Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2012, Az. PatAnwZ 1/11

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2012, 4940

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
Pat[X.] 1/11
vom

6.
Juli
2012

in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache

wegen Feststellung, Unterlassung und Auskunftserteilung

-
2
-
Der [X.], Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den
Vorsit-zenden
Richter Prof. Dr. Kayser, [X.] Leupertz
und Dr. Grabinski und die Patentanwälte [X.] und Lasch

am
6.
Juli
2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des [X.] vom 12. Mai 2011
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf
15.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger ist Patentanwalt und Mitglied der beklagten [X.]. Deren Vorstand ist Herausgeber der Zeitschrift "[X.]eilungen der deut-schen Patentanwälte"
(nachfolgend: "[X.]eilungen").
Im April 2009 übersandte der Kläger der Redaktion der "[X.]eilungen"
ei-nen Fachaufsatz, zu dem diese
mitteilte, dass eine [X.] frühestens ab März 2010 in Betracht komme. Der Kläger bot den Aufsatz einer anderen Fachzeitschrift an, die diesen in ihrem Heft 11/2009 veröffentlichte.
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3
-
In den "[X.]eilungen"
2010, Seiten
64
ff., wurde ein Beitrag zu einer "Focussing"
genannten Methode der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung des [X.] in Form eines Interviews mit dem [X.] und liechtensteinischen Patentanwalt R.

veröffentlicht. Darin heißt es
unter anderem:
"...
rechtfertigt sich der markenrechtliche Schutz um somit auch eine gewisse Exklusivität ... für die Weiterverbreitung dieser Methode sicher-zustellen."

Auf der [X.] der [X.] am 22. März 2011 erwähnte die Präsidentin der [X.], dass die
"[X.]eilungen"
auf der Grundlage eines mit Wirkung zum 1. Januar 1994 geschlossenen Vertrages herausgegeben würden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Schriftleiter der "[X.]eilungen"
habe die [X.] seines Aufsatzes grundlos verzögert, obwohl der Platz in der Zeitschrift nicht für Beiträge von Mitgliedern gebraucht worden sei. Der Beitrag zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung des [X.] sei kein Interview gewesen, sondern eine von dem angeblichen Interviewpartner
R.

vorformulierte Werbung für dessen Vorbereitungsmethode, deren
Aussage zum markenrechtlichen Schutz der Methode zudem irreführend sei. Die [X.] des Beitrags in Interviewform ohne zugrunde liegendes Interview stelle eine Verletzung der Pflichten der [X.] aus § 54 [X.] dar. Aus § 54 [X.] und aus § 6 der Satzung der [X.], nach der die Beschlüsse des Vorstands den Mitgliedern der Kammer schriftlich mitzuteilen sind, sei die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger als Mitglied der [X.] Auskunft über die vertraglichen Grundlagen der Herausgabe der "[X.]eilungen"
zu erteilen.
Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:
"1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte, soweit sie oder ihr [X.] eine Fachzeitschrift herausgibt, die Beiträge und Entschei-3
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4
-
dungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat, verpflichtet ist, von ihren Mitgliedern erstellte Aufsätze, die Beiträ-ge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Ge-genstand haben, im Verhältnis zu nicht von Mitgliedern erstellten Aufsätzen bevorzugt zu veröffentlichen.

2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte, soweit sie oder ihr [X.] eine Fachzeitschrift herausgibt, die Beiträge und Entschei-dungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat, [X.] Sorge zu tragen hat,
-
dass ein eingereichter Beitrag nicht in Form von Interviews ver-öffentlicht wird, wenn ein Interview durch die Beklagte oder ei-nen Beauftragten der [X.] nicht stattfand (wie geschehen in [X.]. 2010, 64
ff. durch ein angeblich geführtes Interview mit [X.] R.

)
-
dass ein veröffentlichter Beitrag keine irreführenden Angaben enthält (wie geschehen in [X.]. 2010,
71: markenrechtliche sicherzustellen);

hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, selbst oder durch ihren Vorstand
eine Fachzeitschrift herauszugeben, die Beiträge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Ge-genstand hat,
-
soweit darin ein eingereichter Beitrag in Form eines Interviews veröffentlicht wird, wenn
ein Interview durch die Beklagte oder einen Beauftragten der [X.] nicht stattfand (wie gesche--
5
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hen in [X.]. 2010, 64 ff. durch ein angeblich geführtes Interview mit [X.] R.

)
-
soweit darin ein Beitrag veröffentlicht wird, der irreführende An-gaben enthält (wie geschehen in [X.]. 2010, 71: [X.] sicherzustellen);

äußerst hilfsweise (allen vorstehenden Anträgen der Nr.
2 nach-rangig):
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber
zu erteilen, wer In-terview-Partner des Interviews in [X.]. 2010, 64
ff. mit [X.]
R.

war.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu ertei-len, welche Verträge sie hinsichtlich der Publikation [X.]eilungen der [X.] Patentanwälte mit dem

H.

Verlag, L.

Straße
449,

K.

geschlossen hat, insbesonde-
re den Vertrag vom 1.
Januar 1994 (Anlage
K
9) offenzulegen."
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.].

II.
Der nach § 94d
Satz 2
[X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
94d
Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-7
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che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008,
1; NJW 2009, 3642; [X.], Beschluss vom 23. März 2011

[X.] ([X.]) 9/10
Rn.
3, [X.] 2012, 852;
BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542
f.; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., §
112e [X.] Rn.
10 [X.].
[X.] in
[X.]/[X.], § 94d [X.] Rn.
6; Deckenbrock
in Henssler/Prütting, [X.], 3.
Aufl., §
112e Rn.
10). Daran fehlt es hier.
a) Die Frage, ob die auf Feststellung gerichteten Anträge zu 1 und 2
(Hauptantrag) zulässig sind, konnte das [X.] offen lassen, weil jedenfalls keine ernstlichen Zweifel
daran bestehen, dass es über diese Anträge in der Sache zutreffend entschieden hat.
b) Das gilt zunächst hinsichtlich des Antrags zu 1.
(1) Entgegen der
Ansicht des [X.]
ergeben sich Zweifel an der Rich-tigkeit des Urteils nicht daraus, dass sich das [X.] im Ausgangs-punkt seiner Ausführungen zum Antrag zu 1
auf den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 1995 -
Pat[X.] 3/95 (NJW 1996, 1899, 1900)
bezogen hat. In dieser Entscheidung hat der Senat
ausgeführt, dass der [X.] durch § 54 [X.] die Aufgabe zugewiesen ist, die Belange des Berufsstandes zu wahren und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen,
und dass Maßnahmen der [X.] mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar sind und auch sonst keine Rechte eines Mitglieds verletzen, wenn sie innerhalb dieses Aufgabenbereiches liegen
sowie
erforderlich und angemessen sind, um diese Aufgaben zu fördern und zu wahren
([X.], aaO). Wenngleich der Senat diese Grundsätze seinerzeit im Hinblick auf die Mitgliedschaft der [X.] im "[X.]"
und in der "[X.]"
aufgestellt hat, gelten sie
doch gleichermaßen auch für die
vom Kläger im Antrag zu 1 begehrten Feststellung. Denn auch insoweit
kommt es darauf an, 10
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-
ob Verhaltensweisen
der [X.], nämlich die [X.]spraxis von Fachaufsätzen in den von ihr herausgegebenen "[X.]eilungen", der angemes-senen Förderung und Wahrung von Aufgaben dienen, die der [X.]
ge-setzlich übertragen worden, und ob gegebenenfalls Rechte des [X.] verletzt sind.
(2) Entgegen der Ansicht des [X.] erwächst einem Mitglied der [X.] ein Anspruch auf die gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugte Publikati-on von Aufsätzen
auch nicht aus dessen
Pflichtmitgliedschaft.
Zwar können Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft
-
wie der Klä-ger im Verhältnis zur [X.] -
verlangen, dass der [X.] einhält, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte [X.] gezogen sind. Denn die Pflichtzugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der [X.] aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die -
nach der maßgeblichen Ein-schätzung des Gesetzgebers

im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt ([X.]
15, 235; NVwZ 2002, 335; BVerwG, NJW 1982, 1300; NJW 1987, 337, 338; NVwZ-RR 2010, 882 Rn. 21; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. [X.]

Pat[X.] 3/95, NJW 1996, 1899).
Die Herausgabe einer Fach-zeitschrift wie den
"[X.]eilungen"
stellt jedoch keinen Eingriff in die [X.] des [X.] als eines Mitglieds
der [X.] dar, auch wenn dieser
bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Aufsätze gegenüber Nichtmitgliedern nicht bevorzugt behandelt wird.
Vielmehr rechtfertigt sich die
Herausgabe
der "[X.]eilungen"
bereits dadurch, dass es mit dieser Publikation
Patentanwälten ermöglicht wird, sich über Umstände zu informieren, die für deren Berufsaus-übung von Bedeutung sind und darüber in einen Meinungsaustausch zu treten, wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat. Durch
die Bereit-stellung eines solchen Forums fördert die Beklagte die Belange des Berufs-standes und nimmt damit die ihr in § 54 [X.] gesetzlich zugewiesenen [X.]
-
8
-
ben
wahr. Die
zusätzliche
Verpflichtung, gegenüber Beiträgen anderer Autoren bevorzugt Aufsätze von Mitgliedern der [X.] zu veröffentlichen, ist für die Verwirklichung dieses Ziels nicht erforderlich, so dass der
Kläger dies
von der [X.] auch nicht im Hinblick auf seine Zwangsmitgliedschaft verlangen
kann.
(3)
Für die Richtigkeit der beanstandeten Entscheidung des [X.] kommt es auch nicht darauf an, ob der Aufsatz des [X.] "[X.]"
gewesen ist oder nicht. Denn der Antrag des [X.]
zu 1
ist auf die Feststellung der Verpflichtung der [X.] gerichtet gewesen, [X.] allein deshalb bevorzugt zu veröffentlichen, weil diese von Mitgliedern verfasst worden sind. Daher bedurfte es -
entgegen der Ansicht des [X.] -
auch keiner weiteren Ausführungen des [X.]s dazu, ob der Auf-satz des [X.] veröffentlichungswürdig gewesen ist. Im Übrigen führt das [X.] zutreffend aus, dass der [X.] im Hinblick auf die
ge-setzlichen Aufgaben
der [X.], die sie mit der Herausgabe der Zeitschrift erfüllt, bei den Anforderungen an die sachliche und stilistische Qualität der zu veröffentlichenden Beiträge ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
(4) Soweit der Kläger beanstandet, dass das [X.] in sei-nem Beschluss vom 22. September 2009 -
PatA-Z 1/09
([X.]. 2010, 42), in dem es in einem vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien unter anderem den Antrag des [X.] auf Feststellung betreffend die Ablehnung von Aufsät-zen in den "[X.]eilungen"
als unstatthaft verworfen hat, auf Entscheidungen des [X.]s zu anwaltlichen Verfahren verwiesen hat, die nicht die hier streitgegenständlichen Fragen beträfen, kann dies schon deshalb keine rele-vanten Zweifel an der Richtigkeit des hier angegriffenen Urteils begründen, weil diese Entscheidungen darin zur Begründung nicht herangezogen worden sind.
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(5) Die
von dem Kläger mit Antrag zu 1 erbetene Feststellung folgt schließlich nicht aus dem Zeitschriftentitel "[X.]eilungen der [X.] Patent-anwälte".
Das [X.] hat auch insoweit zutreffend ausgeführt, dass dem Titel keine Selbstverpflichtung der [X.] zur Bevorzugung von Patent-anwälten bei der [X.] von Beiträgen entnommen werden kann.
c)
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des beanstandeten Urteils [X.] auch nicht im Hinblick auf den Antrag zu 2.
(1) Der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 2 betrifft in seinem ersten Teil (erster Spiegelstrich) die Zulässigkeit der [X.] von Beiträgen in Form von Interviews
in den "[X.]eilungen",
wenn
ein Interview durch die [X.] oder einen Beauftragten der [X.] gar nicht stattgefunden hat. Das [X.] hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass die [X.] eines Beitrags in Form eines Interviews auch dann nicht die der [X.] durch ihre gesetzlichen Aufgaben vorgegebenen Grenzen überschreitet, wenn ein solches tatsächlich gar nicht durchgeführt wurde. Denn der [X.] ist es grundsätzlich freigestellt, fachbezogene Beiträge unabhängig von ihrer stilisti-schen Form zu veröffentlichen. Entsprechend ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag der [X.] auch kein Grund, ihr die [X.] eines
Beitrags
in Gestalt eines fiktiven Interviews zu einem fachbezogenen Thema zu versa-gen.

Demgegenüber bedurfte es keiner Entscheidung des [X.]s zu der Frage, ob der
Kläger von der [X.] verlangen kann, die Veröffentli-chung von Beiträgen mit (verdecktem) Werbecharakter zu unterlassen. Denn eine entsprechende Feststellung war durch den Antrag des [X.]
nicht [X.], wie das [X.] gleichfalls zutreffend erkannt hat. Entgegen der Berufung
erübrigten sich daher in dem angegriffenen Urteil auch Ausfüh-rungen zu dem Vorbringen
des [X.], wonach
Herr R.

eine Gegenleis-
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tung für die [X.] des
in dem Antrag zu 2 genannten
Interviews er-bracht habe, indem er das [X.] des [X.] der "[X.]eilungen"
veröf-fentlicht habe, was nach Ansicht des [X.] darauf hindeuten soll, dass es sich bei dem Interview um eine getarnte Anzeige handele.
(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils [X.] auch nicht hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags zu 2 (zweiter Spiegel-strich).
Entgegen der Berufung hat das Berufungsgericht in der Äußerung ("

rechtfertigt sich der markenrechtliche Schutz, um somit auch eine gewisse Ex-") zu Recht keine irreführende Angabe gesehen, weil diese sich lediglich auf die Mo-tivation des sich Äußernden für die Inanspruchnahme markenrechtlichen Schutzes bezieht.
(3)
Die vorstehenden Gründe zu (1) und (2) gelten gleichermaßen
für den als ersten Hilfsantrag zu 2
gestellten Unterlassungsantrag, so dass das Urteil des [X.]s auch
insoweit
keine
ernstlichen Bedenken hin-sichtlich seiner Richtigkeit hervorruft.
(4)
Das [X.] hat den als zweiten Hilfsantrag zu 2 gestellten Antrag auf Auskunftserteilung mit der Begründung abgewiesen, dass dieser für den Fall, dass es sich um ein fiktives Interview handele, keinen Erfolg haben könne, und für den Fall,
dass es ein reales Interview gewesen sei, ein rechtli-ches Interesse fehle. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden von der Berufung insoweit nicht geltend gemacht
und sind auch sonst nicht er-sichtlich.
d)
Schließlich begegnet es keinen
ernstlichen Bedenken, dass das Ober-landesgericht den auf Auskunft über von der [X.] geschlossene Verträge betreffend die "[X.]eilungen"
gerichteten Antrag zu 3 abgewiesen hat. Zu Recht hat das [X.] darauf abgehoben, dass sich dafür insbesondere 20
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aus § 54 [X.] keine Anspruchsgrundlage ergibt. Die Beklagte hält sich auch dann im Wirkungskreis der ihr durch § 54 [X.] zugewiesenen Aufgabe, die Be-lange des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen, wenn sie einzelnen Mitgliedern nicht das Recht auf Auskunft über Verträge betreffend die "[X.]eilungen"
einräumt. Das folgt auch nicht aus § 6 der Satzung der [X.], der sich allein auf [X.] bezieht und daher nicht auch Verträge erfasst, bei denen die Beklagte von ihrer Präsidentin vertreten wird (vgl. § 73 Abs.
1
[X.]).
3.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO). Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten [X.] stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allge-meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be-rührt ([X.], Beschluss vom 15. April 2011

[X.] ([X.]) 8/11
Rn. 3; [X.], [X.] vom 4. Juli 2002

V
ZB
16/02, [X.]Z 151, 221, 223). Daran fehlt es hier.
Wie dargelegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass [X.] öffentlich-rechtlicher Verbände einen Anspruch darauf haben, dass der Verband bei seiner Tätigkeit die ihm gesetzlich gesetzten Grenzen einhält. Die sich darüber hinaus hier
stellenden Rechtsfragen werden weder in der Rechtsprechung und im Schrifttum kontrovers diskutiert,
noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich diese zukünftig in einer unbestimmten [X.] stellen werden. Der Rechtssache kommt daher keine grund-sätzliche Bedeutung zu.
4. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht die Beru-24
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fung zwar geltend, geht darauf aber nicht weiter ein. Ein solcher ist auch nicht erkennbar.
5. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen Divergenz

94d Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geboten. Der Kläger zeigt
nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil von einer Entschei-dung der anderen Gerichte
abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

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-
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-
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf § 147 Abs. 1 [X.], § 52 GKG.

Keyser

Leupertz

Grabinski

[X.]

Lasch
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
PatA -
Z 3/11 -

28

Meta

PatAnwZ 1/11

06.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2012, Az. PatAnwZ 1/11 (REWIS RS 2012, 4940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4940

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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