Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. I ZR 141/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 752

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:13. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] [X.] § 13 Abs. 2 Nr. 2Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" be-zeichneten Verkaufsaktion im [X.] ("umgekehrte Versteigerung") wird keineAuktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktiona-toren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnungdurchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, andem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktiona-- 2 -toren zur Verfolgung von [X.]verstößen zu messen ist, ist daher dieVeräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.[X.], Urt. v. 13. November 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.]- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. November 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 25. April 2002 auf-gehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.], Zivilkammer 15, vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer"umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im [X.].- 4 -Der Kläger ist die berufsständische Vereinigung der [X.]. Nach der Satzung nimmt der Kläger die Berufsinteressen der Auktio-natoren in [X.] wahr und überwacht die Einhaltung der [X.] und der Handelsbräuche auf dem Gebiet des [X.] in Zu-sammenarbeit mit den staatlichen Stellen. Ihm gehören neun öffentlich bestellteund vereidigte Auktionatoren als Mitglieder an. Drei der von ihnen repräsen-tierten [X.]er Auktionshäuser versteigern auch Kraftfahrzeuge.Die Beklagte betreibt eine bundesweite Autovermietung und veräußertihre Mietfahrzeuge als Gebrauchtwagenhändlerin. Sie bietet diese seit [X.] jeden Dienstag abends im Rahmen einer sogenannten [X.]-Auktionzum Verkauf an, deren Ablauf sie auf ihrer Homepage u.a. mit folgenden Hin-weisen erläutert:"Bei [X.] steigen die Preise nicht - sie fallen. Und zwar alle 20 Sekundenum 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgen und im richtigenMoment [X.] Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten [X.]-Auktion han-dele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1UWG. Darüber hinaus verstoße die beworbene Veranstaltung gegen § 1 UWG,da sich die Beklagte die Spielfreude des Publikums in übersteigerter Form zu-nutze mache.Der Kläger hat beantragt, der [X.] unter Androhung der gesetzli-chen Ordnungsmittel zu [X.] -1.eine sogenannte [X.]-Versteigerung von Kraftfahrzeugen wiefolgt anzukündigen:"Bei [X.] steigen die Preise nicht - sie fallen. Und zwar alle20 Sekunden um 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgenund im richtigen Moment zuschlagen!Bei [X.] wird der Preis automatisch auf den Startpreis ge-setzt. Nun gilt: Abwarten, Preissenkungen verfolgen und im richtigenMoment zuschlagen!Wenn Sie auf 'Ich kaufe!' klicken, gehört der Wagen Ihnen. Es [X.], ein Mitsteigerer war schneller als Sie. ... Ausschlaggebend istder Eingang des Klicks auf unserem Server. Der endgültige [X.] ist der serverseitig vorliegende Preis zum Zeitpunkt des [X.] der vorstehenden Ankündigung zu verfahren undeine derartige sogenannte [X.]-Versteigerung von Kraftfahr-zeugen durchzuführen;3.anzukündigen, der Käufer eines Gebrauchtwagens erhalte eine"kostenlose" Gebrauchtwagengarantie.Die Beklagte ist dem entgegengetreten.Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der Ankündigung einer "ko-stenlosen" Gebrauchtwagengarantie (Klageantrag Ziffer 3) stattgegeben und [X.] übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] Beklagte auch gemäß den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 verurteilt (OLG[X.] GRUR-RR 2002, 232).Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.- 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat in der im [X.] beworbenen umgekehrtenVersteigerung von Gebrauchtwagen wegen des Ausnutzens der Spiellust [X.] in sachfremder und damit unlauterer Weise einen Verstoß gegen§ 1 UWG gesehen. Es hat seine vor Verkündung des Urteils des Senats [X.] ([X.], [X.], 626 = [X.], 742 - [X.]) ergangene Entscheidung maßgeblich auf eine Entscheidungdes Senats aus dem Jahre 1986 zur umgekehrten Versteigerung gestützt([X.], Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 228/83, [X.], 622 - Umgekehrte [X.]). Das Berufungsgericht hat dabei auch die Befugnis des [X.] [X.] des Unterlassungsanspruchs bejaht. Im einzelnen hat [X.]:Der Kläger sei nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, da dessen [X.] als repräsentativ für die Mitbewerber auf dem maßgeblichen Markt an-gesehen werden könnten. Für regional tätige Fachverbände - wie den Kläger -reiche es aus, wenn sich der [X.]verstoß der bundesweit tätigen [X.] auch auf dem regionalen Teilmarkt auswirke, auf dem die Mitglieder des[X.] tätig seien. Es genüge, wenn sich die räumlichen [X.] deckten. Denn die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wolle einerechtsmißbräuchliche Rechtsverfolgung durch Abmahnvereine unterbinden,nicht aber Verbänden mit nur regionaler Bedeutung die Klagebefugnis abspre-chen.- 7 -Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege vor, da sich die maßgeblichen Bie-terentscheidungen bis zum "Zuschlag" durch das schnelle Sinken des Preises(alle 20 Sekunden um 250 DM, also 750 DM/Minute) innerhalb weniger Minutenabspielten und dadurch auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamerund verständiger Verbraucher unter erheblichen Zeitdruck gesetzt werde. Die-ser werde seinen Kaufentschluß maßgeblich wegen des [X.]. Der Umstand, daß ein wirksamer Kaufvertrag nicht durch Zuschlag abge-schlossen werde, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch im [X.] Erwerbs durch Zuschlag stünde dem Käufer vorliegend wegen des Fernab-satzes ein Widerrufsrecht zu. Daß Informationen über die jeweiligen zur Auktionanstehenden Fahrzeuge etwa eine Woche zuvor im [X.] abrufbar seien,stehe der [X.] ebenfalls nicht entgegen. Es könne nicht da-von ausgegangen werden, daß jeder Teilnehmer hiervon Gebrauch mache.Darüber hinaus berge das Wecken der Spiellust die Gefahr, zuvor getroffenevernünftige Überlegungen über Bord zu werfen.I[X.] Auf die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.] kommt es nicht an (vgl. zur selben Werbeaktion Urteil des [X.] selben Tag - I ZR 40/01).Der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei klagebefugt nach§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, kann nicht beigetreten werden. Die Klagebefugnis, dievon Amts wegen - auch ohne entsprechende Rüge der Revision - zu prüfen ist(st. Rspr.; [X.], Urt. v. 18.10.1995 - [X.], [X.], 217 = WRP1996, 197 - Anonymisierte Mitgliederliste; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 203/97,GRUR 2000, 1084, 1085 = [X.], 1253 - [X.] 8 -Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, [X.], 846, 847 = [X.], 926- [X.]), ist nicht schlüssig behauptet.1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Klagebefugnis eines [X.] nur gegeben, wenn ihm eine erhebliche Zahl von [X.] angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oderverwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Voraussetzungen erfülltder Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Das [X.] hat den relevanten Markt rechtlich unzutreffend bestimmt. Es [X.] in Auktionatoren und ihren Auktionshäusern und nicht in [X.], die Kraftfahrzeuge veräußern, gesehen.2. Der maßgebliche Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird im [X.] durch die Geschäftstätigkeit des angegriffenen werbenden [X.] bestimmt ([X.], Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, [X.], 804, 805= [X.], 1034 - [X.]; Urt. v. [X.], [X.], 170 = [X.], 1070 - Händlervereinigung; Urt. v.5.10.2000 - I ZR 237/98, [X.], 260, 261 = [X.], 148 - Vielfach-abmahner; Teplitzky, [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl.,Kap. 13, Rdn. [X.]; [X.]/Hefermehl, [X.]recht, 22. Aufl., § 13UWG Rdn. 23d; [X.] in: [X.]/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 21).a) Die Beklagte vertreibt gebrauchte Kraftfahrzeuge. Angegriffen sind [X.] und der Vertrieb der Fahrzeuge im Wege einer als "Auktion" bezeich-neten Verkaufsaktion im [X.]. Die Beklagte betreibt damit keine Auktion, wiesie die Mitglieder des klagenden Vereins als öffentlich bestellte und vereidigteAuktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der [X.] 9 -nung durchführen. Sie wählt als Verkäuferin von Gebrauchtwagen mit der um-gekehrten Versteigerung einen besonderen Weg zur Festlegung des [X.]. Die von der [X.] angebotene Ware oder Leistung i.S. des § 13Abs. 2 Nr. 2 UWG ist nicht eine Auktion, sondern der Vertrieb von [X.]. An diesem Geschäftsbereich ist die Befugnis des [X.] zu mes-sen, als Verband zur Förderung von gewerblichen Interessen [X.]ver-stöße im Klageweg zu verfolgen. Als Mitbewerber kommen daher nur die [X.] unter den neun Mitgliedern des [X.] in Betracht, deren Aukti-onshäuser Kraftfahrzeuge versteigern. Die anderen Mitglieder des [X.] bie-ten keine Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art aufdemselben Markt wie die Beklagte [X.]) Die Zahl von drei Auktionatoren in [X.], die sich gewerblich mitder Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen befassen, vermag die Klagebefug-nis des Vereins, dem sie angehören, nicht zu rechtfertigen. Auf dem genanntenMarkt muß der Kläger über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfügen.Erheblich i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des [X.] auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewer-betreibende, bezogen auf den maßgebenden Markt, nach ihrer Anzahl und/oderGröße, Marktbedeutung oder ihrem wirtschaftlichen Gewicht als repräsentativangesehen werden können, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verban-des ausgeschlossen werden kann ([X.] [X.], 804, 805 f. - [X.]). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die drei [X.] auf dem maßgeblichen Markt nach Anzahl und/oder Größe Marktbe-deutung oder wirtschaftlichem Gewicht alle Gewerbetreibenden, die [X.], repräsentativ vertreten würden ([X.] [X.], 804, 805 f.- [X.]; [X.], [X.], 762, 763).- 10 -Diese Voraussetzung erfüllen die drei Auktionatoren nicht. Es ist [X.] vorgetragen, daß sie auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine besonderewirtschaftliche Bedeutung haben, die es rechtfertigen könnte, eine Klagebefug-nis des klagenden Vereins über seinen eigentlichen Satzungszweck der Wah-rung beruflicher Interessen öffentlich bestellter Auktionatoren auch zur Einhal-tung der Regeln des lauteren [X.] im Gebrauchtwagenhandel anzu-nehmen.II[X.] Danach war auf die Revision der [X.] das Urteil des Berufungs-gerichts aufzuheben und das Urteil des [X.]s wiederherzustellen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann[X.][X.] Büscher Schaffert

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I ZR 141/02

13.11.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. I ZR 141/02 (REWIS RS 2003, 752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 752

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