Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17937

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Gegenstand

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines Verbraucherdarlehens


Leitsatz

Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2015 zugelassen.

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf über 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass drei in den Jahren 2008 und 2009 mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge über 220.000 €, 110.000 € und 72.000 € durch den Widerruf der Kläger vom 20. Juni 2014 "beendet" sind. Diese Darlehensverträge valutierten im [X.]punkt des Widerrufs noch in Höhe von insgesamt 369.046,77 €. Das [X.] hat dem Feststellungsantrag der Kläger entsprochen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die nach Zulassung der Revision in der Sache die vollständige Abweisung der Klage erreichen will.

II.

2

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer liegt über 20.000 €.

3

1. [X.] im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - [X.], [X.], 1669 Rn. 3 mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den [X.]punkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 1571, 1572). Maßgebend ist das Interesse des [X.]s an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. Ist [X.] der Beklagte, bestimmt sich sein Interesse an der Beseitigung der Verurteilung (materielle Beschwer). Dieses Interesse stimmt mit dem Interesse des [X.] an der Verurteilung bzw. dessen formeller Beschwer nicht notwendig überein (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2013 - [X.], [X.], 461 Rn. 6). Allerdings bildet das Klägerinteresse die Obergrenze für die Beschwer des Beklagten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. September 1990 - [X.], [X.], 2058, 2059 und vom 3. November 2005 - [X.], juris Rn. 8).

4

2. Das Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung, das das Interesse der Beklagten nach oben begrenzt, beläuft sich auf mehr als 20.000 €.

5

a) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines auf § 495 Abs. 1 [X.] in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung gestützten Widerrufs eines Verbrauchervertrags (§ 355 [X.]) und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, ist das wirtschaftliche Interesse des [X.] an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. [X.], 427, 428 f.; [X.], Beschluss vom 1. Juni 1976 - [X.], [X.] 1977, Nr. 109; [X.], [X.], 2088, 2089; [X.], Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 14).

6

b) Liegt dem [X.] wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 [X.]), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. [X.] rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. [X.] beanspruchen zu können meint.

7

aa) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines [X.]s gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den [X.] mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem [X.] herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der [X.] maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des [X.]. Auch dann, wenn der Antrag wie hier dahin lautet festzustellen, dass der [X.] beendet ist, liegt dem die Behauptung zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus §§ 346 ff. [X.] herzuleiten. Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung ([X.], [X.], 2088, 2089 f.) oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so [X.], [X.], 417 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 16. November 2015 - 1 W 41/15, juris Rn. 6; [X.], [X.], 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem [X.], [X.], 1147; [X.] 2015, 473 und 474 sowie 475 f.). Denn diese Betrachtungsweise stellt auf die Leistungsbeziehungen aus dem [X.], nicht - wie richtig - aus dem Rückgewährschuldverhältnis ab.

8

bb) Andere in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Schätzwerte geben das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse ebenfalls nicht adäquat wieder:

9

Der Nettodarlehensbetrag ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14, juris Rn. 4) ist als Schätzgrundlage ungeeignet. Der widerrufende Verbraucher nimmt nicht für sich in Anspruch, die Darlehensvaluta behalten zu dürfen. Er will und kann den Darlehensgeber nicht an der sofortigen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF in Verbindung mit §§ 346 ff. [X.] hindern (anderer Sachverhalt daher Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 - [X.], [X.], 741).

[X.] bei Einreichung der Klage ([X.], Beschlüsse vom 18. November 2014 - 13 W 50/14, juris Rn. 5 f. und vom 25. März 2015 - 13 W 13/15, juris Rn. 6) bzw. Einlegung des Rechtsmittels bietet ebenfalls keine geeignete Basis für die Schätzung nach § 3 ZPO. Nähme man sie zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts in keinem verlässlichen Zusammenhang stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträgen fehlte es ganz an einer Schätzgrundlage.

Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines effektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf ein Zehntel des [X.] ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 18 f.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. Juli 2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6, 8) entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Schätzung wird aufgrund ihres Schematismus den Anforderungen des § 3 ZPO nicht gerecht (vgl. auch [X.], ZAP Fach 13, 147, 148).

cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. [X.] beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.] bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - [X.], NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen.

(1) Der [X.] ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 [X.] zu erstatten sind. Das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] (MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 488 Rn. 42; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 488 Rn. 8) erfüllt hat. Entgegen einer vor allem in jüngster [X.] in der Literatur vertretenen Meinung (Müller/[X.], [X.], 1094, 1095 f., 1099; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 1085, 1086 f. mit [X.]. 33 zu § 3 ZPO; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2690, 2692) statuiert § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] keinen gesetzlichen Anspruch, der aus einem mit der Kündigung bzw. dem Laufzeitende entstehenden Abwicklungsverhältnis resultierte ([X.]/Freitag, [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 165) und damit außerhalb des [X.] stünde.

Zwar ist typusbildender Geschäftszweck des Darlehensvertrags die zeitlich begrenzte Verschaffung von Kaufkraft (MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 488 Rn. 42; [X.]/Freitag, [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 1). Das Vermögen des Darlehensnehmers soll nicht dauernd um die Darlehensvaluta vermehrt werden. Ihm soll vielmehr nur deren vorübergehende Nutzung zugewendet werden ([X.], 52, 56). Die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] stellt damit bei wirtschaftlicher Betrachtung den Zustand wieder her, der vor Überlassung der Darlehensvaluta durch den Darlehensgeber bestand.

Das ändert aber nichts daran, dass der Darlehensgeber im Zuge der Erfüllung des Anspruchs aus § 488 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] eine Leistung "empfängt". Die Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis erstreckt sich mithin auch auf ihn (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - [X.], [X.], 451 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - [X.], NJW 2015, 3441 Rn. 7; [X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 829 Rn. 23 f.).

Der Zweck des Rücktrittsrechts, den Leistungsaustausch im Rahmen des durch Rücktritt bzw. gemäß § 357 [X.] aF durch Widerruf nach § 355 [X.] beendeten Vertragsverhältnisses rückgängig zu machen, kann bezogen auf diesen Anspruch überdies nicht bereits im Rahmen des vertraglichen Pflichtenprogramms erreicht sein (anders [X.], Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 92). Denn vor dem Wirksamwerden des Widerrufs existiert kein Rückgewährschuldverhältnis, dessen Pflichtenprogramm vorab erfüllt werden könnte. Daher wirkt eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bedarf (vgl. statt vieler Maihold in [X.], Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 [X.] Rn. 11), nach § 389 [X.] auch nur auf den [X.]punkt des Entstehens des [X.] und nicht weiter zurück.

(2) Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] für überlassene Zins- und Tilgungsleistungen ist bei der Schätzung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer [X.] zu lassen. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist allerdings kein Argument gegen die konsequente Anwendung der §§ 346 ff. [X.]:

Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 [X.] zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine ([X.] herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.] Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - [X.], NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen [X.], Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; [X.]/Suchowerskyj, [X.], 999, 1003 mit [X.]. 40). Nach § 346 Abs. 1 [X.] sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon [X.], 563, 571; [X.], Urteil vom 4. Juni 1975 - [X.], [X.]Z 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - [X.], [X.], 1325, 1326 f.).

Aus §§ 346 ff. [X.] folgt auch, dass die darlehensgebende Bank, die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, im Nachhinein so gestellt wird, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen" ([X.]/Suchowerskyj, [X.], 999, 1002). Dies ist konsequente Folge des Umstands, dass der [X.] mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.

Dass der Verbraucher damit - jedenfalls in Teilen - so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt ([X.]/Suchowerskyj, [X.], 999, 1002), kann für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeberischen Auftrag korrigiert werden. An einem solchen Auftrag fehlt es. Eine Korrektur liefe der Sache nach darauf hinaus, entweder den Verweis des § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF auf die §§ 346 ff. [X.] teleologisch zu reduzieren oder den in § 357a [X.] geregelten Ausschluss des Nutzungsersatzes entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Art. 229 § 32 Abs. 1 EG[X.] im Wege der Analogie auf vor dem 13. Juni 2014 geschlossene [X.] zu erstrecken (in diese Richtung Edelmann/[X.], [X.] 2015, 148, 153). Beides ist dem Senat verwehrt. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt wie die Analogie eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (zur teleologischen Reduktion [X.], Urteil vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27 Rn. 22 mwN, zur Analogie [X.], Urteil vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 201, 380 Rn. 14). Daran fehlt es.

Schon bei Schaffung des über § 7 Abs. 3 VerbrKrG für [X.] maßgeblichen § 3 [X.] sah der Gesetzgeber ausdrücklich davon ab, besondere Regelungen zur Frage der Nutzungsvergütung zu schaffen. Er erachtete die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für anwendbar (BT-Drucks. 10/2876, [X.]). Lediglich § 347 Satz 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sollte keine Geltung beanspruchen (aaO; nur darauf bezieht sich [X.], Urteil vom 2. Juli 2001 - [X.], [X.]Z 148, 201, 208 f.). Daran anknüpfend hat der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 ([X.], [X.]Z 152, 331, 336) erkannt, der Darlehensgeber habe dem Darlehensnehmer die auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten und die dem Darlehensgeber zur Nutzung zur Verfügung gestellten Raten marktüblich zu verzinsen.

Diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber im [X.] mit der Verweisung auf das Rücktrittsrecht in § 361a Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung fortschreiben (BT-Drucks. 14/2658, [X.]). Er hat weder im [X.] noch in den Folgejahren inhaltlich etwas geändert ([X.], NJW 2015, 2689, 2691). Mittels der Verweisung auf das Rücktrittsrecht hat er eine Ausnahme von dem Grundsatz bestimmt, dass bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung nach §§ 346 ff. [X.] in der Regel nicht den Interessen der Parteien entspricht, nach denen der Kündigung gegenüber dem Rücktritt der Vorzug zu geben ist (vgl. [X.], Urteile vom 10. Juli 1968 - [X.], [X.]Z 50, 312, 315 und vom 19. Februar 2002 - [X.], [X.], 1234, 1236; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 314 Rn. 3; vgl. auch § 313 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Ebenfalls bestimmt hat er, dass die Rückabwicklung bei längerer Vertragsdauer zu erheblichen Durchführungsschwierigkeiten und Unzuträglichkeiten führen kann. Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des [X.] vom 20. September 2013 ([X.]l. I S. 3642) hat er den für die Vergangenheit von ihm ausdrücklich als bestehend anerkannten Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz (BT-Drucks. 17/12637, [X.]) für die Zukunft beseitigt (aA [X.]/Suchowerskyj, [X.], 999, 1004 mit [X.]. 49), ohne dieser Rechtsänderung allerdings Rückwirkung beizumessen. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltung des neuen Rechts auf die Zukunft zu beschränken, kann der Senat nicht revidieren.

dd) Im konkreten Fall belaufen sich die Vorteile, die die Kläger nach diesen Maßgaben aus der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis herleiten können, auf mehr als 20.000 €. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger Tilgungsleistungen von mehr als 30.000 € erbracht. Damit können sie auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF in Verbindung mit §§ 346 ff. [X.] eine Hauptforderung von mehr als 20.000 € geltend machen.

3. Das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung ist anhand des Vermögensvorteils zu bemessen, den sich die Beklagte davon verspricht, dass der Darlehensvertrag fortgesetzt und nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird. Da das Interesse der Beklagten spiegelbildlich dahin lautet, an die Kläger auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF in Verbindung mit §§ 346 ff. [X.] die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht zurückzugewähren, kann der Nachteil der Beklagten anhand der Maßgaben geschätzt werden, die für die Ermittlung des Vorteils der Kläger gelten. Entsprechend übersteigt der Wert der Beschwer der Beklagten ebenfalls die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

III.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger                    Joeres                      Matthias

                   Menges                    Dauber

Meta

XI ZR 366/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Juli 2015, Az: 6 U 41/15

§ 346 BGB, §§ 346ff BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011, § 495 Abs 1 BGB, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15 (REWIS RS 2016, 17937)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2428 WM 2016, 454 REWIS RS 2016, 17937


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 366/15

Bundesgerichtshof, XI ZR 366/15, 12.01.2016.


Az. 6 U 41/15

Oberlandesgericht Köln, 6 U 41/15, 21.08.2015.


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