Landgericht Hamburg, Beschluss vom 06.10.2021, Az. 327 O 184/21

27. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 2079

WETTBEWERBSRECHT FLIEGENDER GERICHTSSTAND

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Gegenstand

Fliegender Gerichtsstand, § 14 Abs. 2 S.3 UWG


Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass sie - abweichend von ihrer den Parteien zuvor mitgeteilten Rechtsauffassung - vorliegend gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG örtlich unzuständig sein dürfte.

Dies folgt daraus, dass - im Einklang mit der Auffassung der Kammer, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden muss, dass die Einschränkung des [X.] nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt - hier zu berücksichtigen ist, dass nach dem in der Begründung des [X.] zu § 13 Abs. 4 UWG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zu den unter § 13 Abs. 4 UWG - und damit auch unter § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG - fallenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten u. a. „die Vorschriften der Preisangabenverordnung“, um die es vorliegend geht, fallen (vgl. [X.]. 19/12084, [X.]).

Die Klägerseite wird vor diesem Hintergrund gebeten, durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht binnen einer Woche (Eingang bei Gericht) mitzuteilen, ob - ggfls. hilfsweise - ein Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] gestellt wird.

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Meta

327 O 184/21

06.10.2021

Landgericht Hamburg 27. Zivilkammer

Beschluss

Sachgebiet: O

Vorgehend LG Hamburg, Beschluss v. 19. September 2021, 327 O 184/21

§ 14 Abs. 3 UWG

Zitier­vorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 06.10.2021, Az. 327 O 184/21 (REWIS RS 2021, 2079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2079

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