Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 39/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2906

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. April 2001Walz,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaRückga[X.]echt [X.] § 1 Abs. 1Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückga[X.]echt, das [X.] des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.[X.], [X.]eil vom 5. April 2001 - [X.] - [X.] Potsdam- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. April 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats [X.] O[X.]landesgerichts vom 15. Dezem[X.] 1998aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der [X.] für Han-delssachen des [X.] vom 26. Januar 1998 wirdzurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßigerZweck in der Bekämpfung unlauteren [X.] auf dem Gebiet des [X.] besteht und dem u.a. Landesverbände des [X.] Verbände von [X.] verschiedener Autohersteller angehören.Die Beklagte ist M. -Vertragshändlerin. In einer Beilage zur Ausgabedes Anzeigenblattes "[X.]" vom 23. März 1997 warb sie- soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit folgender Angabe:"... Bitte denken Sie daran: Bei Kauf eines Gebrauchten haben Sieein 14-tägiges Rückga[X.]echt ..."Die Klägerin hat (u.a.) das von der Beklagten angebotene [X.] als eine verbotene Zugabe beanstandet.Sie hat insoweit beantragt,der Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen [X.] zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zweckendes [X.]in Zeitungsanzeigen und/oder anderen Werbeträgern für [X.] Kraftfahrzeuge mit einem uneingeschränkten 14-tägigenRückga[X.]echt zu werben und/oder dieses einzuräumen.- 4 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung liege nicht vor, zumal gerade [X.], die zugleich Verträge mit bestimmten Herstellernü[X.] den Vertrieb von Neuwagen hätten, die Einräumung eines [X.]s gebräuchlich sei.Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen.Das Berufungsgericht hat das beantragte Verbot ausgesprochen.Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin [X.], verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für begründet erachtet.Hierzu hat es ausgeführt:Der nach den unbeanstandet gebliebenen Darlegungen in der [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kla-gebefugten Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu,weil das von der Beklagten beworbene Rückga[X.]echt eine nach § 1 Abs. 1[X.] unzulässige Zugabe darstelle. Zugabe könne jeder wirtschaftlicheVorteil sein, der nach dem Verständnis des im konkreten Fall angesprochenenVerkehrs nicht als Teil der Hauptleistung angesehen werde, weil er ü[X.] dasüblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgehe und nicht durch die [X.] -traglich vereinbarte Gegenleistung ausgeglichen sei. Ein in das [X.] eines Gebrauchtwagens gestelltes 14-tägiges Rückga[X.]echt stellekeine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte [X.] Erweiterung der Hauptleistung dar. Allerdings sei der [X.] aus der Sicht des Käufers erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risi-ken verbunden. Auch stelle ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein wertvolles Wirt-schaftsgut dar und die für eine Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisseließen sich bei einer üblicherweise nur kurzen Probefahrt nur teilweise gewin-nen. Weiter sei die Anspruchsdurchsetzung wegen Fahrzeugmängeln im [X.] wegen des vielfach vereinbarten [X.] "wie besichtigt und Probe gefahren" erschwert. Der gewerbliche [X.] sei daher in den letzten Jahren zu Garantiezusagenü[X.]gegangen. Damit sei eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabega-rantie, die dem Käufer die Ü[X.]prüfung seines Kaufentschlusses ermögliche,nichts Unerwartetes. Dem Verkehr sei ferner nicht fremd, daß sich ein typi-scherweise in einer schwächeren Position befindlicher Vertragspartner [X.] einer angemessenen Frist von vertraglichen Bindungen lösen könne. [X.] wegen entsprechender Belehrungserfordernisse zudem bekannt, daß [X.] einwöchige Widerrufsfristen enthielten. Er habe keinenAnlaß, in einem kurz befristeten und erkennbar nur der umfassenden Prüfungdes Fahrzeugs dienenden Umtausch- oder Rückga[X.]echt im Gebrauchtwa-genhandel etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der [X.] angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen. Eine [X.], die die aus anderen Regelungen bekannte einwöchige Frist nichtü[X.]schreite, möge daher im Einklang mit der Zugabeverordnung stehen. [X.] Frist zur Prüfung des erworbenen Fahrzeugs werde von den [X.] dagegen nicht benötigt. Daß ein derartiges Rückga[X.]echt handelsüblich- 6 -und damit gemäß § 1 Abs. 2 lit. d [X.] zulässig sei, habe die Beklagtenicht ausreichend substantiiert vorgetragen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten [X.]. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und im angefochtenenUmfang zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landge-richtlichen [X.]eils.In dem beanstandeten 14-tägigen Rückga[X.]echt liegt entgegen der [X.] des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen das [X.] nach § 1Abs. 1 [X.].Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend da-von ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs,auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, dernicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er ü[X.] das üblicherweiseGewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich verein-barte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebraucht-wagen, ausgeglichen wird ([X.], [X.]. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, [X.] 1998,502, 503 = [X.], 489 - Umtauschrecht I; [X.]. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96,[X.] 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - [X.]; [X.]. [X.] - I ZR 201/98, [X.], 258, 259 - Rückga[X.]echt I). Richtig [X.], daß eine Zugabe nicht vorliegt, wenn die vertraglich eingeräumte [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen [X.] angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistungdarstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbeneUmtausch- oder Rückga[X.]echt aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur [X.] seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. [X.] [X.] 1999,- 7 -270, 272 - [X.]; [X.], [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, [X.]2000, 1106, 1107 = [X.], 1278 - Möbel-Umtauschrecht; [X.] WRP2001, 258, 259 - Rückga[X.]echt I). So verhält es sich hier.Das streitgegenständliche Rückga[X.]echt gewährt dem Gebrauchtwa-genkäufer in einem bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung angemes-senen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die [X.] konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung [X.] darstellen. Das Berufungsgericht hat den im Gebrauchtwagen-handel bestehenden Besonderheiten nicht genügend Rechnung getragen.Der Senat hat in der Entscheidung "[X.]" näher ausgeführt,daß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglich-keiten angewiesen ist ([X.] 1999, 270, 272). Der Kauf von Gebrauchtwagenist aus der Sicht der Käufer erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risikenverbunden. Bei einer nur kurzen Probefahrt lassen sich in der Regel noch [X.] hinreichenden, für die Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse ü[X.]den Zustand und die Eigenschaften des Fahrzeugs gewinnen; dies gilt insbe-sondere für versteckte Mängel, für den Kraftstoff- und Ölverbrauch sowie [X.] beim Gebrauch und im Fahrverhalten, die zwar keine objektivenMängel darstellen, wohl a[X.] den Bedürfnissen und Erwartungen des [X.] entsprechen. Dementsprechend führen gerade [X.] wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist allgemein [X.], daß im Gebrauchtwagenhandel vielfach Fahrzeuge "wie besichtigt [X.] gefahren" verkauft worden sind und deshalb die Durchsetzung von [X.] wegen Mängeln am Fahrzeug erheblich erschwert war. Der [X.] ist daher in den letzten Jahren - wie vom [X.] festgestellt - teilweise dazu ü[X.]gegangen, den Käufern zum Zwecke der- 8 -Gewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben. Es [X.] nicht davon ausgegangen werden, daß eine 14-tägige Rückgabefristü[X.] das vom Verkehr erwartete Maß hinausgeht.Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung u.a. damit [X.], die dem Verbraucherschutz dienenden Gesetze normierten, soweitsich nach ihnen ein Vertragsteil vom [X.] könne, keine [X.]. Dies entsprach zwar der Gesetzeslage, die im Zeitpunkt des Erlasses [X.] bestanden hat; denn die insoweit einschlägigen und vom Be-rufungsgericht in Bezug genommenen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 [X.] 7 Abs. 1 VerbrKrG) sahen in der Fassung, in der sie bis zum 30. Septem[X.]2000 gegolten haben, eine lediglich einwöchige Frist für den Widerruf vor.Mittlerweile hat sich die Gesetzeslage allerdings geändert. Die genannten [X.] verweisen in der Fassung, die sie durch das Gesetz ü[X.] Fernab-satzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellungvon Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 ([X.], [X.]. S. 1139) [X.] vom 1. Okto[X.] 2000 erhalten haben, nunmehr auf die durch [X.] neu geschaffene Vorschrift des § 361a [X.]. Diese bestimmt in [X.]. 1 Satz 2 eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, die - wie der Gegenschlußaus § 361a Abs. 2 Satz 3 [X.] ergibt - auch nicht zu Lasten des Verbrauchersabgekürzt werden kann ([X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 361a [X.]. 4).Zudem bestehen entsprechende Widerrufsrechte des [X.] nach dem [X.] ([X.]; dort § 5), nach [X.] (FernUSG; dort § 4) sowie insbesondere nachdem [X.] (FernAbsG; dort § 3).Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß der Versandhan-del eine zweiwöchige Frist für die Rückgabe bestellter neuer Waren aller Art- 9 -gewähre, ändere ebenfalls nichts daran, daß der Verkehr in der [X.] 14-tägigen Rückgabemöglichkeit beim Gebrauchtwagenhandel eine zu-sätzliche Leistung erblicke. Während ersteres damit gerechtfertigt werden kön-ne, daß der Käufer eine nur auf einem Bild gezeigte Ware bestelle, d.h. sie inkeiner Weise an- bzw. ausprobieren könne, habe der Käufer eines Gebraucht-wagens diesen vor Vertragsabschluß gesehen und in aller Regel Probe gefah-ren und so einen Teil der Prüfung, ob er den Kaufgegenstand erwerben wolle,schon vorgenommen.Das Berufungsgericht stellt damit einseitig darauf ab, daß der Gesichts-punkt, der beim Versandhandel namentlich für die Einräumung des - [X.] in § 3 FernAbsG, §§ 361a, 361b [X.] gesetzlich geregelten - Widerrufs-bzw. Rückga[X.]echts spricht, beim Gebrauchtwagenhandel jedenfalls regel-mäßig nicht in Betracht komme. Es läßt dabei un[X.]ücksichtigt, daß hier ausder Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbaremGewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entspre-chend bemessenen Rückga[X.]echts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung [X.] des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. [X.] [X.] 1999, 270, 272- [X.]). Diese Gesichtspunkte waren auch leitend dafür, daß [X.] dem Verbraucher in § 1 [X.], § 7 VerbrKrG und § 5 [X.] Wi-derrufs- und Rückga[X.]echte grundsätzlich unabhängig davon einräumt, obdieser den erworbenen Leistungsgegenstand vor oder beim [X.] und ausprobieren kann. In den Fällen, die in den genannten Gesetzengeregelt sind, besteht ebenso wie bei Gebrauchtwagenkäufen für den [X.] dann, wenn er den zu erwerbenden Gegenstand im Zeitpunkt des [X.] [X.]eits kennt und gegebenenfalls prüfen kann, einschutzwürdiges Bedürfnis, den Gegenstand nachfolgend noch [X.] seine Eignung zu ü[X.]prüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben. [X.] ist in beiden Fällen nicht wesentlich anders als beim Kauf [X.], Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushalts-geräten, bei denen ein auf 14 Tage befristetes Rückga[X.]echt in den [X.] ebenfalls eine den konkreten Bedürfnissen der [X.] Ergänzung der Hauptleistung und daher keine nach § 1 Abs. 1 [X.] verbotene Zugabe darstellt ([X.] [X.], 258, 260- Rückga[X.]echt [X.] das Berufungsgericht gemeint hat, der Kunde benötige zur [X.] des erworbenen Fahrzeugs keine derart lange Frist, [X.]ücksichtigt esnicht hinreichend, daß der Verkehr erfahrungsgemäß vor allem darauf abstellt,ob in vergleichbaren Fällen eine entsprechende Ergänzung oder Erweiterungder Hauptleistung üblich, zulässig oder sogar gesetzlich geboten ist. Der [X.] wird deshalb in dieser Hinsicht weniger auf den - ohnedies wohl nur [X.] näher festzustellenden - Zeitraum abstellen, der erfahrungsgemäßbenötigt wird, um einen erworbenen Gebrauchtwagen einer hinreichenden Eig-nungsprüfung zu unterziehen. Vielmehr wird er sich in erster Hinsicht an der- ihm durch entsprechende gesetzliche [X.] nahegebrachten [X.] der Fristen orientieren, die der Verbraucher bei vergleichbaren Ge-schäften zur Prüfung des erworbenen Gegenstands zur Verfügung hat.Der vorstehenden Beurteilung steht - anders als das [X.] hat - nicht entgegen, daß die Nutzungsmöglichkeit eines [X.] weitgehend kommerzialisiert sei, das Angebot, zwei Wochen ohne [X.] ein Fahrzeug nutzen zu können, selbst unter Berücksichtigung der [X.] Unannehmlichkeiten der Kaufpreisfinanzierung und der An- und Ab-meldung günstiger sei als die zweiwöchige Anmietung eines Kraftfahrzeugs- 11 -und dem Publikum durch das Rückga[X.]echt Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnetwürden.Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die [X.] im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahme-charakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistungaus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen [X.] liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt ([X.] [X.]1999, 270, 272 - [X.]; [X.], 258, 261 - Rückga[X.]echt I).Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabenur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenü[X.]stehenden Vorteil [X.] abzustellen ([X.] [X.] 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht;[X.], 258, 261 - Rückga[X.]echt I). Dieser Vorteil a[X.] ist, da der [X.] - zu unterstellender - Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wa-gen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen [X.] zu ermitteln, sondern nach der den "Wertverzehr" darstellenden linearenWertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraus-sichtlicher Gesamtnutzungsdauer ([X.]Z 115, 47, 54 f.; [X.], [X.]. v.25.10.1995 - [X.], NJW 1996, 250, 252). Insoweit ist die [X.] beim Kauf eines Kraftfahrzeugs keine andere als beim Kauf von [X.] ([X.]Z 115, 47, 54 f.). Unterschiede bestehen nur insofern, als([X.] vielfach einen höheren Preis haben als andere Gegen-stände, andererseits a[X.] häufig eine höhere (Rest-)Nutzungsdauer als diesebesitzen. Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zu-dem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nut-zung der [X.] bei diesen auch eine mit Kosten und Mühenverbundene Ummeldung voraussetzt ([X.] [X.] 1999, 270, 272- [X.]).- 12 -Da mithin das von der Beklagten bei Gebrauchtwagengeschäften [X.] 14-tägige Rückga[X.]echt schon keine Zugabe darstellt, kommt es [X.] weiteren [X.], die die Revision gegen das angefochtene [X.]eil erhobenhat, nicht mehr an.- 13 -II[X.] Danach waren auf die Revision der Beklagten das angefochtene Ur-teil aufzuheben und das die Klage abweisende [X.]eil des [X.]s wieder-herzustellen.Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann [X.] [X.] Schaffert

Meta

I ZR 39/99

05.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. I ZR 39/99 (REWIS RS 2001, 2906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2906

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