Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. VII ZR 41/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4198

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:7. März 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 9 [X.], [X.] (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcherder Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von0,5 % zu zahlen hat, übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf [X.] aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam.BGB §§ 284, 286 (Art. 299 § 5 Satz 1 EGBGB)Zu der [X.]age, ob der Abschluß eines Vergleichs in einem Parallelprozeß den [X.] unterbricht, wenn eine nicht wirksam vereinbarte [X.] als Verzugsschaden geltend gemacht wird.[X.], Urteil vom 7. März 2002 - [X.]/01 - [X.] 2 -LGDessau- 3 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2000 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben als hinsichtlich [X.] DM rsteigenden Betrages zuzlich 5 % [X.] zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Im Revisionsverfahren geht der Streit der Parteien nur noch darum, obdie Beklagte gegen eine zuerkannte Restwerklohnforderung der Klrin von135.503,78 DM mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 57.212,50 DM aus demzwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und mit einem Schadensersatz-anspruch aus Verzug aus dem [X.] mit ihrer [X.] Höhe von 72.091,15 DM au[X.]echnen kann.- 4 -Die Klrin war von der Beklagten mit Montagearbeiten an einem Heiz-kraftwerk in [X.] zum Vertragspreis von 995.000 DM beauftragt. Die [X.] war Subunternehmerin der [X.](nachfolgend: [X.]), die als Hauptunternehmerin beauftragt war. [X.] war jeweils unter anderem die VOB/B. Zwischen der Beklagten undder [X.] war in den der Beklagten gestellten [X.] eine Vertragsstrafe [X.] die Überschreitung des [X.] in [X.] DM pro Tag der [X.]istrschreitung bei einem Vertragspreis von1,97 Mio. DM vereinbart.Die Parteien untereinander vereinbarten als Fertigstellungstermin "vierWochen nach Übergabe der [X.]". Die [X.] danach [X.] Juli 1994 fertiggestellt sein mssen. Sie wurden erst am 5. Dezember 1994fertiggestellt aus [X.], die zwischen den Parteien streitig sind. [X.] Parteien war [X.] die Überschreitung des Fertigstellungstermins in den [X.] der Beklagten eine Vertragsstrafe von7.000 DM pro Werktag vereinbart.Die Beklagte rechnet wegen der Überschreitung des Fertigstellungster-mins durch die Klrin mit einem Anspruch auf Schadensersatz in [X.] auf. Sie habe in einem Prozeû zwischen ihr und ihrer Auftragge-berin ([X.]) im Wege des Vergleichs einen Abschlag von 60.000 DM auf denWerklohn als Vertragsstrafe wegen der durch die Klrin veranlaûten Verz-gerung hingenommen. In [X.] Abschlags zuzlich der darauf entfal-lenden Kosten des [X.] von 12.091,05 DM sei sie zur Au[X.]echnungberechtigt.- 5 -Aus ihrem eigenen Vertrag mit der Klrin stehe ihr wegen der ber-schreitung des Fertigstellungstermins ein Vertragsstrafenanspruch in [X.]57.212,50 DM zu.Das Berufungsgericht hat der Klrin Restwerklohn in [X.] DM zuerkannt. Die Revision der Beklagten richtet sich dagegen,[X.] das Berufungsgericht der Beklagten die Au[X.]echnung hiergegen [X.], also in [X.] 63.412,63 DM rsteigenden Betrages zu ihremNachteil erkannt ist.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.]t im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.].Auf das Schuldverltnis der Parteien findet das [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte kmit einer [X.] Vertragsstrafe aus dem zwischen den Parteien geschlossenen [X.] 57.212,50 DM nicht au[X.]echnen. Diese Vertragsstrafenklausel sei- 6 -ebenso wie die Vertragsstrafenvereinbarung zwischen der Beklagten und der[X.] verschuldensig angelegt, da sie ohne weiteren Hinweis auf § 11VOB/B vereinbart sei. Sie sei trotz der erzenden Geltung der VOB/[X.].Die Beklagte kch die in ihrem Vergleicr der [X.] be-rcksichtigte Vertragsstrafe wegen verzrter Bauwerkserstellung nicht an [X.] als Verzugsschaden nach §§ 284, 286 BGB weiterreichen. Da [X.] unwirksam sei, fehle es an einem zurechenbaren er-satzfigen, konkreten [X.]. Diese Vertragsstrafe sei daher [X.] als Schaden ebensowenig zurechenbar wie die auf sie angefallenenanteiligen Prozeûkosten in [X.] 12.091,05 DM.II.Dies lt der rechtlichen Nachprfung nur teilweise stand.Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, [X.] das Berufungsge-richt der Beklagten die Au[X.]echnung mit der Vertragsstrafe aus ihrem Vertragmit der Klrin in [X.] 57.212,50 DM versagt (1.). Zu Recht [X.] indes, [X.] auch die Au[X.]echnung mit einem Anspruch auf Ersatz des Ver-zugsschadens in [X.] 72.091,15 DM abgelehnt wird (2.).1. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht die Au[X.]echnungder Beklagten mit der Vertragsstrafe ab, die mit der Klrin vereinbart wordenist.- 7 -a) Verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.] in den von der Beklagten gestellten [X.] sei deswegen unwirksam, weil sie verschuldensig ausgestaltetsei. Die Parteien haben mit Einbeziehung der VOB/B eine [X.] Vertragsstrafe vereinbart. Ergibt sich aus dem Vertrag nichts [X.], erzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und [X.] im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vereinbarung. Es ist nicht [X.], [X.] § 11 Nr. 2 VOB/B in der die Vertragsstrafe selbst regelnden [X.] aufge[X.]t wird, sondern es t, [X.] die VOB/B in den [X.] wird. Die Vertragsstrafe wird [X.] § 11 Nr. 2 VOB/B nur fllig, wennder Auftragnehmer in Verzug kommt. Sie ist damit verschuldensig([X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.]; zur Verffentlichung in[X.]Z bestimmt).Nach diesen [X.]undstzen ist es ohne Belang, [X.] § 6 des zwischen [X.] geschlossenen Vertrages nicht auf § 11 VOB/B Bezug nimmt. Esreicht, [X.] die Parteien die erzende Geltung der VOB/B vereinbart haben.b) [X.] ist jedoch deswegen unwirksam, weil dieHs Tagessatzes die Klrin unangemessen benachteiligt, § 9 Abs. 1[X.]. Eine Vertragsstrafenklausel in [X.],nach welcher der Auftragnehmer [X.] jeden Arbeitstag der Verstung eine [X.] von 0,5 % zu zahlen hat, ist ungeachtet einer Obergrenze unange-messen im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 20. Januar 2000- VII ZR 46/98, [X.], 1049, 1050 = [X.] 2000, 331 = NJW 2000, 2106).Der Tagessatz von 0,5 % der [X.] einen wirtschaftlich nichtmehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Allein die [X.] an wenigen Tagen scft in [X.] erheblichen Teil des typischerweise zu erwartenden Gewinns ab([X.], Urteil vom 17. Januar 2002 - [X.]/00, zur Verffentlichung be-stimmt).Der hier vereinbarte Tagesatz von 7.000 DM pro Werktag bei einemVertragspreis von 995.000 DM entspricht einem Tagessatz von 0,70 %. Er istdemnach deutlicrt und daher unwirksam.2. Mit Recht beanstandet die Revision, [X.] das Berufungsgericht [X.] auch die Au[X.]echnung mit einem Ersatzanspruch [X.] §§ 284, [X.] versagt.Das Berufungsgericht geht im Ergebnis, nicht aber in der Begrzutreffend davon aus, [X.] die zwischen der Beklagten und der [X.] verein-barte Vertragsstrafe unwirksam ist ([X.] ist die Ansicht des Berufungsgerichts, einzurechenbarer [X.] liege deswegen nicht vor, weil bei [X.] der Vertragsstrafenanspruch dem [X.]unde nach nicht bestan-den habe (b).a) Die zwischen der Beklagten und der [X.] vereinbarte Vertragsstrafeist nicht deswegen unwirksam, weil sie verschuldensig gestaltet ist.Das Berufungsgericht nimmt auch hier rechtsfehlerhaft an, [X.] eine [X.] Vertragsstrafe vereinbart ist. In den von der [X.] der [X.] gestellten [X.] wird erzend auf [X.]B Bezug genommen. Die Vertragsstrafe ist aus den vorstehend aufge-[X.]ten [X.]ch in diesem Vertragsverltnis verschuldensig ge-staltet, auch wenn dies in Ziffer 10 des [X.] vom 7. [X.] nicht zum Ausdruck gebracht [X.] -[X.] ist jedoch unwirksam, weil der [X.] die Beklagte unangemessen benachteiligt, § 9 Abs. 1 [X.].Nach den oben ausge[X.]ten [X.]undstzen ist der in den [X.] der [X.] vereinbarte Tagessatz von 10.000 DM proTag [X.] die nicht [X.]istgerechte Fertigstellung bei einem Vertragspreis von1,95 Mio. DM unwirksam, weil die unangemessene [X.]enze von 0,5 % der [X.] ist.b) Die Revision weist indes zu Recht darauf hin, [X.] ein von der Kle-rin zu ersetzender Verzugsschaden auch vorliegen kann, obwohl die [X.] zwischen der Beklagten und der [X.] nicht wirksam vereinbart worden,jedoch bei dem Vergleich zu Lasten der Beklagten bercksichtigt worden ist.aa) [X.] die revisionsrechtliche Beurteilung ist von der Unterstellung [X.] auszugehen, [X.] die Klrin sich mit der Fertigstellung [X.] in Verzug befand.bb) Durch die nicht [X.]istgerechte Fertigstellung der Klrin befand [X.] Beklagte nach ihrer Behauptung im Verzug mit ihrer Vertragsleistung ge-r der [X.]. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch die [X.] be-ruhte demnach auf der Bauverzrung durch die [X.]) Da die Vertragsstrafenklausel unwirksam ist und von der [X.] nicht geschuldet ist, ist nicht zu beanstanden, [X.] das Berufungsge-richt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in [X.] der erforderliche haftungsrechtliche Zusammenhang kann fehlen, wennder Gescigte selbst in vllig ungewlicher oder unsach[X.]er Weise inden schadenstrchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursachesetzt, die den Scltig herbei[X.]t. Voraussetzung der Haftung des- [X.] ist dann, [X.] [X.] die Zweithandlung des Gescigten ein rechtfer-tigender Anlaû bestand oder, [X.] diese durch das haftungsbegrEr-eignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewliche Reaktion auf die-ses Ereignis darstellt. Ob der [X.] eines Vergleichs, der den Schaden erstherbei[X.]t, den rechtlichen Zusammenhang unterbricht, t von den Um-sts Einzelfalls ab. Es sind die Erfolgsaussichten des Gescigten [X.] einer gerichtlichen Entscheidung und sein Interesse an einer [X.] zu bercksichtigen ([X.], Urteile vom 19. Mai 1988 - [X.]/87, NJW 1989, 99, vom 7. Januar 1993 - [X.], [X.], 1587).Das Berufungsgericht beurteilt die Unterbrechung des Haftungszusam-menhangs allein nach der angenommenen Unwirksamkeit der [X.] weitere wesentliche Umstûer Acht. Die Beklagte hat vorgetra-gen, sie habe sich auf den [X.] eingelassen, weil das Gericht zumAusdruck gebracht habe, die Vertragsstrafenregelung [X.] angesehen werden. Die Revision weist weiter darauf hin, smtliche Zeugentten diese Behauptung besttigt. Der Vorsitzende habe im Vorprozeû [X.],an der Vertragsstrafe k"etwas dran" sein. Auf dieser [X.]undlage kann [X.] nicht verneint werden.- 11 -III.Da das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keine Feststellun-gen getroffen hat, kann der [X.] nicht selbst entscheiden. Das Urteil ist auf-zuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung [X.] zurckzuverweisen.[X.] Thode Haû Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 41/01

07.03.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. VII ZR 41/01 (REWIS RS 2002, 4198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4198

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