Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. I ZR 40/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 739

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:13. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] Versteigerung im [X.] § 7 Abs. 1, § 1Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von [X.] im [X.], bei der der Anfangspreis des angebotenenFahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann wedergegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt [X.] aleatorischer Reize, wenn sich der "[X.]" nach [X.] Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann,ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.[X.], Urt. v. 13. November 2003 - [X.]/01 - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. November 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2000 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer"umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im [X.].Der Kläger ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbändenvon Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren [X.] auf dem [X.] des Kraftfahrzeuggewerbes. Die Beklagte zu 2 (im folgenden: [X.] 3 -zählt zu den größten Unternehmen auf dem Gebiet der Vermietung und Ver-wertung von Kraftfahrzeugen in [X.].Die Beklagte bewarb am 1. Juni 1999 in der [X.] [X.] unter dem Logo "[X.]" in einem halbseitigen Inserat eine im[X.] stattfindende Gebrauchtwagen-Auktion. In der Überschrift der Anzeigeheißt es in kleiner Schrift wie folgt: "Bei [X.] kommen topgepflegte Gebraucht-wagen unter den Hammer. Dabei sinkt der Preis, bis der erste zuschlägt. [X.]: Gegen Ersatz der Transportkosten können Sie das Auto zurückgeben.Infos unter www.sixt.de". Unter der Abbildung eines Fahrzeugs ist in hervorge-hobener Schrift zu lesen: "Was der kostet, hängt ganz von Ihren Nerven [X.] findet sich in kleinerer Schrift der Hinweis: "(Dienstags im [X.]: Die[X.]-Gebrauchtwagen-Auktion. Der Preis sinkt alle 15 Sekunden um 300 [X.] der [X.] warb die Beklagte mit Preissenkungen von250 DM alle 20 Sekunden.Der Ablauf der "[X.]-Gebrauchtwagen-Auktion" ist auf den [X.]-Seitender Beklagten wie folgt dargestellt: Bei der jeden Dienstag im [X.] durchge-führten Auktion, an der bis zu 1.500 zuvor registrierte [X.]-Nutzer teilneh-men können, werden jeweils vier Gebrauchtwagen angeboten. Preise und [X.] dieser Fahrzeuge können ab Mittwoch der dem [X.] vorausge-henden Woche im [X.] abgefragt werden. Die Auktion beginnt mit einemStartpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen, der einem verkehrsüblichenLadenpreis entspricht. Dieser Preis fällt sodann alle 20 Sekunden um 250 DM,bis der erste Auktionsteilnehmer zweimal auf einen mit "Ich kaufe!" markierten"[X.]" geklickt hat. Anschließend wird der [X.] von [X.] per E-Mail aufgefordert mitzuteilen, ob und wann er eine [X.] 4 -gung des Fahrzeugs in [X.] wünscht. Er kann von einem Erwerb [X.] absehen, ohne irgendwelche Kosten tragen zu müssen. Gegen Er-stattung einer Überführungsgebühr (pauschal 300 DM) kann er den [X.] jeder [X.]-Station in [X.] besichtigen. Nach der Besichtigung stehtes dem [X.] frei, das Fahrzeug zu dem bei der Auktion zuletztverlangten Preis zu erwerben oder von einem Erwerb abzusehen, ohne weitereKosten tragen zu müssen. Ein Kaufvertrag wird nicht während der [X.]-Auktion, sondern frühestens nach Besichtigung des Fahrzeugs abgeschlossen.Der Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten [X.]-Auktion han-dele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung [X.] von § 7 Abs. 1UWG. Darüber hinaus verstoße die Werbung gegen § 1 UWG, weil der ange-sprochene Verbraucher in unzulässiger Weise von einem sachgerechten [X.] abgelenkt und dazu verleitet werde, allein deshalb an derGebrauchtwagen-Auktion teilzunehmen, um in den Genuß der besonderenKaufvorteile zu gelangen. Schließlich sei die Werbung auch irreführend, da sieden unzutreffenden Eindruck einer Versteigerung erwecke.Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näherbezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] soge-nannte Rückwärtsauktionen für Gebrauchtwagen, bei denen [X.] für die Gebrauchtwagen laufend sinken und der Zuschlag im[X.] erteilt wird, anzukündigen und/oder durchzuführen, insbe-sondere wenn dies nach Maßgabe der nachstehend (verkleinert)eingeblendeten Werbeanzeige [X.] ist dem entgegengetreten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.] ist erfolglos geblieben (OLG [X.] GRUR-RR 2001, 112 = WRP2001, 431).Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtder Kläger sein zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Werbung für die [X.]-Auktion fürwettbewerbsrechtlich zulässig erachtet. Dazu hat es ausgeführt:Eine unzulässige Sonderveranstaltung [X.] von § 7 Abs. 1 UWG sei [X.]. Zwar bewerbe die Beklagte eine Verkaufsveranstaltung, da die [X.] als Werbemaßnahme und der nachfolgende Abschluß des Kaufvertrags alsEinheit gesehen werden müßten. Die Aktion der Beklagten diene jedoch nichtder Beschleunigung des Warenabsatzes. Die Beklagte stelle wöchentlich ledig-lich vier Fahrzeuge für die Auktion zur Verfügung. Die beanstandete "[X.]" enthalte auch keinerlei Momente, die über den normalen [X.] hinausgingen.Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken [X.] von § 1 UWG seibei der beworbenen Gebrauchtwagen-Auktion auch nicht gegeben, da der [X.] bereits mit dem Drücken des [X.]s zustande komme, sondernder [X.] lediglich die Möglichkeit zu einem späteren Kauf erhalte.Bis zu diesem Zeitpunkt stehe er nicht mehr unter dem "Druck der Chance" undhabe genügend Gelegenheit, Vergleichsangebote einzuholen. Daß die Beklagtedurch dieses aleatorische Werbemittel die Aufmerksamkeit auf sich lenke, [X.] nicht verwerflich.Ebensowenig liege eine irreführende Werbung vor. Es könne offenblei-ben, ob ein verständiger Durchschnittsverbraucher den Eindruck habe, er er-werbe ein Fahrzeug im Wege einer Versteigerung, während der Kaufvertrag- 7 -tatsächlich erst hinterher bei Gefallen abgeschlossen werde. Denn ein solcherIrrtum wäre jedenfalls nicht wettbewerbsrelevant.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß essich bei der angekündigten [X.]-Auktion nicht um eine unzulässige Sonder-veranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG handelt und die angegriffene [X.] nicht gegen §§ 1 und 3 UWG verstößt.1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage der Prozeßfüh-rungsbefugnis des [X.] befaßt. Es bestehen keine begründeten Zweifel ander Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Nähere Ausführun-gen dazu erübrigen sich.2. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen,daß es sich bei der angegriffenen Werbung nicht um die Ankündigung einernach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung handelt. [X.] sind nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 UWG Verkaufsveran-staltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsver-kehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den [X.] der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen.Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - eine nach§ 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung schon deshalb nicht vorliegt,weil die Auktion der Beklagten nicht in einem größeren Umfang der Beschleuni-gung des Warenabsatzes dient als ein ohne Auktion [X.] Gebrauchtwa-genverkauf.- 8 -Die von der Beklagten angekündigte Verkaufsveranstaltung findet entge-gen der Auffassung der Revision jedenfalls nicht außerhalb des regelmäßigenGeschäftsverkehrs [X.] von § 7 Abs. 1 UWG statt. Das Berufungsgericht hat zudieser Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 UWG zwar keine Feststellun-gen getroffen. Der [X.] kann die Frage, ob es sich bei der [X.]-Auktion umeine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrshandelt, jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst abschließendentscheiden.Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verkaufsveranstaltung zum re-gelmäßigen Geschäftsverkehr gehört oder eine Unterbrechung desselben dar-stellt, kommt es nicht in jedem Fall auf eine bereits bestehende Branchenübungan. Auch neue, noch unübliche Werbe- und [X.] können als zumregelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein,wenn sie als eine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billi-genswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rahmen dervon der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (vgl. [X.]Z 103, 349, 353 - Kfz-Versteigerung; [X.], Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, [X.], 672, 673 =[X.], 727 - Sonderpostenhändler; Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 244/95, [X.], 585, 586 = [X.], 487 - Lager-Verkauf). Das ist hier der [X.]) Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist heute an Verkäufevon gebrauchten Artikeln im [X.] durch private und gewerbliche Anbietergewöhnt. Regelmäßig werden dabei der Preis und der Berechtigte durch eineVersteigerung ermittelt. Daß dies bei gebrauchten Kraftfahrzeugen möglicher-weise noch nicht branchenüblich ist, steht der Annahme einer billigenswerten- 9 -Fortentwicklung auch in diesem Bereich nicht entgegen. Auf diese Weise kannin wirtschaftlich vernünftiger Weise auf einem überörtlichen Markt der vom [X.] für den angebotenen Gebrauchtwagen akzeptierte Preis leicht ermitteltwerden.bb) Bei der in Rede stehenden [X.]-Auktion bedarf es - anders als [X.] herkömmlichen Versteigerung, bei der der Kaufvertrag nach § 156 Satz 1BGB durch Zuschlag zustande kommt - nicht eines besonderen Schutzes [X.] vor Irrtümern in der Hektik einer Versteigerung. Denn bei erfolg-reicher Teilnahme an der Auktion führt der Auktionsgewinn nicht bereits zu [X.], sondern lediglich zu einer Kaufberechtigung. Der [X.]sgewinner kann sich daher sowohl vor als auch nach der Versteigerung inaller Ruhe über Konkurrenzangebote informieren und seine Entscheidung füroder gegen einen Erwerb des Fahrzeugs nach reiflicher Überlegung treffen.b) Die angegriffene Werbung verstößt auch nicht gegen § 1 UWG. [X.] keinen wettbewerbswidrigen Einsatz sogenannter aleatorischer Reize.aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß wederder Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeigenoch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz fürsich allein ausreichen, um eine Werbemaßnahme als unlauter [X.] von § 1 [X.] zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umständevorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit [X.] von § 1 UWG rechtfertigen(vgl. [X.], Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, [X.], 820, 821 = WRP 2000,724 - [X.]; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, [X.],626, 627 = [X.], 742 - Umgekehrte Versteigerung II). [X.]widrig- 10 -ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, diefreie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu be-einflussen, daß ein Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten,sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Ge-winnchance bestimmt wird (vgl. [X.], Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, [X.], 735, 736 = [X.], 724 - Rubbelaktion; [X.] [X.], 820, 821- [X.]; [X.], 626, 627 - Umgekehrte Versteige-rung II).bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei angenommen, daß bei der hier in Rede stehenden Werbung für eine"umgekehrte Versteigerung" eines Gebrauchtwagens im [X.] mit in be-stimmten Zeitintervallen fallendem Preis die gemäß § 1 UWG erforderlichenbesonderen Unlauterkeitsumstände fehlen.(1) Die beanstandete Werbeanzeige enthält aleatorische Elemente. [X.] liegen darin, daß bei der angekündigten (umgekehrten) Gebrauchtwagen-Auktion der Startpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen in zuvor be-stimmten zeitlichen Abständen um einen ebenfalls vorher bestimmten Betragsinkt und der Zuschlag für die Kaufoption demjenigen erteilt wird, der zuerst denaktuellen Preis akzeptiert. Der Leser entnimmt der Anzeige, daß der Kaufpreiswährend der [X.]-Auktion alle 20 bzw. 25 Sekunden um 250 bzw. 300 [X.]. Der von der Anzeige ausgehende Anreiz zum näheren Befassen mit [X.] und zum Mitwirken bei der Auktion wird daher mit ablaufender Zeitstärker und löst eine steigende suggestive Wirkung aus. Allein der Anreiz, durchZuwarten mit dem zweimaligen Anklicken des markierten [X.]s "Ichkaufe!" einen höheren "Gewinn" erzielen zu können, da weniger gezahlt werden- 11 -muß, führt bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstän-digen Verbraucher nicht dazu, von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Ange-bots der Beklagten abzusehen und sich zu einem Erwerb vorrangig wegen des"Spiels" verleiten zu lassen. Die Befürchtung eines potentiellen Käufers, einanderer Käufer könnte ihm bei weiterem Abwarten zuvorkommen, gehört zumallgemeinen geschäftlichen Verkehr. Der aleatorische Reiz der hier zu beurtei-lenden [X.]-Auktion ist eher gering. Der Teilnehmer wird nicht angeregt,aktiv mitzubieten. Er muß lediglich abwarten, ob der Startpreis auf den von ihmerhofften Preis absinkt, um sich dann für das Angebot zu entscheiden.(2) Der Annahme zusätzlicher besonderer Umstände, die eine unsachli-che Beeinflussung des Kaufentschlusses durch die beworbene umgekehrteGebrauchtwagen-Auktion begründen, steht des weiteren entgegen, daß die [X.] für die angebotenen Gebrauchtwagen nach der allgemeinenLebenserfahrung eine beträchtliche Investition darstellen. Der Verbraucher wirdsich mit dem Erwerb des beworbenen Pkw erfahrungsgemäß nur nach reiflicherÜberlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten befassen ([X.], Urt. [X.] - I ZR 222/95, [X.], 256, 257 = [X.], 857 - 1.000,-- DMUmwelt-Bonus; [X.] [X.], 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II).Eine weitere Überlegungszeit steht dem Auktionsteilnehmer bei der von [X.] beworbenen umgekehrten Gebrauchtwagen-Auktion deshalb zurVerfügung, weil er nach seinem "Auktionsgewinn" die freie Wahl hat, ob er das"ersteigerte" Fahrzeug erwerben möchte oder nicht. Der Kunde kann seine Ent-scheidung überdenken und ohne finanzielles Risiko rückgängig machen. [X.] lediglich für den Fall, daß er sich das Fahrzeug zu einer Besichtigung zueiner in [X.] gelegenen [X.]-Station bringen läßt, die dafür anfallenden(pauschal berechneten) Transportkosten [X.] fehlt es an einer wettbewerbsrechtlich sittenwidrigen Ausnutzungdes Spieltriebs auch für den Fall, daß der Verbraucher aufgrund der [X.] herausgestellten Werbung zunächst annehmen sollte, er erwerbe dasFahrzeug verbindlich bereits mit dem "[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine wettbewerbswidrigeVerleitung zum Kauf auch nicht der Aufforderung der Beklagten entnommenwerden, der [X.] möge das Fahrzeug vor einem endgültigen Er-werb besichtigen. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf [X.], daß der [X.] nicht genötigt ist, sich zur Abholung des"Gewinns" in ein Geschäftslokal der Beklagten zu begeben, und daß sich deraleatorische Reiz gegebenenfalls vor dem Computer in den eigenen vier [X.] "auf- und auch wieder [X.] von der Revision angesprochene Gefühl der Peinlichkeit, das siedarin sieht, daß der Kunde mit der Abstandnahme vom Kauf sich dem([X.] aussetzt, die Kaufaktion der Beklagten "mißbraucht" zu haben,vermag das Kaufverhalten nicht, jedenfalls aber nicht nennenswert zu beein-flussen und kann daher vernachlässigt werden.c) Das Berufungsgericht hat des weiteren rechtsfehlerfrei angenommen,daß die Werbung für die angekündigte [X.]-Auktion nicht irreführend [X.]von § 3 UWG ist. Es hat dabei offengelassen, ob der angesprochene Verbrau-cher aus der Werbung den Eindruck gewinnen könne, er erwerbe das angebo-tene Fahrzeug bereits im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten [X.], obwohl der Kaufvertrag erst später bei Gefallen des Pkw abgeschlossen- 13 -werde. Ein solchermaßen erzeugter Irrtum sei jedenfalls nicht wettbewerbsrele-vant. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.Die Revision meint demgegenüber unter Wiederholung des Vortrags des[X.], eine wettbewerbswidrige Irreführung liege darin, daß der Verbrauchermit der beworbenen Aktion die fehlerhafte Vorstellung verbinde, es werde einöffentlich bestellter Versteigerer tätig, es gehe somit alles mit rechten [X.]. Das Berufungsgericht hat für eine dahingehende Fehlvorstellung des [X.], der sich aufgrund der Werbeanzeige der Beklagten mit dem [X.] befaßt, zu Recht keine Anhaltspunkte entnehmenkönnen, ohne hierzu etwas ausführen zu müssen.II[X.] Danach war die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Ullmann[X.][X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 40/01

13.11.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. I ZR 40/01 (REWIS RS 2003, 739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 739

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