Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. III ZR 338/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4802

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]I ZR 338/08 Verkündet am: 15. Juli 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revisionen des [X.] und der [X.] zu 2 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entschei-dung über die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 - und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die [X.]erufung des [X.] wird zurückgewiesen, soweit sie den Antrag auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung betrifft. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]e-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erwarb unter Vermittlung des vormaligen [X.] zu 1 durch auf Abschluss einer "[X.]svereinbarung" gerichtete Erklärung vom 27. April 1999 eine [X.]eteiligung an der [X.] [X.] (im Folgenden: 1 - 3 - [X.]) in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio, die er in Höhe von 90.000 DM durch Aufnahme zweier Darlehen finanzierte. Der [X.] sollte - dem von der Komplementärin der [X.]eteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die [X.]eklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft, als auch mit den Aufgaben der [X.] betrauten Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil [X.] abgedruckten [X.] eines Treuhandvertrags vorgenommen werden. Die [X.]eklagte zu 2 ist im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet. Zur [X.]egrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der [X.] Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherun-gen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hat-ten, erwies sich der Versicherer, die [X.], nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der [X.]eteiligung Ausschüttungen in Höhe von 32 %, das sind 16.361,34 •. [X.] hat der Kläger die [X.] Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der [X.]eteiligung auf Rückzahlung des eingezahl-ten [X.]etrags von [X.] unter [X.]erücksichtigung der genannten Ausschüttung [X.] 37.324,31 • und auf Erstattung eines mit der Darlehensaufnahme verbundenen Schadens von 4.944,86 •, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. [X.] hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die [X.] ihm den Steu-erschaden zu ersetzen hätten, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aber-kennung von [X.] entstehe, und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müssten, die die [X.]eteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder [X.] gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten könnten. Er hat - soweit jetzt noch von Interesse - einen Prospektmangel und eine [X.] - 4 - pflichtverletzung insbesondere darin gesehen, dass er nicht über Provisions-zahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die [X.]- und [X.]

mbH (im Folgenden: [X.]) unterrich-tet worden sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im [X.] hat der Kläger seine Anträge - bis auf den Antrag, ihm die Finanzierungskosten zu ersetzen - weiterverfolgt. Das [X.] hat die gegen den [X.] zu 1 gerichtete [X.]erufung vorab durch [X.]eschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] hat es dem [X.] in Höhe von 5.112,92 • nebst Zinsen gegen die [X.]eklagte zu 2 (im Folgenden: [X.]) entsprochen und festgestellt, dass sie dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen habe, der ihm dadurch entstehe, dass er die [X.] des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern habe. Ferner hat es die weiter begehrten Feststellungen getroffen und die [X.]erufung im Übrigen zurück-gewiesen. Mit ihren vom [X.] zugelassenen Revisionen begehrt die [X.]eklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger den zum Teil abge-wiesenen [X.] weiterverfolgt. 3 Entscheidungsgründe Die Revisionen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur endgültigen Abweisung des auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung gerichteten Antrags des [X.] und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sa-che an das [X.]erufungsgericht. 4 - 5 - A. Nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts (19 U 3041/07 - juris und [X.]eckRS 2008, 04917) haftet die [X.]eklagte wegen Verschuldens bei den [X.], weil der Umfang und die Verteilung der den Gründern ein-geräumten [X.] im Prospekt nicht hinreichend offengelegt seien und der Prospekt für den durchschnittlichen Anleger den Eindruck erwecke, die Kos-ten für die Erlösausfallversicherung würden aus den "[X.]" bezahlt. Ein wesentlicher Prospektmangel liege auch bei Medienfonds vor, wenn weiche Kosten in nicht unerheblicher Höhe anfielen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen könne, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt flössen, sondern für Aufwendungen au-ßerhalb der Produktionskosten verwendet würden. In dieser Hinsicht seien die Prospektangaben nicht genügend transparent. [X.]ereits die Überschrift "Investiti-onsplan" in § 6 des [X.]svertrags erscheine irreführend, wenn - in Wirk-lichkeit - insgesamt 25,9 % der Nettozeichnungssumme (einschließlich Agio) ohne konkreten Aufwandsnachweis und ohne konkrete Abrechnung allein auf-grund der Zeichnung als Pauschalvergütung an die Komplementärin fließen sollten, weil man unter "Investition" im Allgemeinen eine Kapitalanlage zur Ge-winnerzielung verstehe, nicht aber den Gewinn oder die Vergütung des [X.] oder Vermittlers. Aus dem Investitionsplan folge dies nicht, sondern sei nur unter Rückgriff auf außerhalb des [X.]svertrags stehende Erläuterun-gen der einzelnen Verträge zu erschließen. Eine solche Durchdringung des Ge-samtprospekts könne von einem durchschnittlichen Anleger aber nicht erwartet werden. Daneben sei der Investitionsplan hinsichtlich einzelner Positionen äu-ßerst unklar. Zwar möge noch hinreichend deutlich sein, dass die Positionen "[X.]" mit 7 % und das Agio von 5 % für Vertriebskosten zur Verfügung stünden. Dagegen dränge sich nicht auf, dass die Position "[X.] - 6 - zeption, Werbung, Prospekt, Gründung" mit nicht unerheblichen weiteren 7 % zumindest im Ergebnis ebenfalls aufwandsunabhängig für denselben Zweck zur Verfügung stehen sollte. Deshalb hätte deutlich gemacht werden müssen, dass es sich bei dieser "Werbung" um neben der Position "[X.]" gesondert zu vergütende Werbemaßnahmen im Rahmen der Anlegerwerbung handeln sollte. Ohne dass es entscheidend darauf ankomme, liege hier eine künstlich erscheinende Aufspaltung zum Zwecke der Verschleierung der wah-ren Vertriebskosten vor, was durch das Schreiben des Geschäftsführers [X.]der Komplementärin an den Mitgesellschafter und Geschäftsführer der [X.]vom 19. Januar 1998 nahe gelegt werde, während bei der Abrechnung durch die [X.]eklagte eine entsprechende Aufspaltung nicht vorge-nommen worden sei. Irreführend sei der Investitionsplan auch in [X.]ezug auf die Position "Produktabsicherung", weil sie das Verständnis nahe lege, dass die Erlösausfallversicherungen aus diesem Titel bestritten werden sollten. Ohne einen besonderen Hinweis hätten diese "weichen" Kosten nicht [X.]estandteil der Produktionskosten sein dürfen. Das [X.]erufungsgericht sieht sich aufgrund der Parteivernehmung des [X.] überzeugt, dass dieser die Anlage bei Kenntnis der wahren Höhe "echter" Innenprovisionen und der Finanzierung der Versiche-rungsprämien aus den Produktionskosten nicht gezeichnet hätte. Der [X.] sei hinsichtlich der unterlassenen Aufklärung ein Verschulden zuzurechnen, das nicht dadurch ausgeräumt werde, dass die Prospektprüferin die Prospekte nicht beanstandet habe. Den zu ersetzenden Schaden bemisst das [X.]erufungsgericht auf 5.112,92 •. Dabei rechnet es auf den angelegten [X.]etrag (einschließlich Agio) von 53.685,65 • nicht nur die vom Kläger bei seiner Ersatzforderung [X.] Ausschüttung von 16.361,34 •, sondern auch Steuervorteile in Höhe von 32.211,39 • an und sieht von einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO 6 - 7 - ab. Zur [X.]egründung führt es insoweit aus, Steuersparmodelle der hier vorlie-genden Art zeichneten sich dadurch aus, dass in Zeiten hoher sonstiger Ein-kommen des Anlegers durch Zuweisung hoher Anfangsverluste aus der [X.] aufgrund der individuellen hohen Steuerprogression des Anlegers hohe Steuerersparnisse erzielt würden. Der ebenfalls zu versteuernde —Aufgabege-winnfi solle dagegen möglichst in Zeiten niedrigerer sonstiger Einkommen des Anlegers, etwa in der Rentenphase, anfallen und damit einer deutlich geringe-ren Steuerprogression unterliegen. Es sei daher Ziel der Anlage, auch unter [X.]erücksichtigung einer Versteuerung des Aufgabegewinns endgültige Steuer-vorteile zu behalten. Wegen dieser Grundkonzeption des Steuersparmodells bestehe, wenn - wie hier - seit der Leistung der Einlage und dem Erhalt der Steuervorteile viele Jahre vergangen seien, für eine Vermutung oder Schätzung dahingehend, dass sich frühere Steuervorteile und spätere Steuernachteile auch nur annähernd entsprächen, kein Raum. Eine derartige Verrechnung [X.] zudem eine Steuerehrlichkeit, die so jedenfalls nicht der [X.] entspreche. Hier bestünden zudem [X.]altspunkte dafür, dass der Kläger "außergewöhnliche Steuervorteile" im Sinne der Rechtsprechung des [X.]undes-gerichtshofs erzielt habe; der Kläger habe selbst nicht behauptet, dass ihm ein seinem Steuervorteil auch nur annähernd vergleichbarer Nachteil aus der [X.] seiner Ersatzleistung erwachse. Sein Steuervorteil mindere daher den durch die [X.]eklagte zu ersetzenden [X.]etrag. Daneben sei zugunsten des [X.] die Feststellung zu treffen, dass ihm die [X.]eklagte den aus der [X.] der Ersatzleistung entstehenden Nachteil zu ersetzen habe. - 8 - [X.]. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 7 [X.] Revision der [X.] 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] trifft einen Treuhand-kommanditisten, der in ein Kapitalanlageprojekt der hier in Rede stehenden Art eingebunden ist, die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare [X.]eteiligung von [X.]edeutung sind (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 1982 - [X.] - [X.]Z 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - [X.]/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8); insbe-sondere hat er diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Dies gilt auch hier. Einer entsprechenden Pflicht war die [X.]eklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und [X.]eteiligungstreuhänderin verstand. Denn der [X.] vollzog sich durch Abschluss eines [X.] zwischen der [X.] und dem Treugeber und der Annahme des [X.]etei-ligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des [X.]svertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwir-kung der [X.] nicht möglich. Das [X.]erufungsgericht zieht daher zu Recht eine Haftung der [X.] nach den Grundsätzen des Verschuldens bei [X.] (vgl. jetzt § 311 Abs. 2 [X.]G[X.]) in [X.]etracht. 8 - 9 - 2. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, dass wegen der von ihm angesprochenen Gesichtspunkte eine Aufklärungspflicht der [X.] gegenüber dem Kläger bestand. 9 a) Zutreffend geht das [X.]erufungsgericht allerdings davon aus, dass der Prospekt über ein [X.]eteiligungsangebot, der für einen [X.]sinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher [X.]edeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten hat (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1980 - [X.] - [X.]Z 79, 337, 344; vom 21. Okto-ber 1991 - [X.] ZR 204/90 - [X.]Z 116, 7, 12; vom 5. Juli 1993 - [X.] - [X.]Z 123, 106, 109 f; vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503 f Rn. 9). Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und be-herrschenden [X.]ern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden [X.]ern, in deren Hand die [X.] die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden [X.] ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1980 - [X.] - [X.]O S. 345; vom 10. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.]O S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - [X.] - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit oh-ne Abdruck in [X.]Z 100, 117), und der diesem Personenkreis gewährten [X.] oder [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1985 - [X.] - [X.], 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - [X.] - [X.]O; vom 7. April 2003 - [X.]/02 - [X.]O). 10 - 10 - Der Senat folgt jedoch nicht der [X.]ewertung des [X.]erufungsgerichts, dass in dem Emissionsprospekt über die der Komplementär-GmbH gewährten Son-dervorteile nicht hinreichend transparente Angaben gemacht worden seien. 11 [X.]) In dem Abschnitt "Verträge zur Durchführung der Investition" wird der Inhalt des [X.], des Eigenkapitalvermittlungsvertrags und des Vertrags über die Produktauswahl, Produktionsüberwachung und -absicherung schlagwortartig dargestellt und die Höhe der Vergütung angegeben, die jeweils 15 Tage nach dem [X.] des Anlegers fällig sein soll. [X.]ei den beiden zuerst genannten [X.] ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Komple-mentärin Vertragspartnerin ist. Dass dies auch für den [X.] gilt, der - wie das [X.]erufungsgericht in anderem Zusammenhang mit Recht ausführt - ohnehin [X.]erührungspunkte mit der Geschäftsführertätigkeit der Komplementä-rin aufweist, ist nicht ausdrücklich dort, aber im Abschnitt "Partner" zu lesen. Die Vergütung der Komplementärin für ihre Geschäftsführertätigkeit (und die Haftung) wird, was unter systematischen Gesichtspunkten nicht zu [X.] ist, im Abschnitt "Rechtliche Angaben" zum [X.]svertrag und in § 22 des ebenfalls im Emissionsprospekt abgedruckten [X.]svertrags dargestellt. Auch hier findet sich an beiden Stellen der Hinweis, dass die - die [X.] betreffende - Vergütung 15 Tage nach Vorlage der [X.] und nicht widerrufenen [X.]svereinbarung zahlbar ist. 12 bb) Dieselben Vergütungssätze, die sich für die Komplementärin ohne das Agio auf insgesamt 20,9 % des [X.]eteiligungskapitals belaufen, ergeben sich aus dem in § 6 des [X.]svertrags enthaltenen "Investitionsplan". Soweit das [X.]erufungsgericht diese [X.]ezeichnung als irreführend beanstandet, weil un-ter "Investition" im Allgemeinen eine Kapitalanlage zur Gewinnerzielung [X.] - 11 - standen werde und nicht auch der Gewinn oder die Vergütung des Initiators oder Vermittlers, hält der Senat diese Sichtweise für zu eng. § 6 des [X.] befasst sich mit der Mittelverwendung für die beabsichtigte Verwirklichung des [X.]szwecks. Dass hierzu nicht nur die Investitionen gehören, die in die Filmproduktion oder den Erwerb von [X.] gesteckt werden, sondern auch Vergütungen, die mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraute Dritte - wie hier die Komplementärin als in eigenem [X.] tätiges werbendes Unternehmen - beanspruchen können, ist nicht unge-wöhnlich. [X.]) Schließlich findet sich in § 2 Abs. 3 des [X.] die [X.]estimmung, dass die dort erneut aufgezählten, nämlichen Vergü-tungssätze von der [X.], ohne dass weitere Prüfpflichten aufgeführt wä-ren, nach Ablauf der Widerrufsfrist und Einzahlung von 30 % der Einlage sowie des [X.] durch den Treugeber auf das [X.] freizugeben sind. Zugleich ergibt sich aus den zitierten Prospektpassagen, dass es in [X.]ezug auf die ange-sprochenen Vergütungssätze nicht darauf ankommt, welcher Aufwand für die entsprechenden Aufgaben tatsächlich erforderlich ist. Die nach dem Investiti-onsplan an die Komplementärin auszuzahlenden Mittel, die freilich von ihr für die im [X.]svertrag aufgeführten Zwecke zu verwenden sind, stehen der [X.], etwa zur Aufstockung von [X.], nicht (mehr) zur Verfügung. Diese Zusammenhänge sind von einem Anleger, der - wie hier - der [X.]eteiligungsgesellschaft einen sechsstelligen [X.] anvertraut, bei der von ihm zu erwartenden sorgfältigen und eingehen-den Lektüre des Prospekts (vgl. zu diesem Maßstab [X.], Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 881; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.]O S. 1504 Rn. 9) ohne größere Schwierigkeiten zu entneh-men. Sieht er hiervon ab, findet sein Vertrauen aber, soweit sich aus der [X.] - 12 - kreten Vermittlung der [X.]eteiligung nichts anderes ergibt, seine Grenze an den Verlautbarungen des Prospekts, die nach Auffassung des Senats in der be-schriebenen Weise hinreichend deutlich hervortreten. b) Der Senat folgt dem [X.]erufungsgericht auch nicht in seiner Auffassung, der Investitionsplan sei in [X.]ezug auf die Position "Produktabsicherung" irrefüh-rend, weil sich erst aus den Erläuterungen im Abschnitt "Verträge zur [X.] der Investition" ergebe, dass damit nicht die Kosten für die Erlösausfallver-sicherung, sondern eine weitere Pauschalgebühr für deren Vermittlung gemeint seien. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 zum [X.] ([X.]/08 - juris und [X.]eckRS 2009, 7718 Rn. 28-30) und zum [X.]I ([X.]/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 f Rn. 29-31) im Einzelnen näher [X.], dass es einem Anleger zuzumuten ist, das entsprechende Kapitel des Prospekts durchzusehen, und dass hinreichend deutlich dargestellt wird, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht von dieser [X.]udgetposition umfasst werden. Hierauf nimmt der Senat [X.]ezug. 15 3. Eine Aufklärungspflicht der [X.] kommt aber aus zwei anderen Gründen in [X.]etracht, die einem Anleger auch bei einer sorgfältigen Durchsicht des Prospekts nicht in den [X.]lick geraten. 16 a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den [X.] (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O Rn. 8-25; vom 23. Juli 2009 - [X.]/07 - juris und [X.]eckRS 2009, 22376 Rn. 12 f; vom 8. Oktober 2009 - [X.]/08 - juris und [X.]eckRS 2009, 86437 Rn. 8-10; vom 17. Dezember 2009 - [X.]/08 - juris und [X.]eckRS 2010, 472 Rn. 7-9) und den [X.]I (Urteile vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.]O S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 17 - 13 - 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O [X.] ff Rn. 9-26) entschieden hat, war die [X.]eklagte nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der [X.]eteiligung befasste [X.] hierfür eine [X.] von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der [X.]svertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die [X.]eschaffung des Eigenkapitals 7 % des [X.] fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den [X.] zur Durchführung der Investition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des [X.] verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.]O S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O [X.] Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O Rn. 10). Demgegenüber habe der Anleger vorgetra-gen und in verschiedener Weise belegt, dass an die [X.] für die Vermitt-lung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.]O Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O [X.] f Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O Rn. 15-17). Die Komplementärin sei an die [X.]eachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem [X.]elieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.]O S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O [X.] f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O Rn. 11). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermitt-lung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O [X.] Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O Rn. 12 f). - 14 - [X.]) Das [X.]erufungsgericht hält eine solche Abgrenzung offenbar für nicht erforderlich, weil es auf dem Standpunkt steht, die Position "Konzeption, [X.], Prospekt, Gründung" stehe wie die Position "[X.]" und das Agio für Vertriebskosten zur Verfügung. Weil sich das aber nach der Darstellung im Prospekt nicht aufdränge, habe deutlich gemacht werden müs-sen, dass es sich bei dieser "Werbung" um neben der Position "Eigenkapitalbe-schaffung" gesondert zu vergütende Werbemaßnahmen im Rahmen der Anle-gerwerbung handeln sollte. Denn das ergebe sich nicht aus den Erläuterungen im Abschnitt "Verträge zur Durchführung der Investition" und führe auch [X.] nicht zu einer Gesamtprovision von 20 %, sondern nur zu 19 %. Es [X.] sich um eine künstlich erscheinende Aufspaltung zum Zwecke der [X.] der wahren Vertriebskosten. Diese Vermutung werde durch das Schreiben des Geschäftsführers [X.]

der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den [X.]er der Komplementärin und der [X.] nahegelegt, wonach eine Provision im [X.]ereich von 20 % in der [X.]ranche nicht unüblich war und jedenfalls intern keine derartige Aufspaltung der "Vergütung" in einzelne Positionen vorgenommen wurde, auch nicht durch die [X.]eklagte. 18 bb) Diesen Ausführungen hält die Revision der [X.] mit Recht ent-gegen, dass das [X.]erufungsgericht, ohne insoweit Feststellungen zu treffen, seiner Würdigung den streitigen Vortrag des [X.] zugrunde gelegt habe. Sie verweist insoweit auf den nicht widerlegten Vortrag der [X.], dass die [X.] aus dem [X.]udget "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" eine [X.] nicht für den normalen Vertrieb, sondern für eine Vielzahl unterschiedli-cher Werbemaßnahmen erhalten habe. 19 - 15 - [X.]etrachtet man den Prospekt für sich allein, kann man nicht davon [X.], dass "Werbung" als [X.]estandteil des [X.] auch "Anle-gerwerbung" sein soll (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O [X.] Rn. 13 f und [X.]/08 - [X.]O Rn. 12 f mit dem Versuch einer Abgrenzung dieser Position von der Eigenkapitalvermittlung). Wäre das [X.] gewesen oder in der Sache so gehandhabt worden, wie es der [X.]ehaup-tung des [X.] entspricht, hätten die Anleger hierüber allerdings unterrichtet werden müssen. Dem [X.]erufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass das Schreiben vom 19. Januar 1998 des Geschäftsführers [X.] der Komplemen-tärin an den [X.]er der Komplementärin und der [X.]die Vermutung nahelegt, die festgestellten Provisionszahlungen von 20 %, die die [X.]eklagte trotz einer unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Relevanz undif-ferenziert berechnet hat, seien eine Vergütung für deren erfolgreiche Vermitt-lungsbemühungen gewesen. Ob bereits diese und weitere Indizien, die der [X.] in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 ([X.]/07 - [X.]O S. 1131 Rn. 19) und 12. Februar 2009 ([X.]/08 - [X.]O [X.] f Rn. 16-20) angeführt hat, die Annahme einer regelwidrigen Auffälligkeit begründen, über die die [X.]eklagte den Kläger zu unterrichten hatte (vgl. zu den insoweit maßgebenden Erwägungen Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.], 2358, 2360 Rn. 17), hat das [X.]erufungsgericht jedoch noch nicht festgestellt. 20 Soweit das [X.]erufungsgericht auf den Gesichtspunkt aufmerksam macht, die Provisionen für Eigenkapitalvermittlung (7 % + Agio 5 %) und Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung (7 %) beliefen sich insgesamt nur auf 19 % und rechtfertigten deshalb Provisionszahlungen von 20 % an die [X.] nicht, ist zu beachten, dass die [X.] nach dem Vortrag der [X.] zusätzliche 8 % Provision für Werbemaßnahmen nur für die von ihr geworbenen Anleger erhalten hat. Legt man, was unstreitig ist, zugrunde, dass die [X.] für den 21 - 16 - [X.] 57,86 % des Eigenkapitals eingeworben hat, macht die zusätzliche Vergütung von 8 % bezogen auf das Gesamtkapital des Fonds nur 4,6 % aus, hält sich darum innerhalb des [X.]udgets von 7 %. Deswegen ergibt sich hieraus allein keine Auffälligkeit, über die der Anleger vorab informiert werden müsste. Der Prospekt fasst die Mittelverwendung für die Positionen "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" zusammen, ohne eine nähere Aufgliederung vorzunehmen. Die entsprechenden Aufgaben sind der Komplementärin zur Er-ledigung zugewiesen, wobei sie sich nach allgemeinen Grundsätzen Dritter [X.] kann. Sie muss der [X.] gegenüber sicherstellen, dass die übernommenen Aufgaben erfüllt werden. Dafür erhält sie das im [X.] und im Konzeptionsvertrag ausbedungene Honorar. Es bleibt ihr daher überlassen, im Rahmen dieses [X.] dritte Unternehmen für die von ihnen erbrachten Leistungen zu honorieren. Deswegen bestehen im Ansatz auch keine [X.]edenken dagegen, dass sie ein für die Werbung eingeschaltetes Unternehmen, das zusätzlich mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut ist, erfolgsabhängig für die von ihm übernommenen Leistungen honoriert. Dass die [X.]eklagte nach § 2 Abs. 3 des [X.] dort näher aufgeführte Prozentsätze freizugeben hat, die notwendigerweise auf die ein[X.]en Einlagen von Anlegern bezogen sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Mai 2008 ([X.]/07 - [X.]O S. 1132 Rn. 23), bedeutet nicht, dass der Komplementärin die angeführte Honorierung verschlossen wäre, solange sie nur ihre Aufgaben alle erfüllt. 22 b) Das [X.]erufungsgericht hat nur geprüft, inwieweit der Emissionspros-pekt [X.] offenlegt, die der Komplementärin gewährt werden. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 ([X.]/07 - [X.]O S. 1132 f Rn. 25), 12. Februar 2009 ([X.]/08 - [X.]O S. 617 Rn. 25; [X.]/08 - 23 - 17 - [X.]O Rn. 24) und 22. April 2010 ([X.]I ZR 318/08 - [X.], 1017, 1021 Rn. 25) entschieden hat, musste in dem Emissionsprospekt aber auch herausgestellt werden, welche Rolle der [X.] bei der Verwirklichung des Vorhabens zu-kam. Das beruht auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen ging es um die Person ihres Mehrheitsgesellschafters und seinerzeitigen Geschäftsführers [X.]. Er war nach den Angaben im Prospekt zusammen mit [X.] [X.]er der Komplementärin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach einer vom Kläger vorge-legten Mitteilung des Direkten Anlegerschutzes vom 28. September 2004 hielt er eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Februar 2009 [X.]O). Wenn dies richtig ist, war er in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die [X.] in ihrer Eigenschaft sowohl als Geschäftsführerin der [X.] als auch als mit bestimmten Aufgaben der [X.] betrautes Drittunternehmen auszuüben. Zum anderen beherrschte er die [X.], die als Folge der Gewinnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die Verwirklichung des Vorhabens eingebunden war, dass sie mit 57,86 % deutlich mehr als die Hälfte der Anleger für diesen Fonds einwarb. Soweit die [X.]eklagte hiergegen anführt, die Einbindung der [X.] in den [X.] könne nicht als "Vorhaben des Fonds" angesehen werden, das - entsprechend der Regelung im [X.]svertrag - in der Entwicklung, der Herstellung und dem Erwerb von Filmprojekten sowie der [X.]eteiligung an Film- und Fernsehproduktionen im In- und Ausland bestanden habe, übersieht sie, dass die [X.] - nach dem Vortrag der [X.] - hierauf nicht beschränkt war, sondern gerade mit Werbemaßnahmen beauftragt worden sein soll, weil sie über die in der Filmbranche erforderlichen Kontakte verfügt habe und daher die Fondsbeteiligungen wesentlich öffentlichkeits- und medienwirksamer habe bewerben können als die Komplementärin selbst. Die Komplementärin habe nämlich weder über das erforderliche eigene Personal noch über das für die werbliche Einführung des Fondsprodukts erforderliche Kapital noch über ein der - 18 - [X.] vergleichbares Know-how verfügt. Für die Entwicklung des Vorhabens kam es daher - auf der Grundlage des Vortrags der [X.] - von [X.]eginn an entscheidend darauf an, dass die mit der Konzeptionierung des Fonds verbun-dene Werbung wie die anderen in dieser [X.]udgetposition enthaltenen Aufgaben den [X.]oden für eine erfolgreiche Vermittlung und Installierung der [X.]eteiligungs-gesellschaft bereiteten, um die angestrebten Investitionsmaßnahmen [X.] durchführen zu können. Für die Pflicht, über diese personelle und kapitalmäßige Verflechtung und die mit ihr verknüpften [X.] zu informieren, spielt es angesichts des Umstandes, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die [X.] nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zusätzlich mit Werbemaßnahmen beauftragt war und ob die mit der Komplementärin aus-bedungene Vergütung üblich oder angemessen war. Handelte es sich, wie der Kläger in erster Linie geltend macht und wofür die bereits angeführten Indizien sprechen, um eine Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Verstoß gegen den [X.]svertrag, sondern im Verhältnis zu anderen mit der [X.] betrauten Unternehmen auch eine Sonder-([X.]esser-)[X.]ehandlung vor. Diese Sonderbehandlung würde den Anleger nur dann nicht berühren, wenn die prospektgemäßen Mittel für die [X.] (7 % plus 5 % Agio) insgesamt nicht überschritten worden wären. Davon kann jedoch, wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 im Einzelnen begründet hat ([X.]/08 - [X.]O [X.] Rn. 21; [X.]/08 - [X.]O Rn. 20), keine Rede sein; dass die Zusatzvergütung aus einem anderen [X.]udget entnommen worden ist, ist unstreitig. Aber auch dann, wenn es einen nach In-halt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der [X.] gegeben ha-ben sollte, bestimmte der Komplementärin zugewiesene Aufgaben außerhalb der eigentlichen Kapitalvermittlung vorzunehmen - im vorliegenden Verfahren 24 - 19 - fehlt es insoweit an näheren Substanziierungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. April 2010 - [X.]I ZR 318/08 - [X.]O) - , wäre es für die Anleger von erheblichem Interesse gewesen, hierüber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei [X.] eines großen Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei immer die Frage aufdrängen wird, ob diese Werbemaßnahmen im eigenen Inte-resse dieses Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine sonstigen [X.]saktivitäten, durchgeführt werden oder ob sie in besonderer Weise der [X.] zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problema-tisch sein kann, eine klare Abgrenzung zwischen Werbemaßnahmen für die [X.] und der "Einwerbung" von [X.]skapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine nähere Klärung hierüber herbeizuführen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.]I ZR 319/08 - [X.], 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - [X.]I ZR 318/08 - [X.]O S. 1019 Rn. 11-14), muss dem Anleger bei seinem [X.] die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. Hätte der Pros-pekt - wie aus der Sicht des Senats geboten - Angaben dazu enthalten, dass die [X.] für einen erheblichen Teil des Fonds mit der Einwerbung von [X.] betraut ist und hierfür 7 % Provision und das Agio zu beanspruchen hat und weitere 8 % bezogen auf die von ihr eingeworbenen Anleger dafür erhält, dass sie im Rahmen der Konzeptionierung des Fonds bestimmte Werbemaß-nahmen durchgeführt hat, hätte sich der Anleger überlegen können, ob ihn die-se Abgrenzung überzeugt und was von Werbemaßnahmen (und dem Ansatz der [X.] insgesamt) zu halten ist, deren Vergütung an einen Vermitt-lungsvorgang geknüpft wird, der sich nur auf einen Teil der Anleger bezieht. Soweit die [X.]eklagte daher auf die [X.] der [X.] verweist, ist dies angesichts der unterlassenen Aufklärung ein ambivalentes Argument. - 20 - Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger über die Einbindung der [X.] zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend über die der Komplementärin gewährten [X.] Auskunft gibt. Die [X.]eklagte hat zwar dem Sinne nach in dem Parallelverfahren [X.]I ZR 318/08 eingewendet, aus der Information über diese - im Gerichtsverfahren von ihr als "extrem hoch", "überhöht" und "exorbitant" bezeichneten - [X.] folge, dass die [X.]er der Komplementärin deren Nutznießer seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplementärin übertragenen Aufgaben - ungeachtet des [X.], die die [X.] mit ihr geschlossen hat - als solche ansehen, für deren [X.]ewältigung diese bereits aufgrund ihrer Geschäftsführerstellung der [X.] verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene Information ist daher aus der Sicht des Senats nicht mit der fehlenden Aufklärung über die gesell-schaftsrechtliche Verflechtung der [X.] und die ihr übertragenen Aufgaben zu vergleichen. 25 Da die [X.]eklagte nach dem derzeitigen Sachstand weder zu den [X.] noch zu den hinter diesen stehenden Personen zählt, er-wächst für sie aus diesem Informationsdefizit nur dann eine Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern, wenn sie von diesen Verflechtungen Kenntnis hatte. Dazu hat das [X.]erufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Als Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft, zu deren [X.]erufsbild nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] auch die Wahrnehmung von [X.] gehört, musste sie jedenfalls prinzipiell wissen, dass ein Prospekt über wesentliche kapitalmäßige und per-sonelle Verflechtungen zwischen der Komplementär-GmbH, ihren Geschäfts-führern und beherrschenden [X.]ern einerseits und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden [X.]ern [X.] - 21 - seits, in deren Hand die [X.]eteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorha-ben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss. 4. Da es für eine Haftung der [X.] noch an hinreichenden Feststel-lungen fehlt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgen-des hin. 27 a) Ob die [X.]eklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger als künftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen [X.] zur Darlegungs- und [X.]eweislast des [X.]. Dabei setzt eine Pflicht der [X.] allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an die [X.] für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-haupteten Verschleierung von [X.] in [X.] mit den Initiato-ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der [X.], im Interesse der Treuge-ber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - spätes-tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-ben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine [X.]erechnung von Vergütungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.]O S. 1132 Rn. 23). Weder der [X.]svertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis dar-auf, dass Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O [X.] f Rn. 20, 26; [X.] - 22 - urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O Rn. 19, 25). Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den [X.] vom 9. März 1999 und 17. Januar 2000, von denen die erste dem [X.] des [X.] vorausging, sprechen dafür, dass der [X.] von ihr selbst [X.] von 20 % an die [X.] bekannt waren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.]O S. 2360 Rn. 17). Unter diesen Umständen konnte die [X.]eklagte zumindest zu einer Klärung der [X.] verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der [X.], sich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darüber unterrichtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so we-der aus dem [X.]svertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das [X.]erufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden [X.]eweise eine objektive Pflichtverletzung der [X.] festzustellen ist, sei es, dass sie es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei es - wenn die vom Kläger angebotenen [X.]eweise ein weitergehendes [X.]eweiser-gebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offengelegt hat, dass [X.] von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden, sei es schließ-lich, dass sie in Kenntnis der personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen der Komplementärin mit der [X.] darauf verzichtet hat, den Kläger hierüber zu unterrichten. Die hierdurch bewirkte Gefährdung von [X.] liegt in der Eingehung einer [X.]eteiligung, deren Rentierlichkeit auf der Grundlage des Prospekts, der die [X.] nur in kleinen unverdächtigen Dosen aufführte, nicht hinreichend beurteilt werden konnte. - 23 - Kommt das [X.]erufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der [X.], ist zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der [X.] verhalten hätte. In diesem Rahmen kommt dem Kläger, was das [X.]erufungsge-richt richtig gesehen hat, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute (vgl. [X.]surteile vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O S. 617 Rn. 27; [X.]/08 - [X.]O Rn. 26; vom 23. Juli 2009 - [X.]/07 - [X.]O Rn. 17). 29 Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der [X.] zu vergüten gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009 - [X.]I ZR 17/08 - [X.], 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und [X.]eweislast der [X.]. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des [X.] keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der [X.]n liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009 ([X.]/08 - [X.]O S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]O Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die [X.]eklagte müsse sich die hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Komplementärin oder der [X.] verschaffen, hält der Senat daran nicht fest. Sollte eine Schadensersatzpflicht der [X.] auf eine [X.] Aufklärung über die der [X.] gewährten [X.] gestützt werden, kommt es nicht darauf an, für welchen Zweck die weiteren 8 % Provision [X.] worden sind. 30 - 24 - b) [X.]ei einer Haftung der [X.] wegen einer Verletzung ihrer Aufklä-rungspflicht bestehen gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für den Fall der nachträglichen Aberkennung von [X.] keine [X.]edenken. Der Kläger hat insoweit unter [X.]ezugnahme auf einen [X.]ericht des Treuhänders aus dem [X.] dargelegt, dass aufgrund von [X.]etriebsprüfungen für die Jahre 1998 bis 2001 von der Finanzverwaltung die Frage aufgeworfen werde, ob die [X.] mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei. Das trägt die bislang nicht ausgeräumte Gefahr einer nachträglichen Aberkennung von [X.] in sich. Da demnach aus der Sicht des [X.] bei ver-ständiger [X.]eurteilung mit der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts zu rechnen ist (vgl. [X.], Urteile vom 12. November 1991 - [X.] - [X.]Z 116, 60, 75; vom 16. Januar 2001 - [X.] - NJW 2001, 1431, 1432), kann sein Feststellungsinteresse nicht verneint werden. Das Vorliegen eines diesbezüglichen [X.]escheids des Finanzamts ist nicht erforderlich. 31 Die denkbare nachträgliche Aberkennung von [X.] aus den angeführten Gründen führt allerdings nicht zu einem Schadensersatzan-spruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der [X.] beruhten. Denn im Rahmen des hier verfolgten Schadenser-satzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte sich der Kläger nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der [X.]eteiligung selbst ergeben. [X.]ei einer Aberkennung von [X.] und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzan-spruch in [X.]etracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Aner-kennung von [X.] anzurechnen wären (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2010 - [X.]I ZR 318/08 - [X.]O S. 1022 Rn. 32). 32 - 25 - c) Demgegenüber ist der Antrag des [X.] auf Feststellung, dass die [X.]eklagte ihn von Ansprüchen der [X.]eteiligungsgesellschaft, deren Gläubigern oder von [X.] freizustellen habe, die sich aus seiner Rechtsstellung als Kommanditist ergäben, im Ergebnis unbegründet. Auch wenn man mit dem Kläger als richtig unterstellt, die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückge-währ zu werten, kommt seine Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 HG[X.] nicht in [X.]etracht. Da der Kläger selbst nicht Kommanditist ist, sondern nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der [X.] beteiligt ist, ist nicht er, sondern die [X.]eklagte Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HG[X.] ge-stützten Anspruchs (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 1980 - [X.] ZR 250/78 - [X.]Z 76, 127, 130 f; Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - [X.]I ZR 323/07 - [X.]eckRS 2009, 22724 Rn. 20; [X.], in: [X.]/[X.]oujong/[X.]/[X.], HG[X.], 2. Aufl. 2008, § 177a [X.]. [X.] Rn. 100; [X.] [X.]O § 171 Rn. 120). Auch Gläubiger der [X.] können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.] - [X.]Z 178, 271, 276 ff Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach §§ 128, 130 HG[X.]), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt. Der Antrag kann auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass als "Dritter" die [X.]eklagte in [X.]etracht [X.]; denn insoweit ginge es nicht um eine Freistellung. Im Verhältnis zur [X.]n könnte allenfalls die Frage geprüft werden, ob dieser nach einer Inan-spruchnahme nach den §§ 171, 172 HG[X.] gegen den Kläger Ansprüche nach §§ 675, 670 [X.]G[X.] zustehen. Einen auf dieses Rechtsverhältnis bezogenen Feststellungsantrag hat der Kläger indes nicht gestellt. 33 - 26 - I[X.] Revision des [X.] Die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts trägt die teilweise Abweisung der Klage in Höhe der durch die [X.]eteiligung entstandenen Steuervorteile nicht. 34 1. Ob eine spätere Minderung oder [X.]eseitigung des eingetretenen [X.] den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den [X.] der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder [X.] des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspre-chen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den [X.] unbillig entlasten (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 1979 - V[X.] ZR 259/77 - [X.]Z 74, 103, 113 f; Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - [X.]I ZR 118/88 - [X.]Z 109, 380, 392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines [X.] anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. [X.], Urteile vom 18. Dezember 1969 - V[X.] ZR 121/67 - [X.]Z 53, 132, 134; vom 22. März 1979 - V[X.] ZR 259/77 - [X.]O S. 114; Senatsurteil vom 17. November 2005 - [X.]I ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 7). 35 [X.]ei der [X.]etrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch [X.] werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des [X.] und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. [X.], Urteil vom 18. [X.] 1969 - V[X.] ZR 121/67 - [X.]O S. 134 ff), sei es durch eine [X.]esteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 1979 - V[X.] ZR 259/77 - [X.]O S. 114 ff) oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung 36 - 27 - vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. [X.], Urteil vom 6. No-vember 1989 - [X.] ZR 235/88 - [X.], 95, 96; [X.]/[X.] 2003, 753, 761). So hat der [X.] mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des [X.]etriebs der [X.] ist, entschieden, für ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner [X.]e-teiligung an der [X.] erhalte, [X.]etriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen [X.]ereich zugeordnet und als [X.]etriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 1979 - V[X.] ZR 259/77 - [X.]O S. 114 f unter [X.]ezugnahme auf [X.]. 1977 [X.] S. 220; vom 27. Juni 1984 - [X.] - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - [X.] ZR 40/00 - NJW 2002, 1711, 1712; vom 3. Dezember 2007 - [X.] ZR 21/06 - WM 2008, 391, 394 Rn. 27). Vereinzelt ist im Hinblick auf die vorgesehene Übertragung der [X.]eteiligung Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung auch eine Versteue-rung des sich ergebenden Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in [X.]etracht gezogen worden (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 1989 - [X.] ZR 235/88 - [X.]O; so möglicherweise auch das [X.]erufungsgericht, das von einem "Aufgabegewinn" spricht). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt [X.], eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen [X.]esonderheiten und Möglichkeiten der konkreten [X.]esteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen [X.]esteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere [X.] nur dann erforderlich, wenn [X.]altspunkte dafür bestünden, dass der Ge-schädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. [X.], Urteile vom 27. Juni 1984 - [X.] - - 28 - [X.]O; vom 12. Februar 1986 - [X.] - NJW-RR 1986, 1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - [X.] ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230; Senatsurteil vom 17. November 2005 - [X.]I ZR 350/04 - [X.]O Rn. 8; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - [X.]I ZR 89/08 - juris und [X.]eckRS 2009, 11192 Rn. 10). 2. An dieser - gerade auch im Zusammenhang mit so genannten [X.] entwickelten - Rechtsprechung ist festzuhalten, da sie die Zivilge-richte in die Lage versetzt, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige [X.]esteue-rung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen. 37 a) Soweit das [X.]erufungsgericht von dieser Rechtsprechung abweichen möchte, weil die [X.]erücksichtigung erst zukünftiger Nachteile nicht dem Grund-satz des Schadensrechts entspreche, dass für die Schadensberechnung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, blendet es den hier erheblichen Umstand aus, dass die [X.]erücksichtigung dieser Nachteile eng mit der Frage verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des [X.]n dauerhaft und auf seinen Schaden überhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen Verknüpfung ist es nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus einer Kapitalanlage in der Weise isoliert zu betrachten. Zwar hat die Lösung des [X.]erufungsgerichts den Vorteil, dass sich der Tatrichter im anhängigen [X.] darauf beschränken kann, die in der Regel bekannten, weil bereits realisierten Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen, während die Klärung der zu erwartenden Steuernachteile, deren Ermittlung im anhängigen Prozess auch unter [X.]erücksichtigung der für den Geschädigten bestehenden [X.]eweiserleichterungen des § 287 ZPO nur mit großen Schwierig-keiten möglich und zudem mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden ist, 38 - 29 - gegebenenfalls einem zweiten Prozess vorbehalten bleiben kann. Eine [X.] Handhabung führt jedoch zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs (so schon [X.], Urteil vom 18. Dezember 1969 - V[X.] ZR 121/67 - [X.]O S. 138; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2010 - [X.] ZR 30/09 - [X.] 2010, 1524, 1527 Rn. 31). Denn dem Geschädigten wird angesonnen, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner [X.] aus der [X.]eteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Scha-densersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhält. Er müsste über einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird. Deswegen ist es im Grundsatz geboten, beide Gesichtspunkte in den [X.]lick zu nehmen und nach Möglichkeit den Schaden des [X.]erechtigten ab-schließend zu berechnen. 39 b) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts lässt sich gegen die Rechtsprechung des [X.] auch nicht anführen, typischerweise würden die hohen Steuervorteile in Zeiten hohen sonstigen Einkommens erzielt, während ein zu versteuernder Aufgabegewinn möglichst in Zeiten niedriger sonstiger Einkommen anfallen solle. Dabei denkt das [X.]erufungsgericht, so wie der Senat es versteht, offenbar an [X.]eteiligungen, die nicht notleidend werden oder von denen sich der Anleger nicht deshalb trennen möchte, weil ihm ge-genüber eine Pflichtverletzung begangen wurde. Dann besteht aber kein An-lass, sich über die [X.]emessung eines Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf eintretende steuerliche Auswirkungen Gedanken zu machen. Aus der vom [X.]e-rufungsgericht angenommenen Typik folgt daher nicht ohne weiteres, dass der Verzicht auf eine konkrete Darlegung und rechnerische Gegenüberstellung der steuerlichen Vor- und Nachteile im Allgemeinen zu unangemessenen [X.] - 30 - sen führt. Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer [X.] so gestellt werden will, als hätte er sich nicht beteiligt, zwischen dem Zeitpunkt der [X.]eteiligung und der Geltendmachung von [X.] ein erheblicher Zeitraum liegen. Dabei handelt es sich indes um einen eher zufälligen Umstand, der damit zusammenhängt, wann ein Anleger Kennt-nis von einer Pflichtverletzung erhält und wie schnell er seine Ansprüche durch-setzen kann. Dies wird häufig dazu führen, dass sich der durch die Versteue-rung der Ersatzleistung ergebende Nachteil, der sich nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers und seinen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erfüllung des [X.] richtet, nicht mit den eingetre-tenen Vorteilen übereinstimmen wird. Dem Geschädigten unter solchen Um-ständen die von der Rechtsprechung zugebilligten Erleichterungen zu nehmen, hält der Senat für nicht gerechtfertigt. Dass nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts die Lebenserfahrung ge-gen eine allgemeine Steuerehrlichkeit spreche, ist ebenfalls kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Sollte der Geschädigte von der gebotenen Versteuerung der Ersatzleistung absehen, hat er dies persönlich zu verantwor-ten; ein Anlass, den Schädiger von Rechts wegen an einem solchen rechtlich missbilligten Vorteil zu beteiligen, ergibt sich hieraus nicht. 41 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die Auffassung des [X.]erufungsge-richts, es bestünden außergewöhnliche Steuervorteile des [X.] im Sinne der Rechtsprechung des [X.], die nicht unberücksichtigt bleiben könnten. 42 - 31 - a) Zutreffend geht das [X.]erufungsgericht allerdings davon aus, dass die Erzielung günstiger steuerlicher Wirkungen mit der hier vermittelten [X.]eteiligung beabsichtigt wird. Insoweit kann man mit dem [X.]erufungsgericht durchaus von einem Steuersparmodell sprechen. Im Emissionsprospekt Teil [X.] wird im Ab-schnitt "Steuerliche Angaben" an mehreren Stellen auf sofort abzugsfähige [X.]e-triebsausgaben hingewiesen, die für die Anlageentscheidung von besonderer [X.]edeutung sein dürften. Im Ansatz bestehen daher keine [X.]edenken dagegen, einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der durch eine mögliche Pflichtverletzung der [X.] beeinflussten Anlageentscheidung des [X.] und den durch die [X.] ausgelösten Steuervorteilen anzuneh-men. Dass die Endgültigkeit dieser Steuervorteile vom Kläger mit der Erwägung in Frage gestellt wird, es drohe im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung in Zweifel gezogene Gewinnerzielungsabsicht der [X.]eteiligungsgesellschaft eine Überprüfung der [X.], wäre zwar ein Gesichtspunkt, der die Annahme außergewöhnlicher Steuervorteile von vornherein ausschlösse. [X.] rechtlichen Gesichtspunkt hat der Kläger jedoch zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsantrags gemacht, so dass es in dem hier zu erörternden Zusammenhang nur um die Frage geht, inwieweit die Versteuerung der [X.] zu Nachteilen führt, die die Steuervorteile mindern oder dazu berechti-gen, die Vorteile nach Maßgabe des § 287 ZPO ganz außer [X.]etracht zu lassen. 43 b) Ausgehend von der nicht ausdrücklich bestrittenen [X.]ehauptung der [X.], der Kläger habe aufgrund einer Verlustzuweisung Steuervorteile von 60 % seiner [X.] erzielt, nimmt das [X.]erufungsgericht an, es [X.] [X.]altspunkte für "außergewöhnliche Steuervorteile", die den Ersatz-anspruch des [X.] beeinflussten; der Kläger habe selbst nicht behauptet, dass dem ein auch nur annähernd vergleichbarer Nachteil bei der zukünftigen [X.]esteuerung der Ersatzleistung gegenüberstünde. Die Revision des [X.] 44 - 32 - wendet hiergegen ein, dass die ursprünglichen Steuervorteile außergewöhnlich hoch gewesen seien, könne nicht entscheidend dafür sein, dass der [X.] die Steuervorteile und Steuernachteile näher darlegen müsse; vielmehr komme es darauf an, ob dem Geschädigten auf der Grundlage der - vom [X.] - Umstände auch nach einer Anrechnung der aus der Er-satzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnliche Steuervorteile ver-blieben. Im Ansatz hat die Revision recht darin, dass der Schädiger die [X.] und [X.]eweislast für die Umstände trägt, aus denen sich eine Ausglei-chung von Vorteilen ergibt, und dass nur außergewöhnliche Steuervorteile, die nach [X.]erücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben, zu einer Anrechnung führen (vgl. [X.], Urteile vom 9. Oktober 1989 - [X.] ZR 257/88 - a-aO; vom 30. November 2007 - [X.] - NJW 2008, 649, 650 Rn. 13; vom 19. Juni 2008 - V[X.] ZR 215/06 - NJW 2008, 2773, 2775 Rn. 13). Allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast, die auf dem Umstand be-ruht, dass allein er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich aus der [X.]eteiligung für ihn ergeben (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 2007 - [X.] ZR 21/06 - [X.]O; vom 31. Mai 2010 - [X.] ZR 30/09 - [X.]O S. 1526 f Rn. 26). 45 Dieser sekundären Darlegungslast ist der Kläger in [X.]ezug auf die steuer-lichen Auswirkungen der [X.] nicht nachgekommen, so dass es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das [X.]erufungsgericht die ur-sprünglich entstandenen Steuervorteile entsprechend der [X.]ehauptung der [X.]n mit 60 % seiner [X.] angenommen hat. Soweit es um die steuerlichen Nachteile geht, die zu den genannten Vorteilen in [X.]eziehung ge-setzt werden müssten, hätte sich das [X.]erufungsgericht aber nicht mit der [X.] begnügen dürfen, insoweit habe der Kläger selbst nicht behauptet, 46 - 33 - dass den erlangten Vorteilen auch nur annähernd vergleichbare Nachteile bei der zukünftigen [X.]esteuerung der Ersatzleistung gegenüberstünden. Denn auch insoweit ist es zunächst Sache des Schädigers, entsprechende [X.]ehauptungen aufzustellen, während seitens des Geschädigten lediglich eine sekundäre Dar-legungslast im Raum steht (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2010 - [X.] ZR 30/09 - [X.]O). 4. Die Revision des [X.] führt daher zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils auch insoweit, als es zum Nachteil des [X.] entschieden hat. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: 47 a) Fraglos kann der [X.] nicht abverlangt werden, nähere Einzel-heiten zu den dem Kläger drohenden steuerlichen Nachteilen vorzutragen. Aber auch hinsichtlich der sekundären Darlegungslast des [X.] dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (ähnlich [X.], Urteil vom 31. Mai 2010 - [X.] ZR 30/09 - [X.]O S. 1527 Rn. 31, das davon ausgeht, dem Anleger sei ein konkreter Vortrag im [X.] nicht möglich). Insbesondere ist er nicht verpflichtet, eine auf den Zeitpunkt der möglichen, noch nicht be-kannten Ersatzleistung bezogene umfassende (fiktive) Steuerveranlagung zu erstellen, die im Allgemeinen zu Anlass und Zweck eines wie hier betriebenen [X.]es in keinem vertretbaren Verhältnis stünde. Es [X.] zudem rechtlich geboten, bei der Frage, in welchem Umfang der Ge-schädigte seine steuerlichen Verhältnisse darlegen muss, den Aspekt des Steuergeheimnisses mit zu berücksichtigen. So dürfte es kaum zu vertreten sein, dem Geschädigten Angaben über das steuerrechtlich erhebliche Ein[X.]n seines Ehegatten abzuverlangen, wenn er mit diesem zusammen veran-lagt wird. Es wäre auch - wegen des mangelnden Zusammenhangs mit dem [X.] - kaum nachzuvollziehen, weshalb ein Geschädigter 48 - 34 - sich dazu erklären sollte, ob ihm aufgrund seiner Vermögensdispositionen im Zeitraum der Veranlagung einer möglichen Ersatzleistung steuerliche [X.] zugute kommen, mit denen ein drohender Nachteil der Ersatzleistung vermieden werden könnte. Denn solche Dispositionen werden legitimerweise zum eigenen Vorteil und nicht zur Entlastung des Schädigers vorgenommen und stehen mit dem schädigenden Ereignis in keinem Zusammenhang. b) Nach dem revisionsrechtlich zu berücksichtigenden Vorbringen hält es der Senat für möglich, dass der Anspruch des [X.] in [X.] besteht. Das ergibt sich aus folgenden einzelnen Elementen. 49 [X.]) Nach dem Vorbringen der [X.] sind dem Kläger aus der Anlage Verluste zugewiesen worden, die in ihrer Höhe zwar nicht näher festgestellt worden sind, aber offenbar nicht über den [X.]etrag seiner [X.] (53. 685,65 •) hinausgehen. Seine steuerlich erlangten Vorteile beruhen daher auf der Verrechnung dieser Verluste mit seinen sonstigen Einkünften. [X.] ist ebenfalls zu versteuern, sei es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sei es nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Lässt man einstweilen die Steuervorteile außer [X.]etracht, handelt es sich um einen [X.]etrag von 37.324,31 •. Die Differenz zur Einlageleistung in Höhe von 16.361,34 • ent-spricht dem [X.]etrag der Ausschüttungen, die der Kläger ebenfalls nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern hat. Daraus ergibt sich als Zwischener-gebnis, dass der [X.]etrag der [X.] Grundlage sowohl der steuerli-chen Vorteile als auch der aus der [X.]eteiligung resultierenden Nachteile ist. 50 - 35 - bb) [X.]etrachtet man die möglichen Ursachen für eine unterschiedliche Höhe von Vorteilen und Nachteilen im Einzelnen, ergibt sich folgendes: 51 (1) Ist in der vom Kläger mit dem Erhalt der Ersatzleistung wegen des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung verknüpften Zug um [X.] (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Januar 2009 - [X.]I ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 603, 604 Rn. 14) der [X.]eteiligung eine Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen, könnten sich für den Kläger im Hinblick auf die nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG vorgesehene Tarifermäßigung steuerliche Nachteile ergeben, die hinter den von ihm erlangten Vorteilen zurückbleiben. Zwar hat der Senat für einen Immobilienfonds, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, entschieden, die mit der Schadensersatzklage im Er-folgsfall verbundene Übertragung der [X.]santeile sei kein Veräuße-rungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, was der [X.]undesfi-nanzhof nachfolgend ebenso gesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2005 - [X.]I ZR 350/04 - [X.]O S. 501 Rn. 16; [X.]FHE 214, 267, 269). Dennoch wäre eine Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in [X.]etracht zu ziehen, da das Einkommensteuergesetz den [X.]egriff der Veräußerung an mehreren Stellen verwendet, ohne dass er einheitlich ausgelegt würde (vgl. [X.]FHE [X.]O S. 269 f). Die Frage bedarf indes in diesem Zusammenhang keiner abschließenden [X.]e-antwortung durch die Zivilgerichte, weil der [X.] schon zur [X.] Fassung des durch § 34 Abs. 2 EStG in [X.]ezug genommenen § 34 Abs. 1 EStG, die eine vergleichbare Tarifermäßigung kannte, entschieden hat, sie [X.] den Schädiger nicht entlasten, weil sie sonst nicht dem Geschädigten zugute käme, dem die Steuervergünstigung aus einem besonderen Anlass gewährt worden sei (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 1979 - V[X.] ZR 259/77 - [X.]O S. 114, 116; vom 26. Februar 1980 - [X.] - NJW 1980, 1788, 1789; vom 27. Juni 1984 - [X.] - [X.]O; vom 12. Februar 1986 - [X.] - [X.]O; vom 52 - 36 - 11. Mai 1989 - V[X.] ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 1102, 1103 f; Senatsurteil vom 14. Januar 1993 - [X.]I ZR 33/92 - NJW 1993, 1643; vom 22. März 1994 - [X.] - [X.], 1218, 1219). Für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG, die ein Steuerpflichtiger nach seiner Wahl einmal in seinem Leben unter den dort bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann, gilt nichts anderes. (2) Soweit sich - worauf die Revisionserwiderung der [X.] aufmerk-sam macht - bleibende Vorteile des Geschädigten daraus ergeben könnten, dass die ([X.] zwischen dem Zeitpunkt der Realisierung der Steuervorteile und dem der Versteuerung der Ersatzleistung allgemein abge-senkt worden sind, hält der Senat eine [X.]erücksichtigung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt "außergewöhnlicher Steuervorteile" ebenfalls nicht für scha-densersatzrechtlich geboten (ebenso [X.], Urteil vom 31. Mai 2010 - [X.] ZR 30/09 - [X.]O Rn. 29-31). Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenzustehen, der Geschädigte dürfe durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden als ohne die Schädigung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine [X.]erücksichti-gung dieses Umstands zu einer erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs führen würde. Der Geschädigte wäre gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufwändige [X.]erechnungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine persönlichen Verhältnisse zu ermöglichen, die den Schädiger nichts angehen (vgl. oben 4 a). Vor allem aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Ab-senkung des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steu-erpflichtigen - jenseits des zu beurteilenden Schadensfalls - gleichermaßen zu-gute kommen sollen, einem geschädigten Anleger zu Gunsten des Schädigers (teilweise) wieder genommen werden sollen. 53 - 37 - (3) [X.]eruht schließlich ein mögliches Zurückbleiben der Steuernachteile auf einer Verschlechterung der Einkommenssituation des Geschädigten, sind auch dies Umstände, die keinen inneren [X.]ezug zu der in Rede stehenden Schädigungshandlung aufweisen und nicht zu außergewöhnlichen Steuervortei-len führen. 54 [X.]) Sind daher außergewöhnliche Steuervorteile in Fällen, in denen der Geschädigte im Ausgangspunkt dieselben [X.]eträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat, zu verneinen, ist eine nähere Prüfung und [X.]erechnung unter diesem Gesichtspunkt nur dann veranlasst, wenn der Geschädigte [X.] erhalten hat, die über seine [X.] hinausgehen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung [X.], Urteile vom 27. Juni 1984 - [X.] - NJW 1984, 2524 f und vom 12. Februar 1986 - [X.] - NJW-RR 1986, 1102, 1104). Mit Rücksicht darauf, dass der [X.] die Möglichkeiten der Verrechnung von Verlusten begrenzt hat und damit mittelbar einer Entstehung außergewöhnlicher Steuervorteile entgegen-wirkt, sieht der Senat für den vom [X.]erufungsgericht angestrebten Para- 55 - 38 - [X.] einer seit Jahren bestehenden höchstrichterlichen Rechtspre-chung auch kein praktisches [X.]edürfnis. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 O 11280/06 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 19 U 3041/07 -

Meta

III ZR 338/08

15.07.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. III ZR 338/08 (REWIS RS 2010, 4802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4802

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