Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 8 AZN 589/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 2260

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Gegenstand

Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - fehlende Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person und dem beA-Postfachinhaber - qualifizierte elektronische Signatur (qeS)


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 9. April 2019 - 7 [X.]/18 (3) - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.184,13 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die auf einen absoluten Revisionsgrund gemäß „§ 547 Nr. 6 ZPO“, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf grundsätzliche [X.]edeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

2

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die über das besondere elektronische Anwaltspostfach [X.]) als elektronisches Dokument übermittelte [X.] nicht wirksam iSv. § 130a Abs. 3 ZPO eingereicht worden wäre.

3

a) [X.] des [X.] wurde als elektronisches Dokument per [X.] eingereicht. Am Schluss des [X.] ist der Name „[X.], LL.M.“ mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ wiedergegeben. In der Zeile darüber heißt es: „mit qualifizierter elektronischer Signatur gezeichnet“. Die Übermittlung erfolgte ausweislich der im Transfervermerk ersichtlichen Angaben einschließlich der „Visitenkarte des Absenders“ aus dem [X.] von [X.] Der Transfervermerk enthält die Angabe „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“. [X.] ist ausweislich des auf der ersten Seite der [X.] befindlichen Kanzlei-[X.]riefkopfs angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei K Rechtsanwälte. Zusätzlich wurde das elektronische Dokument von [X.] qualifiziert elektronisch signiert.

4

b) [X.] ist wirksam eingereicht worden.

5

aa) [X.] kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 130a ZPO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Nach § 130a Abs. 3 ZPO, der dem § 46c Abs. 3 ArbGG entspricht, der seinerseits für das [X.] gilt, jedoch für das Revisionsverfahren nicht in [X.]ezug genommen wurde, muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ([X.]) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Im Hinblick auf die nach § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO erforderliche [X.] der verantwortenden Person ergibt sich Näheres aus der Verordnung ([X.]) Nr. 910/2014 (über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste, sog. eIDAS-Verordnung). Nach Art. 3 Nr. 12 dieser Verordnung ist eine [X.] eine „fortgeschrittene elektronische Signatur“ (vgl. zu dieser Art. 3 Nr. 11 dieser Verordnung), die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Nach Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung hat eine [X.] die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Sie muss von der „verantwortenden Person“ stammen, also von demjenigen, dessen handschriftliche Unterschrift dem [X.]ormerfordernis genügen würde (vgl. bereits [X.] 21. Dezember 2010 - VI Z[X.] 28/10 - Rn. 8, [X.]Z 188, 38; [X.]VerwG 14. September 2010 - 7 [X.] 15.10 - Rn. 24). Im Hinblick auf § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO sind in § 130a Abs. 4 ZPO verschiedene „sichere Übermittlungswege“ bestimmt, darunter in § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der Übermittlungsweg zwischen dem [X.] nach § 31a der [X.]undesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

6

bb) Vorliegend genügt die Einreichung der [X.] den Anforderungen von § 130a Abs. 3 ZPO.

7

(1) Es kann dahinstehen, ob bei nicht gegebener Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person (hier: [X.], LL.M.) und dem [X.]-Postfachinhaber (hier: [X.]) eine Übermittlung nach § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO - also ohne [X.] der verantwortenden Person - genügen kann (zur Diskussion vgl. ua. [X.] [X.]raunschweig 8. April 2019 - 11 [X.] -; [X.] Verfügung vom 19. Juni 2019 - 6 Ca 679/19 - [X.]eckRS 2019, 16942; [X.] [X.]A 2019, 170; [X.] [X.]A 2019, 98; [X.] jurisPR-ITR 17/2019 [X.]. 3; [X.] 2019, 272, 276; [X.]ernhardt/[X.] in [X.] jurisPK-Internetrecht 6. Aufl. [X.]. 6 Rn. 280.1).

8

(2) Jedenfalls sind die Anforderungen von § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO durch die hier zusätzlich erfolgte [X.] erfüllt.

9

(a) Rechtsanwalt [X.] hat das Dokument nach den Angaben im Transfervermerk selbst als [X.]-Postfachinhaber übermittelt und zudem seine [X.] hinzugesetzt. Dies erfolgte in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], wonach ein elektronisches Dokument, das mit einer [X.] der verantwortenden Person versehen ist, auch „auf einem sicheren Übermittlungsweg“ übermittelt werden darf (vgl. auch [X.] 15. Mai 2019 - XII Z[X.] 573/18 - Rn. 11). Durch die Einreichung des elektronischen Dokuments mit [X.], die die gleiche Rechtswirkung wie seine handschriftliche Unterschrift hat, hat Rechtsanwalt [X.] die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen, ist also „verantwortende Person“ iSv. § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO. Die Rechtswirkung entspricht der der erfolgten eigenhändigen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. ebenso [X.] Karlsruhe 16. Juli 2019 - 17 [X.] - Rn. 12).

(b) Danach ist es unerheblich, dass am Schluss des Schriftsatzes der Name „[X.], LL.M.“ mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ wiedergegeben ist und es in der Zeile darüber heißt: „mit qualifizierter elektronischer Signatur gezeichnet“, wobei es auch ohne [X.]edeutung ist, ob es sich dabei (nur) um ein Redaktionsversehen handelt oder ob der Entwurf des Schriftsatzes von Rechtsanwalt [X.], LL.M. stammt. Wie auch außerhalb der elektronischen Übermittlungswege muss ein bevollmächtigter Rechtsanwalt einen bestimmenden Schriftsatz nicht selbst verfasst haben, sondern es genügt, diesen nach eigenverantwortlicher Prüfung zu genehmigen und zu unterschreiben und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. nur [X.] 13. Juni 2017 - XI Z[X.] 25/16 - Rn. 6 ff. mwN).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Soweit der [X.]eklagte die Zulassung der Revision mit der [X.]egründung begehrt, das [X.]erufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen, da es nicht erkennen lasse, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten das [X.] den [X.] abgewiesen habe, und er sich insoweit auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO beruft, hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.

aa) § 547 Nr. 6 ZPO ist weder in § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG noch in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in [X.]ezug genommen; diese [X.]estimmungen verweisen allein auf § 547 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO. Ein Verfahrensmangel iSv. § 547 Nr. 6 ZPO ist danach im arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Grund für die Zulassung der Revision.

bb) Soweit der [X.]eklagte wegen [X.] iSv. § 547 Nr. 6 ZPO, die ggf. über die von § 72b ArbGG erfassten Mängel hinausgehen, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. für diese Möglichkeit ua. [X.]AG 20. Dezember 2006 - 5 AZ[X.] 35/06 - Rn. 5, [X.]AGE 120, 358; [X.]epler RdA 2005, 65, 72; GMP/[X.]-Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 26a und § 72b Rn. 23; [X.]/[X.]/[X.]. ArbGG § 72 Rn. 43; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 23 und § 72b ArbGG Rn. 6; GW[X.]G/[X.]enecke ArbGG 8. Aufl. § 72b Rn. 8; [X.]/[X.] ArbR 2013, 174, 176), bleibt die [X.]eschwerde erfolglos. Eine nachträgliche Zulassung der Revision würde insoweit jedenfalls voraussetzen, dass die Entscheidungsgründe des Urteils des [X.]s vollkommen unklar oder lückenhaft wären und in diesem Mangel zugleich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör läge (vgl. etwa GMP/[X.]-Glöge aaO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Entscheidungsgründe des [X.]erufungsurteils sind weder vollkommen unklar noch lückenhaft.

Das [X.] hat seine die Widerklage abweisende Entscheidung - zusammengefasst - darauf gestützt, zwar habe der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dadurch verletzt, dass er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert habe, allerdings treffe den [X.] insoweit ein - eine Haftung des [X.] - Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 [X.]G[X.]. Der [X.]eklagte habe nicht dargetan, dass und wie die Kehrmaschine hätte ordnungsgemäß gesichert werden können und müssen - nur insoweit hat das [X.] auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils [X.]ezug genommen -, und dass die Arbeitnehmer insoweit entsprechend eingewiesen wurden. Soweit der Kläger sich dadurch pflichtwidrig verhalten habe, dass er, als er das „dumpfe Rumpeln im hinteren Teil des [X.]ahrzeugs“ bemerkt habe, gleichwohl langsam weitergefahren sei, könne nicht festgestellt werden, dass es durch die Weiterfahrt bis zum nächsten Einsatzort zu weiteren Schäden gekommen sei.

cc) Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] in eine sofortige [X.]eschwerde nach § 72b ArbGG (vgl. [X.]AG 2. November 2006 - 4 [X.] - Rn. 8, [X.]AGE 120, 69) ist nicht veranlasst.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob § 72b ArbGG überhaupt in den [X.]ällen Anwendung findet, in denen das Urteil zwar binnen fünf Monaten nach der Verkündung abgefasst vorliegt und Entscheidungsgründe enthält, die den formalen Mindestinhalt eines Urteils abdecken, in denen das Urteil jedoch im Hinblick auf inhaltliche Mindestanforderungen als nicht „vollständig abgefasst“ anzusehen wäre. Ob § 72b ArbGG solche [X.]älle überhaupt erfasst, ist umstritten (vgl. dafür: [X.]/[X.] Stand September 2019 § 72b Rn. 15 ff. mit Differenzierung für verschiedene Konstellationen; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. September 2019 ArbGG § 72b Rn. 9; ebenso zur parallelen [X.]estimmung für das [X.]eschlussverfahren [X.]/[X.] 19. Aufl. ArbGG § [X.] Rn. 1; ablehnend: ua. [X.]AG 20. Dezember 2006 - 5 AZ[X.] 35/06 - Rn. 4 ff., [X.]AGE 120, 358; GMP/[X.]-Glöge 9. Aufl. § 72b Rn. 23; [X.]/[X.]/[X.]. ArbGG § 72b Rn. 15; [X.]/[X.] 8. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 6; GW[X.]G/[X.]enecke ArbGG 8. Aufl. § 72b Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. § 72b Rn. 3; dahingehend ist ggf. auch [X.]AG 15. März 2006 - 9 [X.] 885/05 - Rn. 11 zu verstehen). [X.] kann auch, welche [X.]eschwerdefrist wann zu laufen beginnen würde, wenn § 72b ArbGG insoweit zur Anwendung käme, dh. ob die einmonatige [X.]egründungsfrist (Notfrist) des § 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG streng nach dem Wortlaut des § 72b Abs. 2 Satz 2 ArbGG „mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des [X.]s“ zu laufen beginnen würde oder ob eine erfolgte Zustellung des [X.]erufungsurteils als Zäsur anzusehen wäre, die die Notfrist des § 72b Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Gang setzen würde.

(2) Selbst wenn § 72b ArbGG die [X.]älle erfassen sollte, in denen das anzufechtende Urteil im Hinblick auf inhaltliche Mindestanforderungen als nicht „vollständig abgefasst“ anzusehen wäre, wäre eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] in eine sofortige [X.]eschwerde nach § 72b ArbGG nicht veranlasst.

(a) Eine Entscheidung ist dann iSd. § 547 Nr. 6 ZPO „nicht mit Gründen versehen“, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen [X.]eststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dabei stehen dem vollständigen [X.]ehlen von Gründen die [X.]älle gleich, in denen es zwar Ausführungen des [X.]erufungsgerichts gibt, diese aber nicht erkennen lassen, auf welchen Überlegungen die Entscheidung beruht. Dies gilt auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen worden ist. Erforderlich ist, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Tenor zu stützen. Hiervon abzugrenzen sind die [X.]älle, in denen die Entscheidung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft begründet worden ist (vgl. [X.]AG 11. Dezember 2013 - 4 [X.] - Rn. 17 f. mwN; vgl. auch [X.]AG 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

(b) Daran gemessen ist das [X.]erufungsurteil mit Gründen iSv. § 547 Nr. 6 ZPO versehen.

Wie bereits unter Rn. 15 ausgeführt, hat das [X.] seine die Widerklage abweisende Entscheidung - zusammengefasst - darauf gestützt, zwar habe der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dadurch verletzt, dass er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert habe, allerdings treffe den [X.] insoweit ein - eine Haftung des [X.] - Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 [X.]G[X.]. Der [X.]eklagte habe nicht dargetan, dass und wie die Kehrmaschine hätte ordnungsgemäß gesichert werden können und müssen - nur insoweit hat das [X.] auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils [X.]ezug genommen -, und dass die Arbeitnehmer insoweit entsprechend eingewiesen wurden. Soweit der Kläger sich dadurch pflichtwidrig verhalten habe, dass er, als er das „dumpfe Rumpeln im hinteren Teil des [X.]ahrzeugs“ bemerkt habe, gleichwohl langsam weitergefahren sei, könne nicht festgestellt werden, dass es durch die Weiterfahrt bis zum nächsten Einsatzort zu weiteren Schäden gekommen sei.

b) Soweit der [X.]eklagte im Übrigen Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) rügt, wurde die [X.]eschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.

aa) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG die [X.]eschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten (vgl. etwa [X.]AG 15. Oktober 2012 - 5 [X.] 1958/12 - Rn. 4 mwN; [X.]epler RdA 2005, 65, 72). Es gelten grundsätzlich die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gestellt werden. Danach muss die [X.] die [X.]ezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die [X.]eschwerde stützen will. Zudem muss regelmäßig die Kausalität zwischen der Gehörsverletzung und dem Ergebnis des [X.]erufungsurteils dargelegt werden. Insoweit genügt es, wenn dargetan wird, dass das [X.]erufungsgericht bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte ([X.]AG 10. Mai 2005 - 9 [X.] 195/05 - zu [X.] der Gründe, [X.]AGE 114, 295).

bb) Danach wurde die [X.]eschwerde nicht ordnungsgemäß begründet.

(1) Der [X.]eklagte hat schon die Entscheidungserheblichkeit der von ihm gerügten Gehörsverstöße nicht dargetan. Er hat nicht dargelegt, dass das [X.] nach seiner Argumentationslinie bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte.

(2) Im Übrigen kommt [X.]olgendes hinzu:

(a) Soweit der [X.]eklagte geltend macht, das [X.] habe ihn durch seinen rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2019, dass die Widerklage nach Auffassung des Gerichts teilweise Erfolg haben werde, davon abgehalten, weiter zum Verschulden des [X.] vorzutragen, fehlt es darüber hinaus an einer Darlegung, was konkret der [X.]eklagte „weiter zum Verschulden des [X.]eschwerdegegners“ vorgetragen hätte, insbesondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte.

(b) Soweit der [X.]eklagte rügt, das [X.] hätte den [X.] dazu vernehmen müssen, dass „eine Ladungssicherung nicht erfolgt“ war, fehlt es darüber hinaus an der konkreten Darlegung, warum die Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen wäre. Das [X.] hat nämlich angenommen, dass der Kläger seine Pflichten dadurch verletzt hatte, dass er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert hatte.

(c) Soweit der [X.]eklagte geltend macht, das [X.] habe sein Vorbringen übergangen, dass die Kehrmaschine erst beim Anfahren an der [X.] umgefallen sei, hat er zudem nicht dargetan, welchen Unterschied es nach der Argumentationslinie des [X.]s gemacht hätte, wenn dieser Vortrag berücksichtigt worden wäre.

(d) Soweit der [X.]eklagte schließlich rügt, das [X.] hätte ihm einen Hinweis erteilen müssen, dass Vorbringen dazu erforderlich sei, „wie eine Sicherung zu erfolgen habe, damit ein Verrutschen ausgeschlossen“ sei, fehlt es an jeglichen Ausführungen, weshalb ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter [X.]erücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf eines solchen rechtlichen Hinweises bedurfte (vgl. hierzu [X.]VerfG 17. [X.]ebruar 2004 - 1 [X.]vR 2341/00 - zu III 2 a der Gründe; [X.]AG 25. September 2013 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 3).

c) Soweit der [X.]eklagte schließlich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (nicht: der „Rechtssache“) (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) begehrt, wurde die [X.]eschwerde ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.

aa) Der [X.]eklagte hat mit seiner/seinen [X.]rage(n) schon keine Rechtsfrage(n) iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, dh. keine [X.]rage(n) dargetan, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat/haben (zu dieser Anforderung vgl. etwa [X.]AG 20. Mai 2008 - 9 [X.] 1258/07 - Rn. 5, [X.]AGE 126, 346). Vielmehr hat er die [X.]rage(n) ausschließlich nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall formuliert. Dass er seine [X.]rage(n) abstrahiert hat, ändert daran nichts. Eine [X.]efassung des [X.]eschwerdegerichts mit seiner/seinen [X.]rage(n) würde dazu führen, das Urteil des [X.]s im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten. Eine solche [X.]ewertung kann nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern könnte nur im Rahmen einer zugelassenen Revision erfolgen.

bb) Darüber hinaus hat der [X.]eklagte nichts zur Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und zur allgemeinen [X.]edeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit dargetan (vgl. zu den Anforderungen etwa [X.]AG 23. Juni 2016 - 8 [X.] 205/16 - Rn. 3 mwN).

II. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von [X.] wegen nicht geboten (vgl. [X.]VerfG 30. Juni 2014 - 2 [X.]vR 792/11 - Rn. 14; 8. Dezember 2010 - 1 [X.]vR 1382/10 - [X.]VerfGK 18, 301).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die [X.] beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Wroblewski    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZN 589/19

24.10.2019

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Leipzig, 24. Mai 2018, Az: 1 Ca 1413/17, Urteil

§ 130a Abs 3 Alt 2 ZPO, § 130a Abs 4 Nr 2 ZPO, § 46c Abs 3 ArbGG, § 31a BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 8 AZN 589/19 (REWIS RS 2019, 2260)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 240 REWIS RS 2019, 2260

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B 1 KR 1/20 B

2 AZN 801/21

8. Kammer

8 L 991/22

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