Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2012, Az. PatAnwZ 1/11

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2012, 4937

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Veröffentlichung von Aufsätzen im Publikationsorgan der Patentanwaltskammer


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des [X.] vom 12. Mai 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Patentanwalt und Mitglied der beklagten Patentanwaltskammer. Deren Vorstand ist Herausgeber der Zeitschrift "[X.]eilungen der [X.] Patentanwälte" (nachfolgend: "[X.]eilungen").

2

Im April 2009 übersandte der Kläger der Redaktion der "[X.]eilungen" einen Fachaufsatz, zu dem diese mitteilte, dass eine [X.] frühestens ab März 2010 in Betracht komme. Der Kläger bot den Aufsatz einer anderen Fachzeitschrift an, die diesen in ihrem Heft 11/2009 veröffentlichte.

3

In den "[X.]eilungen" 2010, Seiten 64 ff., wurde ein Beitrag zu einer "Focussing" genannten Methode der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung des [X.] in Form eines Interviews mit dem [X.] und liechtensteinischen Patentanwalt [X.]veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem:

"... rechtfertigt sich der markenrechtliche Schutz um somit auch eine gewisse Exklusivität ... für die Weiterverbreitung dieser Methode sicherzustellen."

4

Auf der [X.] der [X.] am 22. März 2011 erwähnte die Präsidentin der [X.], dass die "[X.]eilungen" auf der Grundlage eines mit Wirkung zum 1. Januar 1994 geschlossenen Vertrages herausgegeben würden.

5

Der Kläger ist der Ansicht, der Schriftleiter der "[X.]eilungen" habe die [X.] seines Aufsatzes grundlos verzögert, obwohl der Platz in der Zeitschrift nicht für Beiträge von Mitgliedern gebraucht worden sei. Der Beitrag zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung des [X.] sei kein Interview gewesen, sondern eine von dem angeblichen Interviewpartner [X.]vorformulierte Werbung für dessen Vorbereitungsmethode, deren Aussage zum markenrechtlichen Schutz der Methode zudem irreführend sei. Die [X.] des Beitrags in Interviewform ohne zugrunde liegendes Interview stelle eine Verletzung der Pflichten der [X.] aus § 54 [X.] dar. Aus § 54 [X.] und aus § 6 der Satzung der [X.], nach der die Beschlüsse des Vorstands den Mitgliedern der Kammer schriftlich mitzuteilen sind, sei die [X.] auch verpflichtet, den Kläger als Mitglied der [X.] Auskunft über die vertraglichen Grundlagen der Herausgabe der "[X.]eilungen" zu erteilen.

6

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

"1. Es wird festgestellt, dass die [X.], soweit sie oder ihr Vorstand eine Fachzeitschrift herausgibt, die Beiträge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat, verpflichtet ist, von ihren Mitgliedern erstellte Aufsätze, die Beiträge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand haben, im Verhältnis zu nicht von Mitgliedern erstellten Aufsätzen bevorzugt zu veröffentlichen.

2. Es wird festgestellt, dass die [X.], soweit sie oder ihr Vorstand eine Fachzeitschrift herausgibt, die Beiträge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat, dafür Sorge zu tragen hat,

- dass ein eingereichter Beitrag nicht in Form von Interviews veröffentlicht wird, wenn ein Interview durch die [X.] oder einen Beauftragten der [X.] nicht stattfand (wie geschehen in [X.]. 2010, 64 ff. durch ein angeblich geführtes Interview mit [X.])

- dass ein veröffentlichter Beitrag keine irreführenden Angaben enthält (wie geschehen in [X.]. 2010, 71: markenrechtliche Schutz, um … eine gewisse Exklusivität … für die … Methode sicherzustellen);

hilfsweise:

Die [X.] wird verurteilt, es zu unterlassen, selbst oder durch ihren Vorstand eine Fachzeitschrift herauszugeben, die Beiträge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat,

- soweit darin ein eingereichter Beitrag in Form eines Interviews veröffentlicht wird, wenn ein Interview durch die [X.] oder einen Beauftragten der [X.] nicht stattfand (wie geschehen in [X.]. 2010, 64 ff. durch ein angeblich geführtes Interview mit [X.])

- soweit darin ein Beitrag veröffentlicht wird, der irreführende Angaben enthält (wie geschehen in [X.]. 2010, 71: markenrechtliche Schutz, um … eine gewisse Exklusivität … für die … Methode sicherzustellen);

äußerst hilfsweise (allen vorstehenden Anträgen der Nr. 2 nachrangig):

Die [X.] wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wer Interview-Partner des Interviews in [X.]. 2010, 64 ff. mit Herrn [X.]war.

3. Die [X.] wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge sie hinsichtlich der Publikation [X.]eilungen der [X.] Patentanwälte mit dem    [X.], L.          Straße 449,     [X.]geschlossen hat, insbesondere den [X.] (Anlage [X.]) offenzulegen."

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.].

II.

8

Der nach § 94d Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

9

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], Beschluss vom 23. März 2011 - [X.] ([X.]) 9/10 Rn. 3, [X.] 2012, 852; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 112e [X.] Rn. 10 i.V.m. [X.] in [X.]/[X.], § 94d [X.] Rn. 6; [X.] in [X.]Prütting, [X.], 3. Aufl., § 112e Rn. 10). Daran fehlt es hier.

a) Die Frage, ob die auf Feststellung gerichteten Anträge zu 1 und 2 (Hauptantrag) zulässig sind, konnte das [X.] offen lassen, weil jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es über diese Anträge in der Sache zutreffend entschieden hat.

b) Das gilt zunächst hinsichtlich des Antrags zu 1.

(1) Entgegen der Ansicht des [X.] ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht daraus, dass sich das [X.] im Ausgangspunkt seiner Ausführungen zum Antrag zu 1 auf den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 1995 - Pat[X.] 3/95 (NJW 1996, 1899, 1900) bezogen hat. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass der [X.] durch § 54 [X.] die Aufgabe zugewiesen ist, die Belange des Berufsstandes zu wahren und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen, und dass Maßnahmen der [X.] mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar sind und auch sonst keine Rechte eines Mitglieds verletzen, wenn sie innerhalb dieses Aufgabenbereiches liegen sowie erforderlich und angemessen sind, um diese Aufgaben zu fördern und zu wahren ([X.], aaO). Wenngleich der Senat diese Grundsätze seinerzeit im Hinblick auf die Mitgliedschaft der [X.] im "[X.]" und in der "[X.]" aufgestellt hat, gelten sie doch gleichermaßen auch für die vom Kläger im Antrag zu 1 begehrten Feststellung. Denn auch insoweit kommt es darauf an, ob Verhaltensweisen der [X.], nämlich die [X.]spraxis von Fachaufsätzen in den von ihr herausgegebenen "[X.]eilungen", der angemessenen Förderung und Wahrung von Aufgaben dienen, die der [X.] gesetzlich übertragen worden, und ob gegebenenfalls Rechte des [X.] verletzt sind.

(2) Entgegen der Ansicht des [X.] erwächst einem Mitglied der [X.] ein Anspruch auf die gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugte Publikation von Aufsätzen auch nicht aus dessen Pflichtmitgliedschaft. Zwar können Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft - wie der Kläger im Verhältnis zur [X.] - verlangen, dass der [X.] einhält, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind. Denn die Pflichtzugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die - nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers - im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt ([X.] 15, 235; NVwZ 2002, 335; BVerwG, NJW 1982, 1300; NJW 1987, 337, 338; NVwZ-RR 2010, 882 Rn. 21; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Dezember 1995 - Pat[X.] 3/95, NJW 1996, 1899). Die Herausgabe einer Fachzeitschrift wie den "[X.]eilungen" stellt jedoch keinen Eingriff in die Handlungsfreiheit des [X.] als eines Mitglieds der [X.] dar, auch wenn dieser bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Aufsätze gegenüber Nichtmitgliedern nicht bevorzugt behandelt wird. Vielmehr rechtfertigt sich die Herausgabe der "[X.]eilungen" bereits dadurch, dass es mit dieser Publikation Patentanwälten ermöglicht wird, sich über Umstände zu informieren, die für deren Berufsausübung von Bedeutung sind und darüber in einen Meinungsaustausch zu treten, wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat. Durch die Bereitstellung eines solchen Forums fördert die [X.] die Belange des Berufsstandes und nimmt damit die ihr in § 54 [X.] gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr. Die zusätzliche Verpflichtung, gegenüber Beiträgen anderer Autoren bevorzugt Aufsätze von Mitgliedern der [X.] zu veröffentlichen, ist für die Verwirklichung dieses Ziels nicht erforderlich, so dass der Kläger dies von der [X.] auch nicht im Hinblick auf seine Zwangsmitgliedschaft verlangen kann.

(3) Für die Richtigkeit der beanstandeten Entscheidung des [X.]s kommt es auch nicht darauf an, ob der Aufsatz des [X.] "[X.]" gewesen ist oder nicht. Denn der Antrag des [X.] zu 1 ist auf die Feststellung der Verpflichtung der [X.] gerichtet gewesen, Aufsätze allein deshalb bevorzugt zu veröffentlichen, weil diese von Mitgliedern verfasst worden sind. Daher bedurfte es - entgegen der Ansicht des [X.] - auch keiner weiteren Ausführungen des [X.]s dazu, ob der Aufsatz des [X.] [X.] gewesen ist. Im Übrigen führt das [X.] zutreffend aus, dass der [X.] im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben der [X.], die sie mit der Herausgabe der Zeitschrift erfüllt, bei den Anforderungen an die sachliche und stilistische Qualität der zu veröffentlichenden Beiträge ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zukommt.

(4) Soweit der Kläger beanstandet, dass das [X.] in seinem Beschluss vom 22. September 2009 - [X.] ([X.]. 2010, 42), in dem es in einem vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien unter anderem den Antrag des [X.] auf Feststellung betreffend die Ablehnung von Aufsätzen in den "[X.]eilungen" als unstatthaft verworfen hat, auf Entscheidungen des [X.] zu anwaltlichen Verfahren verwiesen hat, die nicht die hier streitgegenständlichen Fragen beträfen, kann dies schon deshalb keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit des hier angegriffenen Urteils begründen, weil diese Entscheidungen darin zur Begründung nicht herangezogen worden sind.

(5) Die von dem Kläger mit Antrag zu 1 erbetene Feststellung folgt schließlich nicht aus dem Zeitschriftentitel "[X.]eilungen der [X.] Patentanwälte". Das [X.] hat auch insoweit zutreffend ausgeführt, dass dem Titel keine Selbstverpflichtung der [X.] zur Bevorzugung von Patentanwälten bei der [X.] von Beiträgen entnommen werden kann.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des beanstandeten Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf den Antrag zu 2.

(1) Der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 2 betrifft in seinem ersten Teil (erster Spiegelstrich) die Zulässigkeit der [X.] von Beiträgen in Form von Interviews in den "[X.]eilungen", wenn ein Interview durch die [X.] oder einen Beauftragten der [X.] gar nicht stattgefunden hat. Das [X.] hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass die [X.] eines Beitrags in Form eines Interviews auch dann nicht die der [X.] durch ihre gesetzlichen Aufgaben vorgegebenen Grenzen überschreitet, wenn ein solches tatsächlich gar nicht durchgeführt wurde. Denn der [X.] ist es grundsätzlich freigestellt, fachbezogene Beiträge unabhängig von ihrer stilistischen Form zu veröffentlichen. Entsprechend ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der [X.] auch kein Grund, ihr die [X.] eines Beitrags in Gestalt eines fiktiven Interviews zu einem fachbezogenen Thema zu versagen.

Demgegenüber bedurfte es keiner Entscheidung des [X.]s zu der Frage, ob der Kläger von der [X.] verlangen kann, die [X.] von Beiträgen mit (verdecktem) Werbecharakter zu unterlassen. Denn eine entsprechende Feststellung war durch den Antrag des [X.] nicht veranlasst, wie das [X.] gleichfalls zutreffend erkannt hat. Entgegen der Berufung erübrigten sich daher in dem angegriffenen Urteil auch Ausführungen zu dem Vorbringen des [X.], wonach [X.]eine Gegenleistung für die [X.] des in dem Antrag zu 2 genannten Interviews erbracht habe, indem er das [X.] des [X.] der "[X.]eilungen" veröffentlicht habe, was nach Ansicht des [X.] darauf hindeuten soll, dass es sich bei dem Interview um eine getarnte Anzeige handele.

(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen auch nicht hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags zu 2 (zweiter Spiegelstrich). Entgegen der Berufung hat das Berufungsgericht in der Äußerung (" […] rechtfertigt sich der markenrechtliche Schutz, um somit auch eine gewisse Exklusivität […] für die Weiterverbreitung dieser Methode sicherzustellen.") zu Recht keine irreführende Angabe gesehen, weil diese sich lediglich auf die Motivation des sich Äußernden für die Inanspruchnahme markenrechtlichen Schutzes bezieht.

(3) Die vorstehenden Gründe zu (1) und (2) gelten gleichermaßen für den als ersten Hilfsantrag zu 2 gestellten Unterlassungsantrag, so dass das Urteil des [X.]s auch insoweit keine ernstlichen Bedenken hinsichtlich seiner Richtigkeit hervorruft.

(4) Das [X.] hat den als zweiten Hilfsantrag zu 2 gestellten Antrag auf Auskunftserteilung mit der Begründung abgewiesen, dass dieser für den Fall, dass es sich um ein fiktives Interview handele, keinen Erfolg haben könne, und für den Fall, dass es ein reales Interview gewesen sei, ein rechtliches Interesse fehle. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden von der Berufung insoweit nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

d) Schließlich begegnet es keinen ernstlichen Bedenken, dass das [X.] den auf Auskunft über von der [X.] geschlossene Verträge betreffend die "[X.]eilungen" gerichteten Antrag zu 3 abgewiesen hat. Zu Recht hat das [X.] darauf abgehoben, dass sich dafür insbesondere aus § 54 [X.] keine Anspruchsgrundlage ergibt. Die [X.] hält sich auch dann im Wirkungskreis der ihr durch § 54 [X.] zugewiesenen Aufgabe, die Belange des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen, wenn sie einzelnen Mitgliedern nicht das Recht auf Auskunft über Verträge betreffend die "[X.]eilungen" einräumt. Das folgt auch nicht aus § 6 der Satzung der [X.], der sich allein auf Vorstandsbeschlüsse bezieht und daher nicht auch Verträge erfasst, bei denen die [X.] von ihrer Präsidentin vertreten wird (vgl. § 73 Abs. 1 [X.]).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 15. April 2011 - [X.] ([X.]) 8/11 Rn. 3; [X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 223). Daran fehlt es hier.

Wie dargelegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass [X.] öffentlich-rechtlicher Verbände einen Anspruch darauf haben, dass der Verband bei seiner Tätigkeit die ihm gesetzlich gesetzten Grenzen einhält. Die sich darüber hinaus hier stellenden Rechtsfragen werden weder in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers diskutiert, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich diese zukünftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen werden. Der Rechtssache kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.

4. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht die Berufung zwar geltend, geht darauf aber nicht weiter ein. Ein solcher ist auch nicht erkennbar.

5. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geboten. Der Kläger zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung der anderen Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

III.

[X.] beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf § 147 Abs. 1 [X.], § 52 GKG.

Keyser                                 Leupertz                            Grabinski

               Schaafhausen                              [X.]

Meta

PatAnwZ 1/11

06.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 12. Mai 2011, Az: PatA - Z 3/11

§ 54 PatAnwO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2012, Az. PatAnwZ 1/11 (REWIS RS 2012, 4937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4937

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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