Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. I ZR 201/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1028

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. September 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 1 Abs. 1Die Werbung mit einem auf 14 Tage befristeten Rückgaberecht beim Kauf [X.], Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushalts-geräten stellt grundsätzlich kein Anbieten einer verbotenen Zugabe dar.[X.], Urt. v. 28. September 2000 - [X.] - OLG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. September 2000 durch [X.] und [X.] [X.], Pokrant, [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 1998 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.] [X.] des [X.] vom 20. Oktober 1997abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien betreiben in [X.]den Einzelhandel mit Fotoartikeln [X.] der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.Am 22. Mai 1997 warb die Beklagte in einer mehrseitigen Beilage zur"[X.] [X.]ung" für verschiedene Gegenstände aus ihrem Sortiment, darunterFotokameras, Geräte der Unterhaltungselektronik und elektrische Haushaltsge-räte. Die erste Seite dieser Werbebeilage trägt die Überschrift "Zufrieden oderGeld zurück!*". In einem "[X.]" heißt es zur Erläuterung wiefolgt:"Wenn Sie mit einem bei uns gekauften Artikel nicht zufrieden sind,erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückerstattet.(Bei Vorlage des Kassenzettels und mit Originalverpackung - Aus-nahme sind [X.] und [X.] Klägerin hat das von der Beklagten angekündigte und [X.] als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet undUnterlassung, Auskunftserteilung sowie die Feststellung einer Schadenser-satzverpflichtung begehrt.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Zugabecharakterder eingeräumten Rückgabemöglichkeit in Abrede gestellt, weil es sich [X.] um eine Nebenleistung, sondern um einen festen Bestandteil des [X.] handele, dem kein eigener wirtschaftlicher Wert [X.] -Das Landgericht hat [X.] Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittelverboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] mit dem Hinweis "Zufrieden oder Geld zurück!" zu wer-ben, insbesondere wie es am 22. Mai 1997 in der "[X.] Zei-tung" geschehen ist, und/oder ankündigungsgemäß zu verfah-ren;2.festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allenSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 [X.] Handlungen entstanden ist und noch entsteht;3.die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo,wann und wie oft sie seit dem 22. Mai 1997 in der unter Ziffer 1beanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nachWerbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw.Hörerreichweite des Werbemediums und Erscheinungs- bzw.Sendedatum aufzuschlüsseln ist.Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klageanträge in [X.] für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus§ 2 Abs. 1 [X.] zu, weil das von der Beklagten angebotene und ge-- 5 -währte Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1 [X.] unzulässige Zugabedarstelle. Das Rückgaberecht sei nicht nur eine den Bedürfnissen der [X.] angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung, son-dern gehe über das vom Verkehr beim Einkauf in einem Elektrofachmarkt Ge-wünschte und Erwartete weit hinaus. Die Beklagte räume ihren Abnehmern einwillkürliches, von objektiven Kriterien losgelöstes Rückgaberecht ein. Der Kun-de könne den Kaufgegenstand 14 Tage lang benutzen und ihn dann unabhän-gig von objektiv nachprüfbaren Gründen gegen Erstattung des vollen [X.] zurückgeben. Ein solches - nach dem Inhalt der Werbung mit der Möglich-keit einer 14tägigen unentgeltlichen Nutzung des Kaufgegenstandes verbun-denes - willkürliches Rückgaberecht werde vom Verkehr beim Handel mit Fo-toartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsge-räten nicht als Inhalt der Verpflichtung des Verkäufers erwartet. Vielmehr [X.] der Verkehr, daß ein derartiges Rückgaberecht mit der normalerweisebeim Kauf eines neuwertigen Artikels in einem Elektrofachmarkt bestehendenRisikoverteilung nicht mehr in Zusammenhang zu bringen sei. Der Käufer [X.] auch von solchen Risiken entlastet, die allein seine Sphäre beträfen. [X.] hinaus treffe die Wertminderung, die aufgrund des Verkaufs und derÜbergabe des Gegenstandes an den Käufer - unstreitig - mindestens 20 % be-trage, ausschließlich den Verkäufer.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisungder Klage.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Beklagtemit der beanstandeten Werbung nicht gegen das [X.] nach § 1Abs. 1 [X.].- 6 -1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffenddavon ausgegangen, daß eine Zugabe vorliegt, wenn eine Leistung ohne be-sondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährtwird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über [X.] abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhangbesteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptwaregewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist,den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflus-sen (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM; [X.], Urt. v.25.9.1997 - [X.], [X.], 500, 501 = [X.], 388 - Skibin-dungsmontage; Urt. [X.], [X.], 918, 919 = WRP2000, 1138 - [X.]; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, [X.], 1278, 1279- Möbel-Umtauschrecht). Zugabe kann in den Augen des angesprochenen [X.], auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein,der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicher-weise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglichvereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichenwird ([X.], Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, [X.], 502, 503 = WRP1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, [X.], 270,271 = [X.], 181 - Umtauschrecht II).2. Richtig ist auch, daß es nicht darauf ankommt, ob die Zugabe [X.] einer Hauptleistung sein kann (vgl. [X.] [X.], 502, 503- Umtauschrecht I; [X.] [X.], 270, 271 - Umtauschrecht II; [X.] WRP2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099, 1101 und[X.], 34, 37) und daß der vertraglichen Ausgestaltung grundsätzlichkeine Bedeutung zukommt, weil sich das angesprochene Publikum [X.] -über die rechtliche Einordnung der Leistungsbeziehungen keine Gedankenmacht, sondern sich vor allem an der Art und dem erkennbaren Sinn des [X.] orientiert (vgl. [X.] [X.], 502, 503 - Umtauschrecht I; [X.][X.], 270, 271 - Umtauschrecht II). Der in der Einräumung eines [X.] verkörperte Vermögensvorteil, der in der (unentgeltlichen) Nutzungdes Kaufgegenstandes besteht, kann danach grundsätzlich Zugabe sein (vgl.[X.], Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, [X.], 697, 698 = WRP 1989, 654- [X.]; [X.] [X.], 502, 503 - Umtauschrecht I; OLGSaarbrücken, [X.], 224, 226, rechtskräftig d. Nichtannahme-Beschluß v.19.8.1999 - [X.]). Allerdings ist nicht jedes Rückgabe- oder Um-tauschrecht als Zugabe zu werten; vielmehr kommt es stets auf die [X.] Einzelfalls an (vgl. [X.] [X.], 270, 272 - Umtauschrecht [X.] Von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann nichtgesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte Leistung bei wirtschaft-licher Betrachtung in den Augen des Verkehrs eine den konkreten Bedürfnis-sen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptlei-stung darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das bewor-bene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur [X.] seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. [X.] [X.],270, 272 - Umtauschrecht II; [X.] [X.], 1278, 1279 - Möbel-Umtausch-recht; [X.] in: [X.]/Piper, UWG, § 1 [X.] Rdn. 14). So verhält essich hier.Das streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Käufer bei dergebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in einem angemessenen zeitlichenRahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine den konkreten Be-- 8 -dürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung [X.]) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß sichder Käufer von Geräten der Unterhaltungselektronik, Fotoapparaten und elek-trischen Haushaltsgeräten regelmäßig vor [X.] gestelltsieht, die - auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt - die Gefahr einesFehlkaufs besonders nahelegen (vgl. für Möbel: [X.] [X.], 1278, 1279- Möbel-Umtauschrecht). Die Vielfalt der auf dem Markt zur Auswahl stehendenGeräte, die Mannigfaltigkeit ihrer Funktionsmöglichkeiten sowie die Geschwin-digkeit der technischen Fortentwicklung haben zur Folge, daß dem verständi-gen und informierten [X.], auf dessen Sicht es nicht nur beider Beurteilung einer Irreführung nach § 3 UWG (vgl. [X.], Urt. v. 20.10.1999- I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 - [X.]; [X.] [X.], 1278, 1280 - Möbel-Umtauschrecht; [X.], [X.] Jahre [X.], [X.], 359 ff.), sondern grundsätzlich auch im Rahmen von § 1UWG ankommt, die Auswahl eines für seine Bedürfnisse passenden und sei-nen Anforderungen gerecht werdenden Geräts nicht unerheblich erschwertwird. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beklagten eingeräumte, auf14 Tage befristete Rückgabemöglichkeit bei technischen Geräten der bewor-benen Art als angemessener Ausgleich des ansonsten nur unvollkommen zubeherrschenden Käuferrisikos. Das Rückgaberecht versetzt den Kunden in dieLage, mit dem betreffenden Gerät eigene Erfahrungen zu sammeln und es inseiner praktischen Handhabung, auch im häuslichen Bereich bzw. dort, wo esüberwiegend zum Einsatz kommen soll, mit all seinen Funktionsmöglichkeitenin Ruhe selbst zu [X.] 9 -Die Rückgabemöglichkeit entbindet den Käufer nicht davon, sich vorabüber das Warenangebot zu unterrichten und eine Auswahlentscheidung zutreffen. Denn es ist ihm nicht gestattet, eine unbegrenzte Vielzahl von Gerätenzum Zwecke der Erprobung mit nach Hause zu nehmen. Auch steht ihm dieWare nicht auf unbeschränkte oder längere [X.] zur Ansicht und Erprobung [X.]. Gelangt er aber innerhalb eines verhältnismäßig kurzen [X.]raumsvon 14 Tagen zu der Auffassung, einen Fehlkauf getätigt zu haben, so steht esihm - sofern er noch über den Kassenzettel und die Originalverpackung [X.] - frei, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. [X.] aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine den Bedürfnissen der [X.] entsprechende, angemessene und kundenfreundliche Ergänzungder Hauptleistung dar.b) Dafür spricht auch, daß dem Verkehr die Vorstellung nicht fremd ist,sich in besonderen Fällen - etwa nach dem Gesetz über den Widerruf [X.] und ähnlichen Geschäften (§ 1 Abs. 1) oder dem [X.] (§ 7 Abs. 1) - innerhalb einer angemessenen Frist von ver-traglichen Bindungen lösen zu können. Manche Anbieter räumen, wie die vonder Beklagten vorgelegten und vom Berufungsgericht erörterten Angebote vondrei verschiedenen Baumärkten und einem Möbelabholmarkt zeigen, [X.] unter bestimmten Voraussetzungen auch vertragliche Lösungsrechteein. Schließlich wird dem Käufer - woran sich der Verkehr erfahrungsgemäßgewöhnt hat - nach den im Versandhandel bestehenden kaufmännischen Ge-pflogenheiten regelmäßig ein kurzfristiges Rückgabe- oder Umtauschrecht ein-geräumt, weil er die Ware nicht vorher prüfen kann (vgl. [X.] [X.],270, 272 - Umtauschrecht II). Vor diesem Hintergrund hat der Verkehr keinenAnlaß, in dem vorliegenden befristeten Rückgaberecht bei elektronischen Ge-räten, Fotoapparaten und elektrischen Haushaltsgeräten, das erkennbar nur- 10 -der Möglichkeit einer umfassenden Prüfung der Eignung des Gegenstandes fürdie vorgesehene Nutzung dienen soll, etwas anderes als eine den [X.] der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zusehen (vgl. [X.] [X.], 1278, 1279 - [X.]) Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte in ihrem - unwiderspro-chen als ein Geschäft größeren Zuschnitts bezeichneten - Elektrofachmarkteine individuelle Kundenberatung leisten kann oder nicht. Denn eine Beratungdes Käufers im Ladenlokal - sei sie auch kompetent und umfassend - vermageine eigene Erprobung des Geräts außerhalb der Geschäftsräume, d.h. dort,wo es bestimmungsgemäß verwendet werden soll, grundsätzlich nicht zu er-setzen, zumal sich nach der Lebenserfahrung nicht unerhebliche Teile [X.] davor scheuen, unbegrenzt viele Fragen zu stellen oder bei ergän-zendem Erklärungsbedarf um eine - gegebenenfalls auch wiederholende - [X.]) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kunde- wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandetfestgestellt hat - die erworbene Ware nach dem Inhalt der Werbung innerhalbder Frist von 14 Tagen benutzen darf, ohne das Rückgaberecht zu verlieren.Ob der Kunde mit dem neu erworbenen Gerät zufrieden ist, kann er ab-schließend erst beurteilen, wenn er es auch in Gebrauch genommen hat. DieBenutzung der Neuerwerbung soll sich aber für den Fall der Rückgabe erkenn-bar im Rahmen eines üblichen Gebrauchs zu Erprobungszwecken halten. [X.] sich schon daraus, daß die Ware nur innerhalb eines verhältnismäßigkurz bemessenen [X.]raums von 14 Tagen und lediglich mit Kassenzettel [X.] zurückgenommen wird. Während der Kassenbon [X.] -lich zum Nachweis von Ort und [X.]punkt des Kaufs dient, wird das [X.] Rückgabe mit Originalverpackung nach allgemeiner Lebenserfahrung da-hin verstanden, daß die Ware vor Transportschäden zu schützen und grund-sätzlich auch zur Weiterveräußerung (in Originalverpackung) bestimmt, d.h.pfleglich zu behandeln, ist. Demgemäß nimmt der Verkehr nicht an, die Wareauch mit Gebrauchsspuren oder Beschädigungen zurückgeben zu können.Die Revisionserwiderung hält es für naheliegend, daß das eingeräumte14tägige Rückgaberecht auch dazu benutzt werden könnte, die Ware ohneechte Kaufabsicht nur zum Zwecke einer kurzfristigen anlaßbezogenen intensi-ven Nutzung - etwa einen Fotoapparat für eine Urlaubsreise oder ein einmali-ges gesellschaftliches Ereignis, eine HiFi-Anlage für eine Party, ein Gartenfestoder eine Hochzeitsfeier oder ein Fernsehgerät mit besonders großem Bild-schirm für ein sportliches Großereignis wie [X.] oder [X.] -zu erwerben. Dies entspricht nach der Lebenserfahrung aber nicht dem [X.]. Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die [X.] im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahme-charakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistungaus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen [X.] liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt ([X.] GRUR1999, 270, 272 - Umtauschrecht [X.]) Der Zugabecharakter des beanstandeten Rückgaberechts läßt sichentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus seiner werb-lichen Herausstellung ableiten[X.]e die eigene Hauptleistung erweiternde Leistungssteigerung oder-verbesserung erhöht die Attraktivität des Angebots und kann werbend als ver-- 12 -kaufsförderndes Element herausgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischeneiner Zugabe und einer bloßen Erweiterung der Hauptleistung kann die Art [X.] des Rückgaberechts daher allenfalls indizielle Bedeutung haben(vgl. [X.] [X.], 270, 272 - Umtauschrecht II). Eine von anderen Kri-terien unabhängige, selbständige Bedeutung kommt ihr dagegen, wie die Revi-sion mit Recht geltend macht, nicht zu.f) Gleiches gilt für die mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kun-den unstreitig eintretende Wertminderung von jedenfalls 20 %[X.] mit der Rücknahme von Waren verbundener Wertverlust kann [X.] unabhängig von der rechtlichen Einordnung des [X.] Zugabe oder als Erweiterung seiner Hauptleistung entstehen. Für die Un-terscheidung zwischen erweiterter Hauptleistung und Zugabe ist demgegen-über - wie bisher - nur darauf abzustellen, welcher Kundenvorteil dem [X.] Kostenfaktor des Einzelhändlers gegenübersteht (vgl. [X.] WRP2000, 1278, 1279 f. - Möbel-Umtauschrecht). Dieser Kundenvorteil besteht [X.] in einer in die Sphäre des Kunden erstreckten 14tägigen [X.], aus der im Falle der Ausübung des Rückgaberechts kein bleiben-der Benutzungsvorteil erwachsen kann. Die Erprobungsmöglichkeit ist auchnicht mit einem dem Käufer verbleibenden finanziellen Vorteil verbunden, weiles für die vorübergehende Gebrauchsüberlassung von Fotoapparaten, Gerätender Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten - anders als beiKraftfahrzeugen - keinen beachtlichen Markt gibt und deshalb von dauerhaftersparten Aufwendungen für eine 14tägige Gebrauchsmöglichkeit regelmäßignicht gesprochen werden kann.- 13 -II[X.] Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufungder Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit [X.] des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.Erdmann[X.]Pokrant [X.]

Meta

I ZR 201/98

28.09.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. I ZR 201/98 (REWIS RS 2000, 1028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1028

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