U 5029/10

§ 273 BGB, § 293 BGB, § 756 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. XI ZR 295/11 (REWIS RS 2011, 189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 189

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.