Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. XI ZR 295/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 208

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 295/11
vom
20.
Dezember 2011
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Dezember 2011
durch
den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.]in [X.] sowie die [X.] Dr.
Grüneberg, [X.] und Pamp

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 17.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 20. April 2011 zugelassen.
Streitwert: 27.875

Gründe:
Die Revision ist gemäß
§ 543
Abs.
2 Satz 1
Nr. 2 ZPO zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des [X.] zur Zug-um-Zug-Verurteilung bei der Rückabwicklung mittelbarer Fondsbeteiligungen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2009 -
II ZR 15/08, [X.], 262 Rn.
29 und Beschluss vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZB 40/09, [X.], 1673 Rn.
14)
grundlegend verkannt, in-dem es das Angebot des [X.] auf Abtretung
der
Rechte aus seiner
Fonds-beteiligung nicht hat ausreichen lassen, sondern eine Übertragung der [X.] gefordert hat. Besteht die Kapitalanlage -
wie hier
-
in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR 15/08, [X.], 262 Rn.
29 und Beschluss vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZB 40/09, [X.], 1673 Rn.
14). Dies 1
-
3
-
gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
November 2007 -
III
ZR 214/06, juris
Rn.
3 und vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZB 40/09, [X.], 1673 Rn.
14; OLG
Celle, [X.], 499, 504
f.).
Entgegen der Auffassung der [X.] kann vorliegend -
anders als in der dem Senatsbeschluss vom 6.
Juli 2010 (XI
ZB 40/09, [X.], 1673) zu-grunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung
-
die vom Berufungsgericht erkannte Zug-um-Zug-Verurteilung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die "Übertragung der von dem Kläger ... gezeichneten Beteiligung" nur auf die Rechtsposition bezieht, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Auslegung nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auf S.
25
f. des Berufungsurteils nicht möglich. Soweit das Berufungsgericht durch den Hinweis auf den oben genannten Senatsbeschluss eine solche Auslegung gleichwohl für möglich hält, steht dies in Widerspruch zu seinen übrigen Ausfüh-rungen. Zumindest besteht dadurch die begründete Gefahr, dass eine solche Auslegung im Vollstreckungsverfahren abgelehnt wird.
Aus den vorstehenden Gründen hat
das Berufungsgericht auch rechts-fehlerhaft dem
Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzugs
der Beklag-ten nicht stattgegeben. Der Kläger hat die Abtretung der Rechte aus der [X.] bzw. dem Treuhandvertrag angeboten. Dies genügt (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR 15/08, [X.], 262 Rn.
29).

[X.]
[X.]
Grüneberg

[X.]
Pamp
2
3
-
4
-
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2010 -
27 O 16012/06 -

OLG München, Entscheidung vom 20.04.2011 -
17 U 5029/10 -

Meta

XI ZR 295/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. XI ZR 295/11 (REWIS RS 2011, 208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 208

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZB 40/09

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XI ZR 286/11

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