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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe vom 1. Juni 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 - 3 - Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 3 W 60/06 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZB 96/06 (REWIS RS 2006, 1382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1382
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