Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. I ZR 155/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1795

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 155/98Verkündet am:29. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: [X.]: [X.]: jaMöbel-Umtauschrecht[X.] § 1 Abs. 1;UWG § 3a)Die Werbung mit einem auf drei Monate befristeten - und auf [X.] nicht individuell bestellte Gegenstände beschränkten - Umtauschrecht- 2 -beim Kauf von Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen enthältkein Anerbieten einer verbotenen [X.])Eine solche Werbung ist irreführend, wenn das Umtauschrecht nach [X.] der Werbung auf Kundenwunsch beim Kauf nicht rechtsverbindlichvereinbart oder im beworbenen Umfang zumindest im [X.] ein ent-sprechendes Umtauschverlangen nicht anstandslos erfüllt wird.[X.], [X.]. v. 29. Juni 2000 - I ZR 155/98 - [X.] [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. Juni 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. [X.], [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 22. Mai 1998 aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil der [X.] [X.] des [X.] vom 7. Juli 1997 [X.].Die Klage wird mit dem Hauptantrag abgewiesen.Hinsichtlich des [X.] wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Beklagte, ein Möbelhaus, warb im Januar 1997 in einer Lokalzeitungmit der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige:Die Klägerin, ein Möbelhaus aus dem gleichen Einzugsgebiet, hält [X.] der Anzeige genannte Umtauschrecht für eine unzulässige Zugabe. Sie [X.] Werbung außerdem als irreführend beanstandet, weil die blickfangartigherausgestellte "[X.]" durch Beschränkung auf unbe-nutzte Gegenstände in der kleingedruckten Erläuterung praktisch wertlos ge-macht sei und von der [X.] selbst in diesem Umfang nach [X.] nicht eingelöst [X.] -Die Klägerin hat beantragt,der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersa-gen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit einer"[X.]" entsprechend der oben wiederge-gebenen Anzeige zu werben,hilfsweise,der [X.] eine solche Werbung jedenfalls dann zu untersagen,sofern nicht sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel dem [X.] Wunsch bis zu drei Monaten überlassen werden.Die Beklagte ist dem entgegengetreten.Die Vorinstanzen haben der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] weiter.Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] [X.] hat das im Streit stehende Umtauschrecht alsunzulässige Zugabe gewertet und zur Begründung dieser Ansicht [X.] -Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß ein gekauftesMöbelstück, welches nach Maß, Farbe oder sonstiger stofflicher Beschaffenheitam [X.] nicht zur Umgebung passe, grundsätzlich nicht [X.] zurückgegeben werden könne. Den Käufern sei auch vertraut, daß einaus der Originalverpackung gelöstes, ungeschützt aufgestelltes Möbelstückähnlich einem Ausstellungsstück schon deshalb an Wert verliere. Das [X.] das an besondere Gründe nicht gebundene Umtauschrecht in [X.] zu einer mit der Hauptleistung unverbundenen unentgelt-lichen Dreingabe, die auch geeignet sei, die Kaufneigung gerade auf den [X.]. Die "[X.]" der [X.] seiauch nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 2 [X.] vomZugabeverbot freigestellt.I[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-ren hinsichtlich des [X.] zur Klageabweisung und hinsichtlich des[X.] zur Aufhebung und Zurückverweisung.1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-nung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerbder Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängigist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-benleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und [X.] wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seinerEntschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kanndanach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in [X.] gestellte oder gewährte Nebenleistung sein (st. Rspr.; [X.]Z 139, 368,371 f. - Handy für 0,00 DM). Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich einge-- 7 -räumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen desangesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der [X.] angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf,ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt esnicht an (vgl. [X.], [X.]. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, [X.], 502, 503 =[X.], 489 - Umtauschrecht I; [X.]. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, [X.],270, 271 = [X.], 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff.und [X.], 34 ff.). Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblichzugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachlicheRechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. [X.] GRUR1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch [X.]. v.25.9.1997 - [X.], [X.], 500, 501 = [X.], 388 - Skibin-dungsmontage), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des [X.] [X.] hat bei Anwendung dieser Grundsätze nichthinreichend beachtet, daß der Käufer von Möbeln und anderen Einrichtungs-gegenständen der Gefahr eines Fehlkaufs ausgesetzt ist, welcher er mit ver-kehrsüblicher Sorgfalt bei der Auswahl nur unvollkommen begegnen kann.Denn bei der Prüfung anhand eines Katalogs und selbst bei der Besichtigungvon Ausstellungsstücken im Möbelhaus kann der Käufer nach der allgemeinenLebenserfahrung vielfach im voraus trotz fachkundiger Beratung des [X.] keine Sicherheit gewinnen, ob neue Möbel den Raum- und Licht-verhältnissen des späteren Aufstellungsortes gerecht werden, ob sich durchbauliche Gegebenheiten Aufstellungs- oder Montageprobleme ergeben und obneue Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände nach Abmessungen, Far-be und Material mit vorhandenen oder anderweit beschafften [X.] und ästhetisch harmonieren. Auch die dreimonatige Dauer der [X.] 8 -tauschfrist kann noch sachlich gerechtfertigt sein, weil der [X.] ein abschließendes [X.]eil über die Eignung des [X.] erst nach einerUmdekoration seiner Räume oder nach späterer Anlieferung anderweit bezo-gener [X.] gewinnen kann. Danach stellt sich in den [X.] aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung das vorlie-gende Möbel-Umtauschrecht, aus dem bei Ausübung kein verbleibender Be-nutzungsvorteil erwachsen kann, nur als Erweiterung der Hauptleistung durcheine in die Sphäre des Käufers erstreckte Besichtigungsmöglichkeit dar.Der Zugabecharakter des Umtauschrechts, mit dem die Beklagte gewor-ben hat, läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nichtaus dem Wertverlust herleiten, den der [X.] schon bei derRücknahme eines aus der Originalverpackung entnommenen Stücks erleidenkann. Ein damit verbundener kalkulatorischer Kostenfaktor für den [X.] könnte sowohl durch eine Erweiterung seiner Hauptleistung als auchdurch die Gewährung einer Zugabe entstehen. Für die Abgrenzung von erwei-terter Hauptleistung und Zugabe kann deshalb - wie bisher - nur darauf abge-stellt werden, welcher Kundenvorteil dem Kostenfaktor des Händlers [X.] Da das Möbel-Umtauschrecht, mit dem die Beklagte geworben hat,schon nicht als Zugabe anzusehen ist, bedarf die Annahme des Berufungsge-richts, eine solche Zugabe könne nicht als handelsübliche Nebenleistung ge-mäß § 1 Abs. 2 Buchst. d [X.] von dem grundsätzlichen Zugabeverbotfreigestellt sein, keiner Prüfung mehr.II[X.] Das Berufungsurteil kann nach gegenwärtigem Sach- und Streitstandauch nicht mit der Begründung irreführender, nach § 3 UWG unzulässiger- 9 -Werbung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Vielmehr ist die Klage mit [X.] zur Abweisung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).1. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, daß die Werbung mit der blick-fangartig herausgestellten "[X.]" schon deswegenirreführend sei, weil die Garantie nach ihren Voraussetzungen praktisch keinenWert biete.Der blickfangmäßig herausgestellte Garantieinhalt ist substanzarm. [X.] aus sich heraus nicht die Erwartung zu begründen, daß gekaufte [X.] trotz Ingebrauchnahme noch umgetauscht werden können oder die [X.] statt eines Umtauschs eine Rückgabe mit Rückzahlung des Kaufpreisesgewähren würde. Auch der nähere [X.] ist aus dem Blickfang"[X.]" noch nicht vollständig zu erschließen. Die Er-wartung der angesprochenen Verkehrskreise kann deshalb nur allgemeiner Artsein. Dahinter bleibt der von der [X.] nach den kleingedruckten [X.] gewährte [X.] mit Bezug auf unbenutzte und nicht individu-ell für den Kunden bestellte Möbel und Artikel nicht zurück. Insbesondere [X.], daß die Beklagte im Zeitpunkt der Rückgabe benutzte Möbel vomUmtausch ausschließt, enttäuscht die aus dem Blickfang ableitbare Erwartungeiner in die Sphäre der Kunden erstreckten Besichtigungsmöglichkeit als wirt-schaftlichen Gehalt der "Garantie" nicht. Die Beweislage entwertet ein solchesUmtauschrecht gleichfalls nicht; denn für den Kunden streitet der erste An-schein, daß Möbelstücke ohne entsprechende Abnutzungserscheinungen tat-sächlich nicht benutzt worden sind.2. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil auch damit ohne Erfolg,daß im Untertext der blickfangartig herausgehobenen Bezeichnung "[X.] 10 -NICHT-GARANTIE" der [X.] irreführend dargestellt sei, weil dergegenständliche Bezug "alle ... Möbel und Artikel" fettgesetzt sei, nicht aberder Ausschluß benutzter oder individuell bestellter Stücke. Die Behauptung,daß deshalb der einschränkende Textteil nicht auffalle und leicht überlesenwerde, hat die Klägerin erst in der Revisionsinstanz erhoben, so daß diesesVorbringen revisionsrechtlich außer Betracht bleiben muß. Im übrigen wäre esaber auch erfahrungswidrig, anzunehmen, daß trotz gleicher Größe der [X.] größeren Abstandes zwischen den fettgedruckten Textinseln der durch-schnittlich informierte und verständige Leser der Anzeige, auf dessen [X.] es ankommt ([X.], [X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, [X.], 517- Orient-Teppichmuster), den normalgesetzten [X.] mit dem Augeüberspringt und durch die Gestaltung der Anzeige danach in der beanstande-ten Weise irregeführt wird.[X.] Da die Klage mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, ist über [X.] zu entscheiden. Zu dem Hilfsantrag der Klägerin hat das [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungengetroffen. Insoweit ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen.Der Hilfsantrag ist in seinem Zusammenhang dahin auszulegen, daß diebeanstandete Werbung untersagt werden soll, wenn die Beklagte den [X.] einem Kauf das Umtauschrecht, mit dem sie geworben hat, nicht fürsämtliche vorrätigen Möbel und Artikel auf Wunsch für eine Dauer von bis zudrei Monaten gewährt und mit dieser Maßgabe die Gegenstände den Kundenüberläßt. Sonst stünde die Werbung der [X.] mit der Überlassung [X.] an ihre Kunden nicht in Zusammenhang.- 11 -Die Werbung mit der "[X.]" wäre i.S. des § [X.] als irreführend zu beurteilen, wenn die Beklagte nicht bereit gewesenwäre, das Umtauschrecht rechtsverbindlich auf Wunsch eines Kunden zu ver-einbaren. Ebenso läge eine Irreführung vor, wenn die Beklagte garantiegemä-ße Kundenwünsche, wenn berechtigt, nicht auch ohne Vereinbarung zumindestim [X.] anstandslos erfüllte. [X.] wird infolgedessendem anhand von Testfällen unter Beweis gestellten Vorbringen der [X.] haben, daß die Beklagte ihre werblich herausgestellte"[X.]" nicht oder jedenfalls nicht vollen Umfangs ein-löse.[X.]. [X.] [X.] [X.]

Meta

I ZR 155/98

29.06.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. I ZR 155/98 (REWIS RS 2000, 1795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1795

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