Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZB 156/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5590

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[X.][X.] vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 25. Januar 2007 beschlossen: Der Schuldner wird der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2006 für verlustig erklärt. Gründe: [X.] Am 19. März 2002 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insol-venzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter be-stellt. Am 8. Januar 2006 legte der Schuldner "sofortige Beschwerde" ein, ver-langte vom Insolvenzverwalter Schadensersatz und beantragte, die Wohlverhal-tensperiode auf 5 Jahre zu verkürzen. Das Amtsgericht wies ihn darauf hin, dass Schadensersatzansprüche vor dem Prozessgericht geltend zu machen seien und die Restschuldbefreiung erst nach Abhaltung des [X.] angekündigt werde. Gegen diese Auskunft legte der Schuldner sofortige Be-schwerde ein, die das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen hat. 1 - 3 - Der Schuldner hat gegen diesen Verwerfungsbeschluss Rechtsbe-schwerde eingelegt. Nach Belehrung über deren Unzulässigkeit hat er sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2006, beim [X.] eingegangen am 21. Dezember 2006, zurückgenommen. Bereits zuvor, mit am gleichen Tage eingegangenen Telefax vom 20. Dezember 2006 hat er die Rücknahme der Rechtsbeschwerde für den Fall widerrufen, dass an der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht festgehalten werde. 2 I[X.] Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden. 3 1. Streiten die Parteien um die Rücknahme einer Berufung, hat das [X.], wenn es die Wirksamkeit der Rücknahme bejaht, gemäß § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden ([X.], [X.]. v. 11. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 2229). Gleiches gilt, auch wenn die Rechtsbeschwerde anders als die Revision (vgl. § 565 ZPO) dazu keine Rege-lung enthält, im Insolvenzverfahren für die Rechtsbeschwerde; denn die Inte-ressenlage ist die gleiche, ebenso wie die Rücknahme von Berufung und Revi-sion stellt die der Rechtsbeschwerde den Rechtsmittelführer im Hinblick auf die anfallenden Gerichtskosten deutlich günstiger. Weil über eine [X.] Rechtsbeschwerde nicht entschieden werden muss, hat der [X.] keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. Anlage 1 zum GKG Nr. 2364). Falls nicht durch Verlustigkeitsbeschluss entschieden würde, müsste die Rechtsbe-schwerde als unzulässig verworfen werden, was den Beschwerdeführer mit Kosten belastete. Dafür gibt es keinen einsichtigen Grund. 4 - 4 - 2. Der Schuldner hat seine Rechtsbeschwerde mit am 21. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Zwar hat er bereits zuvor, am 20. Dezember 2006, die Rücknahme widerrufen (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber der Widerruf ist nicht wirksam geworden, weil er unter einer Bedin-gung erklärt worden ist. 5 Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich ([X.], [X.]. v. 26. Oktober 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 67, 68; [X.], ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 267). Die in Bezug auf andere Pro-zesshandlungen geltende Ausnahme, dass das [X.] von einem innerprozessualen Vorgang unschädlich ist, kann auf diesen Fall nicht erstreckt werden. Prozesshandlungen der Parteien, die die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens betreffen, vertragen keinen Schwebezustand ([X.], [X.]. v. 26. Oktober 1989 - [X.], aaO; [X.], aaO). Das gilt auch für den Widerruf der Rücknahme, weil er die Beendigung des Verfahrens betrifft. 6 Der Widerruf ist unter einer Bedingung erklärt worden und damit unbe-achtlich. Auf die Frage, ob diese Bedingung überhaupt einen innerprozessualen Vorgang betrifft, kommt es mithin nicht an. Darüber hinaus ist die Bedingung für den Widerruf auch nicht eingetreten; denn der Senat hält die [X.] nach wie vor für offensichtlich unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 7 - 5 - Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512; ständige Rechtsprechung). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 23.08.2006 - 4 T 2543/06 -

Meta

IX ZB 156/06

25.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. IX ZB 156/06 (REWIS RS 2007, 5590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5590

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