Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. XI ZR 204/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1421

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 204/08 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 29. September 2009 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2008 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fort-bildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 23. Juni 2009 Bezug (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der hiergegen erhobene Einwand der Revision, dort sei dem Umstand nicht ausrei-chend Rechnung getragen, dass im Streitfall - anders als in dem vom Senat am 20. Januar 2009 entschiedenen Fall ([X.] ZR 504/07, [X.], 506) - kein Annuitätendarlehen, sondern ein endfälliges Darlehen mit Ansparvertrag vorliege, rechtfertigt ebenso wenig wie die weitergehenden Angriffe der Revision ein anderes Ergebnis. Entscheidend ist, dass bereits vor dem hier interessierenden Zeitraum ab dem [X.] klar war, dass auch endfällige Darlehen mit - 3 - Ansparvertrag eine Gesamtbetragsangabe im Sinne des § 4 Abs. 1 VerbrKrG enthalten mussten. Dass der [X.], der ausdrücklich nur die vom Kläger "bis zum Ende der Zinsbindung" zu tragende Belastung auswies, eine solche Gesamtbetragsangabe nicht enthielt, war - dies verkennt die Revision - leicht zu erkennen. Insofern [X.] sich der Sachverhalt nicht maßgeblich von demjeni-gen, der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2009 ([X.] ZR 504/07, [X.], 506) zugrunde lag. Zu einer anderen Be-urteilung gibt auch die undifferenzierte Ablehnung dieses Senatsurteils durch das [X.] in dem von der Revision vorgelegten Urteil keine Veranlassung. Aus den in jenem Senatsurteil ausgeführten Gründen vermögen auch die Erwägungen der Revision zur Abwägung des Berufungs-gerichts kein anderes Ergebnis zu begründen. Entgegen der Ansicht der Revision wird der Verbraucher bei Annahme sei-ner Kenntnis auch nicht rechtlos gestellt. Vielmehr knüpft das gesetzliche System der §§ 195, 199 BGB den Beginn der Verjährungsfrist zusätzlich zu den objektiven Kriterien an die subjektive Kenntnis des Verbrauchers. Dies schützt den Verbraucher ausreichend. Hat er - wie im Streitfall - Kenntnis von allen objektiven Umständen, beginnt daher die [X.] zu laufen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. - 4 - Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 4.000 •. [X.] Joeres

[X.] Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 9 O 1984/07 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2008 - 8 U 37/08 -

Meta

XI ZR 204/08

29.09.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. XI ZR 204/08 (REWIS RS 2009, 1421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1421

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